Beiträge von timekeeper

    Morgen frase,


    du wirst dich dran erinnern, dass ich ja, was diese Regelung angeht, von Anfang an erhebliche Bedenken hatte. Ich will das alles nicht wieder aufwärmen. Fakt ist jetzt, dass sich die Gerichte bemühen müssen, dass alles in eine verfassungsgemäße Form zu gießen. Ich habe damals, und auch heute noch nicht, verstanden, wieso man nicht die Erfahrungen, die man beim Kindesunterhalt gemacht hat, incl. Rechtsprechung, praktisch in die Regelung für Elternunterhalt transferierte. Insbesondere, was die Geschwisterproblematik angeht. Diese Problematik haben wir doch fast Deckungsgleich beim Unterhalt volljähriger Kinder, die sich noch nicht allein versorgen können (Ausbildung, Studium) und nicht mehr zu Hause leben, wenn die Eltern getrennt oder geschieden sind. Und da funktioniert das bundesweit praktizierte Modell prima!


    TK

    Hi,


    eigentlich halte ich mich ja aus der Elternunterhalt-Problematik raus, das wissen hier unsere erfahrenen Mitglieder. Wenn wir jedoch wie hier den Prinzipien der jur. Methodenlehre nähern, dann nehme ich doch Stellung, vielleicht erleichtert es einigen Betroffenen, mit dem Problem umzugehen.


    Das Gesetz kann nicht jeden Einzelfall regeln. Deshalb haben wir auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe, auf der Rechtsfolgeseite gegebenenfalls Ermessen. Beides ist im Einzelfall auszufüllen, gerade im Unterhaltsrecht sind dann gewisse Kategorien für Standartfälle geschaffen worden, danach wird dann in der Regel vorgegangen; im konkreten Einzelfall kann man dann davon abweichen.


    So, zur Bestimmung der Unterhaltshöhe: man muss für die Zukunft eine Berechnung vornehmen. Dabei geht man davon aus, dass es in etwa in Zukunft so bleibt, wie es in naher Vergangenheit war. Deshalb werden als Hilfsmittel die Einnahmen naher Vergangenheit genommen; bei festem Gehalt die letzten 12 Monate, bei unregelmäßigem Gehalt (Selbständigkeit) die letzten 36 Monate. Dass das so bleibt, das ist eine widerlegbare Vermutung. Kann man davon ausgehen, dass in Zukunft dauerhaft wesentliche Veränderungen vorkommen, positiv oder negativ, dann kann man die Vermutung, die auf der Vergangenheit fußt, nicht heranziehen. Man muss dann auf den Erwartungen für die Zukunft, also einer anderen Vermutung, die Berechnung aufbauen.


    Hieraus folgt, dass wesentliche Änderungen mitzuteilen sind. Ich sehe diese Verpflichtung auch bei den Kindern, die ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Und zwar nicht nur, wenn sich die Änderung zu ihren Gunsten auswirkt, sondern auch zu ihren Lasten. Dadurch kann es bei Selbständigen natürlich zu erheblichen Schwankungen kommen. Eben zum Abweichen von den Vermutungen, die ja nur pauschaliert sein können.


    So, nun zum Problem des Hauseigentums des Pflegebedürftigen, wenn die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebt. Davon ausgehend, dass sie auch nicht mehr ganz jung ist, auf der anderen Seite aber genug Kapital (Immobilie) da ist, um die Heimkosten zu tragen, gibt es noch eine andere Lösung, zu der häufig gegriffen wird. Niemand wird die alte Lady aus ihrer Wohnung/ihrem Haus vertreiben. Es wird eine Grundschuld eingetragen, deren Höhe nach Ableben des Ehemannes im Heim zu berechnen ist. Und realisiert wird die nach Tod der Ehefrau. Oder aber, die Grundschuld wird nach oben begrenzt, man weiß ja nicht, wie lange der Mann noch lebt.


    Wir sind also wieder im Bereich des individuellen Ausfüllens eines unbestimmten Rechtsbegriffs, eventuell eben in einem Fall, in welchem die allgemeinen Vermutungsregeln nicht ausreichen.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen in unserem Forum.


    Nun zu deiner Frage. Die kann man nicht so ohne weiteres beantworten, da müsste ich mir die Akte anschauen. Ich versuche es trotzdem einmal. Grundsätzlich ist ein PfÜb so lange in der Welt, wie kein Aufhebungsbeschluss seitens des Vollstreckungsgerichts ergeht. Das ist das Prinzip des actus/actus contrarius. Eine Gerichtsentscheidung, einerlei ob Urteil oder Beschluss oder sonst was, ist so lange in der Welt, bis sie durch eine entsprechende gleichwertige Gegenentscheidung aufgehoben ist. Es sei denn, es gibt im Beschluss eine Beschränkung, sei es in zeitlicher Hinsicht oder aber hinsichtlich des gepfändeten Betrages. Du müsstest zunächst einmal schauen, ob sich aus dem Beschluss insoweit etwas ergibt.


    Leider wird gerade bei Pfändungen für laufende Beträge häufig nicht sauber gearbeitet. Deshalb meine Frage: wie habt ihr das bei den letzten Sprüngen von Arbeitsgeld zu Krankengeld und wieder zurück gehandhabt?


    TK

    Nun ja, Musil, es scheint ja so zu sein, dass er Kreditnehmer ist. Da ist es schon sinnvoll, seinen Kreditverpflichtungen nachzukommen, im Außenverhältnis mit der Bank. Wie man das dann im Innenverhältnis regelt, zwischen den Partnern, das ist eine ganz andere Frage. Einen möglichen Weg hatte ich ja aufgezeichnet.


    Ich habe mal unterstellt, 2 Kinder sind im Vorschulalter, 2 unter 12 Jahren und mal ganz grob den Bedarf von Frau und Kindern auf der Basis von Bürgergeld berechnet. Ich komme da auf einen Bedarf von etwa 2300 € + angemessene Warmmiete. In diesem Betrag ist das hälftige Kindergeld enthalten, auch ein pauschalierter Alleinerziehendenzuschlag.


    Damit könnte die Rate für die Hypothek m.E. als angemessener Mietzins bzw. Lastenausgleich übernommen werden.


    Etwas hatte ich weiter oben noch vergessen: das Kindergeld ist bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung des Mannes hälftig zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, reduziert also den Zahlungsanspruch.


    TK

    Hi,


    Ihr habt euch den denkbar ungünstigsten Zeitpunkt zur Trennung ausgesucht. Man behält die günstige Steuerklasse für Verheiratete nämlich für das komplette laufende Jahr, in welchem die Trennung erfolgt. Wenn man sich also im Januar trennt, hat man noch ein Jahr diesen Vorteil, wenn man sich im Dezember trennt, überhaupt nicht. Bitte, bitte trennt euch erst in einem Monat, also nach den Festtagen.


    Wenn deine Frau keiner Berufstätigkeit nachgeht, dann wäre sie wohl ergänzend zu dem zu zahlenden Unterhalt ein Fall für Bürgergeld. Dadurch wäre dann auch die Hypothek abgedeckt, denn angemessene Mietzahlungen bzw. Hausabtrag wird auch übernommen, sofern Bedürftigkeit vorliegt. Aber erst einmal muss auf der Basis des bereinigten Einkommens im Januar sauber gerechnet werden.


    TK

    Hi,


    Musil, das hier ist MaWos Anfrage. Alice hat einen eigenen Thread. Bitte die beiden Anfragen nicht vermischen. Bei MaWo ist einfach zu überprüfen, ob die getroffene Vereinbarung Einfluss auf die jetzige Situation hat. Ob also eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung durch den Vertrag ausgeschlossen ist, ob durch eine Änderung der Lebensumstände die seinerzeitige Geschäftsgrundlage weggefallen ist, ob das Konstrukt mit dem Kindesunterhalt überhaupt wirksam ist. Das sind die drei vorrangigen Punkte, die mir da einfallen.


    Ja, ich staune auch immer, dass man lieber vor sich hin wurschtelt, dadurch die Grundlage für einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden legt, nur um die paar Kröten für den Anwalt zu sparen, der ja nur einen Bruchteil davon kostet. Und, in diesem Zusammenhang ganz interessant: Deutschland (keine Ahnung wie es in Österreich ist) ist im Vergleich zu anderen EU-Ländern insoweit extrem preiswert. Also, Anwälte im Ausland verdienen mehr. Sogar in Rumänien sind Anwälte deutlich teurer, immer bezogen auf die Kaufkraft und andere wirtschaftliche Faktoren.


    TK

    (die keine Anwältin ist, also keine Schleichwerbung macht)

    Hi,


    das ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, die wir hier ohne hellseherische Fähigkeiten nicht abschätzen können. Ich nenne mal einige: Abwesenheit des Richters (Urlaub, Krankheit), Arbeitsbelastung des Richters, Überbelastung in der Geschäftsstelle, der Schreibstube, der Poststelle, Akte ist versandt oder aus anderen Gründen nicht greifbar, unvollständige Anträge oder solche mit ergänzendem Klärungsbedarf; zögerliche Reaktion der Gegenseite, Rückfragen nach Reaktion der Gegenseite .....


    Und nochmals, nicht alle Anwaltsgebühren sind durch Verfahrenskostenhilfe gedeckt.


    TK

    Hi,


    das ist nun mal leider der übliche Gang. Die wenigsten Fälle laufen einvernehmlich ab, glaub es mir mal. Wir hier ersetzen ja keinen Anwalt, wollen und dürfen wir auch nicht. Unser Ziel ist es, zu erklären, unsere Fragesteller dahin zu führen, dass sie besser verstehen und vielleicht auch besser einschätzen können.


    Was du tun solltest, damit die Anwältin gut arbeiten kann: bereite den Termin vor; schreibe dir die Fragen auf, die dir wichtig sind. Nimm vielleicht hier deine Anfrage mit den Antworten mit.


    Wann JA, wann Anwalt? Wenn es nur um Kindesunterhalt geht, der Fall ein Standartfall ist, dann würde ich immer JA empfehlen. Schon wegen der Kosten. Wenn wir jedoch ein ganzes Paket von Problemen haben, dann macht es wenig Sinn, den Unterhalt separat bearbeiten zu lassen. Dann bitte "all in one" behandeln. Aber auch bei Unterhalt, wenn es mit dem JA nicht klappt, ab zum Anwalt.


    Bitte berichte uns weiter, damit auch andere von deinen Erfahrungen profitieren können.


    TK

    Hi,


    nein, die Mutter muss nichts zurück zahlen. Zuviel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht. Der Jurist nennt das "entreichert." Deshalb hast du insoweit keinen Anspruch.


    Und solange der Titel in der Welt ist, musst du den austitulierten Anspruch auch bedienen. Ich nehme edys Empfehlung auf. Jemand, der so unbelastet von jedweder Sach- und Fachkenntnis ist, der sollte fachliche Hilfe in Anspruch nehmen, also einen Anwalt mandatieren.


    TK

    Hi,


    das JA ist nicht verpflichtet, dir irgend etwas zu berechnen. Könnte sogar verboten sein, Stichwort Interessenkollision. Du musst dich um deinen Krempel schon alleine kümmern.


    So, solange der Titel in der Welt ist, ist der auch zu bedienen. Dein erster Schritt ist also, den Titel aus der Welt zu schaffen. Wenn denn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diesen Titel nicht mehr vorliegen.


    TK

    Hi,


    ab Beginn des Zeitpunktes, an welchem die Änderung eintritt. Allerdings weiß man das auch ohne den unübersichtlichen Mix, den du da hast, oft erst sehr viel später. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass auch bei deiner Pension monatlich ein Pauschbetrag von Steuern durch die Pensionskasse abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet wird. Dann hat man also insoweit ein Netto, zieht davon dann Krankenkasse u.s.w. ab, bereinigt also ganz normal, wie bisher auch. So und die Steuerbescheide gehen dann jeweils in die Neuberechnung für das Jahr ein, in welchem der Bescheid vorliegt, einerlei, welchen Zeitraum er umfasst.


    TK

    Hi,


    sehe ich etwas anders. Zunächst einmal würde ich schauen, was überhaupt in Rechnung gestellt ist. War der Anwalt denn auch vorgerichtlich/außergerichtlich tätig? Außerdem ist das Mandat doch längst erteilt. Und - bei einem Antrag auf Ehescheidung besteht Anwaltszwang.


    Abgesehen davon kann ein Anwalt vor der Beiordnung natürlich einen Vorschuss beantragen.


    TK

    Hi,


    ich tu mich da mit "überobligatorisch" sehr schwer. Der Vater ist kein Pflegefall, ein GdB von 50 ist ja nun auch nicht so furchtbar viel, sondern der geringste Grad, der überhaupt relevant sein kann. Alles darunter dient ja eher dem Schutz vor einer Kündigung, aber auch das nur unter bestimmten Voraussetzungen. Man kann also grundsätzlich arbeiten, erfüllt nur die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung. Da sehe ich keinen Ansatzpunkt, das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit als überobligatorisch zu betrachten. Dem verringerten Einkommen wird durch eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe Rechnung getragen.


    TK

    Hi,


    natürlich darf der Anwalt das. Die Frage ist, ob du der Aufforderung nachkommen musst.


    Ich habe eine etwas kritische Einstellung zu Vereinbarungen dieser Art. Die meisten nutzen aber jedenfalls dem Konto des Notars. Wir hier kennen weder den Inhalt noch den Hintergrund. War denn seinerzeit auch dein Anwalt beteiligt an der Abfassung dieses Dokuments? Was war die Funktion des Notars? Nur beglaubigt, oder aber selbst verfasst?


    TK