Hi, nochmals: nach Rechtskraft, nicht nach Entscheidung ist der Umzug möglich. Er muss gar nicht erfolgen; es ist Sache der obsiegenden Partei, ob und wenn er erfolgt.
TK
Hi, nochmals: nach Rechtskraft, nicht nach Entscheidung ist der Umzug möglich. Er muss gar nicht erfolgen; es ist Sache der obsiegenden Partei, ob und wenn er erfolgt.
TK
Hi,
wenn eine Entscheidung rechtskräftig ist, obliegt es letztlich den Parteien, die Entscheidung umzusetzen. Wie und wann das passiert, kann natürlich unterschiedlich sein. Wenn der neue Wohnort weiter entfernt ist, eine Umschulung damit einher geht, kann es z.B. sinnvoll sein, den Umzug mit Abschluss des Schulhalbjahres zu vollziehen. Wenn sich das Elternteil weigert, das Kind umziehen zu lassen, kann man auch so eine Gerichtsentscheidung vollstrecken lassendi. Zuständig wäre dann der Gerichtsvollzieher. Das ist natürlich ein absoluter Albtraum. Bewährt hat sich, wenn irgend möglich, ein "schleichender" Übergang.
Wenn sich die Rechtskraft über die Gebühr in die Länge zieht, es sehr gute Gründe gibt, den Umzug schon vorab durchzuziehen, kann man das auch noch ergänzend beantragen. Das ist dann aber eine vorläufige Maßnahme, die jederzeit durch die OLG-Entscheidung wieder rückgängig gemacht werden kann. Jedenfalls sollt ein ständiges hin und her im Interesse des Kindes vermieden werden.
TK
Hi,
Excel, volle Zustimmung, was den letzten Satz angeht. Nur, der Rest geht doch etwas an der Realität vorbei. Wenn man sich in allem einig ist, braucht man überhaupt keine förmliche Regelung. Aber bei einer Trennung ist man sich doch nur in den wenigsten Fällen in allem einig. Das ist das Problem. Und wenn dann was so häufig der Fall ist, die vormals funktionierende wirtschaftliche Einheit in zwei aufgeteilt wird, plötzlich das Geld nicht mehr reicht oder man sich zumindest enorm einschränken muss, dann ändern sich die Betrachtungsweisen schlagartig. Und bei der Inanspruchnahme von Sozialgeldern ist es ohnehin einerlei, was man wann wie vereinbart hat.
TK
Hi,
der Staat kann dann kommen, wenn man finanzielle Unterstützung vom Staat in Anspruch nehmen muss, und das nur, weil es einen zivilrechtlichen Vertrag gibt, welcher die Finanzierung durch den (Ex) Partner ausschließt.
TK
Hi,
was in diesem Gefüge sinnvoll ist, darüber kann dich bzw. euch der Anwalt des Vertrauens beraten. Aber bitte immer bedenken, man kann zwar privat vielen vereinbaren, auch Unterhaltsverzicht. Letzteres kann aber unwirksam sein. wenn Dritte beteiligt sind. also etwa gemeinsame Kinder oder aber Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Man kann sich nicht auf Kosten des Staates bedürftig machen, also auf gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Partner verzichten und beim Staat was auch immer wirksam geltend machen.
TK
Hi,
standesamtlicher Vertrag? Na ja, einerlei.
Wenn welche Kirche auch immer eine Zeremonie unabhängig davon durchführt, ob man juristisch wirksam verheiratet ist, ist das doch nichts, was den Staat irgend etwas angeht. Aber auch null Wirkungen im juristischen Sinne entfaltet.
TK
Hi,
eine kirchliche Heirat, einerlei, in welchem Glauben, entfaltet keine juristische Wirkungen. Ausnahme: wenn eine solche Heirat im Ausland letztlich in diesem Land die reguläre Option einer staatlich anerkannten Heirat ist und auch in Deutschland als solche anerkannt wird. Sie ist aber kein Ersatz für etwas, was man eigentlich nicht will. Die eingetragene Partnerschaft wurde für gleichgeschlechtliche Verbandelungen eingeführt; heute gibt es für diese Konstellationen auch die normale standesamtliche Trauung.
Also, ein bissele verheiratet sein, das gibt es nicht. Es bleibt allerdings unbenommen, darauf zu verzichten; lediglich eine vertragliche Vereinbarung für die Zeit des Zusammenlebens zu treffen. Der Anwalt/Notar des Vertrauens wird beraten.
TK
Hi,
Wahrscheinlichkeitsrechnung war schon während des Studiums nicht meine Stärke. Und es nutzt wenig, wenn die Masse der Fälle anders entschieden wird als der eigene.
Das Jugendamt ist juristisch gesehen nicht befugt, jemanden dauerhaft der Wohnung zu verweisen. Und, ich wundere mich immer wieder, mit was für Ungeheuern man dauerhaft zusammen lebt und auch noch Kinder zeugt. Aber abgesehen davon, du solltest dir mal klar machen, was das Sorgerecht wirklich bedeutet. Überspitzt formuliert sind das ein paar Unterschriften und das wars. Etwa für wesentliche medizinische Behandlungen, die weitergehende Schule, die Kita, Auslandsurlaub. Später kommt dann noch das Schüler-Girokonto dazu, evtl. die Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages. Viel mehr fällt mir da im Augenblick nicht ein. Du siehst schon, (gefühlte) 99% aller Entscheidungen sind Alltagsentscheidungen des täglichen Lebens, die derjenige fällt, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Ob die Mutter diese Unterschriften verweigert, kann ich nicht einschätzen. Wichtig für mich in deiner Situation wäre das Aufenthaltsbestimmungsrecht gewesen; mehr kann ich im Augenblick nicht abschätzen. Evtl. ist auch noch die Wohnungsnutzung zu klären; evtl. Abänderung des Mietvertrages.
Von den 39 Seiten sind wahrscheinlich 35 Seiten überflüssig. Sorgerecht ist nicht dazu da, Fehlverhalten in der Vergangenheit abzustrafen. Es müsste im Prinzip nur substantiiert vorgetragen werden, dass die Mutter die wesentlichen Unterschriften verweigert. Ist dazu denn irgend etwas substantiiert vorgetragen?
Konzentriere dich auf die wesentlichen Sachen; also die Klärung der Wohnsituation, das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Vielleicht kann man bzw. das Gericht ja die Mutter auch "überreden", dir für den Rest eine Vollmacht zu erteilen. Das ist dann nicht so eine Riesenaktion, wie du sie jetzt losgetreten hast.
Juristisch gesehen im Augenblick also alles im grünen Bereich.
TK
Hi,
die "ewigen Studenten" sind ja eher in der absoluten Minderheit. In vielen Studienfächern gibt es inzwischen auch in so Fällen eine Zwangsexmatrikulation. Das ist kein Thema. Es gibt aber unzählig viele Fälle, eher die Regel, wo eben nicht alles jedes Semester angeboten wird; wo die Aufnahme in Pflichtveranstaltungen zahlenmäßig begrenzt wird; und vieles andere mehr. Deshalb gibt es ja auch die feine Unterscheidung zwischen Mindest- und Regelstudienzeit. Hochschulen haben sich ja inzwischen zu Betrieben mit Massenveranstaltungen entwickelt. Und trotzdem gibt es Wartezeiten ..... Und in der Hochschule, in welcher ich mich sehr gut auskenne, fehlt es auch an Räumen, so dass auch deshalb nicht alles angeboten werden kann.
Der von dir genannte Fall, da sind die Eltern doch schon ewig aus irgend welchen Zahlungsverpflichtungen raus.
TK
Hi,
zur Klarstellung noch ergänzend: "Karteileichen" werden nicht gelöscht; mitunter meldet sich ja auch jemand nach Jahren der Sendepause wieder und dann kann es schon hilfreich sein, wenn man weiß, was da in der Vergangenheit los war. Wir sperren oder löschen Mitglieder, die hartnäckig gegen die Forenregeln verstoßen. Wir legen großen Wert auf einen respektvollen Umgang miteinander, ohne Beleidigungen, ohne Schleichwerbung. Wir sind froh, dass wir dieses Niveau bisher halten konnten und das soll auch in Zukunft so bleiben.
TK
Hi,
nee, keine Mitgliederbereinigung. Ein Berechtigter wollte etwas korrigieren, und es hat nicht geklappt. Also ein ganz, ganz blödes Versehen. Mitglieder, die wir los werden wollen, das schaffen wir ganz anders, glaub es mir mal. Ist dumm gelaufen, so etwas kann passieren, wenn eben wie hier keine hochspezial ausgebildete Profis am Werk sind, sondern eben Laien, ehrenamtlich. Nochmals, sorry, war nicht beabsichtigt.
TK
So, weiter geht es.
Zur Funktion des JA in diesen Fällen: wenn eine Beistandsschaft da ist, ist das JA ja der Interessenvertreter des Kindes. Dann wird es sich weigern, einen begrenzten Titel auszustellen. Wenn das JA jedoch nicht involviert ist im Rahmen einer Beistandsschaft, sondern nur für die Titulierung zuständig ist, dann kann es etwas anders aussehen. Juristisch gesehen erkennt dann der Verpflichtete eine Schuld an und dieses Schuldanerkenntnis wird dann tituliert. Also eine ganz andere Situation.
Es kann durchaus Sinn machen, die Verpflichtung zu begrenzen; das kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Ich empfehle immer, einerlei, welches Konstrukt vorliegt, etwa 6 Monate vor der Volljährigkeit die Situation zu überprüfen und gegebenenfalls Abänderungen einzuleiten.
Und - kein Konstrukt ändert etwas an den Gerichtsverfahren, bzw. deren Anzahl. Denn wenn Streit da ist ...... kommt es immer zu Gerichtsverfahren.
TK
Hi,
das JA kann nicht einfach abändern, das geht schon aus rechtsdogmatischen Gründen nicht. Es gilt aber dasselbe bei Herabsetzungen wie bei Erhöhungen. Bei Titeländerungen ist bei Nichteinigkeit gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir erfahren doch nur von den Fällen, in denen keine Einigung erzielt wird. In der Masse der Fälle funktioniert das doch aber ganz gut. Sonst hätten wir doch wesentlich mehr Fälle. Die Welt ist wirklich nicht voll von zahlungsunwilligen Verpflichteten und geldgierigen Begünstigten, dem Himmel sei Dank.
Und, es sind auch genug Titel in der Welt, die mit Volljährigkeit des Berechtigten enden. Nur, wenn entsprechende Anträge gestellt werden, wird das Gericht auch den weitergehenden Titel erlassen. Und das Jugendamt wird dann, wenn auch eine Beistandsschaft besteht, eben auf dem bestehen, dass der umfassendere Titel austituliert wird.
Da mir das System vorhin mehrfach alles gelöscht hat, schicke ich das jetzt ab, und schreibe in einem neuen, weiterführenden Beitrag weiter; bitte habt Verständnis.
TK
Hi,
es gibt Vereinbarungen, die in eine offizielle Form gegossen werden müssen. Die Frage ist doch eigentlich, ob man dies Vereinbarung in dieser Form benötigt.
TK
Hi,
eine notarielle Vereinbarung tut einem gut, bzw. zweien: dem Notar und seinem Konto. Zusätzlich noch dem Anwalt, der die Vereinbarung zur Genehmigung bei Gericht einreicht und natürlich der Staatskasse, wegen der Erhöhung des Gegenstandswertes für die Genehmigung.
Wenn man sich wirklich einig ist, und sich auch sicher ist, dass es so bleibt, dann reicht man die "nackte" Scheidung bei Gericht ein. Dazu kommt dann von Amts wegen noch der Versorgungsausgleich, und das wars. Sollte es nach der Scheidung noch zu einem Streit kommen, z.B. über den Zugewinn, hat man ja noch drei Jahre Zeit, den dann durchzuziehen, und das völlig unabhängig vom eigentlichen Scheidungsverfahren.
Grobe Faustregel: man sollte aus Kostengründen keine Minimallösung anstreben; das kann sehr teuer werden. Aber die Punkte, über die man sich einig ist, bedürfen keiner anwaltlichen/gerichtlichen Klärung.
TK
Hi,
es scheint ein neuer Titel in der Welt zu sein. Wie der zustande gekommen ist, das können wir hier nicht abschätzen. Der GV hat ihn aber vorliegen. Kann auch ein öffentlich-rechtlicher Titel sein. Das einfach mal klären; denn eines ist ganz klar, nach dem, was du hier schreibst, aus dem alten Titel wird nicht vollstreckt.
TK
Hi,
finde heraus, auf welcher Basis die Pfändung erfolgte. Titel kommen ja nicht nur durch Gerichtsurteile zustande. No, ein Rechtsanwalt setzt sich nur mit dir in Verbindung, wenn er mandatiert wurde und der Auftraggeber auch das will. Pfändungen haben die dumme Angewohnheit, unangemeldet herein zu schneien, schon damit man das Konto nicht leer räumt, vorab, oder andere Maßnahmen ergreift, um die Vollstreckung zu verhindern.
Noch eine Anmerkung zu dem einen Semester ohne Nachweis. Eine Hochschule ist keine Schule. Wird zwar leider immer mehr verschult, leider. Trotzdem, gewisse Gestaltungsfreiheiten hat der Student immer noch. Deshalb gibt es ja auch so was wie Mindeststudienzeit, Regelstudienzeit u.s.w. Und eine Verzögerung muss nicht am Studenten liegen. Wirklich nicht. Der Prüfungsprof. kann ein Forschungssemester haben; es gibt auch genug semesterübergreifende Projekte u.s.w. War bei nur einem Semester schon sehr mutig, einfach die Zahlungen einzustellen.
Aber, jetzt einerlei; ergründe mal, was die Basis der Vollstreckung ist.
TK
Hi,
Unterhaltstitel können geändert werden, und zwar nach oben oder auch nach unten; immer dann, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Da gilt im Streitfall das jur. Prinzip von actus - actus contrarius. Also ein actus wird durch einen entsprechenden gegenteiligen actus "außer Gefecht" gesetzt. Also durch einen neuen abändernden Titel. Und das kommt bei Änderung der Lebensumstände recht häufig vor. Der Klassiker: der zum Unterhalt Verpflichtete geht in Rente und hat entsprechend weniger Einkommen.
TK
Hi,
der Einstieg in die Problematik ist doch zunächst einmal ein sauberes Erfassen der Einkünfte. Also kein "ich schätze so etwa," das hilft gar nicht weiter. Berechnungsgrundlage ist das bereinigte Einkommen der letzten 12 Monate incl. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen, was weiß ich.
So, wenn man das kennt, dann kann man sauber rechnen. Und dann, aber erst dann muss man überlegen, ob eine Herabsetzung des Selbstbehaltes in Betracht kommt. Aber erst einmal benötigt man ein paar Zahlen.
TK
Hi,
es geht bei Euch um relativ viel Geld. Da ist es immer sinnvoll, einen Fachmann/Anwalt hinzu zu ziehen. Damit alles in die richtigen Bahnen gelenkt wird.
Grundsätzlich behält jeder im Fall der Trennung/Scheidung das, was er vor der Eheschließung besaß. Lediglich der in einer Ehe erwirtschaftete Betrag ist zu teilen; wäre bei eurer Situation wohl der Zinsgewinn. Aber, da wohl auch gemeinsame Schulden da sind, muss da im Fall der Scheidung das ganze Paket mal angeschaut werden.
Für eine Scheidung muss man mindestens 12 Monate getrennt leben; davon sind wir hier ja weit entfernt. Und ansonsten, wenn man denn so weiß, was man will, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Noch eine Anmerkung: die ersten drei Jahre nach der Geburt des "neuen" Kindes kann die Berufstätigkeit der Frau auch überobligatorisch sein; d.h., ein möglicher Verdienst ist gar nicht anzurechnen.
Was mir auffällt, das ist, dass es dir offensichtlich weder um das Kindeswohl geht noch um die Beziehung zur Frau, sondern ausschließlich um finanzielle Vorteile. Da wundert mich die Haltung der Frau nicht.
TK