Beiträge von timekeeper

    Hi,


    meine Überlegung war, 1000 € Kindesunterhalt gegen ca. 1000 € Nutzungsentschädigung ......... wenn die Mutter noch das Kindergeld bekommt, das letztlich aus der Berechnung raus bleibt, die der Mann anstellt, keine Ahnung, ob sich die Frau mit einer Erhöhung der Forderung besser steht. Dazu weiß man zu wenig. Deshalb mein dringender Rat, die verschiedenen denkbaren Modelle einmal sauber durchzurechnen.


    Und keine Angst, auch bei der derzeitigen Situation kann Maja nicht einfach von jetzt auf gleich aus dem Haus geschmissen werden.


    Aber, man muss mal rechnen, das können wir niemandem ersparen.


    TK

    Hi,


    TN, wir sind uns ja im Prinzip einig. Nur, er hat dann natürlich auch einen Anspruch auf volle Nutzungsentschädigung für das Haus, und wenn er vollen Kindesunterhalt zahlt, ist ja für Trennungsunterhalt nur ganz wenig, wenn überhaupt was übrig. Zumal wir ja auch nicht die Bereinigungsfaktoren für die Gehälter kennen.


    Deshalb ja meine dringende Empfehlung, erst einmal sauber zu rechnen.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns.


    Nun zur Sache: letztlich müsstest du deinem Noch-Ehemann eine Nutzungsentschädigung für das Haus zahlen. Die dann natürlich wieder als Rechenfaktor in sein Einkommen eingehen würde. Zu seinem Einkommen zählen dann noch die Mieteinnahmen aus eurem gemeinsamen Haus oder teilt ihr euch diesen Betrag auf? Und evtl. käme für ihn noch ein Wohnvorteil dazu. So, dieses Paket müsste erst einmal erfasst werden, um dann sauber zu rechnen. Wie man dann Unterhaltsansprüche der Kinder mit was auch immer verrechnet ist also erst der zweite Schritt.


    TK

    Hi,


    es ging mir um einen allgemeinen Überblick, da ja im ganzen Bereich des Scheidungsverfahren offensichtlich Unsicherheit bestand. Und du hast ja den Nexus zwischen abgebrochener Promotion und fehlender Berufstätigkeit hergestellt. Dieser Nexus besteht nach deiner nunmehrigen Auskunft jedoch nicht. Hätte einer beständen, dann hätte man daran denken können, vielleicht den Noch-Ehemann zu verpflichten, den "nachgeholten" Abschluss zu finanzieren. Deshalb die Frage. War also nicht "off topic."


    Letztlich hast du bisher nichts vorgetragen, was einen zusätzlichen Unterhaltsanspruch durch den Mann begründen würde. Du kannst eine Berufstätigkeit aufnehmen.


    Das schließt Unterhaltszahlungen für dich nicht aus, da gibt es verschiedene Rechtsgründe bzw. Anspruchsgrundlagen. Du kannst gerne nachfragen, wir helfen auch da weiter.


    TK

    Hi,


    du wirst nicht verhindern können, dass die Kinder von dir berichten. Und das kann dir doch auch einerlei sein. Da musst du dir noch mehr Souveränität angewöhnen.


    So, nun zu dem anderen Problem. Wenn mit "altem Wohnumfeld" dein aktuelles Wohnumfeld gemeint ist, dann hat der Ex keinerlei Recht, dieses zu betreten. Wenn sicher ist, dass er es ist, du das auch beweisen kannst, dann ist das doch relativ einfach zu unterbinden. Du erteilst ihm schriftlich ein Hausverbot. Teilst ihm mit, dass jeder weiterer Verstoß eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch zur Folge hat. Dieses Schreiben ihm per Einschreiben zukommen lassen.


    Wie merkst du denn, dass er da war? Jedenfalls über diese Verstöße sauber Protokoll führen; es langt im Streitfall nicht, zu erklären, er käme immer wieder trotz Verbots ins Haus. Was meinst du damit, dass die Schlüssel ausgetauscht wurden? Du hast ihm deinen Haustürschlüssel gegeben, oder wie muss ich mir das genau vorstellen? Worauf ich hinaus will: diese Übergriffigkeit kann man ganz schnell abstellen.


    Noch ein Tipp: zumindest bei uns gibt es eine polizeiliche Beratungsstelle, die ganz hervorragend darüber informiert, wie man sich gegen so Übergriffe absichern kann.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.


    Nun zur Sache.


    1. Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt. Da würde der Anwalt sich strafbar machen, das muss nämlich zu Interessenkollision/Parteiverrat führen. Ob du im Scheidungsverfahren einen eigenen Anwalt benötigst, kann ich nicht abschätzen. Aber es sollte auf jeden Fall zur Vorbereitung ein eigener Anwalt konsultiert werden. Zu wissen, wo man steht, ist doch ganz wichtig. Das schließt ja eine einvernehmliche Scheidung nicht aus.


    2. Man wird nicht Akademiker durch eine Promotion. Mit ganz wenigen Ausnahmen ist die Promotion eher eine Kür, die nach der Pflicht, nämlich einem Staatsexamen kommt. Oder ersetzt die Promotion in deinem Fach das Examen? Ist seit dem Bologna-Prozess ja die absolute Ausnahme. Und der höhere Verdienst eines Akademikers ..... woher kommt diese Erkenntnis?


    3. Versorgungsausgleich, das ist ein streng formalisiertes Verfahren. Da wird geteilt, was tatsächlich in der Rentenversicherung eingezahlt wurde; Rentenansprüche erwirbt man nicht durch einen fiktiven Lohn, von dem niemand weiß, ob das klappt.


    4. Zugewinnausgleich ist auch vergleichbar formalisiert. Es wird geschaut, was am Tag der Eheschließung da war und was am Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung. Diese Differenz ist auszugleichen, einschließlich von Wertsteigerungen bei der Immobilie.


    5. Für die Kinder ist Unterhalt zu zahlen von dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben. Ob noch Betreuungsunterhalt für das Elternteil zu zahlen ist, bei dem die Kinder leben, ist eine Einzelfallentscheidung; ebenso, ob aus anderen Gründen befristet Unterhalt zu zahlen ist, etwa um den Lebensstandart in der Umstellungsphase zu halten oder aber eine Ausbildung zu beenden.


    So, ich hoffe, du siehst jetzt für den Einstieg in die Problematik etwas klarer. Du kannst gerne weiter nachfragen. Uns ist wichtig, dass unsere Frager das System verstehen, das erleichtert Vieles.


    TK

    Hi,


    der Schriftsatz war doch nicht falsch. Er enthielt eine mögliche Planung, die nicht umgesetzt wurde. Das lag an beiden Parteien. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Das musst du dir etwa so vorstellen: du sagst wem auch immer: "wir planen in diesem Sommer nach Italien in den Urlaub zu fahren." Aus dieser Absicht war auch nichts herzuleiten. Warum du bzw. dein Anwalt den Antrag nicht selbst gestellt hat, keine Ahnung. Vielleicht hat der anhand der Auskünfte der Rentenkasse festgestellt, das der Verzichtsantrag abgelehnt worden wäre, vom Gericht. Und insoweit sind deine Angaben auch widersprüchlich. Denn innerhalb des Scheidungsverfahrens geschieht das im Rahmen eines Vergleichs in der mündlichen Verhandlung. Aber einen Vergleich wollte man ja nicht.


    Ob das Verfahren sehr gepflegt geführt worden ist, das kann ich nicht abschätzen. Nur mir fällt auf, dass du nicht im Ansatz verstanden hast, wie so ein Verfahren zu führen ist, und was materiell rechtlich wie geregelt werden kann und individuell auch sollte. Falsch ist z.B., dass der VA durchgeführt werden muss, wenn auf Unterhalt und Zugewinnausgleich verzichtet wird. Wie kommt man nur darauf? Natürlich kann man aus möglichen verschiedenen Scheidungselementen wie VA, Unterhalt, Zugewinn ein (Vergleichs)Paket schnüren. Aber das ist ja auch nicht geschehen. Und - so ein Paket wird in der Regel im Vorfeld geschnürt, das wird dann dem Gericht mitgeteilt, wird dann in der mündlichen Verhandlung nur noch zu Protokoll gegeben. Aber das wollte man ja wohl auch nicht.


    Was innerhalb der Ehe finanziell passiert ist, finanziell, das ist immer schwer aufzuarbeiten. Letztlich hat man sich für ein Finanzierungsmodell entschieden, und zwar beide Ehepartner. Bitte das nicht vergessen; und wie du schriebst, das war ja überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens.


    Wenn eine Lebensplanung in die Brüche geht, das ist immer hart. Man trägt Wunden davon, ganz klar. Die Wunden verheilen, dem Himmel sei Dank; die Narben bleiben. Du musst lernen, diese Narben als Teil deiner Persönlichkeit zu akzeptieren. Das ist ganz wichtig für die Zukunft.


    Wie mischt denn dein Ex dein Leben immer noch auf? Noch etwas als Hinweis: wenn dein Ex nicht zum Rentenbezieher wird oder aber nur bis zu drei Jahren eine Rente bezieht, werden die übertragenen Rentenanwartschaften an dich zurück übertragen. Ich hatte diesen Glücksfall. Mein Ex starb relativ jung.


    TK

    Hi,


    wir haben insoweit aus Gründen der Rechtssicherheit ganz feste Spielregen, und das ist auch gut so. Es wird nur über das beantragt, was entweder im förmlichen Antrag steht. Du hättest diesen Antrag auch irgendwann später im Lauf des Verfahrens stellen können; das ist nicht geschehen.


    TK

    Hi,ll


    warum wer was schreibt, das muss man den Schreiber fragen. Ich wüsste nicht, wie wir das ergründen sollten.


    Ich versuchs nochmals etwas einfacher. Eine Antragsschrift in einem Scheidungsverfahren hat 2 Teile. Die Anträge (findet man am Anfang) und dann die Begründung. So, entschieden wird über die Anträge, nicht über die Begründung. Hier ist kein förmlicher Antrag gestellt worden. Also kann darüber auch nicht entschieden werden. Auch die Gegenseite kann Anträge stellen, ist hier nicht erfolgt. Damit ist der VA durchzuführen.


    TK

    Hi,


    ob ein Gericht bei einem so schlichten einfachen Verfahren einem entsprechenden Antrag entspricht, das ist doch völlig offen und eher unwahrscheinlich. Ich erinnere mich insoweit mit Freuden an einen Fall, wo eine Seite überflüssigerweise eben die Begutachtung beantragt hatte. Der Richter lehnte die Begutachtung ab, mit sehr guter Begründung, erklärte jedoch, die Mutter könne, wenn sie wolle, ein Privatgutachten auf eigene Kosten erstellen lassen, dieses einreichen, und gegebenenfalls werde man dann den Gutachter als sachverständigen Zeugen hören.


    Worauf ich hinaus will: es geht hier um ein Kind, welches einen Anspruch darauf hat, seinen Vater regelmäßig zu sehen. Und auch an seinem Alltagsleben teilzunehmen, soweit es geht. Das ist ganz wichtig. Um das zu regeln hat man professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Dort ist nichts, aber gar nichts in der Richtung seitens der Mutter vorgetragen worden. Es geht also "nur" um die vernünftige Integration einer kindgerechten Umgangsregelung in das Leben der Eltern.


    TK

    Nochmals zur Klarstellung: bei einfachen Umgangsregelungen wird selten ein Gutachten erstellt. Das sieht schon beim Wechselmodell anders aus. Aber hier haben wir den einfachen Fall. Da hat das Gericht eigene Sachkunde, es gibt evtl. einen individuellen Verfahrensbeistand für das Kind; es wird das Jugendamt gehört und wahrscheinlich auch derjenige, der sich bemüht hat, eine Lösung zu erarbeiten. Gegebenenfalls wird eben am Anfang Umgang unter Aufsicht statt finden. Es wird geguckt, wie es sich zurecht ruckelt.


    Also, für unkalkulierbare Kosten in ungeahnter Höhe gibt es keinen Anhaltspunkt.


    TK

    Hi,


    warum sollte denn hier ein Gutachter bestellt werden? Und wenn der Anwalt erklärt, "wenn es gut liefe, unter 10.000, ansonsten bis zu 20.000," dann erweckt er den Eindruck, dieser finanzielle Rahmen sei bei einem einfachen, üblichen Umgangsverfahren der übliche Preisrahmen. Und so ist es nun mal nicht.


    TK

    Noch in Ergänzung: ich habe mir die erste Entscheidung, die du zitiert hast, angesehen. Das ist ein extrem komplizierter Fall, mit mehreren Kindern, an verschiedenen Gerichten anhängig, dann verbunden in ein Verfahren, da wurden also mehrere Gutachten quasi in einem Gutachten zusammen geführt. Und es mussten etliche Involvierte in diese seit Jahren geführte erbitterte Streitigkeiten mit begutachtet werden. Das ist natürlich eine ganz andere Preisklasse.


    Dafür gibt es hier jedoch keinen Anhaltspunkt. Nicht mal im Ansatz.


    TK

    Hi,


    Du, nach etlichen Tausend Fällen, die ich allein in mehreren Jahrzehnten allein mit dieser Problematik bearbeitet habe, dürfte mir Erfahrung nun wirklich nicht fehlen. Es ist einfach nicht seriös, dem Fragesteller gegenüber so zu tun, als seien 10.000-20.000 € die Regel. Und es gibt hier überhaupt keinen Ansatzpunkt dafür, dass bei einer schlichten Umgangsregelung mit Übernachtung ein aufwändiges Gutachten eingeholt werden muss.


    TK

    Hi,


    es gibt immer Ausnahmen. Wenn man sich dann die Einzelfälle anschaut, sind die aber so extrem, dass es einfach absout unseriös ist, so zu tun, als wenn das die Regel wäre. Hier gibt es doch überhaupt keinen Hinweis auf einen von der Regel abweichenden Fall.


    TK

    Hi,


    wenn es nur um das Umgangsrecht geht, wird doch in den seltensten Fällen ein psychologisches Gutachten eingeholt. Und es gibt auch nicht zwei Gutachten; das Gericht beauftragt einen Gutachter und das wars. Also immer noch finanziell alles überschaubar, wirklich sehr.


    Und TN, bitte mach mich schlau. Wie sollen 20.000 € Gerichtskosten in so einem Verfahren zustande kommen? Ganz ehrlich, ich hätte bei dem Anwalt, der so einen Blödsinn erzählt, auch so meine erheblichen Zweifel.


    Du musst jetzt abwägen, was dir wichtig ist. Kontakt zum Kind oder aber das Einsparen einer sehr geringen 4-stelligen Summe. Da du verdienst, gehe ich nicht davon aus, dass du ein Fall für Verfahrenskostenhilfe bist.


    TK

    Hi,


    zunächst zu der persönlichen Anfrage an mich. Wenn du dich bei dem Anwalt nicht wohl fühlst, dann würde ich mir einen anderen suchen. Und vorher die Honorarsituation klären. Wie man den richtigen Anwalt findet, da hatte ich weiter unten im "Vermischten" schon mal was geschrieben. Lies da mal nach.


    Nun zu deiner ersten Frage. Viele Jugendämter machen diese Beratungen ja gar nicht mehr selbst. Sondern geben sie an externe gemeinnützige Vereine ab. Also, es könnte sein, wenn Du zum JA gehst, dass du genau an die Stelle weitergeleitest würdest, bei der ihr schon gewesen seid. Aber abgesehen davon: ihr hattet doch die Möglichkeiten ausgeschöpft, die sinnvoll sind. Warum noch jemand, und noch jemand ....... die Kindsmutter will nicht, einerlei, wie viele noch beraten. Das ist Zeit- und Energieverschwendung. Und, bitte nicht vergessen. Das Kind ist noch recht klein. Da ist es sinnvoll, schnell eine Lösung zu finden, damit da kein Entfremdungsprozess statt findet.


    TK