Beiträge von timekeeper

    Hi,


    warte doch ab, was die Kammer schreibt. Wir treffen hier keine Ferndiagnosen, ohne Aktenkenntnis, das wäre unseriös. Und auch, wenn man bedürftig ist, bedeutet das nicht, das automatisch irgend jemand anderes für die Kosten aufkommen muss. Du hast den Anwalt mandatiert. Und hast dir den Luxus eines Anwaltswechsels erlaubt. Und, da auch im Familienrecht vieles ohne Anwalt durchziehbar ist, ist die Mandatierung dann deine Sache und nur deine. Beratungshilfe ist nach meiner Erfahrung nur selten, wirklich selten ausreichend, um einen komplexen Fall außergerichtlich zu regeln. Deshalb lehnen viele Anwälte Mandate, die nur über Beratungshilfe laufen, auch ab. Würde sie in den Ruin treiben.


    Übrigens, damit hier kein falscher Eindruck entsteht, ich bin keine Anwältin. Ich kenne von Berufs wegen halt eben die Situation der Anwälte sehr gut und habe auch die Entwicklung zu deiner Einstellung in den letzten Jahren bewusst miterlebt.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns.


    Bitte gib uns noch ein paar Infos. Der Kindsvater zahlt für alle 5 Kinder den gesetzlichen Mindestunterhalt, also kein Mangelfall? Und zusätzlich die vollständige Kredittilgung? Wovon lebst du denn, wer unterhält das Haus?


    Der Hinweis von edy ist sehr hilfreich (hätte auch von mir kommen können), allerdings hätte ich zuvor noch gerne einige Infos. Ganz grob für Trennungsunterhalt bzw. der Berechnung durch den Ehemann: Kindesunterhalt ist nicht dein Einkommen im familienrechtlichen Sinn. Wird insoweit familienrechtlich auch nicht deinem Einkommen zugerechnet. Sozialrechtlich ist es anders, da du mit den Kindern wohl in Bedarfsgemeinschaft lebst. Aber, das begründet keinen familienrechtlichen Anspruch des Ex.


    TK

    Hi Tina,


    du hast also mindestens 4 verschiedene Verfahren mit 4 verschiedenen Aktenzeichen bei Gericht laufen? Nicht ein Verfahren mit verschiedenen Anträgen?


    Nochmals, Beratungshilfe kann man nicht im Nachhinein bekommen. Bei Kindesunterhalt gibt es außerdem ohnehin in vielen Gerichtssprengeln keine Beratungshilfe, weil die Jugendämter das für die Kinder völlig kostenfrei im Rahmen einer Beistandschaft erledigen. Ich kann nicht überschauen, welche Rechnungen des Anwalts jetzt berechtigt sind, insbesondere, was die Höhe angeht. Warte ab, was die Kammer nach Überprüfung der Rechnung sagt.


    Dumme Frage: was meinst du, wie die Anwaltssekretärin reagiert, wenn der Anwalt "aus Kulanz" gegenüber Mandanten wie dir sie nicht bezahlen kann? Mensch, der Anwalt ist nicht die Caritas! Er muss für seine Dienstleistungen Rechnungen schreiben, so, wie der Bäcker sich seine Brötchen bezahlen lässt.


    Also, warte ab, was die Kammer sagt.


    TK

    Hi,


    nochmals, der Anwalt Nr. 1 hätte auch für 10 Stunden Beratung nicht mehr bekommen. Also, wie lange er beraten hat, das ist völlig einerlei. Ebenso, ob du in deinen diversen Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bekommst; das ist etwas völlig anderes. Und - auch bewilligte Verfahrenskostenhilfe bedeutet nicht, dass alles für dich gratis ist. Wenn du Verfahren verlierst, musst du im Augenblick zwar deinen eigenen Anwalt und Gerichtskosten nicht bezahlten, wohl aber den gegnerischen Anwalt. Außerdem ist es binnen der nächsten 4 Jahre noch möglich, dass du auch den eigenen Anwalt bezahlen musst. Das nur mal als Hinweis.


    Ob in den laufenden Verfahren die außergerichtlichen Kosten angemessen sind, kann ich nicht abschätzen. Nur, dir ist schon klar, dass auch dein Anwalt Nr. 1 bei seiner Beratung erheblich finanziell zugeschossen hat? Dass man von 45 € die Stunde weder sich selbst, sein Vorzimmer, seine Anwaltsversicherung (Pflicht), seine Sekretärin u.s.w. finanzieren kann? Ob nach deiner Beschwerde bei der Kammer bei Anwalt Nr. 2 noch viel Lust besteht, dich engagiert zu vertreten, keine Ahnung. Ich würde in so einem Fall mein Engagement auf das gesetzlich vorgesehene Minimum herunterfahren. Zumal Verfahrenskostenhilfe ja auch bedeutet, dass der Anwalt bei Gericht wesentlich weniger abrechnen kann, als ihm eigentlich gesetzlich zusteht.


    Wie viele Verfahren sind denn bei Gericht anhängig? Und mit welchem Streitgegenstand?


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.


    Nee, rückwirkende Bewilligung von Beratungshilfe gibt es nicht. Abgesehen davon hätte man den Anwalt nicht wechseln sollen. Das ist dein ganz privater Luxus. Außerdem kennen wir den Umfang der seinerzeit bewilligten Beratungshilfe nicht. Und, das Problem ist, dass Anwälte bei Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe nicht stundenweise bezahlt werden. Anders ausgedrückt: der Anwalt bekommt dasselbe Geld, einerlei, ob er eine Stunde oder zehn Stunden oder noch länger an einem Fall arbeitet.


    Es ist dumm gelaufen, ganz klar. Nur, persönliches Missmanagement und die Kostensteigerung hierfür ist dir und nicht dem Steuerzahler zuzurechnen. Dein jetziger Anwalt weiß, dass du nicht viel hast. Vielleicht eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen?


    TK

    Hi,


    so jetzt sehen wir etwas klarer. Die Ehe war von relativ kurzer Dauer. Es findet kein Versorgungsausgleich statt. Wenn alles andere geklärt ist (Hausrat, Familiendackel, Wellensittig), dann haben wir eine "nackte" problemlose Scheidung, die der Richter auch zügig terminieren wird. Denn entscheidungsreife Sachen werden schnell abgearbeitet, das tut u.a. auch der Statistik des Richters und damit seiner Karriere gut.


    Bleibt der Unterhalt für den Ex. Angesichts der Dauer der Ehe auch überschaubar. Ich tippe mal (Achtung, unverbindlich) auf nur einige Monate. Bisher ist ja kein Unterhalt rechtssicher geltend gemacht worden; du befindest dich also nicht im Verzug. Das müsste erst einmal geschehen. Und dann kommt die Berechnung. Nach der langen Zeit der Trennung ohne Geltendmachung sind ja nur die Berechnungen für die Zukunft von entscheidender Bedeutung. Also die neue Steuerklasse, dann noch die Bereinigungsfaktoren, das ist doch dann nicht weltbewegend.


    Ich entwickle mal ein Modell, was vielleicht das alles regelt. Mal gepeilt, du müsstest für ein paar Monate Unterhalt zahlen. Nach sauberer Berechnung, ich habe dir Anhaltspunkte gegeben, hast du einen Betrag. Den erhöhst du um 10-20%, bietest das als Einmalzahlung an, wenn das Verfahren zügig durchgeführt wird, mit Rechtskraft. Keinen Unterhalt, keine Anwaltskosten. Hinterlegst das Geld, und gut ist.


    Gebündeltes Bares macht immer gierig, glaub es mir mal.


    TK

    Hi,


    noch ein Gedanke, den ich bisher vernachlässigt habe. Seit dem 1. Jan. ist die Fragestellerin nicht mehr in Stuerklasse 3, die sie wahrscheinlich vorher hatte. Sie ist wieder in 1. So, und dann muss man diese beiden Einkommen noch bereinigen, wie edy bereits völlig zutreffend schrieb.


    Hoffentlich liefert uns alliya noch ein paar Daten, damit wir wirklich helfen können.


    TK

    Hi,


    es ist nun mal so, dass die Ehe nicht nur Vorteile bringt, sondern auch Nachteile. Dazu gehört die Fürsorgepflicht füreinander, die nicht automatisch mit der Trennung aufhört. Und, es gibt eine Vielzahl von Gründen, die für eine (begrenzte) Unterhaltszahlung an den Ex/die Ex rechtfertigt.


    Ich werde noch substantiierter auf die Sache eingehen, wenn ich weiß, wie lange ihr verheiratet seid, und ob die Scheidung schon bei Gericht ist und wie die genauen Anträge lauten.


    Wir tröseln das dann auf, und dass weißt du, wo du stehst. Das macht alles viel leichter, glaub es mir mal.


    TK

    Hi,


    irgendwie habe ich kein gutes Gefühl bei der Sache. Kein Verfahren wird schneller durchgezogen, weil du die Hälfte der gegnerischen Anwaltskosten übernimmst. Ein Verfahren wird dann entschieden, wenn es entscheidungsreif ist. Und nein, du kannst gar keine Anträge stellen. Und ob ein Verzicht auf Trennungsunterhalt wirksam ist, müsste auch ein Fachmann überprüfen.


    Gauss, dumme Frage: warum soll der Noch-Ehemann auf zig Tausende von Unterhalt verzichten, da kommt schnell ein 5-stelliger Betrag zustande, um einen 4-stelligen Betrag im unteren Bereich zu sparen?


    Die Sache ist so, wie sie sich hier darstellt, überhaupt nicht stimmig. Ich kann nur warnen.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen, hier im Forum bei uns.


    Ich würde die Verpflichtung zur hälftigen Kostenübernahme nicht unterschreiben. Er will die Scheidung, dann soll er auch die damit einhergehenden Kosten übernehmen. Im übrigen weißt Du ja auch nicht, ob Du nicht doch wegen der offenen Unterhaltsfrage letztlich einen eigenen Anwalt benötigst. Dann finanzierst Du den eigenen Anwalt und den Deines Mannes? Das muss doch nun wirklich nicht sein. Dazu noch folgende Überlegung: viele Betroffene, die so etwas tun, scheuen sich dann, noch einen eigenen Anwalt zu nehmen. Sie glauben, weil sie den gegnerischen Anwalt mit bezahlen, wäre der auch ihr eigener Interessenvertreter. Dem ist aber nicht so.


    Also, er soll seinen Anwalt alleine zahlen. Die Unterhaltsberechnung kannst Du alleine überprüfen, wenn sie denn vorliegt, worauf zu achten ist, da helfen wir dir hier auch weiter. Und, wir sagen dir auch, wann es sinnvoll ist, einen eigenen Anwalt zu nehmen. Denn, wenn du in dem Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten bist, kannst du auch keine eigenen Anträge stellen. Das musst du einfach wissen.


    TK

    Hi,


    Gauss hat richtig berechnet. Das JA kam auf die Berechnung für das Schulkind. Und das ändert sich ja jetzt in ein paar Monaten. Ob das JA seinerzeit zutreffend gerechnet hat, das wissen wir hier nicht. Also, ob die Basis für die neue Berechnung okay ist.


    Wenn das Kind 18 ist, ist grundsätzlich neu zu rechnen, dann ändert sich vieles.


    Bitte noch eines berücksichtigen: das JA hat berechnet, daraus schließe ich, dass auch ein Titel in der Welt ist. Der sollte dem Unterhaltsschuldner herausgegeben werden, damit da der materiell rechtlich nicht zustehende Betrag nicht vollstreckt werden kann.


    TK

    Hi,


    was Kinder heute so kosten, darüber gibt es Erhebungen. Die Mutter leistet ihren Beitrag nicht nur durch Betreuung, sondern eben auch durch finanziellen Unterhalt. Dass die Mutter offensichtlich eine geordnetere Lebensplanung hat, das hat nichts mit Kindesunterhalt zu tun.


    TK

    Noch in Ergänzung zu GA: in den Unterhaltsstreitigkeiten ist es immer so, dass der zur Zahlung Verpflichtete meint, zu viel zu zahlen, die andere Seite, es sei zu wenig. Und, Ausbildung kann vorübergehend einen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung haben. Allerdings nur, wenn diese letztlich auch schon zum Zeitpunkt der Geburt läuft. Der Klassiker: Schüler, Azubi, Student wird Vater. Klar, der muss seine Ausbildung nicht abbrechen, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Aber das alles nach Jahren der Berufsausübung zu starten; sorry, die Kinder sind nicht dazu da, die Ausbildung der Eltern zu finanzieren.


    Bei neuer Verbindung/Verehelichung sinkt abgesehen davon auch der Selbstbehalt. Und ja, man kann innerhalb Europas auf jeden Fall, außerhalb Europas meist auch, grenzübergreifend vollstrecken. Inzwischen sind da die meisten Anwälte recht fit; sind ja keine Einzelfälle mehr. Aber, es gibt in Deutschland auch mindestens zwei Anlaufstellen, die bei Auslandsvollstreckung Hilfe leisten: ein Institut für internationales Familienrecht in Heidelberg und ein Bundesamt in Bonn. Die Mitarbeiter in beiden Einrichtungen machen den ganzen Tag nichts anderes, als zu vollstrecken, und zwar grenzüberschreitend.


    TK

    Hi,


    150 € trägt er bei; d.h., die Mutter finanziert ihn fast ganz, im Augenblick. Außerdem wissen wir immer noch nicht, ob der Verdienst des Sohnes überobligatorisch ist. Und die Mutter hat das Recht, zu entscheiden, ob sie Naturalien leistet oder aber Geld bezahlt, von welchem er ja dann wieder was zurückzahlen muss, eben wegen des Services, den er zu Hause in Anspruch nimmt.


    TK

    Hi,


    kleine Korrektur: das Kindergeld ist nur dann an das Kind weiter zu leiten, wenn das Kind (hier Sohn) nicht im Haushalt der Eltern lebt und auch von den Eltern nicht finanziell unterhalten wird. Allerdings ist das Kindergeld voll auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.


    Der Unterhaltsanspruch des studierenden Sohnes ist aus dem Einkommen beider Eltern zu berechnen. So, wenn dann feststeht, wie die Anteile der Eltern aufzuteilen sind, hat das Elternteil, bei dem das Kind lebt, die freie Wahl. Es kann mit dem Service "Hotel Mama," verrechnet werden; in welcher Höhe, das ist letztlich Sache der Vereinbarung. Ob der Verdienst des Sohnes überobligatorisch ist, also nicht anrechenbar, das vermag ich hier nicht abzuschätzen.


    Hier muss bei beiden Kindern mal sauber gerechnet werden. Wobei der Sohn volljährig ist, sich also allein um diese Sache kümmern muss; bei der Tochter hilft das Jugendamt unentgeltlich.


    TK