Hi,
eigentlich halte ich mich ja aus der Elternunterhalt-Problematik raus, das wissen hier unsere erfahrenen Mitglieder. Wenn wir jedoch wie hier den Prinzipien der jur. Methodenlehre nähern, dann nehme ich doch Stellung, vielleicht erleichtert es einigen Betroffenen, mit dem Problem umzugehen.
Das Gesetz kann nicht jeden Einzelfall regeln. Deshalb haben wir auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe, auf der Rechtsfolgeseite gegebenenfalls Ermessen. Beides ist im Einzelfall auszufüllen, gerade im Unterhaltsrecht sind dann gewisse Kategorien für Standartfälle geschaffen worden, danach wird dann in der Regel vorgegangen; im konkreten Einzelfall kann man dann davon abweichen.
So, zur Bestimmung der Unterhaltshöhe: man muss für die Zukunft eine Berechnung vornehmen. Dabei geht man davon aus, dass es in etwa in Zukunft so bleibt, wie es in naher Vergangenheit war. Deshalb werden als Hilfsmittel die Einnahmen naher Vergangenheit genommen; bei festem Gehalt die letzten 12 Monate, bei unregelmäßigem Gehalt (Selbständigkeit) die letzten 36 Monate. Dass das so bleibt, das ist eine widerlegbare Vermutung. Kann man davon ausgehen, dass in Zukunft dauerhaft wesentliche Veränderungen vorkommen, positiv oder negativ, dann kann man die Vermutung, die auf der Vergangenheit fußt, nicht heranziehen. Man muss dann auf den Erwartungen für die Zukunft, also einer anderen Vermutung, die Berechnung aufbauen.
Hieraus folgt, dass wesentliche Änderungen mitzuteilen sind. Ich sehe diese Verpflichtung auch bei den Kindern, die ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Und zwar nicht nur, wenn sich die Änderung zu ihren Gunsten auswirkt, sondern auch zu ihren Lasten. Dadurch kann es bei Selbständigen natürlich zu erheblichen Schwankungen kommen. Eben zum Abweichen von den Vermutungen, die ja nur pauschaliert sein können.
So, nun zum Problem des Hauseigentums des Pflegebedürftigen, wenn die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebt. Davon ausgehend, dass sie auch nicht mehr ganz jung ist, auf der anderen Seite aber genug Kapital (Immobilie) da ist, um die Heimkosten zu tragen, gibt es noch eine andere Lösung, zu der häufig gegriffen wird. Niemand wird die alte Lady aus ihrer Wohnung/ihrem Haus vertreiben. Es wird eine Grundschuld eingetragen, deren Höhe nach Ableben des Ehemannes im Heim zu berechnen ist. Und realisiert wird die nach Tod der Ehefrau. Oder aber, die Grundschuld wird nach oben begrenzt, man weiß ja nicht, wie lange der Mann noch lebt.
Wir sind also wieder im Bereich des individuellen Ausfüllens eines unbestimmten Rechtsbegriffs, eventuell eben in einem Fall, in welchem die allgemeinen Vermutungsregeln nicht ausreichen.
TK