Beiträge von timekeeper

    Hi,


    schön, dass es uns hier gemeinsam gelingt, das Problem in den Griff zu bekommen, bzw. juristisch etwas durchsichtiger zu gestalten.


    So, das Wechselmodell ist aus den Gründen, die du angeführt hast, das teuerste Modell, man muss es sich einfach leisten können, als Grundvoraussetzung. Denn ein Kind kann nicht über Jahre quasi aus dem Koffer leben. Das muss man einfach wissen. Aber, diese Mehrkosten fallen ja logischerweise gleichermaßen bei beiden Elternteilen an. Jedes Elternteil ist also für die Ausstattung des Kindes in "seinem" Umfeld verantwortlich.


    Der Rest an Bereinigungsfaktoren ist individuell zu regeln. Das kann also so aussehen, dass man sich die (Vereins)Kosten teilt oder aber entsprechend dem Verdienst quotelt. Allerdings frage ich mich, um wie viel man sich da streitet bzw. ob es sich lohnt. Anders sieht es natürlich mit erheblichen Kosten aus, etwa Internatskosten. Aber einer solchen Aktion kann man sich ja auch verweigern.


    Nach meiner Erfahrung regulieren Gerichte eventuelle "Schieflagen" über eine Herabsetzung des Selbstbehalts oder aber über ein fiktives Einkommen, wenn nicht ganztägig gearbeitet wird. Allerdings geht es da in der Regel um wirklich gravierende Kosten, etwa Kosten für eine medizinische Behandlung, die nicht von der Krankenkasse getragen werden.


    Niemand gibt gerne Geld aus, klar. Und erst recht nicht, wenn man das Gefühl hat, der gehasste Ex-Partner hat viel mehr zur Verfügung, als man selbst, bereichert sich an Zahlungen, was weiß ich. Es wird immer vergessen, verdrängt, wie teuer Kinder inklusive der verdeckten Kosten sind. Deshalb meine dringende Bitte, sich wegen ein paar Cent nicht zu streiten. Das Opfer an einer angespannten Situation zwischen den Eltern sind die Kinder. Das Wechselmodell ist ohnehin sehr sensibel, ist oft zum scheitern verurteilt. Man muss einfach abwägen, wie viel einem ein paar Euro wert sind.


    TK

    Hi,


    auch die Fahrtkosten zählen. Es gibt so eine Pauschale, die man in etwa ansetzen kann, das sind 5% berufsbedingte Aufwendungen, evtl. auch mehr. Muss man sich den Einzelfall anschauen. In der Regel wird da mit Kilometergeld gearbeitet, das ist relativ hoch, weil damit Anschaffungskosten für den PKW und auch dessen Unterhalt mit berücksichtigt werden. Und auch eine zusätzliche Altersversorgung kann evtl. von Bedeutung sein. Oder andere Bereinigungsfaktoren. Kann ich hier nicht abschätzen. Da sollte man dann vielleicht wirklich mal professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Denn zu viel gezahlter Unterhalt für zwei Personen, das kann sich im Lauf der Zeit gewaltig aufsummieren.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns.


    Nun zu deiner Frage: ehe man irgend etwas berechnen kann, muss man erst einmal das bereinigte Nettoeinkommen ermitteln. Also, Einkommen der letzten 12 Monate, incl. Weihnachts/Urlaubsgeld, Prämien, Steuerrückzahlungen u.s.w. Diesen Beitrag durch 12 dividieren, dann sauber bereinigen, um berufsbedingte Aufwendungen und andere Bereinigungsfaktoren. So, dann kannst du dein monatlich relevantes Einkommen ermitteln. Davon geht dann der Kindesunterhalt nach der DT abzüglich des hälftigen Kindergeldes ab.


    Erst jetzt kommen wir zum Betreuungsunterhalt für die Ex. Da euer Kind noch sehr jung ist, muss sie überhaupt nicht arbeiten, letztlich ist das eigene Einkommen noch überobligatorisch, wird also nicht angerechnet. Auch da gibt es natürlich Ausnahmen. Jedenfalls wird Elterngeld auf diesen Anspruch gegen dich angerechnet.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    Nun zur Frage:


    Dein Sohn ist noch nicht volljährig. Ab 18 gelten andere Regeln. D.h., wenn man rechnet, werden von dem Verdienst unter Berücksichtigung des Kindergeldes, welches hälftig anzurechnen ist, vom Verdienst des Sohnes 50% Prozent des Netto-Verdienstes in Abzug zu bringen. Außerdem sind ausbildungsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen.


    Insoweit wäre also alles klar. Nur, wir haben hier ein weiteres Problem. Das ist die Vereinbarung mit der Mutter. Gibt es insoweit einen Titel, oder erfolgte diese Abmachung "einfach so?" Und sollte die Verpflichtung unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation da sein? Also auch existieren, wenn du mehr verdienen solltest, oder eben das Kind verdient? Das wäre wichtig, zu wissen.


    TK

    Hi,


    ich hab es nicht genau nachgerechnet; Rechnen hab ich schon in der Schule gehasst.


    Deshalb nur ein paar Ausführungen zu deinen allgemeinen Fragen. Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil aufgrund seiner nur teilzeitigen Berufstätigkeit unter den Sebstbehalt fällt, wir also hinsichtlich des Kindes also einen Mangelfall bekommen, dann kann eventuell mit einem fiktiven Einkommen gerechnet werden, so dass insgesamt mehr zu zahlen ist, so dass der Verpflichtete unter seinen Selbstbehalt kommt. Da muss man sich den Einzelfall genau anschauen. Auf der anderen Seite soll es natürlich den Eltern so weit wie möglich zugestanden werden, auch ihre eigenen Lebensvorstellungen nicht ausschließlich und ohne Not den Unterhaltsforderungen anpassen zu müssen.


    Der Zusammenzug mit dem Lebenspartner hat keinen direkten Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtungen oder auf die Berechnung der Unterhaltshöhe, also wird kein Wohnvorteil angerechnet. Allerdings, wenn der Verpflichtete weniger als den Mindestunterhalt zahlen muss, also ein Mangelfall ist, dann kann gegebenenfalls der Selbstbehalt herabgesetzt werden.


    Diese Voraussetzungen sehe ich bei der Mutter in deinem Fall nicht gegeben.


    TK

    Hi,


    meine Überlegung war, 1000 € Kindesunterhalt gegen ca. 1000 € Nutzungsentschädigung ......... wenn die Mutter noch das Kindergeld bekommt, das letztlich aus der Berechnung raus bleibt, die der Mann anstellt, keine Ahnung, ob sich die Frau mit einer Erhöhung der Forderung besser steht. Dazu weiß man zu wenig. Deshalb mein dringender Rat, die verschiedenen denkbaren Modelle einmal sauber durchzurechnen.


    Und keine Angst, auch bei der derzeitigen Situation kann Maja nicht einfach von jetzt auf gleich aus dem Haus geschmissen werden.


    Aber, man muss mal rechnen, das können wir niemandem ersparen.


    TK

    Hi,


    TN, wir sind uns ja im Prinzip einig. Nur, er hat dann natürlich auch einen Anspruch auf volle Nutzungsentschädigung für das Haus, und wenn er vollen Kindesunterhalt zahlt, ist ja für Trennungsunterhalt nur ganz wenig, wenn überhaupt was übrig. Zumal wir ja auch nicht die Bereinigungsfaktoren für die Gehälter kennen.


    Deshalb ja meine dringende Empfehlung, erst einmal sauber zu rechnen.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns.


    Nun zur Sache: letztlich müsstest du deinem Noch-Ehemann eine Nutzungsentschädigung für das Haus zahlen. Die dann natürlich wieder als Rechenfaktor in sein Einkommen eingehen würde. Zu seinem Einkommen zählen dann noch die Mieteinnahmen aus eurem gemeinsamen Haus oder teilt ihr euch diesen Betrag auf? Und evtl. käme für ihn noch ein Wohnvorteil dazu. So, dieses Paket müsste erst einmal erfasst werden, um dann sauber zu rechnen. Wie man dann Unterhaltsansprüche der Kinder mit was auch immer verrechnet ist also erst der zweite Schritt.


    TK

    Hi,


    es ging mir um einen allgemeinen Überblick, da ja im ganzen Bereich des Scheidungsverfahren offensichtlich Unsicherheit bestand. Und du hast ja den Nexus zwischen abgebrochener Promotion und fehlender Berufstätigkeit hergestellt. Dieser Nexus besteht nach deiner nunmehrigen Auskunft jedoch nicht. Hätte einer beständen, dann hätte man daran denken können, vielleicht den Noch-Ehemann zu verpflichten, den "nachgeholten" Abschluss zu finanzieren. Deshalb die Frage. War also nicht "off topic."


    Letztlich hast du bisher nichts vorgetragen, was einen zusätzlichen Unterhaltsanspruch durch den Mann begründen würde. Du kannst eine Berufstätigkeit aufnehmen.


    Das schließt Unterhaltszahlungen für dich nicht aus, da gibt es verschiedene Rechtsgründe bzw. Anspruchsgrundlagen. Du kannst gerne nachfragen, wir helfen auch da weiter.


    TK

    Hi,


    du wirst nicht verhindern können, dass die Kinder von dir berichten. Und das kann dir doch auch einerlei sein. Da musst du dir noch mehr Souveränität angewöhnen.


    So, nun zu dem anderen Problem. Wenn mit "altem Wohnumfeld" dein aktuelles Wohnumfeld gemeint ist, dann hat der Ex keinerlei Recht, dieses zu betreten. Wenn sicher ist, dass er es ist, du das auch beweisen kannst, dann ist das doch relativ einfach zu unterbinden. Du erteilst ihm schriftlich ein Hausverbot. Teilst ihm mit, dass jeder weiterer Verstoß eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch zur Folge hat. Dieses Schreiben ihm per Einschreiben zukommen lassen.


    Wie merkst du denn, dass er da war? Jedenfalls über diese Verstöße sauber Protokoll führen; es langt im Streitfall nicht, zu erklären, er käme immer wieder trotz Verbots ins Haus. Was meinst du damit, dass die Schlüssel ausgetauscht wurden? Du hast ihm deinen Haustürschlüssel gegeben, oder wie muss ich mir das genau vorstellen? Worauf ich hinaus will: diese Übergriffigkeit kann man ganz schnell abstellen.


    Noch ein Tipp: zumindest bei uns gibt es eine polizeiliche Beratungsstelle, die ganz hervorragend darüber informiert, wie man sich gegen so Übergriffe absichern kann.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.


    Nun zur Sache.


    1. Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt. Da würde der Anwalt sich strafbar machen, das muss nämlich zu Interessenkollision/Parteiverrat führen. Ob du im Scheidungsverfahren einen eigenen Anwalt benötigst, kann ich nicht abschätzen. Aber es sollte auf jeden Fall zur Vorbereitung ein eigener Anwalt konsultiert werden. Zu wissen, wo man steht, ist doch ganz wichtig. Das schließt ja eine einvernehmliche Scheidung nicht aus.


    2. Man wird nicht Akademiker durch eine Promotion. Mit ganz wenigen Ausnahmen ist die Promotion eher eine Kür, die nach der Pflicht, nämlich einem Staatsexamen kommt. Oder ersetzt die Promotion in deinem Fach das Examen? Ist seit dem Bologna-Prozess ja die absolute Ausnahme. Und der höhere Verdienst eines Akademikers ..... woher kommt diese Erkenntnis?


    3. Versorgungsausgleich, das ist ein streng formalisiertes Verfahren. Da wird geteilt, was tatsächlich in der Rentenversicherung eingezahlt wurde; Rentenansprüche erwirbt man nicht durch einen fiktiven Lohn, von dem niemand weiß, ob das klappt.


    4. Zugewinnausgleich ist auch vergleichbar formalisiert. Es wird geschaut, was am Tag der Eheschließung da war und was am Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung. Diese Differenz ist auszugleichen, einschließlich von Wertsteigerungen bei der Immobilie.


    5. Für die Kinder ist Unterhalt zu zahlen von dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben. Ob noch Betreuungsunterhalt für das Elternteil zu zahlen ist, bei dem die Kinder leben, ist eine Einzelfallentscheidung; ebenso, ob aus anderen Gründen befristet Unterhalt zu zahlen ist, etwa um den Lebensstandart in der Umstellungsphase zu halten oder aber eine Ausbildung zu beenden.


    So, ich hoffe, du siehst jetzt für den Einstieg in die Problematik etwas klarer. Du kannst gerne weiter nachfragen. Uns ist wichtig, dass unsere Frager das System verstehen, das erleichtert Vieles.


    TK

    Hi,


    der Schriftsatz war doch nicht falsch. Er enthielt eine mögliche Planung, die nicht umgesetzt wurde. Das lag an beiden Parteien. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Das musst du dir etwa so vorstellen: du sagst wem auch immer: "wir planen in diesem Sommer nach Italien in den Urlaub zu fahren." Aus dieser Absicht war auch nichts herzuleiten. Warum du bzw. dein Anwalt den Antrag nicht selbst gestellt hat, keine Ahnung. Vielleicht hat der anhand der Auskünfte der Rentenkasse festgestellt, das der Verzichtsantrag abgelehnt worden wäre, vom Gericht. Und insoweit sind deine Angaben auch widersprüchlich. Denn innerhalb des Scheidungsverfahrens geschieht das im Rahmen eines Vergleichs in der mündlichen Verhandlung. Aber einen Vergleich wollte man ja nicht.


    Ob das Verfahren sehr gepflegt geführt worden ist, das kann ich nicht abschätzen. Nur mir fällt auf, dass du nicht im Ansatz verstanden hast, wie so ein Verfahren zu führen ist, und was materiell rechtlich wie geregelt werden kann und individuell auch sollte. Falsch ist z.B., dass der VA durchgeführt werden muss, wenn auf Unterhalt und Zugewinnausgleich verzichtet wird. Wie kommt man nur darauf? Natürlich kann man aus möglichen verschiedenen Scheidungselementen wie VA, Unterhalt, Zugewinn ein (Vergleichs)Paket schnüren. Aber das ist ja auch nicht geschehen. Und - so ein Paket wird in der Regel im Vorfeld geschnürt, das wird dann dem Gericht mitgeteilt, wird dann in der mündlichen Verhandlung nur noch zu Protokoll gegeben. Aber das wollte man ja wohl auch nicht.


    Was innerhalb der Ehe finanziell passiert ist, finanziell, das ist immer schwer aufzuarbeiten. Letztlich hat man sich für ein Finanzierungsmodell entschieden, und zwar beide Ehepartner. Bitte das nicht vergessen; und wie du schriebst, das war ja überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens.


    Wenn eine Lebensplanung in die Brüche geht, das ist immer hart. Man trägt Wunden davon, ganz klar. Die Wunden verheilen, dem Himmel sei Dank; die Narben bleiben. Du musst lernen, diese Narben als Teil deiner Persönlichkeit zu akzeptieren. Das ist ganz wichtig für die Zukunft.


    Wie mischt denn dein Ex dein Leben immer noch auf? Noch etwas als Hinweis: wenn dein Ex nicht zum Rentenbezieher wird oder aber nur bis zu drei Jahren eine Rente bezieht, werden die übertragenen Rentenanwartschaften an dich zurück übertragen. Ich hatte diesen Glücksfall. Mein Ex starb relativ jung.


    TK

    Hi,


    wir haben insoweit aus Gründen der Rechtssicherheit ganz feste Spielregen, und das ist auch gut so. Es wird nur über das beantragt, was entweder im förmlichen Antrag steht. Du hättest diesen Antrag auch irgendwann später im Lauf des Verfahrens stellen können; das ist nicht geschehen.


    TK

    Hi,ll


    warum wer was schreibt, das muss man den Schreiber fragen. Ich wüsste nicht, wie wir das ergründen sollten.


    Ich versuchs nochmals etwas einfacher. Eine Antragsschrift in einem Scheidungsverfahren hat 2 Teile. Die Anträge (findet man am Anfang) und dann die Begründung. So, entschieden wird über die Anträge, nicht über die Begründung. Hier ist kein förmlicher Antrag gestellt worden. Also kann darüber auch nicht entschieden werden. Auch die Gegenseite kann Anträge stellen, ist hier nicht erfolgt. Damit ist der VA durchzuführen.


    TK

    Hi,


    ob ein Gericht bei einem so schlichten einfachen Verfahren einem entsprechenden Antrag entspricht, das ist doch völlig offen und eher unwahrscheinlich. Ich erinnere mich insoweit mit Freuden an einen Fall, wo eine Seite überflüssigerweise eben die Begutachtung beantragt hatte. Der Richter lehnte die Begutachtung ab, mit sehr guter Begründung, erklärte jedoch, die Mutter könne, wenn sie wolle, ein Privatgutachten auf eigene Kosten erstellen lassen, dieses einreichen, und gegebenenfalls werde man dann den Gutachter als sachverständigen Zeugen hören.


    Worauf ich hinaus will: es geht hier um ein Kind, welches einen Anspruch darauf hat, seinen Vater regelmäßig zu sehen. Und auch an seinem Alltagsleben teilzunehmen, soweit es geht. Das ist ganz wichtig. Um das zu regeln hat man professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Dort ist nichts, aber gar nichts in der Richtung seitens der Mutter vorgetragen worden. Es geht also "nur" um die vernünftige Integration einer kindgerechten Umgangsregelung in das Leben der Eltern.


    TK

    Nochmals zur Klarstellung: bei einfachen Umgangsregelungen wird selten ein Gutachten erstellt. Das sieht schon beim Wechselmodell anders aus. Aber hier haben wir den einfachen Fall. Da hat das Gericht eigene Sachkunde, es gibt evtl. einen individuellen Verfahrensbeistand für das Kind; es wird das Jugendamt gehört und wahrscheinlich auch derjenige, der sich bemüht hat, eine Lösung zu erarbeiten. Gegebenenfalls wird eben am Anfang Umgang unter Aufsicht statt finden. Es wird geguckt, wie es sich zurecht ruckelt.


    Also, für unkalkulierbare Kosten in ungeahnter Höhe gibt es keinen Anhaltspunkt.


    TK

    Hi,


    warum sollte denn hier ein Gutachter bestellt werden? Und wenn der Anwalt erklärt, "wenn es gut liefe, unter 10.000, ansonsten bis zu 20.000," dann erweckt er den Eindruck, dieser finanzielle Rahmen sei bei einem einfachen, üblichen Umgangsverfahren der übliche Preisrahmen. Und so ist es nun mal nicht.


    TK