Beiträge von timekeeper

    So, weiter geht es.


    Zur Funktion des JA in diesen Fällen: wenn eine Beistandsschaft da ist, ist das JA ja der Interessenvertreter des Kindes. Dann wird es sich weigern, einen begrenzten Titel auszustellen. Wenn das JA jedoch nicht involviert ist im Rahmen einer Beistandsschaft, sondern nur für die Titulierung zuständig ist, dann kann es etwas anders aussehen. Juristisch gesehen erkennt dann der Verpflichtete eine Schuld an und dieses Schuldanerkenntnis wird dann tituliert. Also eine ganz andere Situation.


    Es kann durchaus Sinn machen, die Verpflichtung zu begrenzen; das kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Ich empfehle immer, einerlei, welches Konstrukt vorliegt, etwa 6 Monate vor der Volljährigkeit die Situation zu überprüfen und gegebenenfalls Abänderungen einzuleiten.


    Und - kein Konstrukt ändert etwas an den Gerichtsverfahren, bzw. deren Anzahl. Denn wenn Streit da ist ...... kommt es immer zu Gerichtsverfahren.


    TK

    Hi,


    das JA kann nicht einfach abändern, das geht schon aus rechtsdogmatischen Gründen nicht. Es gilt aber dasselbe bei Herabsetzungen wie bei Erhöhungen. Bei Titeländerungen ist bei Nichteinigkeit gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir erfahren doch nur von den Fällen, in denen keine Einigung erzielt wird. In der Masse der Fälle funktioniert das doch aber ganz gut. Sonst hätten wir doch wesentlich mehr Fälle. Die Welt ist wirklich nicht voll von zahlungsunwilligen Verpflichteten und geldgierigen Begünstigten, dem Himmel sei Dank.


    Und, es sind auch genug Titel in der Welt, die mit Volljährigkeit des Berechtigten enden. Nur, wenn entsprechende Anträge gestellt werden, wird das Gericht auch den weitergehenden Titel erlassen. Und das Jugendamt wird dann, wenn auch eine Beistandsschaft besteht, eben auf dem bestehen, dass der umfassendere Titel austituliert wird.


    Da mir das System vorhin mehrfach alles gelöscht hat, schicke ich das jetzt ab, und schreibe in einem neuen, weiterführenden Beitrag weiter; bitte habt Verständnis.


    TK

    Hi,


    eine notarielle Vereinbarung tut einem gut, bzw. zweien: dem Notar und seinem Konto. Zusätzlich noch dem Anwalt, der die Vereinbarung zur Genehmigung bei Gericht einreicht und natürlich der Staatskasse, wegen der Erhöhung des Gegenstandswertes für die Genehmigung.


    Wenn man sich wirklich einig ist, und sich auch sicher ist, dass es so bleibt, dann reicht man die "nackte" Scheidung bei Gericht ein. Dazu kommt dann von Amts wegen noch der Versorgungsausgleich, und das wars. Sollte es nach der Scheidung noch zu einem Streit kommen, z.B. über den Zugewinn, hat man ja noch drei Jahre Zeit, den dann durchzuziehen, und das völlig unabhängig vom eigentlichen Scheidungsverfahren.


    Grobe Faustregel: man sollte aus Kostengründen keine Minimallösung anstreben; das kann sehr teuer werden. Aber die Punkte, über die man sich einig ist, bedürfen keiner anwaltlichen/gerichtlichen Klärung.


    TK

    Hi,


    es scheint ein neuer Titel in der Welt zu sein. Wie der zustande gekommen ist, das können wir hier nicht abschätzen. Der GV hat ihn aber vorliegen. Kann auch ein öffentlich-rechtlicher Titel sein. Das einfach mal klären; denn eines ist ganz klar, nach dem, was du hier schreibst, aus dem alten Titel wird nicht vollstreckt.


    TK

    Hi,


    finde heraus, auf welcher Basis die Pfändung erfolgte. Titel kommen ja nicht nur durch Gerichtsurteile zustande. No, ein Rechtsanwalt setzt sich nur mit dir in Verbindung, wenn er mandatiert wurde und der Auftraggeber auch das will. Pfändungen haben die dumme Angewohnheit, unangemeldet herein zu schneien, schon damit man das Konto nicht leer räumt, vorab, oder andere Maßnahmen ergreift, um die Vollstreckung zu verhindern.


    Noch eine Anmerkung zu dem einen Semester ohne Nachweis. Eine Hochschule ist keine Schule. Wird zwar leider immer mehr verschult, leider. Trotzdem, gewisse Gestaltungsfreiheiten hat der Student immer noch. Deshalb gibt es ja auch so was wie Mindeststudienzeit, Regelstudienzeit u.s.w. Und eine Verzögerung muss nicht am Studenten liegen. Wirklich nicht. Der Prüfungsprof. kann ein Forschungssemester haben; es gibt auch genug semesterübergreifende Projekte u.s.w. War bei nur einem Semester schon sehr mutig, einfach die Zahlungen einzustellen.


    Aber, jetzt einerlei; ergründe mal, was die Basis der Vollstreckung ist.


    TK

    Hi,


    Unterhaltstitel können geändert werden, und zwar nach oben oder auch nach unten; immer dann, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Da gilt im Streitfall das jur. Prinzip von actus - actus contrarius. Also ein actus wird durch einen entsprechenden gegenteiligen actus "außer Gefecht" gesetzt. Also durch einen neuen abändernden Titel. Und das kommt bei Änderung der Lebensumstände recht häufig vor. Der Klassiker: der zum Unterhalt Verpflichtete geht in Rente und hat entsprechend weniger Einkommen.


    TK

    Hi,


    der Einstieg in die Problematik ist doch zunächst einmal ein sauberes Erfassen der Einkünfte. Also kein "ich schätze so etwa," das hilft gar nicht weiter. Berechnungsgrundlage ist das bereinigte Einkommen der letzten 12 Monate incl. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen, was weiß ich.


    So, wenn man das kennt, dann kann man sauber rechnen. Und dann, aber erst dann muss man überlegen, ob eine Herabsetzung des Selbstbehaltes in Betracht kommt. Aber erst einmal benötigt man ein paar Zahlen.


    TK

    Hi,


    es geht bei Euch um relativ viel Geld. Da ist es immer sinnvoll, einen Fachmann/Anwalt hinzu zu ziehen. Damit alles in die richtigen Bahnen gelenkt wird.


    Grundsätzlich behält jeder im Fall der Trennung/Scheidung das, was er vor der Eheschließung besaß. Lediglich der in einer Ehe erwirtschaftete Betrag ist zu teilen; wäre bei eurer Situation wohl der Zinsgewinn. Aber, da wohl auch gemeinsame Schulden da sind, muss da im Fall der Scheidung das ganze Paket mal angeschaut werden.


    Für eine Scheidung muss man mindestens 12 Monate getrennt leben; davon sind wir hier ja weit entfernt. Und ansonsten, wenn man denn so weiß, was man will, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Noch eine Anmerkung: die ersten drei Jahre nach der Geburt des "neuen" Kindes kann die Berufstätigkeit der Frau auch überobligatorisch sein; d.h., ein möglicher Verdienst ist gar nicht anzurechnen.


    Was mir auffällt, das ist, dass es dir offensichtlich weder um das Kindeswohl geht noch um die Beziehung zur Frau, sondern ausschließlich um finanzielle Vorteile. Da wundert mich die Haltung der Frau nicht.


    TK

    Hi,


    ich würde mir vorab einen Entwurf vom Jugendamt zukommen lassen und diesen überprüfen; wenn der in Ordnung ist, kannst du natürlich jemanden zur Beurkundung mitnehmen. Bitte nicht vergessen: das Kind hat zwar einen Anspruch auf einen Titel; aber was austituliert wird, das ist auch von dir abhängig, oder, wenn man sich nicht einigen kann, muss eine Gerichtsentscheidung her. Rechtsdogmatisch ist der vom Jugendamt ausgestellte Titel ein Schuldanerkenntnis des Verpflichteten mit einer Unterwerfung zur Vollstreckung.


    TK

    Hi Mannii, zunächst etwas klarstellend: dem Betreiber dieses Forums und denen, die hier den Inhalt auch kritisch mitlesen, also den Admins und Mods, ist es völlig einerlei, unter welchen Bedingungen ein Kind gezeugt wurde und zur Welt gekommen ist. Wir sind hier auch keine Moralapostel, wirklich nicht. Wenn so ein wunderbares Wesen da ist, dann müssen wir alle dafür Sorge tragen, dass es ihm gut geht.


    So, nun zur Sache. Gerade bei so einer Entfernung und eventuell unterschiedlichen Meinungen über die Ausgestaltung des Umgangs sind am Anfang ganz, ganz feste Regelungen sinnvoll. Das Jugendamt wäre der erste Ansprechpartner für Euch; wenn das nicht funktioniert, gibt es auch noch andere Anlaufstellen, was natürlich sehr variiert, örtlich. Und wenn man gar keinen gemeinsamen Nenner findet, aber erst dann, kann man auch gegen Entgelt einen Anwalt einschalten. Aber, wenn es nur um den Umgang geht, dann sollte man es ohne eine Verhärtung der Fronten auch mit sachkundiger Hilfe schaffen.


    Was so eine Regelung alles enthalten sollte, wenn Du das wissen willst, melde Dich einfach hier; wir helfen gerne.


    TK

    Hi,


    jetzt ist ein Titel in der Welt; der ist zu bedienen. Wie es steuerlich zu behandeln ist, wird man feststellen, wenn man im Rahmen seiner Steuererklärung eben diesen Betrag angibt. Ob das als außergewöhnliche Belastung eingestuft wird, die sich ja steuermildernd auswirkt, wird man dann feststellen.


    TK

    Hi,


    doch, eine mündliche Einigung ist auch ein Vertrag. Es gibt ganz wenige Vertragstypen, in welchen die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung ist, und ein solcher Vertrag liegt hier nicht vor. Oder, wenn du jeden Morgen ein Brötchen bei deine Bäcker kaufst, also einen Kaufvertrag eingehst, machst du diesen Vertrag in Schriftform?


    Und von einem ONS lese ich hier gar nichts. Musil, glaub es mir mal, es gibt Kinder, die nicht in einer Ehe gezeugt werden/aus keinem ONS stammen, sondern aus einer dauerhaften Beziehung.


    TK

    Hi,


    da kann man kein festes Datum nennen. Jedenfalls sollte Basis der Neuberechnung der zukünftige dauerhafte Verdienst sein. Und die Höhe der Abfindung muss feststehen. Ob das Jugendamt diesen Gratis-Service für dich durchführt, da habe ich so meine Zweifel. Denn da besteht ja im Zweifel eine Beistandsschaft für das Kind. Du musst entweder selbst rechnen oder aber einen Anwalt mandatieren.


    TK

    Hi,


    was ist denn eine Einigung etwas anderes als ein Vertrag? Gerade beim Start in einen geregelten Umgang ist es unglaublich wichtig und hilfreich, wenn ein festes Reglement da ist, in welchem auch das Vorgehen bei Ausfällen des Umgangs berücksichtigt ist. Das sind quasi die Korsettstangen, die beiden Elternteilen, aber auch dem Kind helfen, sich an diese Situation zu gewöhnen und mit ihr umzugehen. Wenn die Situation eingefahren ist, dann kann man das alles auch etwas relaxter sehen, klar. Und, nie vergessen, Umgangsregelungen sind immer Regelungen auf Zeit; die Bedürfnisse und auch Lebensumstände aller Betroffener ändern sich.


    Was mich hier stört, ist, dass die Mutter eine für sie völlig unverbindliche Regelung anstrebt; von dem Vater aber doch gewisse Verbindlichkeiten erwartet. Das kann nicht funktionieren. Nehmt professionelle Hilfe in Anspruch, arbeitet eine für beide Seiten verbindliche Regelung aus, die auch den Umgang mit Feiertagen und Ausfallzeiten zum Inhalt hat und haltet euch beide dran. Dann wird es auch keine Probleme mit der größeren Entfernung geben.


    TK

    Hi,


    die Eltern waren wohl nicht verheiratet? Haben sie denn das gemeinsame Sorgerecht?


    Unabhängig davon, das Kind scheint noch sehr klein zu sein. Die Mutter ist im Augenblick die Hauptbezugsperson, sie arbeitet offensichtlich nicht. Da außerdem die bisherige Wohnung nicht mehr existiert, wird wohl ein Meinungswechsel des Kindsvaters kaum einen Einfluss auf den Wohnungswechsel haben. Eine ganz andere Frage ist, wie der Umgang in Zukunft zu gestalten ist. Da die Mutter die Entfernung gesetzt hat, sollte sie sich an der Organisation des Umgangs mit beteiligen; und je nach den Umständen evtl. auch an den Kosten.


    Ich kann insoweit nur dringend empfehlen, fachkundige Vermittlung in Anspruch zu nehmen. Das Jugendamt, aber auch sozial orientierte Organisationen bieten da Hilfe an.


    TK

    Hi,


    seit fast 50 Jahren ist das Verschuldensprinzip bei Ehescheidungen in Deutschland abgeschafft. Der Grund für die Trennung/Scheidung interessiert niemanden mehr. Der Noch-Ehemann kann so viele Daten vorliegen wie er will. Wenn er an diese Daten illegal gekommen ist, dann werden sie nicht mal in Augenschein genommen; und legale Gründe für das Erlangen von persönlichen Daten gibt es nicht.


    TK

    Hi,


    dir auch ein schönes, hoffentlich ebenso sonniges Wochenende, wie ich es hier habe.


    Ich hoffe, wir können dir hier zumindest beim Einstieg in die Problematik weiter helfen. Ich tue mich hier etwas schwer, einfach weil man bei dieser Fallkonstellation sehr individuell schauen muss. Ich gehe mal davon aus, als Basis, dass ein Titel existiert, dass weiterhin korrekt gerechnet wurde, auf der Basis des bisherigen Verdienstes. Weiterhin davon, dass auch das älteste Kind noch kein eigenes Einkommen/Lehrgeld bekommt.


    So, so lange der Titel in der Welt ist, muss dieser auch bedient werden, und zwar unabhängig von der aktuellen Einkommenslage. Er kann dann abgeändert werden, wenn sich diese Lage dauerhaft verändert, sei es positiv oder negativ. So, du wirst in Zukunft wohl weniger verdienen. Solltest du eine Zeitlang ALG 1 erhalten, dann bist du ja nicht mehr berufstätig, dadurch verringert sich dann auch dein Selbstbehalt. Das nur der Vollständigkeit halber. Jetzt verdienst du in Zukunft dauerhaft weniger; das hat wie ausgeführt grundsätzlich Einfluss auf die Höhe des Unterhalts. Bleibt die Frage, inwieweit die Abfindung einzubeziehen ist. Das ist zumindest dann der Fall, wenn du nicht den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen kannst. Insoweit musst du auf jeden Fall die Abfindung einsetzen. Wenn höhere Unterhaltszahlungen austituliert sind, kommt es auf die Höhe der Abfindung an.


    Wie lange muss man die Abfindung einsetzen? Es gibt ja einen "unantastbaren" Betrag; den kannst du auf jeden Fall behalten; d.h., spätestens dann ist der Titel anzupassen. Umgekehrt kann es natürlich auch sein, dass du wegen der Abfindung auf den Mindestlohn aufstocken musst, wenn bisher weniger austituliert ist. Allerdings müssten die Kinder, vertreten durch die Mutter diesen Anspruch geltend machen.


    Ich hoffe, dass dieser Einstieg dir ein wenig Klarheit verschafft.


    TK

    Hi,


    da muss ich dir widersprechen. In diesem Bereich gibt es keine geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Argumentation. Also Frauen, die zahlen müssen, bringen dieselben Argumente wie Männer; auch wenn es um Störungen beim Umgang geht. Wird mir auch immer wieder von Fachleuten bestätigt. Da ist der Mensch wohl doch nicht so originell.


    Zutreffend ist, dass Kleinkinder überwiegend von Müttern betreut werden; was ja gerade in der Stillzeit nachvollziehbar ist und die Kontinuität bei der Hauptbezugsperson die ersten Jahre für die Kindsentwicklung sehr wichtig ist. Aber, je älter die Kinder werden, desto eher kann man auch andere Lösungen anpeilen. Da vermisse ich bei beiden Geschlechtern doch sehr stark die Flexibilität. Das klassische Betreuungsmodell/Lebensmodell wird von beiden Geschlechtern immer noch als das Sinnvollste angepeilt. Was ich so nicht verstehe. Für mich gibt es da keinen Automatismus.


    Nur eines ist klar: bei Störungen gibt es in der Argumentation keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Deshalb ist mir das Geschlecht in meinen Antworten auch einerlei.


    TK

    Noch ein Nachtrag: es gibt kaum Fälle, in welchen es bei Trennungen mit Kindern nicht zu wirtschaftlichen Einschränkungen kommt. Gemeinsames wirtschaften ist nun mal wesentlich preiswerter als getrenntes wirtschaften. Das ist hart; wir erleben immer wieder den Schock, weil der Lebensstandart nicht gehalten werden kann. Trotzdem, darunter dürfen die Kinder nicht leiden. Diejenigen, die relativ schnell wieder mit jemanden zusammen wirtschaften, denen fällt das alles nicht so schwer, klar. Aber, der neue Partner muss nun mal nicht für das fremde Kind aufkommen. Das muss man einfach auch sehen. Und eines der Elternteile wird in der Regel schlechter da stehen als das andere. Das nennt man "Leben." Nicht alle können die gleichen Lebensumstände haben, den gleichen Verdienst, gleiche Miete u.s.w.


    Ich kann mich nur wiederholen. Der Einstieg in die Problematik ist, sich mit den verschiedenen Zuständigkeiten befassen; dann einmal sauber rechnen, das ist ganz wichtig. Wenn das vor einigen Jahren der eigene Anwalt war, nicht der des Vaters bzw. des Kindes, dann sollte er noch eine saubere Berechnung seiner ehemaligen Mandantin nachliefern können. Und, nicht vergessen, einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht.


    TK