Beiträge von timekeeper

    Hi,


    da kann man kein festes Datum nennen. Jedenfalls sollte Basis der Neuberechnung der zukünftige dauerhafte Verdienst sein. Und die Höhe der Abfindung muss feststehen. Ob das Jugendamt diesen Gratis-Service für dich durchführt, da habe ich so meine Zweifel. Denn da besteht ja im Zweifel eine Beistandsschaft für das Kind. Du musst entweder selbst rechnen oder aber einen Anwalt mandatieren.


    TK

    Hi,


    was ist denn eine Einigung etwas anderes als ein Vertrag? Gerade beim Start in einen geregelten Umgang ist es unglaublich wichtig und hilfreich, wenn ein festes Reglement da ist, in welchem auch das Vorgehen bei Ausfällen des Umgangs berücksichtigt ist. Das sind quasi die Korsettstangen, die beiden Elternteilen, aber auch dem Kind helfen, sich an diese Situation zu gewöhnen und mit ihr umzugehen. Wenn die Situation eingefahren ist, dann kann man das alles auch etwas relaxter sehen, klar. Und, nie vergessen, Umgangsregelungen sind immer Regelungen auf Zeit; die Bedürfnisse und auch Lebensumstände aller Betroffener ändern sich.


    Was mich hier stört, ist, dass die Mutter eine für sie völlig unverbindliche Regelung anstrebt; von dem Vater aber doch gewisse Verbindlichkeiten erwartet. Das kann nicht funktionieren. Nehmt professionelle Hilfe in Anspruch, arbeitet eine für beide Seiten verbindliche Regelung aus, die auch den Umgang mit Feiertagen und Ausfallzeiten zum Inhalt hat und haltet euch beide dran. Dann wird es auch keine Probleme mit der größeren Entfernung geben.


    TK

    Hi,


    die Eltern waren wohl nicht verheiratet? Haben sie denn das gemeinsame Sorgerecht?


    Unabhängig davon, das Kind scheint noch sehr klein zu sein. Die Mutter ist im Augenblick die Hauptbezugsperson, sie arbeitet offensichtlich nicht. Da außerdem die bisherige Wohnung nicht mehr existiert, wird wohl ein Meinungswechsel des Kindsvaters kaum einen Einfluss auf den Wohnungswechsel haben. Eine ganz andere Frage ist, wie der Umgang in Zukunft zu gestalten ist. Da die Mutter die Entfernung gesetzt hat, sollte sie sich an der Organisation des Umgangs mit beteiligen; und je nach den Umständen evtl. auch an den Kosten.


    Ich kann insoweit nur dringend empfehlen, fachkundige Vermittlung in Anspruch zu nehmen. Das Jugendamt, aber auch sozial orientierte Organisationen bieten da Hilfe an.


    TK

    Hi,


    seit fast 50 Jahren ist das Verschuldensprinzip bei Ehescheidungen in Deutschland abgeschafft. Der Grund für die Trennung/Scheidung interessiert niemanden mehr. Der Noch-Ehemann kann so viele Daten vorliegen wie er will. Wenn er an diese Daten illegal gekommen ist, dann werden sie nicht mal in Augenschein genommen; und legale Gründe für das Erlangen von persönlichen Daten gibt es nicht.


    TK

    Hi,


    dir auch ein schönes, hoffentlich ebenso sonniges Wochenende, wie ich es hier habe.


    Ich hoffe, wir können dir hier zumindest beim Einstieg in die Problematik weiter helfen. Ich tue mich hier etwas schwer, einfach weil man bei dieser Fallkonstellation sehr individuell schauen muss. Ich gehe mal davon aus, als Basis, dass ein Titel existiert, dass weiterhin korrekt gerechnet wurde, auf der Basis des bisherigen Verdienstes. Weiterhin davon, dass auch das älteste Kind noch kein eigenes Einkommen/Lehrgeld bekommt.


    So, so lange der Titel in der Welt ist, muss dieser auch bedient werden, und zwar unabhängig von der aktuellen Einkommenslage. Er kann dann abgeändert werden, wenn sich diese Lage dauerhaft verändert, sei es positiv oder negativ. So, du wirst in Zukunft wohl weniger verdienen. Solltest du eine Zeitlang ALG 1 erhalten, dann bist du ja nicht mehr berufstätig, dadurch verringert sich dann auch dein Selbstbehalt. Das nur der Vollständigkeit halber. Jetzt verdienst du in Zukunft dauerhaft weniger; das hat wie ausgeführt grundsätzlich Einfluss auf die Höhe des Unterhalts. Bleibt die Frage, inwieweit die Abfindung einzubeziehen ist. Das ist zumindest dann der Fall, wenn du nicht den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen kannst. Insoweit musst du auf jeden Fall die Abfindung einsetzen. Wenn höhere Unterhaltszahlungen austituliert sind, kommt es auf die Höhe der Abfindung an.


    Wie lange muss man die Abfindung einsetzen? Es gibt ja einen "unantastbaren" Betrag; den kannst du auf jeden Fall behalten; d.h., spätestens dann ist der Titel anzupassen. Umgekehrt kann es natürlich auch sein, dass du wegen der Abfindung auf den Mindestlohn aufstocken musst, wenn bisher weniger austituliert ist. Allerdings müssten die Kinder, vertreten durch die Mutter diesen Anspruch geltend machen.


    Ich hoffe, dass dieser Einstieg dir ein wenig Klarheit verschafft.


    TK

    Hi,


    da muss ich dir widersprechen. In diesem Bereich gibt es keine geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Argumentation. Also Frauen, die zahlen müssen, bringen dieselben Argumente wie Männer; auch wenn es um Störungen beim Umgang geht. Wird mir auch immer wieder von Fachleuten bestätigt. Da ist der Mensch wohl doch nicht so originell.


    Zutreffend ist, dass Kleinkinder überwiegend von Müttern betreut werden; was ja gerade in der Stillzeit nachvollziehbar ist und die Kontinuität bei der Hauptbezugsperson die ersten Jahre für die Kindsentwicklung sehr wichtig ist. Aber, je älter die Kinder werden, desto eher kann man auch andere Lösungen anpeilen. Da vermisse ich bei beiden Geschlechtern doch sehr stark die Flexibilität. Das klassische Betreuungsmodell/Lebensmodell wird von beiden Geschlechtern immer noch als das Sinnvollste angepeilt. Was ich so nicht verstehe. Für mich gibt es da keinen Automatismus.


    Nur eines ist klar: bei Störungen gibt es in der Argumentation keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Deshalb ist mir das Geschlecht in meinen Antworten auch einerlei.


    TK

    Noch ein Nachtrag: es gibt kaum Fälle, in welchen es bei Trennungen mit Kindern nicht zu wirtschaftlichen Einschränkungen kommt. Gemeinsames wirtschaften ist nun mal wesentlich preiswerter als getrenntes wirtschaften. Das ist hart; wir erleben immer wieder den Schock, weil der Lebensstandart nicht gehalten werden kann. Trotzdem, darunter dürfen die Kinder nicht leiden. Diejenigen, die relativ schnell wieder mit jemanden zusammen wirtschaften, denen fällt das alles nicht so schwer, klar. Aber, der neue Partner muss nun mal nicht für das fremde Kind aufkommen. Das muss man einfach auch sehen. Und eines der Elternteile wird in der Regel schlechter da stehen als das andere. Das nennt man "Leben." Nicht alle können die gleichen Lebensumstände haben, den gleichen Verdienst, gleiche Miete u.s.w.


    Ich kann mich nur wiederholen. Der Einstieg in die Problematik ist, sich mit den verschiedenen Zuständigkeiten befassen; dann einmal sauber rechnen, das ist ganz wichtig. Wenn das vor einigen Jahren der eigene Anwalt war, nicht der des Vaters bzw. des Kindes, dann sollte er noch eine saubere Berechnung seiner ehemaligen Mandantin nachliefern können. Und, nicht vergessen, einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht.


    TK

    Hi,


    niemand hat hier behauptet, dass die DT ein Gesetz ist. Der Gesetzgeber arbeitet hier mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die dann auszufüllen sind. Und das Geschieht durch die DT im Regelfall unter Berücksichtigung der individuellen Lage. Weicht diese Situation von der Regel ab, so kann auch individuell abgewichen werden.


    Nur, da ist hier ja nichts, wirklich gar nichts vorgetragen. Deshalb ja meine Anregung, doch mal sauber zu rechnen. Das ist die Basis für jedwedes weitere Vorgehen. Aber das will man ja auch nicht.


    TK

    Hi,


    du verstehst das System nicht. Kindergeld fließt in die Unterhaltsberechnung mit ein. Da profitierst Du hälftig von. Das ist nämlich die Steuerentlastung. So, und nochmals: du hast einen Anspruch auf Auskünfte hinsichtlich des Einkommens des Kindsvaters, wenn dieses einen Einfluss auf den Kindesunterhalt haben könnte.


    Wenn seinerzeit der Unterhalt von deinem Anwalt berechnet wurde, du keine Kenntnis von der Berechnungsbasis bekommen hast, dann bitte ihn doch, dir die nachzusenden. Dann ist das vielleicht auch für dich nachvollziehbarer.


    TK

    Hi,


    ich fang mal hinten an. Das Jugendamt ist letztlich Interessenvertreter des Kindes. Es kann nur was regeln, wenn alle Beteiligten einverstanden sind; im Streitfall ist immer das Gericht zuständig. Wenn du als Unterhaltspflichtige wissen willst, wo du stehst und es nicht selbst ausrechnen kannst, dann nimm dir einen Anwalt, der das für dich tut. Keine Ahnung, wie jetzt die 400 € zustande kommen, ob der Anwalt dein Interessenvertreter ist bzw. war. Aber schau mal in die Düsseldorfer Tabelle, daraus geht einiges auch für einen Laien hervor. Zu deinem Monatseinkommen musst du auch Weihnachts- und Urlaubsgeld addieren; diesen Betrag dann richtig bereinigen und durch 12 dividieren. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus; da käme dann noch eine Höhergruppierung in Betracht. Aber, das muss der Fachmann ausrechnen.


    Unrichtig ist die Ansicht, er müsse kein Einkommen offen legen. Das muss der Vater dann, wenn auch er zur Zahlung verpflichtet ist; da sehe ich hier aber keinen Anhaltspunkt. Und es sind keine Entscheidungen des Unterhaltsempfängers, denen man schutzlos ausgeliefert ist. Was meinst du, wozu die Familiengerichte da sind?


    Der Vater leistet seinen Beitrag durch Erziehung des Kindes. Noch ein Hinweis: Ein Kind in dem Alter hätte bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Bürgergeld in Höhe von knapp 400 € + Warmmiete + Mehrbedarf wie etwa Klassenfahrten. Und Bürgergeld ist das Minimum, was man von der Höhe her benötigt; wir bewegen uns da insoweit an der absoluten Armutsgrenze. Worauf ich hinaus will: der Kindsvater bereichert sich in keinster Weise.


    Mein ganz dringender Rat: suche einen Anwalt auf, der anhand deiner Unterlagen mal sauber rechnet. Dann weißt du, wo du stehst.


    TK

    Hi,


    zunächst einmal: das Jugendamt kann vermitteln, aber nichts rechtsverbindlich regeln, wenn man selbst es nicht will. Dafür sind im Streitfall die Gerichte zuständig. Auch wenn die JA-Mitarbeiter mitunter etwas anderes rüber bringen.


    So, nun zur Sache. Ihr habt immer noch keine Lösung gefunden? Okay, ich konzentriere mich jetzt mal auf den Umgang. Umgangsregelungen sind immer Regelungen auf Zeit. Die Bedürfnisse ändern sich, insbesondere auch die des Kindes. Deine Tochter kommt jetzt so langsam in das Alter, in welchem der Abnabelungsprozess von den Eltern anfängt; und zwar nicht nur von den Umgangselternteilen, sondern auch von denen, bei denen man lebt. Die Kinder brauchen auch Zeit für sich, glaub es mal einer erfahrenen Mutter. Ich empfehle in diesem Alter eigentlich immer, den Umgang seltener zu praktizieren und dafür länger. Wir haben immerhin über 3 Monate Schulferien im Jahr.


    Ich würde mal in der Richtung nachdenken.


    TK

    Hi,


    nun ja das Einkommen kann ja auch woanders herkommen, nicht nur aus unselbständiger Arbeit. Es ist doch ganz klar festgelegt; gem. § 1605 BGB ist der Auskunftsanspruch jedenfalls alle zwei Jahre zu geben, im Minimum, darüber hinaus bei einer Veränderung der persönlichen Verhältnisse oder eben auf Aufforderung durch den Leistungsträger, siehe auch §§ 94 ff SGB XII.


    Wir als Steuerzahler erwarten, dass man mit den Steuergeldern sorgsam umgeht, und das aus gutem Grund. Was ist denn so entsetzlich, bei einer Änderung der Verhältnisse den nachfolgenden Zweizeiler an das Amt zu senden, ohne jetzt hier noch ein Fass aufzumachen: "Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich in Zukunft XY € monatlich verdienen werde; eine weitere Veränderung der Vermögens/Einkommensverhältnisse hat nicht statt gefunden."


    Du lebst nun mal eingebettet in ein Sozial/Finanzsystem, deren Vorteile du ja auch durchaus in Anspruch nimmst. Da kommt es nun mal unvermeidbar zu Unbequemlichkeiten; z.B. der Pflicht zu einer Steuererklärung, Antrag auf neuen Personalausweis, Antrag auf Bürgergeld u.s.w. Wenn dich schon so ein lächerlicher Zweizeiler, der allen die Arbeit erleichtert, aus der Bahn wirft, na ja ......


    TK

    Hi,


    du bist anwaltlich beraten. Wenn die Trennungszeit abgelaufen ist, wird dein Anwalt den Antrag auf Ehescheidung stellen.


    Unabhängig davon haben wir zwei Problemkreise: einmal die familienrechtliche Auseinandersetzung (Scheidung, Kindessachen) und dann zum anderen die permanente Belästigung.


    Dein Anwalt wird dir erklären, wann die Scheidung und die Übertragung des Sorgerechts für das Kind auf dich beantragt werden kann. Letzteres macht Sinn, weil er ja unbekannten Aufenthaltes ist und es für dich letztlich unmöglich ist, die möglicherweise erforderlichen Unterschriften für das Kind zu erlangen. Frag den Anwalt insoweit nach seinem Zeitplan, und bitte ihn, das alles als Paket bei Gericht einzureichen.


    So, nun zu den Belästigungen. Die einfachste Lösung ist, ihn wo auch immer zu sperren und die Tel.-Nr. zu ändern. Das musst du schon alleine durchziehen. Da können dir weder Anwalt noch Jugendamt helfen.


    TK

    So, weiter geht es. Ich erinnere mich noch gut an die Zeit, in der es im Prinzip ganz feste Regeln gab, nach denen ein Anwalt abrechnen durfte; die waren in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) niedergelegt. Das System wurde dann vor einiger Zeit geändert, jetzt haben wir das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches etwas flexibler ist; es ist grundsätzlich möglich, vom RVG abweichende Regelungen zu treffen. Es gehen Festpreise oder aber auch Stundenvergütungen; die Grenzen sind da, wo mit sittenwidrigen Preisen gearbeitet wird; sei es nach oben oder nach unten. Wenn aber nichts vereinbart ist, dann gilt das RVG.


    Wir haben zwei wesentliche Hauptelemente, die für die Höhe der Gebühren entscheidend sind. Einmal ist es Gegenstandswert, und dann auch, in welcher Form ein Verfahren durchgeführt wird: außergerichtlich, oder gerichtlich: wenn gerichtlich, wird es mit Beweisaufnahme oder ohne durchgeführt; kommt ein Vergleich zustande, kommt es zum Urteil; wird das Verfahren streitig verhandelt oder aber vorab wie auch immer erledigt.


    Zum Gegenstandswert: wenn A von B 100 € Zahlung begehrt, dann ist klar, der Gegenstandswert beträgt 100 €. Wie ist der Gegenstandswert aber bei nicht finanziell ausgerichteten Anträgen, etwa einem familienrechtlichen Umgangsrecht zu bewerten? Nun, da gibt es Regelstreitwerte, die die Gerichte zugrunde legen; sie liegen normalerweise bei 3000-5000 €; das ist letztlich eine Einzelfallentscheidung. Bei Scheidungsverfahren kommt es auf den Verdienst der Ehepartner an; der 3-fache ist da wohl bundesweit die Regel. Dazu kommen dann noch die Gegenstandswerte der weiteren Anträge bzw. des Bereichs, den das Gericht unabhängig von den Anträgen zu entscheiden hat, den Versorgungsausgleich.


    Ihr seht, je mehr man über Anwalt oder Gerichte entscheiden lässt, desto teurer wird es. Da kann man keine abschließende Empfehlung geben. Einerseits sind die Kosten natürlich geringer, wenn man etwa die Hausratsaufteilung privat regelt; andererseits kann es auch wesentlich sinnvoller sein, mit der Scheidung alles abschließend und mit fachlicher Beratung zu beenden. Das muss jeder für sich selbst entscheiden.


    Zur Höhe der Anwaltsgebühren: wie schon ausgeführt ist die Anwaltsgebühr einmal von den Gegenstandswerten abhängig, und auch von der Anzahl der Verfahrensabschnitte, in welchen der Anwalt benötigt wird. So, und dann kann zur Regelgebühr noch etwas dazu kommen, wenn wir einen außerordentlichen Arbeitsaufwand haben oder aber ein Fall mit erheblichem Schwierigkeitsgrad vorliegt.


    Dazu kommen dann noch Entschädigungen für Nebenkosten; also Büro, evtl. bei auswärtigen Terminen auch noch Fahrtkosten, Abwesenheitskosten.


    Aber bei doch recht vielen Unwägbarkeiten kann der erfahrene Anwalt in etwa einschätzen, was das ganze in etwa kosten kann. Ich rate immer, wirklich immer, die Gebührenfrage von vornherein anzusprechen, und zwar ehe man das Mandat erteilt; die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Und sich überlegen, ob man sich wirklich um jedes Häkeldeckchen streiten muss.


    Es mag vielen so vorkommen, als würden Anwälte wahnsinnig viel verdienen; man muss allerdings wissen, dass es ja in der Regel keine Stundenvereinbarung trifft; der Anwalt also von der Mischkalkulation lebt; bei einfachen wenig arbeitsintensiven Fällen mit hohem Gegenstandswert bleibt viel übrig; es gibt aber auch jene Fälle, gerade im Familienrecht, in welchen sehr intensiv gearbeitet werden muss, da steht das Honorar in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand.


    Und ganz zum Schluss: ich habe vor einigen Jahren mal eine EU-Studie hinsichtlich der Anwaltsgebühren gelesen. Auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Kaufkraft in den Ländern war Deutschland da doch sehr preiswert. Als sehr teuer wurden Rumänien und Italien eingestuft.


    So, jetzt wünsche ich euch von ganzem Herzen, dass ihr für euer familienrechtliches Problem den richtigen Anwalt findet.


    TK

    (die keine Anwältin ist)

    Schön, dass wir dich weiter begleiten dürfen. Sorry, wenn ich etwas heftig war. Aber es ist doch immer wieder dasselbe. Es wird versucht, und zwar unter Umgehung aller Sachkundigen, eine Lösung herbei zu führen. Der andere Teil ist genervt, will natürlich Stress vermeiden. Nur, das ist keine Lösung, wirklich nicht. Es muss jetzt einmal professionell durchgerechnet werden, eben im Interesse des Kindes. Ob mehr als der Mindestunterhalt raus kommt, kann ich nicht abschätzen. Aber, was immer raus kommt, der Betrag ist nicht von der Gnade des Verpflichteten abhängig. Und das ist das Ziel.


    TK

    Hi,


    ich weise auf Rechtslagen hin, ob die jemandem passen oder nicht. Klar, einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. Aber, inzwischen wird ja wieder verdient, und wenn man so etwas nicht regelt, dann bauen sich Schulden auf, was sehr unschön ist. Und da hilft auch eine Stundung nicht weiter.


    TK

    Hi,


    Du bist doch anwaltlich vertreten. Das Ziel war doch, einen Titel zu erwirken. Und da wird dann im Streitfall durch das Gericht auch festgelegt, in welcher Höhe er zahlen muss. Es ist immer, ausnahmslos immer sehr kritisch, an dem eigenen Anwalt vorbei irgend etwas zu regeln bzw. das zu versuchen. Deine Anwältin weiß, wie man einen solchen Fall vernünftig aufbaut. Du musst dich insoweit auch nicht irgendeinem Stress aussetzen. Außerdem hast du da einen extremen Dummschwätzer, gib ihm keine Bühne, auf der er sich dir gegenüber produzieren kann.


    So, nun zur Sache. Es macht wenig Sinn, sich willkürlich Einzelfallentscheidungen aus irgendwelchen Gerichtssprengeln auszusuchen, die in etwa (aber doch nicht so ganz) einen ähnlichen Fall zum Thema haben. Und, du hast noch nicht ganz verstanden, wie so ein Fall aufgebaut wird. Das Gesetz gibt insoweit nur unbestimmte Rechtsbegriffe vor, die eben sehr speziell bezogen auf den Fall auszufüllen sind.


    Ich hatte schon weiter oben darauf hingewiesen, dass man in so Fällen mit einem fiktiven Einkommen arbeitet. Und das kann über oder unter dem Mindestsatz liegen. Es wird also geprüft, was er erzielen kann. Einschränkungen sind da möglich, z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder anderen, das ist eben eine individuelle Sache. So, und integrierter Bestandteil dieser Rechnung sind auch Einnahmen aus Vermögen, Mietzins u.s.w. Wenn es dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, zusätzlichen Erwerb zu generieren, dann kann die Berechnungsgrundlage in der Tat diese Einnahmequelle sein; evtl. ist es auch zumutbar, seine Ersparnisse anzugreifen, um eben diesen Mindestanforderungen zu genügen. Ansonsten wird ein fiktives Einkommen herangezogen.


    Das sind die allgemeinen Grundsätze, die auch bundesweit Anwendung finden. Diesen Einstieg hatte, wenn ich dich richtig verstanden habe, auch deine Rechtsanwältin gewählt. Bitte lass die ihren Job machen.


    TK