Beiträge von timekeeper

    Hi,


    ja, es gibt Preisspannen. Grundsätzlich gilt: wir haben Vertragsfreiheit, man kann also alles vereinbaren, was nicht sittenwidrig ist. Wenn man nichts vereinbart, greift das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das Problem bei Rechtsstreitigkeiten ist, dass auch bei einem geringen Gegenstandswert unheimlich viel Arbeit entstehen kann und bei einem hohen Gegenstandswert sehr wenig zu tun ist. Und das in den gesetzlichen Regelungen nicht berücksichtigt wird. Das Argument ist halt, der Anwalt lebe eben von der Mischkalkulation. Nur, das ist Mandanten evtl. schwer rüber zu bringen.


    Nur, die 10.000-20.000 €, sorry, die erschließen sich mir wirklich nicht.


    TK

    Hi,


    wie kommt der Anwalt nur auf diese Beträge? Oder meinte er möglicherweise die Gegenstandswerte? Oder wollte er dich los werden? Ausgehend von einem Gegenstandswert von 3000 € dürften für Gerichtskosten und Anwaltskosten so um die 1000 € entstehen; wenn es zu einem Vergleich kommt, wird es teurer (aber auch überschaubar). Dazu kämen evtl. noch Nebenkosten, wie etwa ein Sachverständigengutachten. Und mit dem Anwalt kann man eine Gebührenvereinbarung treffen, die über die gesetzl. Gebühren hinaus geht. Das alles kann dir aber ein Anwalt vorab errechnen. Ich würde bei so verhärteten Fronten wie hier immer zu einem Anwalt raten, obwohl kein Anwaltszwang besteht.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.


    Nun zu Deiner Frage. Faustregel: wenn man sich nicht einigen kann, dass hilft nur das Gericht. Es ist ganz wichtig für das Kind, sich an feste Regeln zu gewöhnen. Die "Oma-Problematik" klammern wir erst einmal aus. Das Kind kann die Oma sehen, wenn es bei dir ist. Ihr habt das getan, was m.E. vernünftig ist, es über eine Moderation versucht. Der Versuch ist gescheitert. So, jetzt ist das Gericht gefragt. Ganz wichtig: es geht nicht nur um die Festlegung des Umgangs, sondern auch um eine Regelung für die Fälle, an denen es mal nicht klappt. Und auch Ferien nicht vergessen, auch Geburtstage u.s.w.


    Viel Erfolg!


    TK

    Hi,


    ich gehe mal davon aus, dass die Ehe mindestens 7 Jahre gedauert hat? Also wir haben es mit keiner ganz kurzen Ehe zu tun. Da kann dann der Anspruch auf Unterhalt wegen Halten des Lebensstandarts durchaus noch etwas länger zu leisten sein. Und sie hat ja abgesehen davon durchaus vernünftige Gründe. Die Nähe von Arbeitsplatz und Schule/Kinderbetreuungsstelle spielt dann durchaus eine Rolle. Wie schon geschrieben - wir sprechen ja von einem recht überschaubaren Zeitraum. Für das Anrechnen eines fiktiven Gehalts sehe ich im Augenblick keinen Raum.


    TK

    Hi,


    Ihr habt doch offensichtlich einen Anwalt. Warum fragt ihr den nicht? Trotzdem, aus purer Boshaftigkeit wird die Arbeitsagentur keine falschen Auskünfte erteilen. Wie es zu den unpfändbaren Bezügen kommt, das kann ich nicht abschätzen. Einmal kann das Gehalt wesentlich geringer gewesen sein, als von dir vermutet. Nach meiner Erfahrung klafft nichts so sehr wie die Vorstellung des Berechtigten vom Verdienst sowie der tatsächliche Verdienst auseinander. Der Ex kann gewisse Zulagen bekommen haben, die nicht Berechnungsbestandteil des ALG sind. Beim Ex können Lebensumstände vorliegen, die den Pfändungsfreibetrag erhöhen.


    Das wäre so das, was mir als Erstes einfällt.


    TK

    Hi,


    ich würde schon unter dem Gesichtspunkt des Versorgungsausgleichs das Scheidungsverfahren so schnell wie möglich anhängig machen. Denn die Kosten werden nicht geringer, sondern höher. Prognosen gebe ich grundsätzlich nicht. Das wäre ohne genaue Kenntnis aller Fakten unseriös. Aber Deine Anwältin wird sich ja nicht nur mit den Fakten befassen, sondern kennt auch das Gericht.


    Eventuell wäre was den Ehegattenunterhalt angeht auch einen Einmalzahlung eine Alternative. Angebotenes Bargeld macht nach meiner Erfahrung unglaublich geldgierig und kann auch ein ansonsten zermürbendes Gerichtsverfahren doch sehr verkürzen.


    TK

    Du siehst im Augenblick das Problem zu drückend. Es ist doch sehr überschaubar. Du leidest an einer fehlgeschlagenen Lebensplanung. Das ist hart und das muss man verkraften. Gib dir diese Zeit. Und, schau mal. Keiner von euch fällt jetzt in wirtschaftliche Not. Die Zahlungen für die Ex werden zeitlich sehr begrenzt sein.


    Nur, dir muss eines klar sein. Wenn man eine gut funktionierende wirtschaftliche Einheit in zwei aufgeteilt werden muss, dann ist das bei Normalverdienern mit Einschränkungen verbunden. Und bitte nicht vergessen, du hast über Jahre steuerlich ja auch von der Ehe profitiert. Für deine Frau ist es wesentlich einschneidender. Also, bring das alles jetzt vernünftig über die Bühne. Wichtig ist, dass jetzt sauber gerechnet wird, und dann kommt auch Ruhe in dein Leben.


    TK

    Noch ein Gedanke zu der Problematik. Wenn man Haus und Zugewinn raus nimmt, es dann wider Erwarten doch zum VA kommt, dann kann man ja auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens noch nachträglich einen Zugewinnausgleich anstreben. Dafür hat man nach Rechtskraft der Scheidung noch drei Jahre Zeit. Es muss also nicht alles gleich mit der Scheidung geregelt werden.


    TK

    Hallo,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.


    Nun zu deinen Fragen. Ich möchte hier nicht die genannten Beträge überprüfen; das kann die Anwältin tun; die bekommt ja von dir auch die Zusatzinfos, die für eine korrekte Berechnung erforderlich sind.


    Zum Ehegatten- bzw. Exenunterhalt. Hier sind zwei Alternativen zu unterscheiden. Einmal der Betreuungsunterhalt, und dann gibt es noch den Unterhalt, der letztlich den Ehestandart noch eine gewisse Zeit aufrecht erhalten soll.


    Betreuungsunterhalt ist schwer abzuschätzen. Normalerweise sind die Horte nicht direkt neben dem Arbeitsplatz; da muss man genau schauen, was denn da überhaupt möglich ist. Beispiel: Mutter arbeitet etwa 30 Min. Wegstrecke vom Hort entfernt; Hort öffnet um 7.00 Uhr (was schon sehr zeitig ist), Mutter muss auch um 7.00 Uhr anfangen mit der Arbeit. Also, da muss man individuell sehr genau schauen.


    Dann zur zweiten Form des Unterhalts. Hier kommt es auf die Dauer der Ehe an; darauf, welchen Standard man in der Ehe hatte. Es kann also durchaus sein, dass zwar der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht mehr besteht, der andere Anspruchsgrund aber noch (befristet) da ist. Auch auf diese Problematik die Anwältin bitte ansprechen.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    So, nun zu deiner Frage. Bei euch ist ein doch recht großes Paket zu schnüren. Die Frage ist, was man in dieses Paket einbringen muss. Wenn man sich einig ist, kann man auf ganz vieles verzichten. Bitte nicht vergessen, Einigungen sind sinnvoll, um Streitigkeiten in der Zukunft zu verhindert, und deshalb ist insoweit Sparsamkeit nicht unbedingt die preiswerteste Lösung.


    Was ich tun würde: das Haus aus der Vereinbarung ausklammern. Das wäre kostentreibend. Ob der Verzicht auf den Versorgungsausgleich genehmigbar durch das Gericht ist, das kann ich nicht abschätzen. Aber dein Anwalt sollte dazu in der Lage sein.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    Nun zu deiner Frage: letztlich erfolgen alle Unterhaltsberechnungen auf Schätzungen, weil niemand weiß, was die Zukunft so bringt. So, ein Anhaltspunkt ist zunächst die ganz nahe Vergangenheit; eben bei Unselbständigen sind es die letzten 12 Monate, die herangezogen werden; bei Selbständigen ist der Zeitraum aus nachvollziehbaren Gründen etwas länger. So, dabei handelt es sich aber bei beiden Konstellationen um widerlegbare Vermutungen. Das bedeutet, dass man diese Vermutung auch widerlegen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte da sind, dass sich die Einkommenssituation in der Zukunft dauerhaft und erheblich verändern wird. Das kann positiv oder negativ sein.


    Allerdings, wenn ein Titel in der Welt ist, muss man so lange den austitulierten Betrag weiter zahlen, bis es insoweit zu einer Änderung kommt.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier im Forum. Nun zu deiner Frage. Dein Sachvortrag ist etwas wirr. Ich versuche mal, den so zusammen zu fassen, dass er etwas verständlicher wird. Jedenfalls ist das dann die Basis, auf der ich antworte.


    Ihr habt ein abgeschlossenes Scheidungsverfahren. Auf den Versorgungsausgleich sollte verzichtet werden. Zumindest waren sich in irgendeiner Phase der Vorbereitung der Scheidung die Betroffenen insoweit mal einig. Jedenfalls wurde insoweit vorab nichts veranlasst. So, dann kam die Scheidung, auch in deren Rahmen wurde nichts vereinbart. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, was sich aus der Gerichtsentscheidung ergibt; es war übrigens kein Urteil, wie du schreibst, sondern ein Beschluss. Schau doch mal auf diese Urkunde und lies nach, was da ganz groß drüber steht!


    Wie du richtig vermerkt hast, ist der VA von Amts wegen durchzuführen; das ist die Regel. Davon gibt es Ausnahmen, die sind dann aber förmlich in das Gerichtsverfahren einzubringen; denn das Gericht muss eine solche Ausnahme genehmigen. Dieses förmliche Einbringen hat hier offensichtlich gefehlt.


    Wie edy richtig anmerkte, ist die gängigste Vorgehensweise ein notarieller Vertrag. Allerdings gibt es dazu auch eine Alternative: man schließt im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen förmlichen Vergleich, welcher letztlich in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines beidseitigen Antrags vom Gericht genehmigt wird. Da Anwaltszwang hinsichtlich der Anträge herrscht, müssen also beide Seiten im Verfahren nicht nur anwaltlich vertreten sein, sondern auch in der mündlichen Verhandlung anwesend.


    Aber selbst wenn diese formellen Voraussetzungen da sind, muss das Gericht den Verzicht genehmigen. Aber hier fehlt es ja schon an den formellen Voraussetzungen. Da kommt das Gericht dann doch gar nicht bis zur materiell-rechtlichen Überprüfung. Nicht ausreichend ist, wenn im Dokument der Antragstellung in der Begründung des Scheidungsantrages irgendwo steht, man beabsichtige, auf den VA zu verzichten und keine Umsetzung erfolgt. Das ist Sache BEIDER Parteien, das zu regeln, bzw. die Absicht in die richtige Form zu gießen.


    Offensichtlich hat sich keine der Parteien darum gekümmert. Aber, so ein VA fällt ja nicht vom Himmel. Es wurden vom Gericht im Laufe des Verfahrens die Auskünfte bei der Rentenversicherung eingeholt, beide Parteien konnten daraus doch schließen, und zwar selbst als Laien, dass das Gericht den VA durchführte.


    Was will man jetzt noch erreichen?


    TK

    Hi,


    warte doch ab, was die Kammer schreibt. Wir treffen hier keine Ferndiagnosen, ohne Aktenkenntnis, das wäre unseriös. Und auch, wenn man bedürftig ist, bedeutet das nicht, das automatisch irgend jemand anderes für die Kosten aufkommen muss. Du hast den Anwalt mandatiert. Und hast dir den Luxus eines Anwaltswechsels erlaubt. Und, da auch im Familienrecht vieles ohne Anwalt durchziehbar ist, ist die Mandatierung dann deine Sache und nur deine. Beratungshilfe ist nach meiner Erfahrung nur selten, wirklich selten ausreichend, um einen komplexen Fall außergerichtlich zu regeln. Deshalb lehnen viele Anwälte Mandate, die nur über Beratungshilfe laufen, auch ab. Würde sie in den Ruin treiben.


    Übrigens, damit hier kein falscher Eindruck entsteht, ich bin keine Anwältin. Ich kenne von Berufs wegen halt eben die Situation der Anwälte sehr gut und habe auch die Entwicklung zu deiner Einstellung in den letzten Jahren bewusst miterlebt.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns.


    Bitte gib uns noch ein paar Infos. Der Kindsvater zahlt für alle 5 Kinder den gesetzlichen Mindestunterhalt, also kein Mangelfall? Und zusätzlich die vollständige Kredittilgung? Wovon lebst du denn, wer unterhält das Haus?


    Der Hinweis von edy ist sehr hilfreich (hätte auch von mir kommen können), allerdings hätte ich zuvor noch gerne einige Infos. Ganz grob für Trennungsunterhalt bzw. der Berechnung durch den Ehemann: Kindesunterhalt ist nicht dein Einkommen im familienrechtlichen Sinn. Wird insoweit familienrechtlich auch nicht deinem Einkommen zugerechnet. Sozialrechtlich ist es anders, da du mit den Kindern wohl in Bedarfsgemeinschaft lebst. Aber, das begründet keinen familienrechtlichen Anspruch des Ex.


    TK

    Hi Tina,


    du hast also mindestens 4 verschiedene Verfahren mit 4 verschiedenen Aktenzeichen bei Gericht laufen? Nicht ein Verfahren mit verschiedenen Anträgen?


    Nochmals, Beratungshilfe kann man nicht im Nachhinein bekommen. Bei Kindesunterhalt gibt es außerdem ohnehin in vielen Gerichtssprengeln keine Beratungshilfe, weil die Jugendämter das für die Kinder völlig kostenfrei im Rahmen einer Beistandschaft erledigen. Ich kann nicht überschauen, welche Rechnungen des Anwalts jetzt berechtigt sind, insbesondere, was die Höhe angeht. Warte ab, was die Kammer nach Überprüfung der Rechnung sagt.


    Dumme Frage: was meinst du, wie die Anwaltssekretärin reagiert, wenn der Anwalt "aus Kulanz" gegenüber Mandanten wie dir sie nicht bezahlen kann? Mensch, der Anwalt ist nicht die Caritas! Er muss für seine Dienstleistungen Rechnungen schreiben, so, wie der Bäcker sich seine Brötchen bezahlen lässt.


    Also, warte ab, was die Kammer sagt.


    TK

    Hi,


    nochmals, der Anwalt Nr. 1 hätte auch für 10 Stunden Beratung nicht mehr bekommen. Also, wie lange er beraten hat, das ist völlig einerlei. Ebenso, ob du in deinen diversen Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bekommst; das ist etwas völlig anderes. Und - auch bewilligte Verfahrenskostenhilfe bedeutet nicht, dass alles für dich gratis ist. Wenn du Verfahren verlierst, musst du im Augenblick zwar deinen eigenen Anwalt und Gerichtskosten nicht bezahlten, wohl aber den gegnerischen Anwalt. Außerdem ist es binnen der nächsten 4 Jahre noch möglich, dass du auch den eigenen Anwalt bezahlen musst. Das nur mal als Hinweis.


    Ob in den laufenden Verfahren die außergerichtlichen Kosten angemessen sind, kann ich nicht abschätzen. Nur, dir ist schon klar, dass auch dein Anwalt Nr. 1 bei seiner Beratung erheblich finanziell zugeschossen hat? Dass man von 45 € die Stunde weder sich selbst, sein Vorzimmer, seine Anwaltsversicherung (Pflicht), seine Sekretärin u.s.w. finanzieren kann? Ob nach deiner Beschwerde bei der Kammer bei Anwalt Nr. 2 noch viel Lust besteht, dich engagiert zu vertreten, keine Ahnung. Ich würde in so einem Fall mein Engagement auf das gesetzlich vorgesehene Minimum herunterfahren. Zumal Verfahrenskostenhilfe ja auch bedeutet, dass der Anwalt bei Gericht wesentlich weniger abrechnen kann, als ihm eigentlich gesetzlich zusteht.


    Wie viele Verfahren sind denn bei Gericht anhängig? Und mit welchem Streitgegenstand?


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.


    Nee, rückwirkende Bewilligung von Beratungshilfe gibt es nicht. Abgesehen davon hätte man den Anwalt nicht wechseln sollen. Das ist dein ganz privater Luxus. Außerdem kennen wir den Umfang der seinerzeit bewilligten Beratungshilfe nicht. Und, das Problem ist, dass Anwälte bei Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe nicht stundenweise bezahlt werden. Anders ausgedrückt: der Anwalt bekommt dasselbe Geld, einerlei, ob er eine Stunde oder zehn Stunden oder noch länger an einem Fall arbeitet.


    Es ist dumm gelaufen, ganz klar. Nur, persönliches Missmanagement und die Kostensteigerung hierfür ist dir und nicht dem Steuerzahler zuzurechnen. Dein jetziger Anwalt weiß, dass du nicht viel hast. Vielleicht eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen?


    TK

    Hi,


    so jetzt sehen wir etwas klarer. Die Ehe war von relativ kurzer Dauer. Es findet kein Versorgungsausgleich statt. Wenn alles andere geklärt ist (Hausrat, Familiendackel, Wellensittig), dann haben wir eine "nackte" problemlose Scheidung, die der Richter auch zügig terminieren wird. Denn entscheidungsreife Sachen werden schnell abgearbeitet, das tut u.a. auch der Statistik des Richters und damit seiner Karriere gut.


    Bleibt der Unterhalt für den Ex. Angesichts der Dauer der Ehe auch überschaubar. Ich tippe mal (Achtung, unverbindlich) auf nur einige Monate. Bisher ist ja kein Unterhalt rechtssicher geltend gemacht worden; du befindest dich also nicht im Verzug. Das müsste erst einmal geschehen. Und dann kommt die Berechnung. Nach der langen Zeit der Trennung ohne Geltendmachung sind ja nur die Berechnungen für die Zukunft von entscheidender Bedeutung. Also die neue Steuerklasse, dann noch die Bereinigungsfaktoren, das ist doch dann nicht weltbewegend.


    Ich entwickle mal ein Modell, was vielleicht das alles regelt. Mal gepeilt, du müsstest für ein paar Monate Unterhalt zahlen. Nach sauberer Berechnung, ich habe dir Anhaltspunkte gegeben, hast du einen Betrag. Den erhöhst du um 10-20%, bietest das als Einmalzahlung an, wenn das Verfahren zügig durchgeführt wird, mit Rechtskraft. Keinen Unterhalt, keine Anwaltskosten. Hinterlegst das Geld, und gut ist.


    Gebündeltes Bares macht immer gierig, glaub es mir mal.


    TK

    Hi,


    noch ein Gedanke, den ich bisher vernachlässigt habe. Seit dem 1. Jan. ist die Fragestellerin nicht mehr in Stuerklasse 3, die sie wahrscheinlich vorher hatte. Sie ist wieder in 1. So, und dann muss man diese beiden Einkommen noch bereinigen, wie edy bereits völlig zutreffend schrieb.


    Hoffentlich liefert uns alliya noch ein paar Daten, damit wir wirklich helfen können.


    TK