Beiträge von timekeeper

    Hi,


    in der Richtung hab ich mich ja auch etwas vage ausgedrückt. Fakt ist, dass auf jeden Fall nicht innerhalb des Monats gequotelt wird, das wollte ich rüberbringen. Und ansonsten hast du mich ans arbeiten gebracht. Ich hab in meinem Archiv genau darüber die Entscheidung eines Amtsgerichts. Meinst du, ich finde das Teil? Deshalb vorsichtig aus dem Gedächtnis wiedergegeben.


    Das Amtsgericht hat sich seinerzeit auf die Stichtagregelung zurückgezogen. Es gilt also jeweils für den Zeitraum (hier Monat) der Zustand, der an dem Tag vorliegt, an welchem die wiederkehrende Leistung fällig wird. Und das ist der 1. Tag des Monats. Die Altersstufe per se ist ja ganz was anderes, eine ganz andere Rille. Man sollte nicht Äpfel mit Birnen vermengen.


    Um wieviel Geld geht es eigentlich? Ist das schon klar?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich weiss nicht, ob das noch so ganz aktuell ist. Seitdem ist das Familienrecht grundsätzlich reformiert worden, es gibt die neuen Regelungen im Schuldrecht. Und ich weise auch mal auf § 1612 Abs. 3 BGB hin. Also aus den schuldrechtlichen Regelungen, der genannten familienrechtlichen Regelung kann man auch zu einem anderen Ergebnis kommen.


    Meine Überlegungen. Im Gegensatz zu anderen Rechtssystemen haben wir bei regelmässig wiederkehrenden Leistungen das Monatssystem. Dies zeigt sich z.B. auch bei der gesetzlichen Rente. Wenn jemand im Monat stirbt, einerlei wann, wird noch die volle Rente ausgezahlt, obwohl diese erst am Monatsende ausgezahlt wird, nicht am Anfang.


    Und, auch wenn ein Kind stirbt, im Laufe des Monats, dann muss der zum Unterhalt Verpflichtete am Anfang desselben Monats den vollen Unterhalt zahlen. Eine wie auch immer geartete Verrechnung findet nicht statt. Es ist eben das Monatssystem, was wir haben. Wenn schon unvorhersehbare Ereignisse keinen Einfluss haben, dann müssen vorhersehbare auch keinen Einfluss haben. Die einzige Frage die bleibt, die ist, ob in dem Monat schon die Volljährigenberechnung greift oder noch die Minderjährigenberechnung.


    Lohnt es sich deshalb, einen Aufstand zu machen? Um wie viel Geld geht es?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich wiederhole mich ungern, trotzdem nochmals:


    1. Die beiden haben noch gemeinsam gewirtschaftet, so dass ein Zusatzanspruch nicht besteht. Wie das Geld in der Ehe aufgeteilt wurde (du zahlst den Zahnarzt, ich die Miete), das interessiert niemanden. Es war eine Wirtschaftseinheit, basta.


    2. Außerdem sind mögliche Ansprüche verjährt. Er kann hilfsweise die Einrede der Verjährung erheben.


    3. Das mit der Post interessiert nicht, da hätte er einen Nachsendeantrag stellen müssen, sein Problem.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich sehe gerade, dass du konkret nach einer gesetzlichen Bestimmung gefragt hast. Die gibt es natürlich nicht, es gibt keinen §, in welchem steht, dass der Besuch einer Waldorfschule vom Unterhaltszahler finanziert werden muss. Wir haben ja jetzt schon unglaublich viele gesetzliche Regelungen. Stell dir mal vor, wie unsere Gesetzestexte aussehen müssten, wenn jeder Einzelfall gesetzlich geregelt wäre.


    Ich versuche mal, das System zu erklären. Gem. § 1610 Abs. 2 BGB ist der gesamte Lebensbedarf eines Kindes durch den Unterhaltszahler zu finanzieren. Was ist nun der "ges. Lebensbedarf?" Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszufüllen ist. Laut Rechtsprechung gehört dazu ganz zweifelsfrei auch Mehrbedarf. Aber, da gibt es natürlich Grenzen. Der Mehrbedarf muss dem Kindeswohl entsprechen, regelmässig anfallen, und sachlich begründet sein. Außerdem muss der Selbstbehalt des Zahlers erhalten bleiben beide Elternteile sind zu beteiligen. So in etwa hat die Rechtsprechung den Begriff "Mehrbedarf" ausgefüllt.


    Da der Vater keinen Vertrag unterschrieben hat, haftet er nicht gegenüber den Steinerschulen. Da er mit den Erziehungsprinzipien der Steinerschulen nicht einverstanden ist, kann er auch im Innenverhältnis (also im Verhältnis Elternteil zu Elternteil) nicht herangezogen werden.
    Steiner war ein Rassist der übelsten Art. Immerhin kam der Jude in seiner Weltrangordnung gleich nach dem deutschen Schäferhund. Bis heute haben sich die Steinerschulen nicht von ihrem Gründer distanziert, sondern nur erklärt, dass man das nicht mehr lehre. Der Betreiber dieser Schulen veröffentlicht heute noch unwidersprochen diesen ganzen Blödsinn, insbesondere die natürwissenschaftlichen/biologischen/historischen Erkenntnisse Steiners, die werden noch immer an die Schüler weiter gegeben.


    Hier mal ein Auszug aus so einer Lehrschrift: "Der Mensch steht der Außenwelt gegenüber. Das Geistig-Seelische strebt danach, ihn fortwährend aufzusaugen. Daher blättern wir außen fortwährend ab, schuppen ab. Wenn der Geist nicht stark genug ist, müssen wir uns Stücke, wie z.B. Fingernäglel abschneiden, weil der Geist sie, von außen kommend, saugend zerstören will."


    Ich kann nur schwer vorstellen, dass irgendein deutsches Gericht diesen (teilweise gefährlichen) Blödsinn als dem Kindeswohl förderlich und sachlich begründeten Mehrbedarf ansieht.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich staune immer wieder, wie viele Eltern ohne sich mit den Lehrinhalten zu befassen, ihre Kids auf eine Steinerschule geben. Zumal sich die Steinerschulen bis heute nicht von den rassistischen und sonstigen Ideen des Gründers offiziell distanziert haben. Aber, seis drum. Eigentlich dürften die Steinerschulen die Kids ohne Unterschrift des Vaters gar nicht annehmen. Jedenfalls muss er diesen Mehrbedarf nicht zahlen.


    Nun zur Zahnspange. Die Kosten sind entstanden, als die Eltern noch gemeinsam gewirtschaftet haben. Wer in dieser Zeit was bezahlt hat, das ist einerlei. Außerdem dürfte die Einrede der Verjährung greifen.


    Kurz und knapp: meiner Ansicht nach besteht kein Anspruch.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    bei dem Verdienst und der Kinderanzahl ist es müssig, irgendwas großartig zu rechnen. Im Prinzip ist zu quoteln, d.h. die Kinder über 6 und unter 12 bekommen anteilig mehr als die kleineren Kids. Schau mal in die Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle, da findest du alles. Außerdem schaust du mal in §§ 1609 ff BGB, insbesondere in § 1612 b BGB.


    Bei der Kinderschar und dem Verdienst stell dich mal darauf ein, dass du die nächsten 20 Jahre im Minimum nicht über den Selbstbehalt hinauskommen wirst.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nein, es muss nicht unbedingt ein Gutachter sein. Wenn man sich einigt, dass es auch ohne geht. Das www ist eine törichte Idee. Aber mitunter helfen da Makler auch weiter. Wenn man eh überlegt, das Haus zu verkaufen ....Abgesehen davon muss es ja kein gerichtlich vereidigter Gutachter sein (das geht dann schon ins Geld), viele Makler begutachten auch so nebenbei wesentlich preiswerter. Aber, man kann sich ja auch einfach mal selbst anhand der Kaufangebote z.B. in der Tageszeitung in eurer Region schlau machen, was bei euch (darauf kommt es nämlich an) so ein Haus kostet, welches in vergleichbarem Zustand ist, vergleichbar alt u.s.w.


    Das wäre der erste Schritt für mich. Und dann kann man anfangen, konkret zu rechnen. Vorher geht doch gar nichts. Und ich stochere ungern im Nebel rum.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ist doch Quatsch. Ein "Nachbessern" des Hauses hat ja nicht zwingend eine Wertsteigerung zur Folge. Ist ja oft nur eine Verhinderung des Wertverfalls. Und nochmals, auch ihr Verdienst ist mit einzuberechnen, und die Einkommen sind zu bereinigen. Außerdem die Steuerklasse ....und es gibt bei Ehegattenunterhalt noch Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung, zumindest für nachehelichen Unterhalt. Ob auch schon jetzt, im Fall der Trennung, keine Ahnung. Das weiss aber der Anwalt.


    Also, mach einen Termin im zeitigen Januar aus, beim Anwalt.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich hab keine Ahnung, was da beim Notar unterschrieben werden musste. Ich weiss auch nicht, ob es sich um ein Brutto- oder Nettoeinkommen handelt. Ich weiss nicht, wie das Einkommen nach der Trennung aussieht. Faustregel ist, dass euer beider Einkommen um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt werden kann. Dann addiert, und dann gequotelt. So dass jeder in etwa dasselbe hat. Darüber würde ich mir aber nicht zu viele Gedanken machen. Wichtig wäre, dass die Scheidung schnell vonstatten geht. Und da nach einem Jahr der Trennung nur einvernehmlich geschieden werden kann (es funktioniert häufig auch anders, aber trotzdem), ist es für dich von entscheidender Bedeutung (insbesondere für dein Konto), dass da eine gewisse Zügigkeit da ist.


    Anders ausgedrückt: als dein Anwalt würde ich dir empfehlen, Einvernehmen herzustellen, wenn es nicht zu teuer wird, und die schnelle Scheidung anzustreben, auch wenn Wohnzimmer und Eßzimmer mit weggehen. Wenn ich Anwalt der Frau wäre, würde ich auf Nichteinvernehmen hin taktieren.


    Noch ein Gedanke. Du unterschätzt die Kosten, die du bisher zum Unterhalt der Kinder beigetragen hast. Das wirst du montlich gewaltig merken. Auch an Heizung, Strom, und eben normalen Lebenshaltungskosten. Deshalb würde ich den Trennungsunterhalt nicht überbewerten. Zumal die Frau ja auch irgendwelche Verpflichtungen eingegangen ist, Stichwort Notar.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    eigentlich ein relativ problemloser Fall. Du hattest das Haus vor der Ehe, die Kinder sind nicht deine. So, was bleibt?


    Unterhat für die Ehefrau für ein Jahr, maximal bis zur Scheidung. Ihr Verdienst fliesst in die Berechnung ein. Einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Scheidung sehe ich nicht. Aufteilung des Hausrats, das geschieht in Naturalien. Also Wohnzimmer und Eßzimmer sind aufzuteilen. Ansonsten behält jeder das, was er vor der Ehe angeschafft hat. Zugewinn: das was in der Ehe erwirtschaftet worden ist, ist aufzuteilen. Also eine mögliche Wertsteigerung des Hauses in den Ehejahren. Bei der kurzen Ehezeit kann das aber nicht so dramatisch sein, wenn da überhaupt was ist. Über kurz oder lang wirst du die Zuweisung des Hauses zur alleinigen Nutzung notfalls durchs Gericht bekommen, wenn sie denn nicht ausziehen möchte.


    Hier ist jetzt ingesamt Taktik gefagt. Ganz ehrlich, ich würde eher auf die paar Möbel verzichten, Zug um Zug gegen den Auszug und eine schnelle einvernehmliche Scheidung. Das wär so meine Verhandlungsmasse.


    Aber, da du ohnehin einen Anwalt brauchst, ich würde ihn jetzt aufsuchen. Denn da zu sparen, das wäre am falschen Ende. Denn ein Nicht-Einvernehmen, laienhaftes Rumdoktern, das ist Sparen am falschen Ende und kann richtig teuer werden.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    doch es spielt schon eine Rolle. Dann ist das Kind nämlich priviligiert, allerdings nur, wenn es die klassische Schule mit Ziel Abitur/mittlere Reife besucht. Würde es z.B. eine Schule "Makramee für Fortgeschrittene" besuchen oder aber die berühmte Schule von Loriot, in welcher man das Jodeldiplom als Abschluß bekommt, dann sähe es etwas anders aus.


    So, also von einem der klassischen Abschlüsse ausgehend, sieht es wie folgt aus: da muss auch die Mutter alles tun, um den Unterhalt des Kindes sicher zu stellen. Jetzt weiss ich nicht, wie viel die Mutter verdient, wie viel du verdienst. Ganz sicherlich kann sie auch mit einem fiktiven Gehalt in die Berechnung eingehen. Da ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Kommt eben auf den Einzelfall an. Und schau mal in die Düsseldorfer Tabelle. In den meisten Fällen glauben die Betroffenen zwar, dass eine Reduzierung des Einkommens automatisch auch rein rechnerisch eine Reduzierung des Unterhalts zur Folge hat, ist aber wegen der großen Gehaltssprünge oft nicht der Fall. Bitte auch nicht vergessen, dass das Kindergeld auch bei einem priviligierten Kind ab Volljährigkeit voll anzurechnen ist. Und dass der Unterhalt auf ein Konto des Kindes zu zahlen ist, nicht an die Mutter.


    Ja, wenn sie dauerhaft weniger verdient, wird mit dem aktuellen Gehalt gerechnet. Allerdings müssten dafür dann auch Nachweise da sein, und es kann gegebenenfalls auch fiktiv mit dem alten Gehalt gearbeitet werden.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das mit den schönen Feiertagen, das geb ich mal zurück, hoffentlich trotz allem. Deine Angaben sind zu vage, deshalb kann ich auch nur vage antworten.


    Mich stört etwas die Aussage, du hättest 20 Jahre für nix gearbeitet. Da kann die Frau umgekehrt sagen, sie hätte für nix auf eine eigene Karriere verzichtet, deine Kinder groß gezogen u.s.w. Das bringt doch nichts. Ihr habt euch GEMEINSAM für dieses tradierte Familienmodell entschieden: einer arbeitet, einer hält ihm den Rücken zu Hause frei. Das ist nun mal so, und jetzt muss man schauen, wie man auseinander kommt, ohne wirtschaftlichen Harakiri.


    Zunächst sollte man überlegen, wovon die Frau in Zukunft wie leben soll. Das ist für vieles (z.B. Kindesunterhalt) von entscheidender Bedeutung. Dann sollte geklärt werden, wer wo in Zukunft leben soll. Auch das ist wichtig. Bleiben zwei Kinder bei dir, so schuldet die Frau den Kindern, so sie unter 18 sind, Unterhalt, wenn über 18 und ohne Verdienst (Schule), dann ihr gemeinsam. Weiterhin ist zu klären, was das Haus derzeit Wert ist. Die Anschaffungskosten decken sich normalerweise nicht mit den Kosten des derzeitigen Wertes. Auf den kommt es an. Und bitte berücksichtigen, dass die Steuerklasse sich ändert.


    Die Frau müsste sich zwar theoretisch an den Kosten zum Schuldenabtrag beteiligen, andererseits müsstest du ihr eine Nutzungsentschädigung für ihren Teil zahlen. Da könnte es gut sein, dass die Nutzungsentschädigung höher ausfällt als ihr Kreditanteil. Diese Überlegung würde ich deshalb nicht vertiefen, bringt nichts.


    Warum sollte, so du denn das Haus halten kannst, die Bank keinen Kredit geben? Sie ist doch durch das Haus abgesichert, auch das nicht völlig ausschliessen.


    Also, mal konkret rechnen. Und dann sieht man weiter.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    teilweise sind die von dir angegebenen Beträge nicht absetzbar. Beispiel: Kredit für PKW. Der ist in den berufsbedingten Aufwendungen enthalten, man kann also nicht doppelt absetzen. Und das hast Du hier getan, auch mit anderen Posten. Kann aber meines Erachtens letztlich dahingestellt bleiben, weil der Betrag von 335 € die unterste Gehaltsstufe betrifft, also Einkommen unter 1500 €. Dein Selbstbehalt liegt derzeit bei 1045 €, dieser Betrag ist auf keinen Fall unterschritten.


    Vielleicht noch ein Hinweis. Es gibt eine Untersuchung des Familienministeriums aus dem Jahr 2007. Daraus geht hervor, dass Kinder im Minimum etwa 400 € kosten, unter Berücksichtigung von Miete, Heizkosten u.s.w. Diese Kosten werden in der Regel unterschätzt.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    eine gute Frage. Typische Juristenantwort: das kommt drauf an. Also, es ist eine Einzelfallbetrachtung. Steuerrückzahlungen und Prämien fliessen ja ebenso wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld mit in die Berechnung ein. Und die Gehaltssprünge in der Düsseldorfer Tabelle sind ja doch sehr hoch, so dass häufig gar keine Erhöhung raus kommt. Im Regelfall werden wir nicht davon ausgehen müssen, dass der Unterhaltszahler/die Unterhaltszahlerin informieren muss. Kann natürlich auch anders aussehen, wenn z.B. das Kind ALG II oder Unterhaltsvorschuß bekommt oder ein Mangelfall ist. Da meine ich schon, dass eine Informationspflicht besteht, einfach, weil sich die Verhältnisse doch wesentlich geändert haben.


    Das ist so eine typische "Umkehrschluß-Antwort." Wenn das Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse einen Anspruch auf eine Zwischenauskunft hat, auch wenn zwei Jahre noch nicht vorbei sind, dann kann man eben im Umkehrschluß auch das folgern, was ich geschrieben habe. Und, der Zahler kann ja bei einem absehbar dauerhaften finanziellen Einbruch auch vor Ende der Zweijahresfrist eine Abänderung verlangen.


    Ich hoffe, es ist so ungefähr klar geworden, was ich meine?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    da Voraussetzung für eine Heirat die Anerkennung der ausländischen Scheidung ist, wäre es ja durchaus möglich gewesen, über die Implementierung der Scheidung praktisch die fehlende Heiratsurkunde zu "umschiffen." Ein Ersatzpapier in Deutschland, wer soll das ausstellen? Es ist nun mal Deine Schlampigkeit. Jetzt ist Taktik gefragt.


    1. Anfrage an die deutsche Botschaft in Pakistan. Evetuell mandatierung eines pakistanischen Anwalts, bitte einen von der Liste der Botschaft nehmen.


    2. In Deutschland überprüfen lassen, ob ein Aufgebotsverfahren oder aber eine negative Feststellungsklage möglich ist. Wahrscheinlich ist da Voraussetzung, dass eine Bestätigung der Botschaft oder einer Behörde vorliegt, dass eine Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Wobei ich mich natürlich frage, ob das überhaupt eine reguläre Heirat war.


    Mir fällt gerade noch was ein. Eventuell ist es ja möglich, dass ein pakistanischer Anwalt an die Scheidungsakte kommt. Da müsste ja auch eine Heiratsurkunde drinne sein.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    dann bist du immer noch nicht geschieden. Denn diese Prüfungsbehörden haben Erfahrung. Und feste Regeln. Wie wärs dann damit, eine Scheidung in Deutschland durchzuführen?


    Abgesehen davon, ich finds immer dolle, wenn die wesentlichen Angaben erst auf Nachfrage kommen. Warum hast du das nicht von Anfang an geschrieben? Und natürlich musst du zahlen, du hast ja einen Service in Anspruch genommen.


    Vielleicht bist du ja auch gar nicht verheiratet? Das müsste doch rauszufinden sein. Urkunde von dem entsprechenden Amt in Pakistan anfordern, und dann mal weiter schauen. In der Regel haben die deutschen Botschaften/Konsulate im Ausland eine Liste von seriösen Anwälten, die sich in beiderseitigem Recht auskennen und gebührentechnisch nicht überhöht sind.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das langt doch alles nicht. Du musst zumindest die Scheidung mit allen Unterlagen in Deutschland implementieren lassen. In unserem Land macht das ein OLG mit einer Spezialabteilung. Das scheint aber von Land zu Land werschieden zu sein.


    Erst mal rausfinden, wer das in deinem Bundesland macht, dann die Unterlagen dort einreichen und dann sieht man weiter.


    Herzlichst


    TK