Beiträge von timekeeper

    Edy, die tatsächliche Vorlesungszeit beträgt 3 Monate im Sommer, im Winter etwas mehr. Man gibt sein Studium also wesentlich vor Semesterende auf. Beispiel: Sommersemester beginnt offiziell am 1. April , der Veranstaltungsbetrieb traditionell am 15. des Monats. Häufig mit einer Einführungswoche für die Erstsemester, so dass der Lehrbetrieb so um den 22. des Monats aufgenommen wird. Das kann etwas variieren. Am 15. Juli ist dann Schluss. Häufig schon eher, damit die Klausuren ungestört geschrieben werden können, wegen der Schlußprüfungen u.s.w. Offizielles Semesterende ist nach den Semesterferien am 30. September, ohne dass ein Studi in den Monaten davor die Hochschule von innen gesehen hat, die meisten Lehrenden auch nicht. Am 1. Okt. beginnt dann offiziell wieder das Semester, um den 15. die Einführungsveranstaltungen, etwa eine Woche später der Lehrbetrieb. Ab Februar dann wieder Pause u.s.w.


    Was meinst du, woher der Begriff "Semesterferien" kommt? Also war der Bursche weder ein Jahr im ersten Semester noch ein halbes Jahr an der Uni.


    Herzlichst


    T'K

    Hi,


    das stimmt immer noch nicht. Fachabi macht man nach 2 Jahren, also da auch noch eine Ehrenrunde. Und ein Semester ist 3 Monate lang. Da hättest du zumindest bis zum "Neustart" an der Hochschule gar nichts zahlen müssen. Ich halte den Unterhaltsanspruch des Sohnes für grenzwertig. Aber, ob es sich da mit Prozessrisiko lohnt, gegen vorzugehen, ich würde es nicht tun.


    Aber, wir rechnen mal, einverstanden? Hast Du noch andere Unterhaltsverpflichtungen? Wie viel verdienst Du? Nimm dein Jahres-Netto incl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Steuerüückzahlung (also die letzten 12 Monate) und dividiere diesen Betrag durch 12. Bist du verheiratet, arbeitet deine Frau? Wer hat den genannten Betrag ausgerechnet?


    Wundert dich das mit der Arbeit bis 70? Ich war etwa im Alter deines Sohnes, als ich mit Vollabitur und Studium fertig war. Mit Staatsexamen. Wenn man jedoch frühestens mit 30 anfängt zu arbeiten, wie es wohl bei dem Sohn sein wird, dann muss man halt auch länger arbeiten, eigentlich logisch, oder?


    Herzlichst


    TK

    Hans,


    es geht nicht um den Notenschnitt, sondern darum, dass er kein Vollabitur hat, sondern nur ein Fachabitur. Das langt nicht für das Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität. Aber abgesehen davon. Mit 18 mittlere Reife, das ist ja schon zwei Jahre zu spät, aber seis drum. Bis zum Fachabi sind es dann noch zwei Jahre, dann war der Bursche mit 20 mit der Schule fertig. Und dann? Die Lücke ist immer noch da.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    immer noch die alte Kiste (seufz). Nochmals in aller Ruhe.


    Grundsätzlich ist es zwar möglich, wegen Krankheit auch nachehelichen Unterhalt zu bekommen. Das Gesetz hat da keine Begrenzung gesetzt, allerdings die Rechtsprechung. Auch Krankheit schafft keinen lebenslänglichen Anspruch auf Unterhalt. Hier sind die Einzelfälle genau anzuschauen, sehr genau. Neben der Dauer, dem, was der Ex verdient, ist auch die Unterbrechung der Unterhaltskette zu berücksichtigen. Die ist hier seit geraumer Zeit unterbrochen, daran ändert auch die Finanzierung des Hauses durch den Ex nichts. Wenn ich mir die Zahlen von damals anschaue. 3200 € netto, abzüglich 800 € für die Kinder, bleiben 2400 € übrig. Davon ist dann das in Abzug zu bringen, was er für das Haus zahlte, wäre theoretisch immer noch was für dich übrig geblieben. Das ist nicht geltend gemacht worden.


    Dass er die Zahlungen für das Haus eingestellt hat, das kann ab einem bestimmten Punkt sinnvoll sein. Fässer ohne Boden, mit Steuern, Versicherungen, Schnee schippen u.s.w., da ist es mitunter sinnvoller, den harten Weg zu gehen. Dann sind die Restschulden überschaubar. Für die könnt ihr beide in Anspruch genommen werden. Wenn er die für dich mitzahlt, dann hat das natürlich wieder Einfluß auf einen möglichen Unterhaltsanspruch.


    Vor fast drei Jahren sah es so aus, als wenn du in die Grundsicherung wechseln würdest. Immer noch nicht drinne, also eingeschränkt erwerbsfähig (mindestens 3 Stunden am Tag). Das kommt ja noch dazu. Was hast du denn beruflich mal gemacht, was könntest du teilzeitig tun?


    Herzlichst


    TK

    Hallo mein Lieber,


    leider kann ich dir wohl keine erfreuliche Nachricht übersenden. Das Kind ist nicht mehr priviligiert. Dies bedeutet, dass es keine erhöhte Erwerbsobliegenheit für die Elternteile mehr gibt. Es ist also nur zu verteilen, was da ist.


    Was mich an dem Fall stutzig macht. Ihr seid seit 23 Jahren getrennt. Was hat denn der Sprößling bisher gemacht? Abi macht man ja so etwa mit 18. Was ist das für eine Lücke? Und, hat er es mal mit BaföG versucht? Ein paar Infos mehr wären schon sehr hilfreich.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    wo denn noch überall? In einem anderen Forum ist Sam weiblich, hat zwei Kinder, drei und fünf Jahre, und überlegt, wieder in dem Beruf einzusteigen. In einem weiteren Forum ist er/sie in einer Großkanzlei angestellt. Und hier gerade ausstudiert und Fachanwalt. Wenn ich mich recht erinnere kommt nach dem Studium noch die Referendarzeit, die ja nicht zu kurz ist, dann das 2. Staatsexamen ....Mit gerade mal fertig mit Studium und Fachanwalt, das ist doch nix.


    Don`t feed the trolls!


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    man bekommt kein Kind aufgebrummt, dem ging ja was voraus. Das war mein Hinweis auf die Jungfrauenzeugung. Und die Kindsmutter hat es auch nicht einfacher als du. Die muss ihren Anwalt auch bezahlen. Also, was sollen die allgemeinen Unmutsäußerungen?


    Fakt ist, dass dein Selbstbehalt abgesenkt werden kann, ich hatte drauf hingewiesen. Und wenn ihr Beide so viel zu tun habt, dass eine Arbeit außerhalb unmöglich ist, dann muss das Geschäft doch richtig brummen. Wo ist also das Problem? Und eine GUV sollte jeder Selbständige erstellen können. Wirklich jeder.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    so einfach geht das nicht. Die vollstreckbare Ausfertigung hat das Elternteil, bei dem das Kind lebt. Einer Klage der Gegenseite bedarf es nicht, es existiert ja ein Titel. Ob das neue Gehalt zu einer Reduzierung des Unterhalts führt, das können wir hier nicht abschätzen. Es stimmt die Fachleute einschließlich der Gerichte eigentlich immer sehr nachdenklich, wenn sich das Gehalt genau auf den geschützten Bereich einpendelt. Da wird eventuell mit fiktivem Gehalt gearbeitet. Oder aber es kommt auch eine Herabsetzung des Selbstbehaltes in Betracht. Kann ich hier nicht abschätzen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es ist etwas schwierig, hier wesentliche Angaben aus dem Ganzen herauszufiltern. Deshalb ein paar grundsätzliche Ausführungen, und dann kannst Du vielleicht auf den Punkt genau fragen. Einverstanden?


    Schmink dir ab, dass das Jugendamt im Rahmen der Beistandsschaft irgend etwas für dich tut. Es ist Interessenvertreter (also Quasi Anwalt des Kindes). Und solange ein Titel in der Welt ist, kann aus diesem auch vollstreckt werden, einerlei, ob sich die Einkommensverhältnisse geändert haben oder nicht. Auch die Rückstände sind vollstreckbar.


    Es wäre also neu zu rechnen. Allerdings ist zu bedenken, dass in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zunächst die Kinder dran kommen, erst dann die Kindselternteile/Ehepartner. Die Tatsache, dass die Ehefrau zu Hause ist, muss also keinen Einfluß auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalt haben. Allenfalls als "Zählfaktor." Anders ausgedrückt, der zur Verfügung stehende Betrag wird nicht zwingend durch 3 geteilt, nur weil drei Personen von deinem Gehalt leben. Es bleibt erst einmal bei zwei. Und - der Selbstbehalt kann bis auf 850 € runter reduziert werden, um den Verpflichtungen nachzukommen.


    Es ist also in der Tat völlig neu zu rechnen, das kann ein Anwalt, dann ist gegebenenfalls auf Abänderung des Titels zu klagen. Der Anwalt weiss auch, wann welche Beträge bei Selbständigen in Anrechnung zu bringen sind. Aber, solange nicht mindestens eine Einnahmen/Überschußrechnung, besser eine GUV vorliegt, wird erst einmal alles angerechnet, was eingeht.


    Noch zwei private Anmerkungen: das große Kind wird ja kaum durch eine Jungfrauenzeugung zustande gekommen sein, davon gabs nach meiner Kenntnis nur eine vor etwa 2016 Jahren. Und wenn du schon den ganzen Tag zu Hause bist, warum geht dann die Ehefrau nicht arbeiten? Du würdest weiter dein ALG I bekommen, ganz ohne Probs. Wieso wird immer als selbstverständlich angesehen, dass die Frau zu Hause bleiben muss? Ich versteh es nicht und werde es auch nie verstehen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    vielleicht noch mal klarstellend. Die Unterhaltsvorschußkasse springt für 72 Monate ein oder bis das Kind 12 ist. Voraussetzung ist, dass der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete gar nicht zahlt oder einen Betrag, der unterhalb des von der Kasse ausgeworfenen Betrages liegt. Dieser richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, und zwar nach dem Mindestsatz, allerdings fließt das Kindergeld in die Berechnung ein. Diese Leistungen der Landeskasse (auch wenn das örtliche Jugendamt die Gelder auskehrt, es sind Landesmittel) wirken für den zur Zahlung verpflichteten Elternteil nicht befreiend. Dies bedeutet, dass derjenige einmal gegenüber der Kasse für die ausgekehrten Gelder haftet (da muss auch nicht geklagt werden, da reicht ein einfacher Verwaltungsakt aus, um die Rückzahlungspflicht zu begründen) und gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, natürlich auch für den austitulierten Rest.


    Ist es jetzt etwas klarer geworden?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    wieso hat man sich in dem Gerichtsverfahren nicht um den Titel gekümmert? Versteh ich nicht. Unterhalt ist monaltlich im Voraus zu zahlen. Solange ein Titel in der Welt ist, kann aus diesem auch vollstreckt werden. Es gibt sowas wie die Vollstreckungsgegenklage/Vollstreckungsabwehrklage. Ob die hier greift, kann ich im einzelnen nicht abschätzen. Jedenfalls muss dafür Sorge getragen werden, dass der Titel für die Zukunft aus der Welt kommt. Ab zum Anwalt!


    Herzlichst


    TK