Beiträge von timekeeper

    Hi,


    die Mutter ist ALG II Empfängerin. Sie kann es sich finanziell gar nicht leisten, auf irgendwas zu verzichten, außerdem darf sie es nicht. Die Ansprüche gegen den Vater sind auf die Sozialbehörden übergeleitet.


    Noch eine kleine Korrektur. Gewisse Posten sind, wenn nicht mal der Mindestsatz bezahlt wird, nur eingeschränkt oder gar nicht in Abzug zu bringen, so z.B. eine zusätzliche Altersversorgung und auch teilweise berufsbedingte Aufwendungen. Kindesunterhalt ist nun mal vorrangig zu bedienen. Und die Haltung, der Staat solle gefälligst für das Kind aufkommen, damit man seinen Kredit abzahlen könne, sorry, dazu sind wir alle nicht da, dazu, Privatkredite zu bezahlen. Denn das hieße es ja, genau genommen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    vielleicht mal so formulieren. Je älter das Kind wird, desto schwächer wird der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Dies sieht man z.B. auch, wenn man in § 1609 BGB schaut. Das nicht priviligierte Kind rutscht von Platz 1 (Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, priviligierter Volljähriger), an den unter Ziff. 2 aufgelisteten Berechtigten vorbei ziemlich weit nach unten. Also, erst sind alle dort genannten vorrangig zu bedienen, und dann kommt dass volljährige Kind, welches noch in der Ausbildung ist. Dieser schwachen Position wird weiterhin dadurch Rechnung getragen, dass inzwischen auch richterlich ausgepaukt, alle anderen Ansprüche des Kindes vorgehen, und sei es auch, dass es sich wie bei BaföG um ein Teil-Darlehen handelt. Außerdem ist das Kindergeld voll auf einen möglichen Anspruch anzurechnen.


    Also, ein möglicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern ist nachrangig. Und wird mit BaföG und dem Kindergeldanspruch verrechnet. Ob sich der Anspruch gegen die Eltern erhöht, wenn BaföG wegen fehlender Zügigkeit des Studiums wegfällt, das können wir hier nicht abschätzen. Denn auch Elternunterhalt ist an eine zügige Durchführung der Ausbildung/des Studiums gekoppelt.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    habt ihr euch mal mit der Frage befaßt, was das Sorgerecht umfasst, bzw. für was ihr seine Unterschrift benötigt. Das sind vielleicht 10 in 18 Jahren. Alles andere sind Alltagsentscheidungen des täglichen Lebens, die derjenige trifft, bei dem sich das Kind gerade aufhält.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nein, so stur kann man das nicht sagen. § 1609 BGB legt zwar Rangfolgen fest, allerdings befinden sich neue und alte Ehepartner in einer Gruppe, sind also letztlich gleichberechtigt. Nochmals: Exenunterhalt wird zwar in der Regel unbefristet ausgeurteilt. Hieraus kann man jedoch nicht schliessen, dass der auch unbefristet bis zum Rentenbeginn oder länger zu zahlen ist. Und das der Betrag für immer festgezurrt ist. Da kann immer eine Abänderung erfolgen. Hinzu kommt noch, dass euer Kind ja wohl erwachsen ist. Ob und in welchem Umfang das Kind nun noch der Pflege durch dich bedarf, das können wir hier nicht abschätzen.


    Nur, selbst wenn es zu einer Abänderung für dich käme, oder der Unterhalt auf null gestellt würde, bei dir würde sich doch nichts ändern. Du bist ALG II Empfängerin, dann ist der Aufstockungsbetrag höher. Aber, solange der Titel existiert (das schrieb ich bereits) kannst du aus diesem auch vollstrecken. Und der Vorbehalt interessiert nicht. Rechne allerdings mit einer Abänderungsklage.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nochmals, solange der Titel existiert, muss er ihn bedienen. Es kann allerdings im Fall der Neuauflage des Unterhaltsverfahrens sein, dass dein Anspruch entweder für die Zukunft verneint wird oder aber reduziert wird. Das können wir hier nicht abschätzen.


    Zugewinn und Trennungsunterhalt dürften inzwischen verjährt sein.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    solange ein Titel besteht, muss er zahlen. Und das scheint ja der Fall zu sein. Wenn er nicht mehr zahlen kann/will, dann muss er sich um Abänderung des Titels bemühen. Ob er solange unter Vorbehalt bezahlt, das interessiert nicht.


    Wenn du eine qualifiziertere Antwort benötigst, dann müsste man schon ein paar mehr Fakten kennen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich bin zwar nicht Chico, antworte aber trotzdem, ich hoffe, das ist okay?


    Nein, bei unter 18-jährigen wird anders gerechnet. Es mag zwar von der Summe her im Einzelfall (fast) dasselbe rauskommen, aber das ist dann ein Zufallsergebnis.


    Bei minderjährigen Kindern ist vom Grundsatz her nur das Elternteil unterhaltspflichtig, bei welchem das Kind nicht lebt. Also, ein Elternteil leiset seinen Beitrag durch Erziehung, Betreuung, das andere Elternteil durch finanzielle Leistung. Es gibt da natürlich auch wieder Ausnahmen, da müsste das betreuende Elternteil horrend viel verdienen. Sollte das der Fall sein, so müsstest du mal ein paar Zahlen einstellen.


    Ich gehe also vom Regelfall aus. Das Einkommen des Zahlers ist nach den Richtlinien des zuständigen OLGs zu bereinigen, wobei das Einkommen der letzten 12 Monate inkl. Steuerrückerstattung herangezogen wird. Hieraus ergibt sich dann der zu zahlende Unterhalt, von dem, sofern das Kind in der Ausbildung ist, die Hälfte des Entgelts in Abzug zu bringen ist. Und die Hälfte des Kindergeldes, wie du schon angemerkt hast, eventuell noch 90 € für ausbildungsbedingte Aufwendungen, da ist die Rechtsprechung etwas unterschiedlicher Ansicht. Die Richtlinien helfen da weiter. Wenn das Kind noch in die Schule geht oder kein Entgelt für die Ausbildung bekommt, geht alles weiter wie gehabt.


    Mit dem 18. Geburtstag kann sich dann sehr viel ändern, nicht nur die volle Anrechnung des Kindergeldes, auch wenn das erziehende Elternteil nicht leistungsfähig ist. Wenn das Kind seine Priviligierung verliert, dann rutscht es in der Rangfolge ganz nach hinten, also zuvorderst sind andere Ansprüche zu befriedigen (§ 1606 BGB). Und es ist eben zwischen den Elternteilen zu quoteln. Der Anspruch kann komplett zum Erliegen kommen, wenn das Kind keiner Ausbildung nachgeht.


    Allein an diesen wenigen Ausführungen siehst du, dass man völlig neu rechnen muss, und nicht die Zahlungsverpflichtung einfach transplantieren kann.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    wir sehen es nicht so gerne, wenn hier Schleichwerbung gemacht wird, deshalb hab ich den Link ausgelöscht. Bitte unterlass das in Zukunft.


    Testamente sind immer sinnvoll, man kann die entsprechenden Beratungen beim Notar/Anwalt seines Vertrauens einholen. Die Formalien ergeben sich aus dem Gesetz. Entweder beim Notar nachfragen, oder selbst handschriftlich verfassen. Mit Datum und Unterschrift. Nein, die Obsorge für ein Kind kann man nicht testamentarisch regeln. Da geht es um Kindeswohl, und das kann man nicht testamentarisch verfügen. Da entscheidet immer das Familiengericht. Allerdings ist dieses dankbar für jede Entscheidungshilfe.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich hatte doch gefragt, wie die Abendschule strukturiert ist. Nicht alles, was Abendschule heißt, findet auch in den Abendstunden statt. Da gibt es auch Kurssysteme, die tagsüber laufen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    Anwälte sind zwar Organe der Rechtspflege, aber eben auch Interessenvertreter. Das darf man nie vergessen. Und warum kann man nicht versuchen, für seinen Mandanten so viel wie möglich raus zu holen? So viel vorweg.


    So, jetzt zum eigentlichen Problem. Wenn ein Kind auswärts wohnt, ist der Unterhalt auf 735 € pauschaliert, in diesem Betrag ist das Kindergeld einbezogen. Und dann kommt natürlich die Frage auf, wieviel man neben der Abendschule selbst verdienen kann. Da bin ich jetzt überfragt. Und dann noch ein weiteres Problem: auch bei Volljährigen haben die Eltern das Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob das Kind durch freie Kost und Logis unterstützt wird oder aber durch eine Unterhaltsrente.


    Ich hoffe, das hilft erst mal als Einstieg.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    du bist Deutscher und lebst in Deutschland mit Kind. Damit ist die Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts gegeben. Ich weiss nicht ganz genau, ob ihr auch in Deutschland zusammengelebt habt. Denn danach ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit. Aber selbst wenn nicht, dann ist das Gericht in Berlin-Schöneberg zuständig. Geh zum Anwalt deines Vertrauens. Der bereitet alles vor. Angesichts der langen Trennungszeit auch ohne Probleme.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    die neuesten Untersuchungen einer doch sehr seriösen Stiftung sagen da was anderes. Da werden nur ca. 30 % aller Kinder von getrennt lebenden Elternteilen ausreichend finanziell vom anderen Elternteil versorgt. Ob öffentliche Träger einspringen, etwa die Unterhaltsvorschußkasse oder das Job-Center, das ist eine andere Frage. Dadurch senkt sich natürlich der Anteil der schlecht oder gar nicht versorgten Kinder.


    Die Düsseldorfer Tabelle in der heutigen Form wurde erst nach der großen Familienreform (also nach 1976) vom Familiensenat des OLG Düsseldorf entwickelt. Zunächst nur für den Gerichtssprengel OLG Düsseldorf und wurde dann so nach und nach von den anderen OLGs übernommen. Bei der jeweiligen Anpassung werden doch eine Reihe von Faktoren berücksichtigt. U.a. Abänderungen im Steuerrecht, Erhöhungen auf der Lebensunterhaltsseite u.s.w.


    Rechtsstreitigkeiten wird es immer geben. Weil das empfangene Elternteil meint, der andere würde viiiiiiel mehr verdienen, der gebende Elternteil meint, das Geld würde nicht sachgemäß verwendet. Das ist nun mal so, hat aber mit der Tabelle gar nichts zu tun, die kann aussehen wie sie will, der Deutsche ist eben ein Rumnörgler bzw. hat sich in den letzten Jahrzehnten dazu entwickelt. Leider.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es geht nicht ums Nichtzahlen, es geht nicht um böse Papas, es gibt auch böse Mamas, die nicht zahlen. Es geht einfach darum, dass in 50% aller Fälle kein Unterhalt gezahlt wird, in weiteren 20 % so wenig, dass das Kind davon nicht leben kann. Und das kann man mit Bekanntenkreis, so was kenne ich nicht, nicht wegdiskutieren. Das ist das große Problem der Zukunft. Ganz sicherlich vielschichtig. Nur mit Weiterbildung ist das nicht zu lösen. Wir hatten z.B. ein Programm von der Agentur für Arbeit finanziert, um benachteiligte junge Menschen (bis 25) auf den Weg zu bringen. Prima. Nachforschen bei dem Grund der Benachteiligung kam dann raus, dass die eigentlich durch permanentes Schuleschwänzen entstanden war. Die dann die Disziplin des Projekts auch nur zu etwa 50% durchhielten. Aber Kinder zeugen, das funktioniert natürlich (seufz).


    Diese Vielschichtigkeit muss man einfach sehen.


    Und, nicht alle Betriebe liegen in der Pampas, so dass ein PKW sein muss. Es gibt Öffis, Fahrgemeinschaften, Roller. Viele Alternativen. Glaub es mal jemanden, der seit Jahrzehnten im Beruf ist. Und immer wieder vom Arbeitgeber von hier nach da versetzt wurde. Man muss halt wollen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    hinzu kommt ja noch, dass familienrechtlich anders als steuerrechtlich gerechnet wird. Aber auch die Finanzämter sind ja nicht so ganz blöd. Da gibt es das Zauberwort "Plausibilität."


    So, Katze vom Eßtisch geholt, es geht weiter. Die Familiengerichte arbeiten ja auch mitunter mit Fiktionen. Grenzenlose Selbstverwirklichung zu Lasten der Kinder, das geht ja auch nicht. Bei Selbständigen spielen also viele Faktoren rein. Und die Beobachtung von gtom deckt sich mit meiner. Selbstständig bedeutet oft selbst und ständig. Und hoffenlich Umsatz, und vielleicht auch noch Verdienst. Ein befreundeter Anwalt, dessen Praxis nicht schlecht geht, hat mir mal gebeichtet, dass er ohne seine Frau (Lehrerin) ganz arm dran wäre. Dass seine Bürokraft am Monatsende mehr über hat als er. Und ein großer Wagen, sorry, der ist in der Regel geleast und muss sein. Denn ein Anwalt, der im Bobby-Car vorfährt, weil es zu mehr nicht reicht, der bekommt ja kaum Mandate. Und das geht nicht nur in den Beratungsberufen so. Im Einzelhandel, wo die Leute die Markenwaren anprobieren, um sie dann übers www zu bestellen. Mein Apotheker will aufgeben, ist auf Jobsuche, u.s.w.


    Also, das Problem ist viel vieschichtiger.


    Herzlichst


    TK