Beiträge von timekeeper

    Hi,


    ich bemühe mich mal, obwohl unser Unterhaltsspezialist Edy ist. Ich denke mal, Edy wird sich auch noch melden.


    Volljährigkeit ist ein Einschnitt, der für alle Betroffenen in Unterhaltsfragen Folgen hat. Zunächst einmal wird das Kindergeld voll und nicht hälftig mit dem Unterhalt verrechnet. Außerdem sind beide Elternteile gleichermaßén zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, also nicht nur der Umgangselternteil, sondern auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wobei dieses Elternteil das Wahlrecht hat, ob es seinen Unterhaltsteil durch Naturalien oder auch durch Geld erbringt und das Kind dann wiederum für Kost und Zimmer u.s.w. Geld abführt. Jedenfalls sollte Dein Unterhaltsteil direkt an das Kind gehen und nicht mehr an die Mutter.


    Der erste Schritt ist, dass beide Netto-Einkommen unter Berücksichtigung der Bereinigung zu ermitteln sind. Um was bereinigt werden kann, das ist den Richtlinien des für Dich zuständigen Oberlandesgerichts zu entnehmen. Da haben wir teilweise (geringfügig) unterschiedliche Ansichten. Wohl immer sind die 5% berufsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen, evtl. eine zusätzliche Altersversorgung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz u.s.w. In die Ermittlung des bereinigten Einkommens sind zusätzlich Weihnachts/Urlaubsgeld zu nehmen, auch eine Steuerrückzahlung. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 dividiert, dann habt ihr eure beiden Einkommen. Die addiert ihr, dann wird aus der Düsseldorfer Tabelle der Anspruch des Kindes abgelesen und dann wird gequotelt.


    Das wäre so der ganz grobe Überblick. Lies dir mal die Anmerkungen in der Düsseldorfer Tabelle durch und auch die Kommentierungen deines Oberlandesgerichts. Damit müsstest du dann eigentlich hinkommen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    Mütter haben in der Tat fast immer das letzte Wort. Zumindest in den Familien, in denen das klassische Modell gelebt wird. Sie also zu Hause, er arbeitet. Da ist es natürlich und auch kindgerecht, dass die Mütter bestimmen, wo es lang geht. Anders sieht es aus, wenn beide Elternteile arbeiten oder aber der Vater zu Hause ist und die Mutter arbeitet. Dann hat nämlich der Vater das letzte Wort. Auch das ist natürlich und kindgerecht. Und wir haben es hier mit Kindern zu tun, müssen keine statistische Häufigkeit errechnen.


    Aufenthaltsbestimmungsrecht ist integrierter Bestandteil des Sorgerechts. Gerade beim Wechselmodell hat keiner das letzte Wort. Warum auch? Und - das Wechselmodell ist so ziemlich die teuerste Alternative, die es gibt. Doppelt viel Garderobe, später 2 PCs und so weiter. Das muss man sich auch leisten können. Auch bei älteren Kindern funktioniert es auf Dauer selten. Ich kenne viele Fälle, in denen es vielleicht funktionieren könnte, aber nicht tut, einfach, weil es den Kindern zu stressig ist. Und - die Erziehungsmethoden müssen in etwa übereinstimmen. Man muss sich abstimmen, was wann für die Schule wie gelernt wird u.s.w.


    Nur, hier mit dem Holzhammer zu arbeiten, das wäre mir zu risikobehaftet und nicht kindgerecht.


    Noch ein Hinweis: Du schreibst immer "wir." Dich geht es im Prinzip nichts an. Heiz die Stimmung nicht an, indem du das auch im Außenverhältnis tust. Es ist Angelegenheit der Mutter.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    wie man verrechnet, ist eine andere Sache. Nur, es sollte klar sein. Also bin ich für eine volle Zahlung von Kindesunterhalt, und umgekehrt für eine Beteiligung an der Kreditabzahlung. Denn im Streitfall kommt dann Folgendes raus: sie hat nie den Kredit mit abgehalt, ich will jetzt das Geld haben, oder, er hat ja nie den vollen Unterhalt bezahlt, ich will das Geld jetzt haben. Deshalb bin ich da für eine saubere Trennung.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    na ja, an ein Neugeborenes z.B. kann man ja schlecht Geld überweisen. Ich hatte darauf hingewiesen, dass das Einzelfallentscheidungen sind, die auch im Einzelfall zu beurteilen sind. Deine Frau müsste sich an der Kredittilgung beteiligen. Ganz klar. Aber zu Lasten der Kinder darf die finanzielle Sanierung nicht gehen. Ich hatte auch auf den Mindestunterhalt hingewiesen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das kann, aber muss nicht funktionieren, was der Anwalt da sagt. Der Schuss kann auch nach hinten los gehen, in dem Sinne, dass das Gericht dann schon wegen der Unzuverlässigkeit der Mutter entscheidet, dass die Kids ganz zum Vater kommen. Also, volles Prozessrisiko. Würde ich nicht eingehen und empfehle es hier auch nicht.


    Wir haben mal wieder ein gescheitertes Wechselmodell. Ich hab immer das Gefühl, außer mir finden alle das super. Nur, so ein Modell funktioniert nur, wirklich nur, wenn die Eltern noch miteinander kommunizieren können UND die Kinder das Modell verkraften. Unerheblich ist, ob die Kinder weinen, wenn der Wechsel stattfindet. Das hat man oft. Ein Beispiel: ich hatte seinerzeit eine Kinderfrau, die während meiner Berufstätigkeit in meiner Wohnung das Kind hütete. Es weinte immer bitterlich, wenn ich aus dem Haus ging. Ich war fertig, den ganzen Tag (Rabenmutter). Kinderfrau sagte mir, dass das Kind sofort aufhören würde mit dem Theater, wenn ich im Auto sass. So bin ich dann einmal wieder ausgestiegen, zurück ins Haus gegangen, und fand ein fröhlich spielendes Kind vor. So sind sie halt, die Kids. Ein Gespür für die Schwachstellen der Eltern ist da. Das zu eurer Beruhigung.


    Nein, ich würde die Kids nicht einfach zurückhalten. Diesen Stress muss man weder sich selbst noch den Kindern antun. Und wer garantiert, dass der Vater die Kids nicht vor Hort/Schule abfängt? Die Polizei würde in so einem Fall ohnehin nichts tun. Es ist auch nicht Aufgabe der Polizei, da irgendwie privatrechtlich tätig zu werden.


    Ich würde wie folgt vorgehen: Brief an Kindsvater schreiben, mitteilen, dass das Wechselmodell gescheitert ist, und um Vorschläge unter Fristsetzung bitten. Diesen Brief per Einschreiben schicken. Wenn die Frist ergebnislos abläuft, zum Familiengericht gehen, Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen. Das sollte geschickterweise ein Anwalt tun. Und, bis dahin über alles Protokoll führen, so dass man auch was nachweisen kann.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    doch da spricht in der Regel einiges dagegen. Die Schulden sind Sache der Eltern. Der Unterhaltsanspruch ist ein höchstpersönlicher Anspruch des Kindes. Der hat nichts mit den Schulden der Eltern zu tun. Überpitzt formuliert: Wenn ich bei jemandem Schulden habe (z.B. Partner oder Bank), dann kann ich ja auch nicht unter Hinweis auf die Tilgungsrate meine Miete mindern.


    Abgesehen davon ist hier ja nichts zu verrechnen, weil sich die Expartner die Schulden ja ohnehin teilen. Für mich stellt sich nur die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag auf den Mindestunterhalt gesenkt werden kann.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    grundsätzlich kann nicht Kindesunterhalt eingespart werden, um die eigene finanzielle Lage zu sanieren. Dafür kann es auch zugemutet werden, so die Rechtsprechung, in die private Inso zu gehen, Rückzahlungsraten zu strecken. All das wissen wir hier nicht. Hinzu kommt noch die individuelle OLG-Rechtsprechung, die hinsichtlich der Anrechenbarkeit auch unterschiedlich ist, dazu. Und genaue Aktenkenntnis ist natürlich auch erforderlich.


    Also, nichts genaues weiss man nicht, dann kann man auch nicht raten. Mein Tipp in so Fällen immer: Ab zum Fachanwalt für Familienrecht, und zwar zu einem, der im Gerichtssprengel einer möglichen Klage tätig ist. Der kennt die Rechtsprechung "seines" Gerichts, kennt die Richter.


    Jugendamt, das ist eine hilfreiche Einrichtung, ganz sicher. Aber, nie vergessen: JA vertritt ausschließlich die Interessen des Kindes. Und, das sind in der Regel Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, die zwar für Standartfälle ausgebildet sind, nicht aber für Problemfälle. Bei offensichtlicher Überforderung sollte man schnell zum Anwalt wechseln.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das Kind ist noch minderjährig, da gelten andere Regeln als bei volljährigen Kindern. Bis zum 1.9. sind wir in einer Übergangsphase, die auch volljährigen Kindern zugebilligt wird. Also, in der Zeit ist der volle Unterhalt zu zahlen. Ab da ändert sich dann die Rechtslage. Das Kind ist in der Lage, alleine für sich zu sorgen. Grundsätzlich wird bei minderjährigen Kindern in der Ausbildung die Häfte des "Einkommens" auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei der Höhe des Verdienstes bei der Bundeswehr dürfte das dann eine Null-Nr. sein. Ab Volljährigkeit ist es ohnehin anders. Da besteht bei externer Unterkunft ein Bedarf von 735 € im Monat. Den deckt das Kind durch sein Einkommen.


    Herzlichst


    TK

    Hi, na ja, dieser Antrag beruhigt mich ein wenig. Ist zumindest nichts falsch gemacht. Nur, er regelt nichts. Es geht ja hier primär auch um das Umgangsrecht. Und es muss sauber gerechnet werden. Die Ansprüche der Kinder, die Ansprüche der Mutter müssen konkret beziffert werden. Traust du dir das alleine zu? Wie wärs mit einem Anwalt?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das heisst Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht. Wenn man das dort beantragt, bekommt man die Formulare zugeschickt, die man ausfüllen muss. Was mich etwas irritiert, ist, dass das Gericht (hoffentlich hast Du einen sauberen Antrag gestellt und nicht nur angefragt?) normalerweise dann einen Vorschuß anfordert, und erst dann der Gegenseite die Unterlagen zustellt.


    Also, wie ist Dein Antrag ganz konkret gestellt? Anfragen nutzen gar nichts.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    man müsste erst einmal wissen, was du wohin verschickt hast. Das Jugendamt hat in streitigen Fällen juristisch gesehen, sehr wenig Möglichkeiten. Da ist das Familiengericht gefragt. Ganz wichtig sind klare Regelungen, die helfen, das Problem in den Griff zu bekommen.


    Und deine persönliche Hölle, das ist doch der ganz normale Trennungswahnsinn, nicht mehr und nicht weniger. Nimm anwaltliche Hilfe in Anspruch, sorge für klare Verhältnisse, das ist für alle Betroffenen hilfreich. Noch ein Hinweis: da das kleine Kind erst zwei ist, schuldest du der Mutter im Prinzip auch noch Unterhalt. Aber auch da wird dich der Anwalt beraten und mal genau rechnen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nö, dann liegst du richtig. Gott sei Dank nur das Haus. Rede mit der Bank. Es gibt die Möglichkeit der Aussetzung der Zahlungen für einen befristeten Zeitraum. Ob die Bank mitzieht, keine Ahnung, aber bei der Sachlage doch vernünftig. Versuch es mal. Denen geht doch nichts verloren. Und wenn es nicht klappt, kannst du dich ja auch noch mal hier melden, dann überlegen wir weiter.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das Kind, das volljährig ist, muss sich allein um seinen Unterhalt kümmern. Das bleibt hier aussen vor. Hier geht es einfach darum, dass im Innenverhältnis zu klären ist, wie die Regulierung erfolgen kann. Natürlich kann man einen größeren Anteil bekommen und die Schulden der Frau dort verrechnen, aber dazu bedarf es auch des Einverständnisses der Frau.


    Oder, man stellt jetzt alle Zahlungen ein. Erklärt der Bank, dass das Haus zum Verkauf steht, sie alles bekommen. Auf jeden Fall ist hier Zusammenarbeit mit der Bank angesagt. Eine weitere Möglichkeit ist noch, den Anteil der Frau in einer Zwangsversteigerung zu ersteigern. Und dann später mit Gewinn zu verkaufen.


    Noch eine Anmerkung: Zivilrecht hat nichts, wirklich nichts mit "Gerechtigkeit" zu tun, sondern da geht es um Rechtsfrieden.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    theoretisch ist alles möglich. Nur praktisch ist es aus verschiedenen Gründen so, wie du dir das vorstellst, kaum umsetzbar.


    1. Die Wohnung steht unter besonderem Schutz, mit "dreimal hinweg von mir", das läuft so nicht. Grundsätzlich muss der ausziehen, der sich trennen will, es sei denn, der andere akzeptiert die Entscheidung. Hier sind noch die drei Kinder da, die wohl mit dir im Haus bleiben sollen. Was ist, wenn der Mann sagt, die Frau könne gehen, aber sie sei psychisch so "angezählt", dass die Kinder bei ihm bleiben müssten? Dass Kinder automatisch der Mutter folgen oder aber mit der Mutter im Haus bleiben? Im Streitfall wären zwei Gerichtsverfahren anzuleiern, nämlich die Zuweisung der vormals ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung zu beschliessen und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf die Mutter. Das hätte noch gar nichts mit dem eigentlichen Scheidungsverfahren zu tun. Und für all diese Zeit musst du dann dem Ehemann, sofern er auszieht, ohnehin für seine Haushälfte Nutzungsentschädigung zahlen. Bitte auch das in der finanziellen Planung berücksichtigen.


    2. Auch die finanzielle Zukfuntsplanung scheint mir nicht ausgereift. Du wirst kurz nach der Scheidung zwingend arbeiten müssen. Das ist offensichtlich nicht geplant. Denn bei drei Kindern wird bei dem Kindsvater nicht viel für Exenunterhalt übrig bleiben. Selbst wenn die Eltern den Mann auszahlen würden, bleibt ja immer noch der Abtrag, der Unterhalt des Hauses, Reparaturen, Steuern, Versicherungen u.s.w. Wovon willst Du das dauerhaft realisieren, einschliesslich der Kosten für die eigene Krankenversicherung?


    3. Die Frage des Zugewinns, das kann ich jetzt nicht abschätzen. Vom Grundsatz her ist alles, was vor der Ehe gekauft worden ist, neutral. Lediglich der Wertzuwachs kann eine Rolle spielen. Aber, selbst wenn, auch dieses Geld fliesst nicht jetzt.


    Mein dringender Rat: such dir professionelle Hilfe, lass alles durchrechnen, berücksichtige, dass der Mann im Jahr nach der Trennung etliches Geld weniger verdient, allein wegen des Steuerklassenwechsels. Und fange an, dir eine neue berufliche Zukunft aufzubauen. Ab zum Anwalt!


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das ändert doch nichts an meiner Antwort. Regelungen im Familienrecht sind nun mal nicht für die Ewigkeit gemacht. Kinder werden älter, die Verhältnisse ändern sich, was auch immer. Und hier haben sich die Verhältnisse geändert. D.h., es ist gegebenenfalls eine Abänderung der alten Regelung geboten. Das können wir nicht wissen, ob das so ist, nur der Vater sieht es offensichtlich so. Und eine Abänderung einer Gerichtsentscheidung geht nun mal nur durch eine neue Gerichtsentscheidung, es sei denn, man ist sich einig. Und von Einigkeit lese ich hier nichts.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    zunächst ein kleiner Hinweis. 90% von dem, was du geschrieben hast, ist völlig überflüssig. Es ist wirklich viel einfacher, wenn du auf den Punkt formulierst, auch auf den Punkt zu antworten.


    So, was habe ich heraus gelesen (ich hoffe richtig). Es gibt eine gerichtliche Entscheidung, nach welcher die Tochter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat. Nunmehr begehrt der der Kindsvater eine Abänderung dieser Entscheidung. Das geht nun mal nur durch das Gericht, wie sollte es sonst gehen? Und das Verfahren einschliesslich des gegnerischen Anwalts zahlt derjenige, der das Verfahren verliert. Die Kostenentscheidung fällt das Gericht.


    Ich kann der Tochter (schon aus Gründen der Waffengleichheit) nur dringend empfehlen, auch anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.


    Herzlichst


    TK