Beiträge von timekeeper

    @ edy: ich hatte gehofft, dass du antwortest. Rechnen war schon in der Schule nicht unbedingt meine Stärke. Trotzdem noch was in Ergänzung. Die Kindsmutter von Kind 2 bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind. Wenn noch Unterhaltsvorschuß gezahlt wurde, dann fließt der automatisch wie das Kindergeld auch in die Berechnung ein. Anders ausgedrückt, der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft ist immer gleich hoch, wird eben nur aus verschiedenen Quellen gespeist. Da Unterhaltsvorschuß nicht ewig gezahlt wird (max. 72 Monate), kann sich da was ändern, klar. Und - ALG II ist immer subsidiär. D.h., wenn andere Ansprüche bestehen, wie etwa aus der Unterhaltsvorschußkasse oder aber Kindergeld, dann ist das vorrangig zu beantragen, und nur der Rest zum Bedarf der Gemeinschaft ist aufzufüllen. Wenn jetzt aus was für Gründen auch immer eine Geldquelle wegfällt, dann ist neu zu rechnen. Und zivilrechtliche Ansprüche gehen kraft Gesetz auf das Job-Center über.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    natürlich spielt der Ausländerstatus eine Rolle. Unter drei Jahren in Deutschland verheiratet sein, das wird trotz Kind schwierig. Aber, ist deren Problem. Sie wird, sofern Unterhalt geltend gemacht wird, nur bis zur Scheidung zahlen müssen. Danach ist Schluss.


    Herzlichst


    TK

    Noch in Ergänzung. Was mich hier wundert, das ist, dass man im Sept. 2014 geheiratet hat, man muss sich also schon ein Jahr später getrennt haben, wenn man jetzt bereits die Ehescheidung bei Gericht anhäängig gemacht hat. Und die ganze Zeit hat der Mann keinen Unterhalt haben wollen? Erst jetzt, wo das Ende der Unterhaltspflicht absehbar ist, wird Unterhalt geltend gemacht? Denn nachehelichen Unterhalt kann der Mann ja wohl kaum erwarten. Was sagt denn der Anwalt dazu, denn der ist ja im Verfahren drinnen?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    Dein Gesfühl ist schon richtig. Das Jugendamt ist nur für das Kind zuständig. Ist ja auch nicht einzusehen, dass diese Steuerleistung für zwei Erwachsene erbracht wird. Unterhalt geht grundsätzlich auch ohne Titel, immer, wenn man sich einig ist. Nur, das Kind (als das sozial schwächste Wesen, das was am schützenswertesten ist), das hat einen Anspruch auf einen Titel. Der erwachsene Partner nicht unbedingt, wenn bezahlt wird. Wenn er meint, trotz regelmäßiger Zahlung einen Titel zu benötigen, dann muss er eben zum Gericht gehen, dort wird er ihn bekommen, kann aber sein, dass er auf den Kosten hängen bleibt, und zwar für beide Seiten. Weil der andere Partner ja keinen Grund zur Klage gegeben hat.


    Herzlichst


    TK

    Ach Sani, seufz. Natürlich gibt es einen Gerichtsvollzieher. Der ist nämlich für die Zustellung des Titels an den Arbeitgeber zuständig. Und wenn von deinem Lohn einige Zeit zu wenig einbehalten wurde, und das dann wieder ausgeglichen wurde, dann ist das doch jetzt eine Null-Nummer. Schau bitte in den aktuellen Titel, daraus kannst du dann errechnen, ob richtig bezahlt wurde. Wenn der Titel (Vergleich?) flexibel ausgerichtet ist, bedarf es keinen neuen Vollstreckungsbedscheides, der durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen ist, dann wird nur der Betrag angepasst.


    Ist es jetzt etwas klarer geworden?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    na ja, irgendwann muss ja mal ein Verzug dagewesen sein. Sonst wäre die Kontopfändung ja nicht erfolgt. Und du hast eine Aufertigung des Titels, dann weiss du doch, was zu zahlen ist. Solange ein Titel in der Welt ist, muss dass gezahlt werden, was austituliert ist.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    auch ein Vergleich kann ein Titel sein. Du solltest erst einmal genau schauen, was da wie vor Gericht gelaufen ist. Ob das, was immer es ist, den alten Titel aufhebt, das können wir hier nicht wissen. Das musst du schon herausfinden. Und dann - es ist immer Sache der Betroffenen, nicht des Gerichtes, für die Zustellung der neuen Entscheidung an die richtigen Stellen zu sorgen, evtl. den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich staune immer wieder über die Naivität von Existenzgründern. Bei 1000 € Umsatz, da sind zunächst Krankenkassenbeiträge in Abzug zu bringen, für Selbständige derzeit wohl 300 € (gerundet im Minimum). Dann die Altersversorgung, die in vielen Bereichen auch bei Selbständigen inzwischen Pflicht ist. Auto kostet ja nichts, weil Betriebsausgaben? Natürlich, aber der Betrieb muss ja diese Kosten erst einmal erwirtschaften. Und bei der Rechnung, die oben aufgemacht wird, da sind doch irgendwelche Steuervorteile nicht zu erwarten. Umsatz ist nicht gleich Einkommen, das sollte erst einmal verinnerlicht werden.


    Der nächste Schritt ist für mich professionelle Hilfe. Die gibt es für Existenzgründerseminare in den Kammern, aber, jetzt mach ich mal schamlos Reklame für eine gemeinnützigen Verein, "Alt hilft Jung." Dort helfen ehemalige erfahrene Manager jungen Existenzgründern gegen einen geringen Obulus. Ganz uneingennützig.


    Jetzt mal konkret. Du hast etwas unterschrieben, was du überhaupt nicht einhalten kannst. Auf der anderen Seite bist du dazu verpflichtet, alles, wirklich alles zu tun, um den Mindestunterhalt der Kinder sicher zu stellen. Wie das funktionieren soll, keine Ahnung. Alles ist nicht so furchtbar gut durchdacht. Zu wirklich alles tun, dazu gehört auch die Annahme einer Stelle in einem abhängigem Arbeitsverhältnis. Notfalls kann dir zugemutet werden, um das mal ganz klar zu formulieren, Toiletten zu putzen. Alles ist zumutbar. Wie wärs damit, sich zunächst mal einen Job im Angestelltenverhältnis zu suchen, und die Selbständigkeit parallel aufzubauen? Dann könntest du auch den gesetzlich fixierten Verpflichtungen nachkommen.


    So, zum Haus. Der Ex schuldet dir Nutzungsentschädigung für die Hälfte, die dir gehört. Umgekehrt schuldest du hälftig den Abtrag am Haus, Versicherungen, Grundstücksteuern und was noch so anfällt.


    Für die Aubildung während der Ehe musst du selbstverständlich nichts zurückzahlen. Konzentriere dich auf die Zukunft. Das ist jetzt wichtig, auch damit es den Kindern gut geht.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    so isses. Es gibt nach deutschem Recht bei der Fallkonstellation keinen Straftatbestand, der erfüllt sein könnte. Nur, wir haben hier ein Problem. Die Familie lebt in der Schweiz. Wie es nach schweizer Recht aussieht, keine Ahnung. Und da müsste man nachschauen. Es gibt durchaus Fälle, in denen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit in ein anderes Land überstellt wurden, weil die Maßnahme nach dortigem Kindschaftsrecht nicht legal war.


    Dies hat nichts mit der Scheidung zu tun. Letztlich hat jeder Deutsche das Recht, auch in Deutschland nach deutschem Recht geschieden zu werden. Zumindest dann, wenn im Ausland noch kein Scheidungsverfahren anhängig ist. Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus dem FamFG. Wenn örtlich gar keine Zuständigkeit festzustellen ist, dann ist eben das Familiengericht (Amtsgericht) Berlin-Schöneberg zuständig. Aber, da gilt das Prinzip, dass Doppelanhängigkeit nicht zulässig ist. Und, wer zuerst kommt bzw. beantragt, der mahlt auch zuerst.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    1. bei Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Man weiss nicht, wie die Aktenlage ist, wie die Begutachtungen ausfallen werden, was das Gericht entscheiden wird.


    2. Es ist hier üblich, sich zu begrüßen und höflich zu verabschieden. Bitte halte dich an die Spielregeln.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    keine Ahnung, ob der Fragesteller nach so langer Zeit das hier verfolgt, trotzdem eine Antwort. Begleiteter Umgang - wo er angeboten wird, das ist nämlich bei weitem nicht überall, sondern auch in Jugendämtern eher die Ausnahme, ist immer eine Übergangslösung. Das sieht so aus, dass man sich in Räumen des Jugendamtes/der Caritas/Diakonie trifft, jemand dabei sitzt und guckt, wie das Umgangselternteil mit dem Kind umgeht. Das wars dann. Es ist also eine Kinderschutzeinrichtung, mehr nicht. Und ob das Elternteil unter diesen Bedingungen eine Beziehung zum Kind aufbauen kann, das wage ich zu bezweifeln.


    Und wo soll das beantragt werden? Wer zahlt die Kosten? Was bringt es, wenn das Umgangselternteil nicht kriminell ist, das Kind beschützt werden muss? Ziel muss immer sein, das Kind wie selbstverständlich am Alltagsleben des Umgangselternteils teilnehmen zu lassen. Und das findet nicht in einem Raum des Jugendamtes unter Beobachtung einer Fachkraft statt.


    Die Werbung für einen Verein, der unvollständig und damit für den Laien missverständlich wirbt, um sein Geld zu verdienen, die hab ich gelöscht, zumal sie wirklich nicht der rechtlichen Lage gerecht wird.


    Herzlichst


    TK