Beiträge von timekeeper

    Hi,


    na ja, zum Umgehen von Regelungen gehören zwei. Einer, der es tut und einer, der es zulässt. Normalerweise lohnt sich doch der Aufwand gar nicht. Die wenigsten Frauen kommen 8 Wochen nach der Geburt wieder zurück in den Job. Also, Zeitvergeudung, da noch irgendwas zu investieren.


    Herzlichst


    TK

    Hallo,


    erst einmal herzlich willkommen. Ich hoffe sehr, dass wir dir helfen können. Unser "Unterhaltsspezialist" ist eigentlich edy, ich denke mal, er wird sich auch noch melden und ins Eingemachte gehen. Ich beschränke mich deshalb mal auf die allgemeinen Ausführungen. Die werden aber auch schon weiterhelfen.
    Wie berechne ich Unterhalt? Du nimmst die letzten 12 Monate (Brutto-Gehalt), addierst Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, was auch immer. Dazu kommt dann die Steuerrückzahlung. Davon ziehst du die Steuern, die du zahlst, ab. Diesen Betrag dividierst du dann durch 12. Damit hast du dein Netto-Einkommen ermittelt.


    Was abzugsfähig ist, das wird von den Gerichten (wenn auch gering) unterschiedlich betrachtet. Da schaust du in die Richtlinien deines Oberlandesgerichtes. Alle OLGs haben inzwischen da was veröffentlicht. Auf jeden Fall kannst du in Abzug bringen 5%berufsbedingte Aufwendungen, evtl. auch mehr (Fahrtkosten, siehe OLG), zusätzliche Altersversorgung. Und vom Rest ist dann nach der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt für die Kinder zu zahlen. Dein Selbstbehalt sind derzeit 1085 €, darunter darfst du nicht kommen.


    So, das ist so der Einstieg. Arbeite dich mal vor, und frage dann gezielt weiter.


    Herzlichst


    TK

    Das Wiki Zitat, dass sehen die Fachleute ein wenig anders. Vielleicht mal die ständige Rechtsprechung hinzuziehen, den Tatbestand der Nötigung mit einbeziehen. Und den Automatismus der Registrierung in POLAS und die Mistra mit einbeziehen. Und den Gang eines Ermittlungsverfahrens. Durch Zufall bin ich vom Fach. Und ich brauche weder Wiki, noch andere Laienaussagen in dieser Richtung. Ich weiss, wie ein Ermittlungsverfahren läuft, und was wo registriert wird. Das war nämlich fast 30 Jahre mein Job. Und ich hab genug Fälle auf dem Tisch gehabt, wo jemand genau das glaubte, was du hier produzierst und dadurch wirklich alles, alles verbaselt hat.


    Herzlichst


    TK

    Nun ja, aber wenn jemand einen Rat gibt, der wirklich brandgefährlich ist, und darauf besteht, dass dieser Rat entgegen allen Gesetzen und entgegen aller Fachkunde trotzdem super ist, dann ist das schon bedenklich. Insbsondere, wenn dann noch behauptet wird, der Rat, der unter Einbeziehung der Gesetze gegeben wird, gesetzeswidrig sei. Das geht gar nicht.


    Es ist nicht unsere Aufgabe, Ratsuchende in juristisch aussichtslose Situationen reinzureiten. Es ist unsere Aufgabe, auf das Machbare hinzuweisen und insbesondere nicht zu strafbaren Handlungen aufzustacheln.


    Herzlichst


    TK

    Das ist so richtig. Schau in die Polizeigesetze der Länder, in die StpO. Ist alles so niedergeschrieben. Und natürlich sehen die Polizisten das locker. Ist ja nicht ihr Verfahren, sondern das Verfahren der Staatsanwaltschaft. Und die müssen das in Übereinstimmung mit den Gesetzen anders sehen, eben nicht locker.


    Beispiel, was ich nun durch Zufall ganz genau kenne. Vater hat genau das losgetreten. Verfahren ging, wie es sein musste, an die Staatsanwaltschaft. Wurde eingestellt, gleichzeitig erfolgte zwingend die Meldung an POLAS, und nach den Mitteilungspflichen für ein Strafverfahren auch an den Arbeitgeber der Mutter. Mutter bekam erst einmal einen Karrierestopp verhängt. Vater uneinsichtig, es erfolgte eine weitere "Information", so nannte es der Vater gegen die Ex. Teil ging wieder an die Staatsanwaltschaft. Sowohl die als auch die Mutter hatten die Schnauze voll. Vater bekam ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung u.s.w. an den Hals.


    So, dann meinte das Familiengericht, es sei der Mutter unzumutbar, den Vater auch nur zu sehen. Und ob ein Vater mit der Einstellung gut für die Kinder seien, auch zweifelhaft. Erst einmal kein Umgang, nach einem Jahr Wohlverhalten dann kontrollierter Umgang beim Jugendamt, damit die Mutter nicht dem Kriminellen begegnen müsse. Das wars dann.


    Und Umgangsverfahren dauern auch nicht Jahre. Zufälligerweise liegt mir die Statistik meines Familiengerichts vor. Durchschnittlich 3 Monate bis ein Jahr maximal, wenn ein Gutachten erforderlich ist, was ja häufig nicht der Fall ist. Richter haben etwa 400 Neuzugänge im Jahr. Wenn die Verfahren über die Gebühr lange dauern, dann ist da ganz schnell die Dienstaufsicht da. Es gibt sog. Restelisten, es wird sehr genau geschaut, wie schnell die Verfahren abgewickelt werden. Abgesehen davon, häufig langt ja schon das Einschalten eines Anwalts, um zu einer Einigung zu kommen.


    Herzlichst


    TK

    Nee, so läuft das nicht. Es hat Konsequenzen. Die Polizei ist nicht Ermittlungsbehörde. Sie ist nur Hilfstruppe der Staatsanwaltschaft. D.h., die müssen den Vorgang zwingend an die Staatsanwaltschaft abgeben. Dort bekommt er ein Aktenzeichen, der Betroffene wird registriert. Gleichzeitig wird das Verfahren in POLAS aufgenommen. Selbst wenn das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft eingestellt ist. Und da bleibt es lange drinnen und kann jeden beruflichen Fortgang, jede Veränderung hemmen. Denn wer nimmt schon jemanden, gegen den mal wegen Entführung ermittelt wurde?


    Ganz übel, was du da vorschlägst, und dieser Vorschlag bietet der Mutter die Steilvorlage dafür, den Umgang gänzlich zu unterbinden.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    mir sind da Dutzende von Fällen bekannt. Was derjenige, der die Entfernung gesetzt hat, allerdings (fast) immer tun muss, ist, dem anderen Elternteil den Kontakt zu ermöglichen. Also, z.B. Kind in den nächsten Zug setzen, oder in den nächsten Flieger. Also zum Flughafen fahren, der Kinder-Zugebtreuung übergeben. Möglicherweise verwechselst du da was.


    Ich halte es für brandgefährlich, hier den Vater in den strafrechtlichen Bereich zu treiben. Nicht jede gefühlte oder strafrechtliche Ungerechtigkeit ist auch eine Straftat. Der Vater kann mit anwaltlicher Hilfe seinen Umgang regeln. Und gut ist. Schau mal in § 239a StGB, dann siehst du, dass diese Bestimmung nicht im Ansatz erfüllt ist. Und wenn so ein Rat umgesetzt wird, das nehmen einige sehr übel. Ich hatte ja schon oben geschrieben, wie ich reagieren würde. Der Kindsvater würde seine Kinder mit gerichtlicher Absegnung nicht mehr wieder sehen. Sowas geht gar nicht.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    weder eine Kindsentführung noch ein Kindsentzug liegen vor, nicht mal im Ansatz. Das mit den Fahrtkosten ist auch nicht so klar geregelt, ist auch eine Einzelfallentscheidung. Wenn mein Expartner mit so einem Blödsinn zur Polizei (die für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nun mal nicht da ist) gehen würde, dann würde er mit mir aber echt Probleme bekommen. Gegenstrafanzeige wegen falscher Verdächtigung (die würde greifen), versuchte Nötigung, Überprüfenlassen, ob es für meine Kinder gut ist, mit einem Kriminellen zu verkehren, u.s.w.


    Fakt ist, dass der Vater ein Mangelfall ist. Da kann der Selbstbehalt heruntergesetzt werden, wenn man mit jemanden zusammen lebt. Es kommt hier nicht auf das gemeinsame Bett an. Sondern auf das gemeinsame Wirtschaften. Und das liegt ja vor. Abgesehen davon, wie man bei 50 qm tatsächlich und wirtschaftlich getrennt leben will, das ist mir schleierhaft. Da ist mit Sicherheit sehr viel Überzeugungsarbeit zu leisten, es ist einfach nicht plausibel.


    Man trennt sich just in dem Augenblick, in dem es um die Berechnung von Unterhalt geht, lebt aber weiter einvernehmlich zusammen?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    die Angelegenheit ist doch relativ einfach. Solange aus einem Topf finanziell gewirtschaftet wird, es ein gemeinsames Kind ist, seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Sozialrechtlich gesehen und auch familienrechtlich. Wie ihr jetzt das Geld aufteilt, wer wie seinen Anteil zahlt, dass ist euer Problem, interessiert weder die ALG-II Behörde noch das Familiengericht. Interessant wird es, wenn die Trennung tatsächlich vollzogen ist. Dann sollte man mit dem Rechnen für Kindesunterhalt anfangen. Du wirst ein Mangelfall sein. Wieviel dann zu zahlen ist, das wird man dann genauer rechnen können, da fehlen von dir noch ein paar Angaben.


    Ich weiss jetzt nicht, wer die Wohnung von euch behält. Wer ist zu wem gezogen? Wer steht im Mietvertrag? Wer kann die Wohnung alleine halten?


    Was die Frau bekommt, mit Kind, das kann ich dir in etwa sagen. Sie 405 €, das Kind 270 €, Alleinerziehendenzuschlag in Höhe von etwa (da hab ich jetzt den genauen Betrag nicht im Kopf) 100 €. Dazu kommt die angemessene Warmmiete für eine Wohnung, einmal im Jahr Zuschuss für Lernmittel (100 €) eventuell gratis Nachmittagsbetreuung und weitere Vergünstigungen. Deine Unterhaltszahlung wird dann voll auf diesen Bedarf angerechnet, ebenso das Kindergeld. Und du hast einen Selbstbehalt von etwa 1100€. Viel wirst du also nicht zahlen müssen, bei deinem Gehalt. Aber, das ändert an ihrer finanziellen Situation ohnehin nichts. Sinnvoller erscheint es mir dann, dem Kind mal was zusätzlich zu gönnen, vom großen Eisbecher bis hin zu neuen Schuhen, oder mal eine Eintrittskarte für ein Fußballspiel, was weiss ich.


    So, ich hoffe, das reicht erst mal zur Einführung.


    Herzlichst


    TK

    Hi, seit 1976 ist der Versorgungsausgleich im Verbundverfahren drinnen, ist also zwingend durchzuführen. Allerdings ist hier zwischen dem internen und dem externen Versorgungsausgleich zu unterscheiden. Der interne erfolgt über die Rentenversicherung in Berlin, der wird immer mit dem Scheidungsverfahren im Verbund entschieden, kann aber in besonderen Fällen (kann, aber muss nicht) abgetrennt werden. Insoweit hätte eine Entscheidung gefällt werden müssen, entweder mit der Scheidung, oder danach im Beschlussverfahren.


    Der Hinweis auf ein späteres Versorgungsausgleichsverfahren zeigt, dass es hier um eine andere als die "klassische" Rente geht. Das war seinerzeit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, heute spricht man da wohl einheitlich vom externen Versorgungsausgleich. Dieser griff insbesondere dann, wenn der Rententräger ein anderer ist, die erworbenen Anwartschaften noch nicht errechnet werden können, etwa bei einer Betriebsrente. Oder auch bei Beamten, die seinerzeit versorgungsausgleichstechnisch anders abgewickelt wurden.


    Die Rentenberatungsstelle für die Berliner Rente hilft da nicht viel weiter. Es gibt Fachanwälte für diesen Bereich, auch die Versicherungsträger können da direkt weiterhelfen.


    Diesen alten Verfahren war eines gemein: der Ausgleich erfolgte nicht automatisch, sondern auf Antrag hin. Offensichtlich ist der Antrag hier erst jetzt gestellt worden.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich wundere mich immer wieder, dass fehlende Bildung, Asozialität, andere Defizite erst nach der Zeugung von mehreren Kindern bei der Trennung auffällt. Aber abgesehen davon, wäre die Stiftungsgründung so ganz und gar nicht erforderlich gewesen, wenn sie nur wegen der ungebildeten geldgierigen Ex erfolgte. Die würde im Erbfall ohnehin nichts bekommen. Da, wie du richtig angemerkt hast, der Kindesunterhalt auf ihr ALG II angerechnet wird, kann ihr die Höhe der Zahlungen ja eigentlich egal sein. Die Zahlungen sind es aber dann nicht, wenn sie vom Job-Center die Auflage bekommen hat, einen Unterhaltstitel zu erstreiten. Kann auch sein, dass ihr von anderer Seite (etwa Jugendamt) dasselbe nahegelegt wurde. Denn jedes Kind hat einen Anspruch auf einen Titel, einerlei, wieviel gezahlt wird. Und den wird es jetzt geben. Dann sind klare Verhältnisse da, und gut ist.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    der Auszug muss ausbildungsbedingt sein oder aus anderen Gründen ist der Verbleib in der elterlichen Wohnung unzumutbar. Denn die Eltern haben auch bei volljährigen Kindern das Wahlrecht, ob sie ihre Unterhaltsleistung in Naturalien leisten (Zimmer, Essen und Trinken u.s.w.) oder aber in gebündeltem Baren. Ein Beispiel hierfür ist der Student (volljährig), die Uni um die Ecke, will aber mit seiner Freundin zusammen ziehen. Da können die Eltern weiterhin auf das Zimmer zu Hause, auf Hotel Mama verweisen.


    Auch volljährige Kinder haben also keine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit. Ich weise in diesem Zusammenhang mal auf das "Duisburger Modell" hin, welches dort zwar dem Jugendamt zugeordnet ist, aber auch alle Betroffenen bis 25 erfasst. Das Job-Center bewilligt nur eine eigene Wohnung, wenn die jungen Menschen eine positive Stellungnahme des Jugendamtes (hier des speziellen Büros) einreichen können. Und das Büro bewilligt nur, wenn die Antragssteller schriftlich lang und breit erklärt haben, warum sie auf keinen Fall zu Hause leben können. Über die Hälfte kehrt dann nach Hause zurück.


    Im vorliegenden Fall würde ich als Vater erst einmal überprüfen, ob überhaupt ein Titel vorliegt, aus dem vollstreckt werden kann. Wenn ja, dann, ob der Titel über die Volljährigkeit hinaus geht. Wenn nein, dann stellt sich die Frage, wann das Kind 18 wird, ob sich da noch ein Aufstand lohnt. Wahrscheinlich nicht. Allerdings dann, wenn der Titel über den 18. Geburtstag hinaus geht. Dann sollte schon jetzt eine Abänderung angestrebt werden.


    Herzlichst


    TK

    Es muss letztlich eine familienrechtliche Entscheidung her. Ob für die nach den Jahren noch ein Rechtsschutzinteresse da ist, das kann ich im Augenblick nicht abschätzen. Hätte ins Scheidungspaket reingehört. Mit wem soll er sich jetzt wie einigen? Der Vermieter muss die Reduzierung seiner Schuldner nur dann akzeptieren, wenn eine familienrechtliche Entscheidung vorliegt, und die liegt nicht vor.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ganz ehrlich, es ist gut, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung da klare Verhältnisse geschaffen haben. Es ist doch ein Unding, dass ich als Wohnungsinhaberin ständig fürchten muss, meinem Ex über den Weg zu laufen. Weil er das Bett der Tochter, das Bild an der Wand im Zimmer des Sohnes, was weiss ich bewundern möchte. So eine Wohnung ist ein absolutes Rückzuggebiet. Und dann muss der Papa zu allem Überfluss auch noch mal Pipi, das ist ja normal, wenn die Tochter ihn vorher mit Kaffee bewirtet hat. Wo fängt es an, wo hört es auf? Und die Wohnungsinhaberin traut sich dann nicht mehr in den Flur, um dem Ex nicht begegnen zu müssen? Und wenn die Mutter nicht da ist, wird die artige Tochter den Vater auch nicht daran hindern, mal durch die Wohnung zu schlendern. Also, was soll das? Man hat sich getrennt, die Bereiche sind klar definiert, und an diese Spielregeln sollte man sich halten.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das Jugendamt kann nur mit Zustimmung der Eltern ein Kind auswärtig unterbringen, wenn keine Zustimmung da ist, geht es vors Familiengericht. Aber das war doch hier gar nicht die Frage. Die Frage war doch nur, ob irgendwelche Dritte, die familienrechtlich gesehen keinerlei Anspruch auf Zutritt einer Wohnung haben, diese auch gegen den Willen der Besitzerin betreten können. Und die Antwort habe ich gegeben.


    Herzlichst


    tK

    Nee, auch das minderjährige Kind. Dann sorgt das Jugendamt für die Unterbringung. Wir haben durchaus die Fälle, dass der hoffnungsvolle Sprößling kifft, seinen Dealer zu Hause empfängt, die Stummel von Hasch-Zigaretten aus dem Dachgeschoß auf die Terrasse des Nachbarn fliegen.


    Ob so Rausschmisse angebracht sind, das ist eine ganz andere Frage. Hier ging es nur um die juristische Bewertung.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es ist vielen nicht klar, dass die Frau in dem Fall natürlich auch allen Besuchern der Kinder Hausverbot erteilen kann. Und im Falle des Verkrachens auch die Kinder direkt auf die Strasse setzen kann. Die Unversehrtheit der Wohnung ist ein geschütztes Grundrecht!


    Herzlichst


    TK