Hi,
hinter der Regelung mit dem überobligatorischen Einkommen und dessen Anrechnung steht die Überlegung, dass zusätzliche Berufstätigkeit belohnt werden soll. Damit der überobligatorisch Arbeitende nicht aus Trotz seinen Arbeitsplatz aufgibt. Er soll also mehr Geld in der Hand haben, als nur mit Unterhalt, aber auf der anderen Seite soll auch derjenige, der den Unterhalt zahlt, was davon haben. Das ist mal die vereinfachte Begründung.
Das www ist voll von der Idee, auch der sozial Schwächere soll seinen Ehestandart noch für eine gewisse Zeit aufrecht erhalten können. Nur, das funktioniert in der Praxis doch eigentlich nur in Ausnahmefällen. Wenn eben so viel da ist, dass permanent ein gewaltiger Überschuss erwirtschaftet wird, was ja wohl eher die absolute Ausnahme ist.
Hinsichtlich der Trennungszeit/Scheidung regeln §§ 1567 f BGB die Fristen. Bei Einigkeit greift die unwiderlegbare Vermutung, die Ehe sei gescheitert, nach einem Jahr. Das Scheitern ist Voraussetzung für die Scheidung, folglich kann nach einem Jahr geschieden werden. Wenn man in klaren Fällen mal von einer Bearbeitungszeit von 3 Monaten ausgeht, dann ist es nachvollziehbar, dass es nicht mutwillig ist, den Scheidungsantrag etwa 3 Monate vor dem Eintritt der Scheidungsbedingung einzureichen. Die Fälle, die ich kenne, in denen ein Scheidungsantrag abgewiesen wird, das sind Fälle, in denen das Trennungsjahr nicht eingehalten werden sollte. Ansonsten wird der Richter, wenn z.B. bereits ganz fix, also etwa nach 10 Monaten alle Papiere für die Scheidung vorliegen (Versorgungsausgleich) den Termin zur mündl. Verhandlung eben erst für einen Tag nach Beendigung des Trennungsjahres bestimmen, und schon ist alles im grünen Bereich.
Unser Versorgungsprinzip ist darauf ausgerichtet, dass im Prinzip jeder für sich selbst sorgen sollte. Der berühmte Spruch "einmal Arztfrau, immer Arztfrau", der gilt schon lange nicht mehr. Dieser Spruch hat früher die Versorgungssituation der Ehefrau sehr treffend umrissen. Hatte auch bis zu einem bestimmten Punkt seine Berechtigung. Ich kann mich noch gut an die Zeit erinnern, in der z.B. Lehrerinnen nach Ihrer Heirat den Staatsdienst verlassen mussten. Daher kommt auch das alte Synonym für Leherin "Fräulein." Es gab eben keine verheirateten Lehrerinnen, oder nur in (Kriegs)Zeiten, wenn Lehrer Mangelware waren.
Heute haben wir die "Übergangszeit", für die der Trennungsunterhalt festgezurrt ist. Nach der Scheidung sollte jeder für sich selbst sorgen. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Bei Ehen von langer Dauer, wenn der Expartner krank ist, wenn es kleine Kinder zu versorgen gibt, behinderte Kinder u.s.w. Aber auch dann wird der nacheheliche Unterhalt zeitlich begrenzt sein, von ganz wenigen Ausnahmen mal abgesehen. Etwa, mit 20 geheiratet, nach 40 Jahren Scheidung, nie gearbeitet.
Die Frage mit dem Schulgeld muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden. Einerseits habt ihr beide dem Privatschulbesuch zugestimmt. Andererseits ist es gravierender Veränderung, wie sie bei euch ja auch vorliegt, möglich, eine Veränderung herbeizuführen. Wenn das Geld für die Privatschule nicht mehr da ist, dann muss ein anderer Weg gefunden werden.
Herzlichst
TK