Beiträge von timekeeper

    Hi,


    die Rechtsprechung sagt ganz klar, dass nach einem halben Jahr der Trennung/Aufgabe der gemeinsamen Wohnung der Partner, der ausgezogen ist, in der Wohnung nichts mehr zu suchen hat, einerlei, wie die mietrechtliche Sache ausgestaltet ist. Familienrechtlich spricht also alles dagegen. Die Frau kann zwei Verfahren anstrengen. Zuweisung der vormals ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung. Im Eilverfahren und im Hauptverfahren. Da ist dann schnell ein 4-stelliger Betrag an Kosten zusammen, denn man muss ja nicht nur die Gerichtskosten zahlen, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Das hab ich mal als ein Verfahren gerechnet. Dann käme die Unterlassung auf Betreten der Wohnung dazu, das zweite Verfahren auch wieder mit einem Betrag in 4-stelliger Höhe. Ob noch Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch gestellt wird, das wissen wir nicht.


    Natürlich will der Vermieter den Mann nicht aus dem Mietvertrag raushaben. Warum sollte er auch? Zwei Schuldner sind halt besser als einer. Warum die Wohnungsfrage insoweit nicht im Scheidungspaket geregelt wurde, ist mir schleierhaft. Denn eine familienrechtliche Entscheidung ist auch für den Vermieter bindend.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    weil man bei minderjährigen Kindern von einer Erziehungsaufgabe ausgeht, die Zeit kostet, weil die Erziehende eventuell keine Überstunden machen kann, u.s.w. Und natürlich haben Kinder in intakten Verbindungen auch einen Unterhaltsanspruch. Eben in Naturalien. Steht alles im Gesetz. Und auch bei volljährigen Kindern kann der Unterhalt doch in Naturalien gleistet werden. Doch erst einmal muss gerechnet werden (2 Pfund Butter und 3 Waschmaschinenladungen sind schwer zu berechnen). Und dann muss derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, eben seinen Anteil an Unterhalt in gebündeltem Baren leisten, und der andere Elternteil (Hotel Mama/Papa) kann sich entscheiden, ob er Unterhalt zahlt und dann wieder Kostgeld nimmt oder aber das alles in Naturalien geschieht.


    Was ist da so schwer zu verstehen dran?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nee, so geht das nicht. Das Einkommen der Mutter geht mit in die Berechnung ein, dann wird gequotelt, und dann weiss man, was der Vater noch zu zahlen hat. Wie dann der Anteil der Mutter zwischen Kind und Mutter geregelt ist, das ist dann die Frage der individuellen Vereinbarung. Aber es geht gar nicht, dass der gesetzlich vorgesehene Anteil der Mutter einfach weggebügelt wird. Umgekehrtes Beispiel: Vater verdient 2500, Mutter auch. Wieso sollte sie nicht in die Berechnung mit eingehen?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    doch natürlich ändert sich berechnungstechnisch etwas. Das Kind muss nicht mehr betreut werden, weil ja volljährig. Deshalb ist der Verdienst von beiden Elternteilen von Bedeutung. Zunächst als Berechnungsgröße. Dann weiss man, was der bisherige Alleinunterhaltszahler jetzt zu leisten hat. Und, wie dann das Elternteil, bei dem das Kind lebt und das Kind das auseinanderklabeustern, das ist dann deren Angelegenheit.


    Die 735 € (670 € ist nicht mehr) für ein auswärts lebendes Kind in der Ausbildung sind nur dann zu zahlen, wenn einmal kein BaföG-Anspruch greift, und die Ausbildung nicht von zu Hause aus absolviert werden kann.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ja, natürlich bist du ab Volljährigkeit unterhaltstechnisch mit im Boot. Auch ist das Kindergeld voll anzurechnen. Es gilt also erst einmal, zu rechnen. Wie du dann deinen Anteil am Unterhalt des Kindes mit Naturalien verrechnest, das ist eine Frage der Einigung mit dem Kind. Ob er dir also Kostgeld zahlt, ob er andere Leistungen erbringt.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    noch allgemeiner kann man ja wohl kaum fragen. Deshalb auch eine allgemein gehaltene Antwort. Es gibt die Möglichkeit, das Kind in seiner Stadt zu besuchen, es gibt die Möglichkeit, das Kind zu sich zu nehmen und Wochenenden/Ferien gemeinsam zu verbringen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    auch diese Antwort wird dir nicht gefallen. Weder Kochen noch eine aufgeräumte Wohnung sind auch nur ansatzweise Kriterien für eine Sorgerechtsentscheidung. Und du hast in die Alltagsentscheidungen des Vaters nicht reinzureden und dich auch nicht aufzudrängen. Es gibt genug Kochkurse, es gibt Kochzeitschriften und Fernsehsendungen, im www Rezepte des Tages. Wenn der Vater wollte, dann könnte er kochen. Und selbst wenn er kochen könnte, dann würde er nicht kochen, weil er keine Lust hat.


    Aber etwas anderes würde hochkommen. Im Mai arbeitslos geworden, und schon drei Monate später obdachlos? Entschuldigung, da stimmt was vorne und hinten nicht. Da wäre die ALG Behörde sofort mit der Mieten eingesprungen. Da fehlen hier ein paar Infos. Und, wenn ich der Vater wäre, ich würde diese Unfähigkeit von dir, im Interesse des Kindes gewisse Sachen zu verhindern, brutal ausschlachten.


    Du solltest dich darauf konzentrieren, vernünftige Umgangsregelungen zu finden. Angesichts der Entfernung ist wahrscheinlich länger und seltener sinnvoll. Und natürlich kannst du mit dem Kind auch nach Italien in den Urlaub fahren. Warum nicht? Ist ja nicht der Gaza-Streifen. Und wenn das Kind in die Schule geht, wir haben ca. 14 Wochen Schulferien im Jahr. Da lässt sich doch viel mit anfangen.


    Such schleunigst eine Beratungsstelle auf, setze den geordneten Umgang notfalls gerichtlich durch. Und noch was. Dein Mann ist sicherlich kein Richter, aber benimmst du dich nicht genau so?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich sehe im Augenblick keinen Grund, dem Kind schon wieder einen Wechsel zuzumuten. Zum einen hat die Mutter das Kind ja selbst dem Vater "überlassen." Da waren die Kochkünste des Vaters gut genug. Auch die unaufgeräumte Wohnung, die Antidepressiva. Zum anderen sehe ich keine gravierenden Fehler. Wenn wir jedem, der nicht kochen kann, die Kinder wegnehmen würden, dann hätten wir doch bei der Hälfte aller Kinder Fremdbetreuung.


    Etwas ganz anderes ist, wie jetzt der Umgang mit der Mutter zu gestalten ist. Das geht so nicht, wie es jetzt läuft. Da sollte die Mutter zunächst externe Hilfe vom Jugendamt oder einer anderen Beratungsstelle in Anspruch nehmen. Es muss eine für alle Betroffenen tragfähige Regelung gefunden werden, die auch den Urlaub umfasst. Notfalls mit gerichtlicher Hilfe. Darauf würde ich mich für die Zukunft stützen.


    Noch ein Hinweis: Kinder in dem Alter wollen artig sein. Das Kind wird dem Vater hinsichtlich seiner Wünsche etwas anderes erzählen als der Mutter. Die Eltern sollten es vermeiden, die Kinder insoweit in eine Zwickmühle zu bringen.


    Herzlichst


    TK

    @ Ast45


    Umgangsregelungen werden nie gegen den Willen der Betroffenen beschlossen. Die Richter wissen, dass aufgedrängte Umgangsregelungen keinen Bestand haben werden. Diese Gerichtsverhandlungen sind geprägt vom Finden des kleinsten gemeinsamen Nenners, welcher dann auch noch die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen muss. Das scheint hier auch gelaufen zu sein. Er war bereit, Arbeitszeit zu reduzieren, was auch machbar war, und dann hat man halt geschaut.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    hinter der Regelung mit dem überobligatorischen Einkommen und dessen Anrechnung steht die Überlegung, dass zusätzliche Berufstätigkeit belohnt werden soll. Damit der überobligatorisch Arbeitende nicht aus Trotz seinen Arbeitsplatz aufgibt. Er soll also mehr Geld in der Hand haben, als nur mit Unterhalt, aber auf der anderen Seite soll auch derjenige, der den Unterhalt zahlt, was davon haben. Das ist mal die vereinfachte Begründung.


    Das www ist voll von der Idee, auch der sozial Schwächere soll seinen Ehestandart noch für eine gewisse Zeit aufrecht erhalten können. Nur, das funktioniert in der Praxis doch eigentlich nur in Ausnahmefällen. Wenn eben so viel da ist, dass permanent ein gewaltiger Überschuss erwirtschaftet wird, was ja wohl eher die absolute Ausnahme ist.


    Hinsichtlich der Trennungszeit/Scheidung regeln §§ 1567 f BGB die Fristen. Bei Einigkeit greift die unwiderlegbare Vermutung, die Ehe sei gescheitert, nach einem Jahr. Das Scheitern ist Voraussetzung für die Scheidung, folglich kann nach einem Jahr geschieden werden. Wenn man in klaren Fällen mal von einer Bearbeitungszeit von 3 Monaten ausgeht, dann ist es nachvollziehbar, dass es nicht mutwillig ist, den Scheidungsantrag etwa 3 Monate vor dem Eintritt der Scheidungsbedingung einzureichen. Die Fälle, die ich kenne, in denen ein Scheidungsantrag abgewiesen wird, das sind Fälle, in denen das Trennungsjahr nicht eingehalten werden sollte. Ansonsten wird der Richter, wenn z.B. bereits ganz fix, also etwa nach 10 Monaten alle Papiere für die Scheidung vorliegen (Versorgungsausgleich) den Termin zur mündl. Verhandlung eben erst für einen Tag nach Beendigung des Trennungsjahres bestimmen, und schon ist alles im grünen Bereich.


    Unser Versorgungsprinzip ist darauf ausgerichtet, dass im Prinzip jeder für sich selbst sorgen sollte. Der berühmte Spruch "einmal Arztfrau, immer Arztfrau", der gilt schon lange nicht mehr. Dieser Spruch hat früher die Versorgungssituation der Ehefrau sehr treffend umrissen. Hatte auch bis zu einem bestimmten Punkt seine Berechtigung. Ich kann mich noch gut an die Zeit erinnern, in der z.B. Lehrerinnen nach Ihrer Heirat den Staatsdienst verlassen mussten. Daher kommt auch das alte Synonym für Leherin "Fräulein." Es gab eben keine verheirateten Lehrerinnen, oder nur in (Kriegs)Zeiten, wenn Lehrer Mangelware waren.


    Heute haben wir die "Übergangszeit", für die der Trennungsunterhalt festgezurrt ist. Nach der Scheidung sollte jeder für sich selbst sorgen. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Bei Ehen von langer Dauer, wenn der Expartner krank ist, wenn es kleine Kinder zu versorgen gibt, behinderte Kinder u.s.w. Aber auch dann wird der nacheheliche Unterhalt zeitlich begrenzt sein, von ganz wenigen Ausnahmen mal abgesehen. Etwa, mit 20 geheiratet, nach 40 Jahren Scheidung, nie gearbeitet.


    Die Frage mit dem Schulgeld muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden. Einerseits habt ihr beide dem Privatschulbesuch zugestimmt. Andererseits ist es gravierender Veränderung, wie sie bei euch ja auch vorliegt, möglich, eine Veränderung herbeizuführen. Wenn das Geld für die Privatschule nicht mehr da ist, dann muss ein anderer Weg gefunden werden.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    Dein Denkfehler ist, dass du Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt in einen Topf wirfst, und außerdem dein Einkommen nicht bereinigst. Und die Schulkosten als Mehrbedarf nicht berücksichtigst. Es geht also nicht um absolute Zahlen, das Rechnen wirst du dir nicht ersparen können.


    1. Schritt: ermittle dein Einkommen der letzten 12 Monate, allerdings auf der Basis von der nunmehrigen Steuerklasse (incl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Steuerrückzahlung, was auch immer), teile diesen Betrag durch 12, dann hast du ein Monatseinkommen.


    2. Schritt: bereinige das Einkommen um berufsbedingte Aufwendungen, zus. Altersvorsorge. Was anrechtenbar ist, das findest du auch im www.


    3. Schritt: lese aus der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts ab. Achtung, da du nur für ein Kind verantwortlich bist, kommt eventuell eine Höherstufung um eine Gehaltsklasse in Betracht. Von diesem Betrag ziehst du jetzt das halbe Kindergeld ab. Und addierst den hälftigen Mehrbedarf wegen der Privatschule (m.E. müsst ihr euch den Betrag teilen). Den so ermittelten Betrag ziehst du vom bereinigten Nettoeinkommen ab.


    4. Schritt: erst jetzt kommen wir zum Trennungsunterhalt. Die erste Frage, die sich stellt ist, was mit dem Einkommen der Ehefrau passiert. Dieses ist zunächst genauso zu bereinigen wie das deinige. Ist dieses Einkommen überobligatorisch, dann wird es m.E. hälftig auf einen möglichen Anspruch gegen dich angerechnet. Ist es nicht überobligatorisch, dann ist es voll anzurechnen, jedenfalls bleibt in beiden Fällen der Selbstbehalt in Höhe von 1200 €. Ob hier bereits deshalb von überobligatorischem Einkommen ausgegangen werden kann, weil sie während der gemeinsamen Zeit nicht gearbeitet hat und zumindest in dem ersten Jahr der Trennung keine Verpflichtung zur Arbeit besteht, das müsste ich jetzt erst einmal in einem Kommentar nachlesen. An den komme ich jedoch erst morgen wieder. Vielleicht findest du ja was im www. Bin jetzt zu faul, da nachzuschauen.


    Was folgt aus all dem? Es ist ein Irrglaube, dass bei normalem Einkommen der Standart der Ehe nach der Trennung aufrecht erhalten werden kann. Doppelte Haushaltsführung ist nun mal teurer als ein Haushalt. Die weitere Frage ist, wie taktisch am Geschicktesten vorzugehen ist. Für dich ist es wegen des Trennungsunterhaltes und auch der Rentenanwartschaften am günstigsten, so schnell wie möglich geschieden zu werden. Denn nachehelichen Unterhalt wird es eher nicht geben. Ist man sich einig, so kann man etwa 9 Monate nach der Trennung die Scheidung einreichen, so dass nach einem Jahr alles vorbei ist. Ist man sich nicht einig, so kann sich so eine Scheidung mit Unterhaltsfolgen noch über Jahre hinziehen. Also, mal rechnen, eventuell über Anwalt ein Angebot machen, das etwa so aussieht: Kindesunterhalt in Höhe von ....., tituliert vom Jugendamt (kostet nichts), Ehegattenunterhalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Höhe von .....für die Zeit der Trennung unter der Voraussetzung, dass Frau der Scheidung zustimmt, dieselbe also einvernehmlich erfolgt.


    Oder eben spitz rechnen und das Risiko eingehen, zwar einen geringeren Unterhalt zu zahlen, dafür aber wesentlich länger. Das ist jetzt eine individuelle Entscheidung.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    erst einmal wirkt sich dein Einkommen gar nicht aus. Ihr könnt zusammen ziehen oder es auch lassen. Das ist eure Entscheidung.
    Ob nach Trennungsunterhalt noch Exenunterhalt gezahlt werden muss, das können wir hier nicht wissen. Das ist eine Entscheidung des Gerichts, da sollte der Anwalt weiterhelfen können.


    Also kurz und knapp, euer Zusammenzug hätte nur dann finanzielle Folgen, wenn für den Kindesunterhalt nicht genug Geld da ist, dann würde der Selbstbehalt herabgesetzt werden. Aber das scheint ja hier nicht der Fall zu sein.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    sie ist weder Schülerin noch Studentin. Zwar ist es familienrechtlich gesehen in der Interimszeit nicht notwendig, zu arbeiten. Aber, als überobligatorsch sehe ich das nicht. Und selbst wenn, Familienrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht sind drei Paar Schuhe. Hier ist es so, dass familienrechtlich die Tochter noch nicht arbeiten muss, ihr quasi aus der Insovenzmasse Geld zum Überleben zur Verfügung gestellt wird. In den beiden anderen Bereichen sieht es aber anders aus. Da fliesst das Geld in den Freibetrag für die Mutter ein. Allerdings sehr begrenzt. Nämlich mit dem Betrag, der erhöhend der Mutter zugestanden wird, solange das Kind von ihr unterhalten wird. Nach meiner Erinnerung sind das so etwa 200 € im Monat. Mutter bekommt also weiter den Betrag für einen Single, wie sich Tochter und Mutter dann einigen, das ist eine andere Frage. Aber etwa 200 € Kostgeld, das ist doch machbar?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    hier ist zu unterscheiden zwischen Alltagsentscheidungen und Grundsatzentscheidungen. Die Grundsatzentscheidungen (welcher Kindergarten z.B.), die müssen gemeinsam gefällt werden. Aber wer das Kind abholt, das ist eine Alltagsentscheidung. Ebenso, welches Menue das Kind essen darf, welche Kleidung, bei welchem Freund es spielen darf oder was auch immer. Wenn das Kind bei dir ist, dann fällst du die Entscheidungen, wenn das Kind bei der Mutter ist, eben die Mutter. Ein gegenseitiges Reinreden, das gibt es da nicht.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich kann deinen Frust teilweise nachvollziehen. Natürlich bist du in Alltagsentscheidungen, wenn die Kids bei euch sind, mit eingebunden. Aber eben nicht in die Erziehungsentscheidungen, die bei der Mutter gefällt werden.


    Nein, man muss kein größeres Haus mieten. Man kann das auch anders regeln. Nein, du musst dich nicht einmischen. Du hast nun mal einen Mann mit "Vorgeschichte." Das weiss man vorher. Es ist gesetzlich im Interesse des Rechts/und Familienfriedens geregelt, wer was bei Kindern darf. Und das ist auch gut so. Das sind die Eltern. Und sonst niemand, es sei denn aus anderen Gründen muss den Eltern das Erziehungsrecht entzogen werden. Und, ich bin weiss Gott und Mensch nicht frech, so ganz und gar nicht. Nur, Dritte haben in der grundsätzlichen Erziehung der Kids nichts zu suchen. So viel Taktgefühl sollte auch bei dir vorhanden sein, wenn schon keine Akzeptanz der juristischen Gegebenheiten.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das kann ich dir erklären. Ein Elternteil leistet seinen Beitrag durch Erziehung, Betreuung, der andere durch Unterhalt. Dieses System hat auch seine Berechtigung. Bei allen Kitas und was auch immer müsste ein Kind bei einer Vollzeittätigkeit eigentlich 12-14 Stunden am Tag fremdbetreut werden. Wenn man eine Stunde Mittagszeit einrechnet und Fahrtzeiten. Dazu kommt dann noch, dass die betreuenden Elternteile auf die Karriere verzichten müssen. Keine Überstunden, keine Besprechungen ausserhalb der Dienstzeit sind möglich. Und dann noch die Kranktage der Kinder, die auch vieles hemmen. Anders ausgedrDückt, einerlei ob das Kind bei Mama oder Papa lebt, dieser Elternteil hat beruflich und damit auch finanziell erhebliche Einbußen. Zusätzlich. Und dann kommt noch dazu, dass nur ein geringer Teil der zur Zahlung Verpflichteten wirklich nur den Mindestsatz aufbringen. Das heisst, das Betreuungselternteil schustert eh dazu.


    Meine Kinder sind inzwischen erwachsen. Ich habe damals etwa 100 DM pro Kind bekommen, zusätzlich insgesamt 120 DM Kindergeld. Dem standen allein 600 DM Kinderbetreuungskosten gegenüber. Und der Karrierestop, der erst vorbei war, als der Jüngste 12 war. Noch Fragen?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    hab ich doch schon weiter oben geschrieben, wie es geht. Nochmal nachlesen. Was mich allerdings immer wieder erstaunt, das ist die Selbstverständlichkeit, mit der Großeltern/Schwiegereltern in neue Lebenskonzepte eingebaut werden. "Geh zu deinen Eltern zurück", das ist ja wie dreimal "hinweg von mir." Eine Aufnahmepflicht von Töchtern nach gescheiterten Ehen gibt es so meines Wissens nicht mal mehr in sehr konservativ geprägten muslimischen Staaten.


    Der Anwalt wird ja nicht ewig im Urlaub sein.


    Herzlichst


    TK