Beiträge von timekeeper

    Hi,


    ja, was erwartest du denn noch vom Staat? Er kommt schon teilweise für dein Kind durch die Autstockung auf. Das Kindergeld ist die steuerliche Entlastung. Auch so gedacht. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern (auch EU), muss seit dem 2. Weltkrieg kein Schulgeld mehr gezahlt werden für weiterführende Schulen. Jeder, wirklich jeder Kindergartenplatz wird mit monatlich merheren Hundert Euronen vom Staat gesponsert. Im Mangelfall springt der Staat für Klassenfahrten, u.s.w. ein. Wenn das Kind behindert ist, wird es auf Staatskosten mit dem Taxi in die Schule gebracht, es gibt die Möglichkeit, 1:1 (pro Kind also eine Fachkraft) das Kind durch die Schule zu begleiten. Tagesmütter werden finanziert. Und was noch alles. Da ist Jammern nun wirklich fehl am Platze.


    Wenn du es nicht schaffst, in deinem angelernten Beruf zu arbeiten, dich nicht weiterbildest, dich nicht bewirbst, weil der Chef es nicht will, was hat das mit dem Kind zu tun? Und das Akademiker mehr verdienen, wo kommt denn das Märchen her? In ganz wenigen Berufen, ja. Aber das ist doch die Ausnahme. Sozialarbeiter sind Akademiker! Es gibt Erhebungen (eine geht mir hoffentlich in den nächsten Tagen zu), aus denen hervorgeht, dass eine vernünftige Lehre, mit Abschluss, Verdienstbeginn mit 21, den jungen Menschen schon mit 30 Jahren wesentlich weiter gebracht hat, finanziell, als den Akademiker. Das holt der Akademiker in der Regel nicht mehr ein.


    Also nicht unqualifiziert jammern. In der realen Welt aufschlagen, entweder mit dem zufrieden sein, was man hat, oder aber an sich arbeiten.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das Jugendamt ist Interessenvertreter des Kindes. Wenn es um Herabsetzung des Unterhaltes geht, also die falsche Adresse. Anwalt wäre dann zum Rechnen angesagt. Geht eventuell über Beratungsschein vom Amtsgericht.


    Und das mit den Bewerbungen, ganz ehrlich, kapiere ich nicht. Eine vernünftige Mappe erstellen, einscannen, und raus jubeln. Mindestens eine am Tag. Das erwarten auch die Familiengerichte, ehe sie die Unterhaltsverpflichtung herab setzen.


    Unterhaltsvorschuss ist im Prinzip ein Darlehen, wie ja schon die Bezeichnung klar macht. Es wird etwas vorgeschossen. Wird maximal 72 Monate bezahlt oder bis der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, wieder verheiratet ist. Der Betrag ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, es ist der geringste. Allerdings ist davon noch das Kindergeld in Abzug zu bringen.


    Herzlichst


    TK

    Hi Graufisch,


    bei dem Gehalt und aufstockend ALG II brauchen wir überhaupt nicht zu rechnen, uns auch keine Gedanken über die Unterhaltskette zu machen, die möglicherweise unterbrochen ist. Du musst für deine Ex nicht zahlen.


    Herzlichst


    TK

    @ THZ: was papo hier zitiert, das ist nicht das Gesetz, sondern die Rechtsansicht eines Kommentators. Und ich habe herhebliche Bedenken, dass hier der Kommentator von Staudinger "richtig" liegt. Er verkennt nämlich, dass das Zustimmungserforderrnis der Mutter nichts mit dem Kind direkt zu tun hat, sondern sie aus eigenem Recht heraus handelt. Deshalb kann die Volljährigkeit des Kindes keine Rolle spielen, das wäre nur der Fall, wenn die Mutter als Vertreterin des Kindes handeln würde. Das Erfordernis des Gesetzes ist also völlig unabhängig vom Kind eine Willenserklärung der Mutter. Wenn jemand eine Willenserklärung nicht abgeben kann/nicht abgeben will, dann ist die in unserem System durch ein Gerichtsentscheid zu ersetzen. Die Mutter kann nicht mehr zustimmen. Folglich ist der Gerichtsentscheid gefragt.


    Mit Auslegung oder was auch immer hat das wenig zu tun. Auslegung ist dann gefragt, wenn auf der Tatbestandsseite ein Unbestimmter Rechtsbegriff auftaucht, der auszufüllen ist. Wir haben hier keinen unbestimmten Rechtsbegriff. Können also nichts ausfüllen. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich an der juristischen Dogmatik nicht rütteln. Andernfalls hätte er einen weiteren Satz in die genannte Bestimmung, die ja so erst seit ca 15 Jahren formuliert ist, eingefügt, etwa so "Im Falle des Todes der Mutter entfällt ....." Wäre zwar rechtsdogmatisch unsauber gewesen, aber möglich.


    Welche Möglichkeiten hat Papo? Er kann das Standesamt auf dem Verwaltungsrechtsweg zur Beischreibung verklagen. Mit der Gefahr, dass die Klage abgewiesen sind, da die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Und ich kann mir nur schwer vorstellen, dass das Verfaltungsgericht gegen das Fachgericht (Familiengericht) entscheidet.


    Also, ab zum Familiengericht. Ist doch keine große Sache. Ist doch ein Vierzeiler, der Antrag, nicht mehr. Ich müsste jetzt ins FamFG schauen, aber ich glaube nicht, dass da Anwaltspflicht besteht. Kannst Du alleine machen.


    Im übrigen ist das Familiengericht nicht für Rechtsberatung zuständig, es muss neutral sein. Da wirst du allenfalls den Hinweis auf die Rechtslage bekommen, und den hast du ja schon. Die Gerichte bearbeiten Anträge, also warum stellst du den Antrag nicht?


    Viel Erfolg!


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ab und zu muss ich auch mal arbeiten. Und jeder, wirklich jeder kann gerne antworten, ohne dass ich etwas dazu schreibe. Nur, wenn etwas jemanden in die Irre führen könnte (und das kommt bei dir leider öfters vor) sehe ich mich verpflichtet zu helfen/zu korrigieren. Mit einer Lust am Richtigstellen hat das nicht mal ansatzweise was zu tun.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das ist doch ein ganz anderer Fall. Hier hat der Vater das (Mit)-Sorgerecht. Und die USA haben 50 verschiedene "Familienrechte." Da empfinde ich es als sehr leichtsinnig, hier so zu raten. Zumal man ein Rückflugticket ja auch stornieren kann. Wenn der Kindsvater nicht in einer großen Organisation wie der Army arbeitet, die inzwischen quasi die Rückführung der Kinder auch mit wirksamer ID-Card garantiert, würde ich bei den vagen Angaben das Kind nicht mitgeben.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nun, wenn das Auto auf seinen Namen läuft, ihm auch gehört, dann könnte man natürlich dasselbe pfänden. Aber im Zweifel wird das nicht funktionieren. Wenn du das Kennzeichen hast, kannst du ja mal eine Halteranfrage starten. Dann hast du da Klarheit. Und - verspricht dir nicht zu viel vom Jugendamt. Für den Sachbearbeiter dort ist die Akte geschlossen, wenn er ALG II liest. Da musst du schon selbst "ermitteln", sonst wird das nichts. Also, fang mal mit der Halteranfrage an. Und dann berichte hier.


    Viel Erfolg!


    TK

    Hi,


    es ist immer sehr schwer, in so Fällen einen Rat zu geben. Einerseits freut man sich ja für sein Kind, wenn es einen tollen Urlaub macht. Andererseits will man natürlich sicher sein, dass das Kind auch wieder zurückkommt. Ganz klar. Wie nun absichern? Spricht denn was dafür, dass er mit dem Kind drüben bleibt? Da gibt es nämlich kein ALG II, das Leben ist also viel härter als bei uns. Da musst du abwägen. Wie alt ist denn das Kind? Könnte es sich drüben im Notfall alleine helfen?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    du hast das System noch nicht kapiert. Ich versuche es noch einmal.

    Ausgehend von etwa 2300 € netto im Monat, ziehst du mindestens 5% berufsbedingt ab, also etwa 150 €. Bleiben etwa 2150 Euronen übrig. Hiervon sind für die Kinder (ich gehe jetzt auch bei dem kleinen Kind mal von der Unterhaltsstufe ab 12 aus) dann 980 € zu zahlen, abzüglich hälftiges Kindergeld. Bleiben also etwa 790 € übrig, die du für die Kids zu zahlen, hast, wenn das Kindergeld an die Mutter geht. Bleiben für dich, wenn ich richtig gerechnet habe, noch etwa 1370 € übrig. Von denen müsstest du gegebenenfalls (Ehefrau nicht berufstätig u.s.w.) dann 170 € an die Frau zahlen. Ein Jahr lang. Mit Betreuungsunterhalt hat das gar nichts mehr zu tun, einfach, weil die Kids zu alt sind.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    Miete, ADAC u.s.w. ist im Selbstbehalt drinnen. Du bereinigst dein Einkommen (bitte nicht vergessen, Steuerrückzahlungen, und was es sonst noch so zusätzlich gab, zu berücksichtigen), rechnest berufsbedingte Aufwendungen raus (die können, aber müssen nicht höher als 5 % sein). Lebensversicherung ist eingeschränkt abziehbar. So, von dem nun ermittelten Betrag ziehst du den Kindesunterhalt ab. Dann kommt der Unterhalt für die Frau dran. Aber erst dann, und dein Selbstbehalt liegt bei 1200 €. Wobei sich bei dem Alter der Kinder der Exenunterhalt nur auf eine kurze Zeit (ein Jahr) beziehen dürfte. Und, falls die Ex verdient, geht ihr Gehalt in die Berechnung natürlich mit ein. Außerdem, bitte bei der Berechnung des Kindesunterhalts das Kindergeld nicht vergessen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    die Frage hier ist doch, wie der "Unterhalt" gestaltet ist. Normalerweise werden bei Renten im Rahmen des Versosrgungsausgleichs Anwartschaften übertragen. Das funktioniert auch bei Betriebsrenten. Wenn die Übertragung stattgefunden hat, dann ist da auch nichts mehr rückgängig zu machen. Anders sieht es aus, wenn es um Zahlung von Unterhalt geht. Unterhaltstitel können korrigiert werden. Da Pflegeheime mit Sicherheit teurer sind, als der Betrag mit oder ohne Unterhaltszahlungen an die Ex, bist Du ohnehin Aufstocker. Eventuelle Ansprüche gegen die Ex gehen auf den Versicherungsträger über. Der kümmert sich dann gegebenenfalls um eine Abänderung eines Titels.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nein, Du kannst von niemandem so schnell aus deiner Wohnung getrieben werden. Da hatte ich doch schon drauf hingewiesen. Suche intensiv nach einer Wohnung, gib das ganze sowohl den Schwiegereltern als auch Deiner Frau schriftlich, und damit sollte die Angelegenheit erledigt sein.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nicht enteignen, er hat ja die Wohnung vorher vermietet/zur Verfügung gestellt. Er kann eventuell nur nicht entscheiden, wer in der Wohnung bleibt. Wenn er Kündigungsgründe aus dem Nutzungsverhältnis hat, dann kann er die selbstverständlich geltend machen. Aber kann im Streitfall eben nicht unbedingt entscheiden, wer die Wohnung behält. Natürlich schauen die Richter auch auf die finanziellen Möglichkeiten, eine eventuelle Vorgeschichte, darauf, ob das Haus einem der Bewohner gehört, einem Angehörigen einer der Bewohner u.s.w. Aber, dreimal "hinweg von mir", das läuft nicht.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    aber ganz so schnell wird das mit dem Auszug nicht klappen. Noch steht die Wohnung eines Betroffenen unter dem besonderen Schutz unseres Grundgesetzes. Und so schnell musst du schon mal gar nicht ausziehen.


    Und es entscheidet nicht der Eigentümer (wer immer das hier ist), sondern im Streitfall das Familiengericht. Das nennt sich dann "Zuweisung der vormals gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung." Dieser Streit findet zwischen den Eheleuten statt. Und die Entscheidung ist auch für den Vermieter/Eigentümer bindend.


    Wenn das Haus deinen Schwiegereltern gehört, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass im Fall einer gerichtlichen Entscheidung dasselbe auch der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zugesprochen wird. Was ich tun würde, ist, mir eine Wohnung suchen. Das der Noch-Ehefrau schriftlich geben (dann hast du ihr kostentechnisch den Wind aus den Segeln genommen, falls sie klagt). Und dann auch ausziehen. Allerdings nicht jetzt in einer Hau-Ruck-Aktion ins Hotel oder Obdachlosenheim.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es geht um das Einkommen der letzten 12 Monate. Die letzten 36 Monate sind nur bei Selbständigen von Interesse. Da zur Berechnung von familienrechtlichem Unterhalt andere Faktoren hinzuzuziehen sind als für das Finanzamt, sind normalerweise alle Unterlagen vorzulegen, insbesondere gehen Steuerrückzahlungen auch in die Berechnung ein. Die Steuererklärungen musst Du doch inzwischen abgeben, wieso du nicht? Interessant sind halt die Rückzahlungen.


    Herzlichst


    TK

    Hallo,


    im Prinzip geht das nicht. Versorgungsausgleich ist zwingend vorgeschrieben im Scheidungsverfahren. Die wenigen Ausnahmen, die es gibt, darunter fällst du nicht. Außerdem, ein Verzicht bedarf immer der Genehmigung des Gerichts. Und die wird es hier nicht geben.


    Herzlichst


    TK

    So einfach geht das nicht. Es gibt allerdings Mandanten, die dermassen unsortiert kommen, dermassen hohe Ansprüche haben, dass ein Mandat einfach nicht vernünftig durchgezogen werden kann. Und wenn dann der Mandant noch ungesundes Halbwissen hat, dann wird es schwierig. Es liegt weiss Gott und Mensch nicht immer am Rechtsanwalt. Und wenn man zweimal in die Kloschüssel gegriffen hat, dann könnte es auch nicht nur an den Anwälten liegen. Abgesehen davon, bis zu einem bestimmten Streitwert sind PKH/VKH und die Gebühren, die der Anwalt direkt nach dem RVG bekommt, identisch. Deine Info, wo immer du die her hast, ist also falsch.
    ien
    Ich empfehle immer, für die Erstberatung persönlich Geld in die Hand zu nehmen. Das sind brutto unter 200 €. Dann weiss man, wo man steht. Und dann kann man mit PKH/VKH vor Gericht weitermachen. Denn außergerichtlich wird in der Regel über Beratungshilfe nur die mündliche Erstberatung bezahlt, sind derzeit glaube ich 35 € brutto. Und davon kann kein Anwalt überleben. Wirklich nicht. Und davon kann man auch nicht viel verlangen.


    Ein Tipp: die Vereine "Frauen helfen Frauen" haben normalerweise Listen von guten Familienrechtsanwälten. Nur, bitte für 35 € keine komplette Abwicklung eines Falles erwarten, das funktioniert nicht. Und, die knapp 200 € brutto, die sind doch bei vernünftiger Berechnung von Unterhalt schnell wieder drinnen.


    Herzlichst


    TK