Beiträge von timekeeper

    Hi,


    bitte gewöhn dir an, dich auf das Wesentliche zu konzentrieren. 3/4 dieses Sachverhaltes ist für die Einschätzung der Situation überflüssig. Und das macht die Anfrage nicht gerade übersichtlich. Ich versuche mal, das herauszuarbeiten, was wesentlich ist.


    Vorab: Männer und Frauen sind in Deutschland gleichberechtigt. Die eine Frage kann auch sein, wieso man einem Mann die Kinder wegnehmen sollte. Es geht hier nicht um das "Elternwohl", sondern ausschliesslich um das Kindeswohl. Und Fakt ist, dass die Mutter ausgezogen ist, nicht der Vater.


    Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist in Deutschland die Kontinuität der Erziehung/des Verbleibs der Kinder. Und die liegt hier nun mal beim Kindsvater, der sich innerhalb des Familienverbundes offensichtlich gut um die Kinder kümmern kann, d.h. er bringt Beruf und Kinder gut unter einen Hut. Wie die Mutter das schaffen will, ganz alleine, dazu sind hier keine Gedanken entwickelt, und das wäre wichtig gewesen.


    Fakt ist weiter, dass die Kinder in dem Alter letztlich nicht abschätzen können, welcher Wohnort am ehesten ihren Verhältnissen entspricht. Natürlich ist das Umgangselternteil immer recht verlockend. Da wird kein Alltag gelebt, da wird verwöhnt (ist ja auch gut so), das böse Erwachen kommt dann häufig bei einem Wechsel. Abgesehen davon wird eines immer wieder verkannt. Kinder wollen artig sein. Sie wollen beiden Elternteilen gefallen. Kinder erzählen den Elternteilen jeweils das, was deren Erwartungshaltung entspricht. Und das kann beim Vater durchaus anders sein als bei der Mutter. Eigentlich filtern das die Gutachter raus. Ich sehe hier im Augenblick keinen Grund, warum die Kinder nicht im Familienverbund beim Vater bleiben sollten.


    Noch ein Wort zum Kindesunterhalt. Wir sehen es als selbstverständlich an, dass Väter für ihre Kinder zahlen, wenn diese bei der Mutter leben. Wieso soll das umgekehrt nicht funktionieren? Es sollte selbstverständlich sein, dass das Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, so, wie es das Gesetz vorsieht, seinen Anteil, also den finanziellen, leistet. Kinder sind nun mal teuer. Ich hoffe im Interesse der Mutter, dass sie diese ihre Verpflichtung auch erfüllt. Denn Verantwortungslosigkeit, das sehen Gerichte gar nicht gerne.


    Kinder haben ca. 14 Wochen Urlaub im Jahr. Ich würde mich drauf konzentrieren, sie in dieser Zeit viel bei mir zu haben. Und - ich würde darauf achten, dass die Kinder eben in keine mentale Zwickmühle kommen. Also nicht unter Druck setzen hinsichtlich des ständigen Aufenthaltes.


    Das Gerichtsverfahren scheint abgeschlossen zu sein. Es steht ja nur noch der Verkündungstermin aus. Da ist jetzt abzuwarten, wie das Gericht entscheidet, dann sind die Gründe zu studieren. Anschliessend sollte ein Fachmann entscheiden, ob es sich lohnt, vor das Oberlandesgericht zu gehen, oder aber, ob man sich derzeit nicht auf vernünftigen Umgang konzentrieren sollte.


    Herzlichst


    TK

    Hi Stine,


    irgendwie hat das System das Wort "Vollmacht" aufgefressen. Also, für den Krankenhausaufenthalt musst Du eine Vollmacht erstellen. Die gibst Du Deiner Mutter in die Hand. Den verschlossenen Umschlag für den schlimmsten Fall, da würde ich wie folgt vorgehen. Zwei Originale verfassen, der Hinweis darauf sollte sich auch auf der Urkunde befinden. Ein Original so niederlegen, dass es sofort gefunden wird oder eben bei einer Person des Vertrauens deponieren. Das zweite Original beim Amtsgericht oder Jugendamt. Die Anwältin bekommt ja nicht automatisch Kenntnis von Deinem Tod. Das bringt also nichts. Frag beim Jugendamt nach, die sollten dir da weiterhelfen können.


    Herzlichst


    TK

    Nö, du hast von einem "Anspruch auf Rat" geschrieben. Ich hab nicht geschrieben, dass da niemand antworten soll, ich die Anfrage auch nicht gelöscht, hätte ich ja tun können. Ich hab nur erklärt, warum sowas für mich nicht akzeptabel ist. So einfach ist das. Und Foren, in denen keine klaren Spielregeln existieren, versiffen irgendwann. Ich kann mich ja auch nicht damit rausreden, dass ich unter Druck stand, und man doch deshalb Verständnis haben müsse, dass ich meine Schwiegermutter umgebracht habe.


    TK

    Hi,


    Legastheniker beherrschen die Interpunktionsregeln. Und hier gibt es keinen Anhaltspunkt, nicht mal ansatzweise, für eine Legasthenie. Abgesehen davon gibt es keinen Anspruch auf Rat hier. Woraus sollte er sich begründen? Es ist immer noch, dem Himmel sei Dank, meine Entscheidung, wem ich antworte und wem nicht. Für mich ist es eine Frage der eigenen Psychohygiene, wie ich mich entscheide. So, und jetzt thz, verpflichte mich mal juristisch sauber, zu antworten. Ich bin gespannt.


    TK

    Hi,


    hier geht doch einiges durcheinander. Die 2-Jahresfrist betrifft familienrechtliche Unterhaltsansprüche. Und sie greift auch nur, wenn sich vermutlich nichts verändert hat. Gibt es Anhaltspunkte für eine Veränderung, so können auch vorzeitig Unterlagen eingefordert werden.


    Die Unterhaltsvorschusskasse hat mit dieser familienrechtlichen Regelung im Ansatz überhaupt nichts zu tun. Hier handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Kindes auf einen Vorschuss (was ja der Name schon sagt), der in der Regel von demjenigen zurückzuzahlen ist, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Der Unterhaltsvorschuß richtet sich in seiner Höhe auch nicht nach einem möglicherweise familienrechtlich ausgerechneten Anspruch. Er entspricht in seiner Höhe der untersten Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle, wobei in diesem Betrag dann das Kindergeld enthalten ist. Er wird auch nicht per familienrechtlichen Urteil zurückgefordert, sondern per Verwaltungsakt. So, wie auch Müllgebühren oder Grundsteuer eingeforder werden. Eben auf der öffentlich-rechtlichen Schiene. Nicht nur die Berechnungsweise ist eine andere, sondern auch der unantastbare Freibetrag. Er ist geringer.


    So, nun hat sich zum 1. Januar die Düsseldorfer Tabelle geändert. Dadurch hat sich auch der Unterhaltsvorschuss geändert. Es ist also neu zu rechnen. Und das tut die öffentliche Hand nun mal anhand von aktuellen Unterlagen. So, nun zum Job-Center. Das Job-Center wird nicht vom Land finanziert, sondern die dortigen Leistungen werden vom Bund finanziert. In deren Berechnung gehen die aktuellen Leistungen der Unterhaltsvorschußkasse mit ein, ebenfalls der Betrag, den du zahlst, der kann sich ja auch geändert haben. Und - das Job-Center rechnet anders als die Unterhaltsvorschusskasse. Deshalb ist es ein absolut normaler Vorgang, von dem eigentlichen Schuldner (und der bist nun mal du) aktuelle Unterlagen einzufordern. Es ist doch nun wirklich nicht so tragisch, zwei Dokumentensätze raus zu schicken.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nun mal ganz ruhig. Vormundschaft geht schon mal gar nicht, das sind andere Fälle. Und 65 Jahre, das ist doch heute kein Alter. Da die Mutter eine nahe Verwandte ist, muss nicht mal eine Pflegestelle eingerichtet werden, dafür wäre das Jugendamt zuständig. Was ich tun würde, ist Nachfolgendes.


    Du erteilst deiner Mutter, hinsichtlich der Kinder während deiner krankheitsbedingten Abwesenheit alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen, sie zu versorgen und zu betreuen. Das reicht aus. Und - für den schlimmsten Fall hinterlässt du noch eine Empfehlung (schriftlich im Umschlag verschlossen), wie du dir die Zukunft der Kinder vorstellst. Und begründest das auch. Daran ist zwar ein Gericht nicht unbedingt gebunden, als Entscheidungshilfe ist es jedoch sehr gerne gesehen. Und selbst wenn deine Mutter das Sorgerecht hätte, könnte abweichend vom bisherigen Zustand dasselbe auf den Vater übertragen werden. Hilft also nicht, bringt nicht weiter.


    Gute Besserung!


    TK

    Hi,


    der Unsicherheitsfaktor ist der Versorgungsausgleich. Da muss man, bis man die Unterlagen hat, peilen. Bei dem Familiengericht, mit dem ich von Zeit zu Zeit in Berlin zu tun habe (ist nur eines von vielen) habe ich noch keine Kostenfestsetzung bzw. Anwaltsrechnung gesehen, die eine Kostenreduzierung beinhaltet. Abgesehen davon ist das RVG bindend. Ich habe allerdings schon Rechnungen gesehen, in welchen ein Anwalt behauptet, er habe durch Trixerei eine Herabsetzung des Streitwertes erreicht. Obwohl es gar nicht stimmte. Wenn man im Kostenvoranschlag z.B. von 5 Monatsgehältern als Gegenstandswert ausgeht, dann aber tatsächlich nur 3 angenommen werden, vom Gericht, dann ist das nicht auf anwaltliche Rafinesse zurück zu führen, sondern schlicht und ergreifend auf die Gesetzeslage. Und wenn der Online-Anwalt in Berlin sitzt, dann bekommt er sogar mehr als der örtlich sauber arbeitende Anwalt. Denn der Online-Anwalt macht eben keine Termine mit dem Mandanten aus (sonst wärs ja nicht Online). Der örtliche Anwalt berät ausführlich, und diese Beratung ist im Preis drinnen, eine Preiserhöhung entsteht nach dem RVG nicht. Und, bitte nicht vergessen. Etwa 50% aller ach so einvernehmlichen Scheidungen werden irgendwann doch streitig ("Du bist schön blöd, wenn Du auf dieses und jenes verzichtest") oder aber, ein Lover, eine Geliebte kommt mit rein.


    Warum nicht das Naheliegendste? Einer nimmt einen Anwalt, nimmt die umfassende persönliche Beratung in Anspruch. Ohne dass es mehr kostet. Wenn die Einigkeit anhält, teilt man sich nach erfolgter Scheidung die Anwaltskosten. Muss man nur vereinbaren. Und wenn man sich zum Zeitpunkt der Scheidung eben nicht mehr einig ist, dann muss der andere Partner sich eben auch einen Anwalt nehmen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich staune immer wieder. Die Hochzeit kann nicht teuer genug sein, die Scheidung nicht billig genug. Zunächst einmal zu den Online-Scheidungs-Anwälten. Die sind nicht preiswerter als der heimische Anwalt um die Ecke. Wir haben nämlich ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Und die Höhe des Gegenstandswertes ist auch gesetzlich festgelegt. Das kann kein Richter willkürlich entscheiden. Da ist wohl ein Anwalt auf Dummenfang aus. Entschuldigung, so ist es. Abgesehen davon wird kein Anwalt z.B. von München nach Berlin kommen, um einen Scheidungsverfahren durchzuziehen. Da wird dann ein Korrespondenzanwalt zusätzlich mandatiert. Der weder seinen Mandanten noch die Akte kennt.


    Nimm dir den Anwalt deines Vertrauens, der "seinen" Familienrichter kennt. Der soll auf der Basis des RVG abrechnen, die Höhe des Anwaltshonorars ist ja nun wirklich nicht so sexy. Aber, er kennt den Fall, die Akte, und du kennst deinen Anwalt. Ich bin beruflich auch in der Branche unterwegs (Achtung, kein Anwalt!), zumindest mitunter. Das, was da der Online-Anwalt erzählt, das ist rechtswidrig. Und das habe ich auch aus Berlin so nicht gehört, bisher. Nochmals, der Anwalt hat nach dem RVG abzurechnen. Und die Höhe der Rechnung ergibt sich nun mal aus dem Streitwert. Dumpingpreise gibt es nicht.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das Problem ist, dass ein Antrag bei Gericht im Scheidungsverfahren nur von einem Anwalt gestellt werden kann. Der Ehevertrag nutzt da gar nichts, der muss nämlich ein Jahr vor der Scheidung geschlossen werden, und auch der kostet, und, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Ich finde den Vorschlag des Anwalts vernünftig. Und preiswert ist er auch.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    seit dem 1. Januar letzten Jahres dürfen "Praktika" nur dann unentgleltlich sein, wenn sie integrierter Bestandteil einer Ausbildung/eines Studiums sind. Was da im Augenblick abläuft, ist schlicht und ergreifend illegal.


    Herzlichst


    TK

    Thorsten, hier sind wir wirklich einer Meinung. Der Grundsatz im deutschen Rechtssystem ist, dass die öffentlichen Gelder erst dann heranzuziehen sind, wenn jemand wirklich bedürftig ist, nicht, wenn er sich bedürftig gemacht hat. Hier hat sich jemand bedürftig gemacht, wollte also letztlich private Schulden vom Staat bezahlen lassen. Zum anderen geht Unterhalt an Kinder immer vor. Vor anderen Schulden, immer und ausnahmslos. Es gibt zahllose Gerichtsentscheidungen in dieser Richtung. Etwa sinngemäß wie folgt: Um den Unterhalt für Kinder sicherzustellen, ist es zumutbar, mit einem Gläubiger zu verhandeln hinsichtlich der Streckung eines Darlehens, auch bei ungünstigerem Zinssatz. Um den Unterhalt sicher zu stellen, ist eine private Insolvenz zumutbar. Und, so das Familiengericht in Giessen schon vor etlichen Jahren, wenn jemand ALG II Empfänger ist, kann er den ganzen Tag drauf verwenden, sich zu bewerben. Da gehen die Vorstellungen der ALG II-Behörde und der Familiengerichte durchaus auseinander. Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Jobs. Familienrechtlich ist für Kindesunterhalt jeder, wirklich jeder Job zumutbar.


    Es kann auch sein, dass VKH aus anderen Gründen verwehrt worden ist, nämlich der Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung. Wenn jemand über Jahre ALG II bekommt, nicht in die Grundsicherung wegen Arbeitsunfähigkeit geschoben wird, dann ist er zumindest eingeschränkt arbeitsfähig.


    Und, wudu müsste eigentlich auch Riesenprobleme mit dem Job-Center bekommen. Denn die Zuwendung hätte mit ALG II verrechnet werden müssen. Das wird auch noch auf wudu zukommen. Denn nicht nur die Gerichte, auch der Staat im allgemeinen reagiert zickig, wenn man sich auf Kosten von uns allen saniert.



    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das Jugendamt kann nur etwas fordern, wenn es bevollmächtigt ist. Das nennt man Beistandsschaft. Wenn ein Titel existiert, der nicht vollständig bedient wird, dann schickt man den Gerichtsvollzieher los. Wenn man für die Zukunft etwas abändern möchte, dann macht man das entweder selbst, d.h. man klagt auf Auskunft und Neuberechnung (sog. Stufenklage) oder aber man geht zum Jugendamt, welches das gratis macht, oder zum Anwalt. Nur bei einem grade mal 7 Monate alten Titel dürfte die Abänderung schwierig sein.


    Herzlichst

    Hi,


    bei Zugewinn interessiert es überhaupt nicht, wie die Eheleute ihre Geldausgaben organisieren. Das ist nun wirklich Angelegenheit der Eheleute. Da mischt sich der Staat, dem Himmel sei Dank, nicht ein. Es wird einfach geschaut, was am Anfang der Ehe jeder hatte, was jetzt da ist. Und das erwirtschaftete wird geteilt.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das Jugendamt überprüft die Situation, nicht automatisch alle 2 Jahre, sondern nur im Rahmen einer Beistandsschaft, die eingerichtet sein muss. Im übrigen kommt es auf den Umfang der Mandatierung an, wie beim Anwalt auch. Und festlegen kann ein Jugendamt Zahlungsverpflichtungen auch nicht. Das kann nur ein Gericht. Das Jugendamt kann nur Titel erstellen, wenn zwischen den Elternteilen Einvernehmen besteht. Ansonsten ist das Gericht zuständig.


    Salopp gesagt, kann das Jugendamt für die Vergangenheit vollstrecken, wenn denn ein Titel besteht (das kann man aber auch selbst machen), für die Zukunft bei Einvernehmen einen neuen Titel erstellen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nein, das stimmt so nicht ganz. Es kann zwar nicht wirksam verzichtet werden, aber Kindesunterhalt muss nicht geltend gemacht werden. Das ist ein Unterschied. Zwingend geltend gemacht werden muss er nur dann, wenn der Steuerzahler einspringen soll.


    Herzlichst


    TK

    Vor allen Dingen muss die Mutter auch ihre Unterlagen vorlegen, was sie verdient. Ohne geht ab Mai gar nichts. Aber wir wissen ja nicht, was die Tochter derzeit macht. Eine Tochter, die "bald mit der Ausbildung anfangen möchte", das klingt so, als ob sie im Augenblick gar nichts macht. Das Ausbildungsjahr beginnt im August. Normalerweise sollten jetzt schon die Masse der Ausbildungsplätze weg sein, zumindest die interessanten. In allen größeren Betrieben ist das Auswahlverfahren schon jetzt im Januar abgeschlossen. Deshalb ja meine Frage, was die Tochter so tut, und was "bald" ist.


    Und bei der RENO-Fachkraft ist die Ausbildungsvergütung die Ausbildungsförderung.


    TK

    Dieser Anspruch besteht nur ganz kurz. Vom Abi (Juni/Juli) bis zum 1. August (Ausbildungsbeginn in Deutschland) oder aber bis zur Immatrikulation zum Studium. Hier scheint es sich ja um einen längeren Zeitraum zu handeln? Was macht die Tochter denn derzeit? Und, abgesehen davon bist du ab Mai unterhaltstechnisch auch dabei.


    Herzlichst


    TK