Beiträge von timekeeper

    Hi,


    zunächst ein dringender Rat. Bemühe dich auf die Beschränkung auf das Wesentliche. Ansonsten geht das nämlich unter. Und das Lesen und Sortieren ist eine Strapaze.


    So, was haben wir? Ein 4-jähriges Kind, die Eltern sind getrennt, das Kind lebt schon immer beim Vater. Eine Mutter, die immer wieder psychische Probleme hatte, demnächst als Altenpflegerin arbeiten wird, vermutlich im Schichtbetrieb. Das Kind wird teilweise fremdbetreut, teilweise familiär. Eine Regelmässigkeit im Umgang mit der Mutter gab/gibt es nicht. Das Kind weist Störungen auf, deren Ursache unbekannt ist. Es besteht gemeinsames Sorgerecht.


    Es gibt keinen Grund, an dem Urzustand (Kind lebt bei Vater) erwas zu ändern. Auch am Verhalten dort vermag ich hier nichts zu erkennen, was dem Kindeswohl schaden könnte. Grundsätzlich obliegt es dem Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, zu bestimmen, mit wem es verkehrt, wo es übernachtet u.s.w. Also du, wenn es bei dir ist, er, wenn es bei ihm ist.


    Ich sehe den gravierenden Mangel darin, dass ihr es bisher nicht geschafft habt, eine tragbare dauerhafte Umgangslösung zu finden. Die dem Kind Regelmässigkeit und Zuverlässigkeit bietet. So ist für das Kind doch alles nur Chaos. Mama war lange gar nicht da (dieser Verlust ist für ein kleines Kind entsetzlich, wahrscheinlich hat es das überhaupt nicht verkraftet) auch jetzt noch die Unregelmässigkeit, das muss doch Folgen haben. Jetzt braucht das Kind Hilfe. Für mich wäre der erste Gang zum Kinderarzt, der wird wahrscheinlich eine Überweisung zum Kinderpsychologen veranlassen. Dann das Ausarbeiten einer belastbaren Umgangsregelung, an die sich das Kind halten kann, ganz ohne Verlustängste. Ich denke, dass dann schon ein Großteil euer Probleme geregelt ist. Das würde ich jetzt stufenweise angehen.


    Noch was Grundsätzliches zum Sorgerecht. Alltagsentscheidungen des täglichen Lebens trifft der, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Und Alltagsentscheidungen sind 99 % aller Entscheidungen. Wirklich relevante Sorgerechtsentscheidungen, das ist z.B. der eigene Reisepass für das Kind, die weiterführende Schule, medizinische Behandlung (sofern es mehrere Alternativen gibt) Unterschrift unter einen Ausbildungsvertrag für ein minderjähriges Kind. Du merkst schon, es gibt ganz wenig "echte" Sorgerechtsentscheidungen.


    Also beraten lassen, Arzt aufsuchen, Konzept entwickeln. Das muss tragfähig sein, also auch deine Berufstätigkeit berücksichtigen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich hatte doch weiter oben geschrieben, dass es so nicht funktionert. Der Rechnungsansatz ist einfach falsch. Und dann Zahlungsunterhalt plus Naturalunterhalt, das funktioniert ja gar nicht. Ich versteh ja, dass du alles richtig machen willst. Deshalb noch mal . Nimm dein Gehalt einschliesslich Steuerrückzahlung, Prämien, 13. Gehalt, was weiss ich. Bereinige es um das, was du aus den OLG-Richtlinien deines Gerichts entnehmen kannst, das variiert etwas. Dann hast du dein Gehalt als Basis. Davon kannst du dann den Kindesunterhalt berechnen, dann Bereinigung durch das hälftige Kindergeld. Den Betrag dividierst du durch 2. Diesen Betrag überweist du an deine Ex.


    Der Blödsinn bei den Berechnungsautomaten ist, dass es da offensichtlich nicht möglich ist, individuelle Rechnungen durchzuführen. Denn, wie bereits ausgeführt, die prozentuale Berechnung haben wir bei Kindern über 18. Hat aber mit dem Wechselmodell nicht mal ansatzweise etwas zu tun.


    Herzlichst


    TK

    Hallo,


    die Berechnung (Quotelung), wie sie die Frau durchführt, ist nach meiner Erkenntnis nur für volljährige Kinder, für die beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, zulässig. Im Wechselmodell wird es so gehandhabt, dass jeder für die Zeit, in welcher das Kind beim anderen Elternteil ist, Unterhalt zahlt (Monatsunterhalt geteilt durch zwei). Das kann natürlich bei unterschiedlichen Gehältern dazu führen, dass es zu gewaltigen Schieflagen kommt. Leider hat der BGH insoweit seine alte Rechtsprechung noch nicht aufgegeben.


    Dies bedeutet hier - immer unter der Voraussetzung, dass es sich wirklich um das echte Wechselmodell handelt - dass er für den halben Monat zahlen muss, sie nach Leistungsfähigkeit für die andere Hälfte. Wobei wir dann zu der Frage kämen, ob es ihr bei der Situation zumutbar ist, mehr zu verdienen, sich um einen anderen Job zu bemühen. Ist wahrscheinlich eine individuelle Frage bzw. da muss man auf den Einzelfall schauen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    wie soll man eine nichteheliche Gemeinschaft eintragen und beurkunden lassen, und wo von wem? Das gibt es nicht. Also, such nicht danach, ob du sowas machen lassen kannst.


    Hier geht es doch erst einmal um die Wohnung, da habe ich die finanziellen Verhältnisse klar aufgezeigt. Sie haften beide. Da muss eine Lösung her. Ja, man kann auch in einer Wohnung getrennt leben. Dass das häufig nicht funktioniert, das ist eine andere Sache. Gerade dann nicht, wenn Kinder da sind. Und das mit dem Unterhalt, das ist ja wohl eher eine theoretische Größe. Er verdient wenig, ist selbständig unterwegs und alkoholkrank. Da ist doch nicht viel zu verteilen, und das geht auf die Kinder, nicht auf die Ehefrau. Und selbst wenn er mehr verdienten würde, wir haben seit etlichen Jahren bei so großen Kindern das Selbstversorgungsprinzip für die Zeit nach der Scheidung, mitunter schon ein Jahr nach der Trennung.


    Bisher haben wir keine Zahlen. Wir wissen nicht, wer wie die Wohnung halten kann. Nur, ein er soll ausziehen, weil ich das will, das läuft gar nicht. Es gibt unendlich viel Ratschläge für Frauen, was sie tun sollen, wenn sich der Ehemann/Partner von ihr trennt. Kaum einen darüber, wenn die Frau sich, wie hier, trennen möchte.


    Ich würde Karlie raten, doch mal hier reinzustellen, wie die wirtschaftliche Lage ist. Dann könnte man mal grob schauen, was überhaupt möglich ist. Wie groß die Wohnung ist. Dann wüsste man, ob das Job-Center vielleicht einspringen kann. Und mit diesen Zahlen sollte sie dann zu einer sozialen Beratungsstelle gehen. Und, nochmals ganz dringend: Berufstätigkeit erweitern.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ihr seid Gesamtschuldner in dem Mietverhältnis, ihr könnt das Verhältnis also nur gemeinsam kündigen. Da muss eine Einigung her. Anders geht es nicht. Nun ja, mit 450 € ist ja nicht so viel Staat zu machen. Wie wärs mit einem "richtigen" Arbeitsverhältnis? Als Einstieg?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    so, jetzt hab ich erst einmal das Überflüssige woanders gelöscht, jetzt herrscht wieder Ordnung. Nun zu dir.


    Solange das Kind minderjährig ist, schuldet der Elternteil Unterhalt, bei dem das Kind nicht lebt. Das ist hier also der Vater. Wieviel, das können wir hier nicht abschätzen. Und - der Unterhalt ist erst zu leisten, wenn der Vater ausgezogen ist. Vorher nicht. Jetzt die erste Frage. Wann wird die Tochter volljährig, wann fängt sie mit der Lehre an?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    natürlich kannst du ausziehen. Nur, da du auch Vertragspartnerin bist, musst du die Miete weiter zahlen, bis das Mietverhältnis beendet ist. Was der Mann umgekehrt auch müsste. Und dann bitte auch die Fragen von @ edy beantworten. Und auch mal die finanziellen Verhältnisse darlegen. Wer verdient was?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    hier sollten mal die Positionen geklärt werden. Du hast dich getrennt. Wenn du nicht mehr in einer Wohnung mit ihm wohnen willst, dann musst du die Konsequenzen ziehen und dir eine neue Wohnung suchen. Oder eben eine gerichtliche Entscheidung anstreben. Soviel zum Anspruch auf die Wohnung. Da die Kinder vermutlich nicht mehr ganz klein sind und nicht mehr der ständigen Betreuung bedürfen, kannst du selbstverständlich auch mal abwesend sein. Das geht niemanden was an. Allerdings geht es auch niemanden was an, ob der Ehemann Alkoholiker ist, wie @tine meint. Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass eine Suchtkrankheit per se nichts mit dem Kindeswohl und nichts mit der Zuweisung einer Wohnung zu tun hat. Die Problemkreise sind folglich sauber zu trennen.


    Herzlichst


    TK

    @ edy: ich glaube, der Deal war, dass sie aus den schuldrechtlichen Verpflichtungen raus kommt, im Gegenzug aber keine Nutzungsentschädigung bekommt. Wenn sie im Kreditvertrag drinnen geblieben wäre, wäre das vermutlich wesentlich teurer geworden. Hier wurde ein Gesamtpaket geschnürt. Sie raus aus den Verpflichtungen, dafür Unterhalt für die Tochter. Ist ja nicht unüblich und sinnvoll.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    kurz und knapp auf den Punkt gebracht. Solange ein Titel da ist, musst du ihn bedienen. Was der Richter gesagt hat oder nicht, gemeint hat, das interessiert nicht. Wenn also ein gerichtlicher Vergleich da ist oder ein Urteil (das scheint ja der Fall zu sein), dann musst du zahlen.
    Vielleicht noch ein Hinweis. Kinder kosten 400-500 € im Monat, wenn man die Unterkunftskosten mit berücksichtigt. Findest du es da angemessen, über 100 € nachzudenken? Zumal das Urteil ja nicht allzu alt ist. Was hat sich seitdem geändert?


    Herzlichst


    TK

    Hallo,


    woanders hättest du Miete gezahlt und auch investiert. Darum geht es nicht. Es ist eine Frage des Zugewinns. Wenn das Haus jetzt mehr Wert ist, als zu Beginn der Ehe (was man bei den Grundstückspreisen hier nicht abschätzen kann), dann steht dir die Hälfte des Zugewinns zu. Wenn das Haus weniger Wert ist als zu Beginn, dann eben nichts.


    Dass der Ehemann den Kredit alleine abschiessen möchte, das ist doch prima für dich. Damit bist du aus der schuldrechtlichen Haftung gegenüber der Bank raus. Haus einfach auf ihn umschreiben, so einfach geht das nicht.


    Ehe du also einen Vorschlag unterbreitest, welcher realistisch ist, sollte man also mal rechnen. Anfangsvermögen der Ehepartner zu Beginn der Ehe, Endvermögen jetzt. Und dann sieht man weiter.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    eigentlich ist es doch ganz einfach. Du nimmst dein Netto-Jahreseinkommen inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Steuerrückzahlung. Dividierst diesen Betrag durch 12. Davon werden dann pauschal berufsbedingte Aufwendungen abgezogen oder aber, wenn mehr als 5%, dann sollte das nachgewiesen werden. Da kannst du auch mal in die Anmerkungen des Familiensenats deines Oberlandesgerichts schauen. Sind alle im www veröffentlicht. Dann weisst du, was du insoweit in Abzug bringen kannst. Ob da noch was abzugsfähig ist, das vermag ich hier nicht abzuschätzen. Zusätzliche Altersversorgung bis zu einem bestimmten Prozentsatz. Auch das ergibt sich aus der genannten Quelle. So, dann hast du dein monatliches Einkommen, welches für Unterhalt relevant ist. Jetzt schaust du in die Düsseldorfer Tabelle, liest den Betrag für ein 17-jähriges Kind ab, der relevante Betrag dürfte entweder 540 oder 576 € sein. Davon ist dann der hälftige Kindergeldbetrag in Abzug zu bringen (Kindergeld bekommt die Kindesmutter?). Die einzige Frage, die sich mir stellt, ist, ob die Kindsmutter hier ein rutschen in eine geringere Zahlgruppe rechtfertigt. Früher hatten wir da klare Regelungen, die Berechnungen der DT beruhten auf Verpflichtungen für drei zu unterhaltenden Personen (Ehefrau, zwei Kinder), heute wird das nicht mehr so streng gehandhabt.


    So, jetzt rechne mal sauber. Und lies die von mir angegebene Quelle (OLG) nach. Und dann sieht man weiter. Wenn es hart auf hart kommt, dann streichst du halt das wohl freiwillige gezahlte Taschengeld. Dies ist nämlich üblicherweise in der allgemeinen Unterhaltsleistung mit drinnen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    jeder, der einen Titel besitzt kann ihn natürlich genauso umgekehrt abändern lassen wie der Zahler. Wenn kein Einvernehmen zu erzielen ist, dann eben durch Abänderungsklage bei Gericht. Der Grundsatz ist immer derselbe. Wir haben zwei korresponierende Willenserklärungen, von den Betroffenen. Dann ist alles klar, dann hält sich der Staat raus. Kommt keine Einigung zustande, dann muss eben eine Willenserklärung durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden.


    Herzlichst


    TK

    Man darf nicht nur fragen, sondern man bekommt auch eine Antwort (grins).


    1. Man rechnet, wie hoch ein Anspruch sein könnte. Ich hab aufgezeigt, wie es geht, die Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten ist im BGB auch niedergelegt.


    2. Man überprüft, ob überhaupt ein BaföG Anspruch bestehen könnte und ob die Mutter zahlungsfähig ist.


    3. Man überprüft, ob das Kind sich überhaupt in einer Ausbildung befindet, sei es nun eine Erstausbidlung oder aber eine aufstockende Ausbildung.


    4. Wenn man nach diesen Überprüfungen eine Differenz zwischen dem austitulierten Betrag und dem geringeren Betrag feststellt, dann sollte man zunächst nachweisbar (am besten Zustellung durch Gerichtsvollzieher) das "Kind" unter Fristsetzung auffordern, den entwerteten Titel herauszugeben, gleichzeitig mitteilen, was man in Zukunft zahlen wird, und ankündigen, dass man im Falle der Verweigerung eben klagen werde. Dazu den Hinweis geben, dass man dieses Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewinnen werde, und dass dann das Kind zwar über VKH vielleicht seinen eigenen Anwalt bezahlt bekommt, aber den gegnerischen Anwalt auf jeden Fall bezahlen müsse.


    Ist doch gar nicht so schwierig, oder?


    TK

    Hi,


    das Kind ist nicht mehr priviligiert, folglich muss die Mutter nicht arbeiten, um das Kind zu unterhalten. Der angemessene Selbstbehalt des Zahlers liegt, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, bei 1300 €, sofern das Kind eben wie hier nicht priviligiert ist. Außerdem gehen alle anderen Berechtigten vor. Zunächst also minderjährige Kinder und volljährige priviligierte Kinder. Dann die derzeitige Ehefrau. und erst dann kommt Töchterchen dran. Wenn man also das Einkommen erst einmal wie üblich bereinigt, dann die anderen Unterhaltsverpflichtungen abzieht, dann bleibt der Differenzbetrag zwischen dem bereinigten Einkommen und 1300 € übrig. Und dieser Betrag ist nur zu zahlen, wenn sie sich tatsächlich in Ausbildung befindet, nicht wenn sie suchend ist. Abzüglich des Kindergeldes, das ist bei volljährigen Kindern auch voll und nicht hälftig anzurechnen.


    Wenn ein Anspruch auf BaföG besteht, dann ist sie verpflichtet, diesen Antrag zu stellen. Nun gibt es nicht für alle Ausbildungsgänge diese staatliche Unterstützung, so dass ich insoweit nicht weiterhelfen kann.


    Hier haben wir doch ein anderes Problem. Der Unterhaltstitel muss abgeändert werden. Bitte, stell hier doch mal ein paar Zahlen rein. Dann könnten @ edy und ich mal überschlägig rechnen.


    Herzliche Grüße


    TK

    Hi,


    kommen wir doch mal auf den Boden der Tatsachen zurück. Solange ein volljähriges Kind nichts tut, muss auch kein Unterhalt gezahlt werden. Wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet, dann ist der Ausbildungsverdienst auf den Unterhalt anzurechnen, ebenso das Kindergeld. Dasselbe gilt für EQJ. EQJ ist letztlich ein Teil der Ausbildung, bzw. schafft - wie auch ein Schulabschluss die Voraussetzung für die Ausbildung. Ein anerkannter EQJ Platz wird nach meiner Kenntnis durch die AfA mit 216 € monatlich gefördert (kann inzwischen etwas mehr sein). Es ergibt sich dann nachfolgende Rechnung: 216 € plus 188 € Kindergeld, das machen 404 € im Monat aus. Bei einem Bedarf von 670 € ist dann noch die Differenz zu leisten. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ab dem ersten Januar nächsten Jahres erhöht sich der Bedarf von 670 €. Folglich auch die Differenz.


    Hieraus ergibt sich nachfolgende Vorgehensweise:


    1. Klären, ob es sich um eine anerkannte EQJ Maßnahme iSd § 235 SGB III handelt.


    2. Wenn nein, Zahlungen einstellen, bzw. sofern Titel vorhanden, der noch wirksam ist, und nicht mit 18. Geburtstag endet, auf Abänderung klagen. Wenn anerkannte EQJ Maßnahme, dann neu rechnen, und schauen, ob im Titel ein Festbetrag steht, oder es sich um einen flexiblen Titel handelt. Wenn fester Betrag, dann wieder klagen.


    Herzlichst


    TK