Beiträge von timekeeper

    Hi,


    aufgrund der knappen Angaben kann auch nur sehr allgemein gerechnet werden.Wenn ich das Einkommen um 5% berufsbedingte Aufwendungen bereinige, bleiben 1815 € übrig. Der Selbstbehalt beträgt 1200 €. Sind also allenfalls 615 €, die für die Frau zur Verfügung stehen. Hiervon muss sie sich jedoch an der Abzahlung des Hauses hälftig beteiligen, auch am Unterhalt. Da bleibt nicht viel übrig, wenn überhaupt. Außerdem bekommt er ab Januar wegen der ungünstigeren Steuerklasse dann ohnehin weniger ausgezahlt, so dass noch weniger verteilbare Masse da ist. Ich vermute mal, der Anwalt hat ähnlich gerechnet.


    Ich kann in so Fällen nur dringend empfehlen, sofort anzufangen, den beruflichen Wiedereinstieg zu organisieren.


    Herzlichst


    TK

    Guten Morgen,


    welche Steuerklasse relevant ist, hängt vom Zeitpunkt der Trennung ab. Wann wird/wurde die Trennung vollzogen, und wie? Lebt ihr schon getrennt, d.h., wirtschaftet ihr getrennt u.s.w. oder plant ihr die Trennung? Wenn ihr euch erst im nächsten Jahr trennt, bleibt es bei Steuerklasse III. Seid ihr wirklich schon getrennt, dann bist du ab nächstem Jahr in Steuerklasse I (IV ist für andere Fälle vorgesehen) und diese Steuerklasse ist die Basis für die Berechnung von Unterhalt.


    Herzlichst


    TK

    Lieber Tommy,


    vielleicht noch mal etwas breiter. Die Tochter ist volljährig, sie muss ihre Angelegenheiten selbst regeln. Im Klartext heisst das, dass sie sich um ihren Unterhalt kümmern muss. Um diesen berechnen zu können, braucht sie die Verdienstangaben beider Elternteile. Ohne die geht es nicht, weil nämlich gequotelt wird. Sie braucht weiterhin auch die Angaben darüber, ob und wie das Einkommen bereinigt werden kann. Das ist Schritt 1.


    Nun zum Schritt 2. Jeder, der zahlt, muss auch wissen, warum er wieviel zahlen muss. Er muss es nachrechnen können. Es muss für ihn nachvollziehbar sein. Ist im Prinzip wie bei einer Nebenkostenabrechnung mit dem Vermieter, oder aber einer Rechnung, die du bekommst, weil ein Handwerker xy Stunden bei dir gearbeitet hat. Auch diese Rechnungen müssen nachvollziehbar sein. Das ist im Unterhaltsrecht nicht anders.


    Die Tochter muss also letztlich anhand der Unterlagen von Vater und Mutter ausrechnen, wie hoch ihr Anspruch ist, und diesen dann geltend machen, und zu quoteln. Es ist völlig einerlei, in diesem Stadium, ob die Mutter den Unterhalt in Naturalien leistet. Man kann nun mal 3 Pfund Butter nicht aufrechnen. Der Unterhalt ist zunächst in bar zu leisten, zumindest rein rechnerisch, und dann können Tochter und Mutter ausmachen, dass der Anteil der Mutter in Naturalien geleistet wird, das hat aber nichts mit dir zu tun.


    Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer.


    So, und nun noch ein Hinweis. Es gibt inzwischen eine Fülle von Gerichtsentscheidungen, in denen festgezurrt ist, dass es dem Kind unzumutbar sein kann, die Mutter, bei der es lebt, auf Auskunft zu verklagen. In diesen Fällen darf es der Vater auch direkt tun. Aber, so weit muss es ja hier nicht kommen.


    Noch Fragen?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    erst einmal ganz herzlichen Dank für die Blumen. Ja, wir sind klein, aber vielleicht auch deshalb so sachlich und um Hilfe bemüht. Leider sind deine Angaben etwas zu allgemein gehalten. Was für eine Pfändung liegt vor? Wegen Unterhalt? Normalerweise geht Unterhalt vor Pfändung. Liste doch mal bitte auf, wie inklusive Pfändung dein Gehalt aussieht. Beginnend mit dem Netto, dann Pfändung für was, Krankenkasse u.s.w.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    die eheähnliche Gemeinschaft hat mit Unterhalt gar nichts zu tun. Und die Voraussetzungen von § 1611 BGB, die sind doch sehr hoch gesetzt. Dir ist "unbestimmter Rechtsbegriff" sowie dessen Ausfüllung in deinem Fall ein Begriff, vermute ich mal?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    so lange, wie du nicht substatiiert rüber kommst mit Infos, etwa dem Werdegang der Tochter ab Schulabschluss (welcher), kann man nicht helfen. Ob andere Familienmitglieder da sind, bei dir und bei der Mutter, die vorrangig zu unterhalten sind, u.s.w. Beantworte doch mal die Fragen ganz genau. Hellseherische Fähigkeiten haben wir nun mal nicht.


    TK

    Hi,


    und was ist die Frage? Was wir haben, sind allgemeine Unmutsäusserungen von beiden Seiten. Mehr nicht.


    Ob du noch Unterhalt zahlen musst, das hängt von Vielem ab. Etwa, wie alt die Tochter ist, was bisher unterhaltstechnisch gelaufen ist, ob ein Titel existiert, was die Mutter verdient, ob sie bei einem der Elternteile leben könnte u.s.w.


    Wie wärs damit, mal ein paar relevante Daten rüber zu bringen?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    auch das ist relativ einfach beantwortet. Jeder behält das, was von ihm vor der Ehe angeschafft worden ist. Er behält auch die Ersatzgeräte. Beispiel: du hast eine Waschmaschine mit in die Ehe gebracht, die geht dann irgendwann kaputt, es wird eine neue angeschafft. Das Ersatzgerät ist dann auch dein Eigentum. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn das Ersatzgerät dringend für die Familie (Waschmaschine im Haushalt der Frau mit kleinen Kindern) benötigt wird. Was während der Ehe angeschafft wurde, gehört beiden gmeinsam. Das ist aufzuteilen.


    Die Steuerberaterin verstehe ich nicht so ganz. Das Jahr 2015 ist doch faktisch vorbei. Macht am 1. Januar die Steuererklärung für dieses Jahr fertig, und das war es. Was soll denn jetzt noch umgestellt werden? Geht doch gar nicht mehr. Und für die Berechnung der Steuerhöhe ist es ehe einerlei, ob ihr in Steuerklasse IV beide oder III/V seid.


    Und wovon die Frau lebt, das kann dir doch wirklich einerlei sein.


    TK

    Hi,


    das Verschuldensprinzip haben wir seit ca 40 Jahren nicht mehr. Es geht jetzt nur um Feststellung der Zerrüttung. Wenn Du Kindesunterhalt zahlst, dann ist doch alles okay. Sie macht keinen Unterhalt geltend, es wäre also nur der KU genau auszurechnen.


    Nein, du kommst nicht in Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse I. Und ob die Frau arbeitsunfähig ist, das entscheidest nicht du, sondern der Arzt und nach einer gewissen Zeit muss sie sich beim arbeitsmedizinischen Dienst vorstellen. Und was bekommt die Frau denn? Die 600 € sind ja nun nicht gerade sexy, oder? Und - du gibst ja nicht Rentenpunkte für die 35 Jahre der Einzahlung ab, sondern es werden nur die Punkte geteilt, die während der Ehe erwirtschaftet worden sind. In diese Berechnung fallen auch die Punkte, die sie erworben hat. Bei deinem Gehalt kann es dir einerlei sein, ob sie arbeitet oder nicht, du zahlst ja eh nicht für sie.


    Ihr habt im Prinzip zwei Probleme. Festlegung der Höhe des Kindesunterhalts und Ermittlung der Wertsteigerung des Hauses. Vielleicht noch Aufteilung des Hausrates. Mehr nicht. Da du offensichtlich keine Ahnung hast, würde ich dringend empfehlen eine Erstberatung bei einem eigenen Anwalt vornehmen zu lassen. Dann kannst Du entscheiden, ob diese Beratung ausreichend ist, oder aber du für das ganze Verfahren jemanden benötigst. Wenn du deinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind nachkommst, bist du im eigentlichen Scheidungsverfahren ohnehin ein Fall für Verfahrenskostenhilfe durch den Staat.


    Noch eine Schlussanmerkung. Eine finanziell funktionierende Wirtschaftseinheit bleibt es bei Teilung in der Regel nicht. Jeder nimmt dann Einbußen hin, in deinem Fall die Frau auch.


    Herzlichst


    TK

    Hallo,


    woanders hättest du Miete gezahlt. Und in 9 Jahren 14.000, da zahlt man in der kleinsten Bude mehr Miete. Wo Du dran teilnimmst, das ist an einer möglichen Wertsteigerung des Hauses während der Ehe.


    Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind, da sind die Angaben zu dürftig, um da was Substantiiertes schreiben zu können. Ich komme auf etwas weniger (Mindestsatz nach Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld). Ob und wie das Einkommen zu bereinigen ist, das kann ich hier nicht abschätzen. Aber es gilt der Grundsatz, dass derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, finanziell für das Kind aufzukommen hat.


    Wofür du "die Hälfte abdrückst", wie du dich ausdrückst, das ist mir nicht klar. Meinst du die Scheidungskosten? Oder was sonst? Und was bitteschön soll die Frau von 685 € Krankengeld finanzieren, ausser sich selbst?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    Edy hat doch recht. Wenn ein Titel existiert, und davon kann man ausgehen, wenn eine Beistandsschaft des Jugendamtes bestand/besteht, dann ist dieser Titel zu bedienen oder man hat sich auf dem üblichen Weg um Abänderung zu bemühen. Einfach eine Mitteilung an die Mutter unter dem Motto "rate mal, was ich hinsichtlich des Unterhalts entschieden habe", das läuft nicht.


    Ich kann der Mutter nur empfehlen, einmal in den Unterlagen zu suchen, ob es ein Dokument des Jugendamtes gibt, in welchem der Unterhalt festgelegt wird, mit diesem zum Jugendamt zu marschieren, die Beistandsschaft zu aktivieren. Da sollte dann entschieden werden, ob direkt vollstreckt wird oder aber zuvor der Vater nochmals angeschrieben wird.


    Herzlichst


    TK

    Eigentlich werden keine Angaben benötigt. Da du mit jemanden zusammenlebst, hast du einen Selbstbehalt von 880 €. Das ist okay. Du bist trotzdem ein Mangelfall. Es bleibt nur die Frage offen, ob richtig gequotelt worden ist. Da hab ich auf die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle verwiesen. Kann sich der Vater ausrechnen. Die Schulden bleiben aussen vor; die Beträge für die Kinder sind unterschiedlich hoch, da sie ein unterschiedliches Alter haben. Ganz platt gesagt: große Kinder kosten nun mal mehr als kleine. Auch das sollte sich der Vater in der Düsseldorfer Tabelle mal anschauen.


    Noch ein Tipp, die Frau hat doch ein Rückkehrrecht auf den alten Arbeitsplatz. Wieso muss sie sich bewerben?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    so schnell erschlagen wir hier niemanden, das geschieht nur äußerst hilfsweise! Uns interessiert auch nicht, mit wem du wann in der Kiste warst. Hier geht es nur um die Kinder und der Sicherung deren Unterhalts. Es ist nach meiner Beobachtung etwas uneinheitlich, wie das Kind bewertet wird, das bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil lebt. Kann aber hier dahingestellt bleiben, weil das Kind offensichtlich in die Berechnung eingeht.


    Ich bereinige das Einkommen mal pauschal um 200 € für Fahrtkosten. Bleiben 1200 € übrig. Damit bist du ein Mangelfall, lebst aber mit jemandem zusammen. Damit liegt dein unantastbarer Betrag bei 880 €. Verteilbare Masse sind dann 320 €. Du zahlst 266 € monatlich an die Kinder, die nicht bei dir leben. Damit verbleibt ein Rest für das Kind, was bei dir lebt. Wie man in Mangelfällen die Quotelung berechnet (je älter das Kind wird, desto teurer wird es), das ergibt sich aus den Anhängen zur Düsseldorfer Tabelle und evtl. aus den Kommentaren des zuständigen OLGs.


    Uninteressant ist, was du an Miete, Telefon u.s.w. bezahlst. Das ist in den 880 € enthalten. Ob Wohngeld möglich ist, das kann ich hier nicht abschätzen. Und, die Reihenfolge der Berücksichtigung von Anspruchsinhabern von Unterhalt ist da klar geregelt. Erst die Kinder, dann die Ehefrau sowie die Mutter eines Kindes unter drei Jahren, dann die nicht priviligierten Kinder u.s.w.


    Deine Lebenspartnerin muss also für sich selbst sorgen. Das ist ihr ja auch zumutbar. Und - bei ALG II stündet ihr deutlich schlechter da. Abgesehen davon, dass bei jemandem, der bewusst seinen Job aufgibt, erhebliche Sperren da wären, u.s.w.


    Herzlichst


    TK