Beiträge von timekeeper

    Hi,


    das Gezuchte bei Euch geht ja schon relativ lange. Wenn ich mir so die alten Beiträge anschaue.


    Zunächst einmal was Grundsätzliches. Du bist nicht mehr priviligiert. Das bedeutet, dass du nach der Ehefrau zu berücksichtigen bist, wenn überhaupt. Das ist im BGB so festgelegt.


    Ob du nach dem etwas zweifelhaften Werdegang noch unterhaltsberechtigt bist, das kann ich hier nicht abschätzen. Angesichts deiner Jugend könnte es sein, muss aber nicht. Ich bin deshalb so vorsichtig, weil das Job-Center in so Fällen eigentlich immer, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht, mit den Zahlungen Schwierigkeiten macht. Es könnte sein, dass der Unterhaltsanspruch auch deshalb verwirkt ist, weil du ja einige Zeit ohne Berechtigung zu haben, Unterhalt von ihm erhalten hast.


    Aber, die komplette Berechnung des Anwalt kennen wir nicht, wie sein Einkommen zu bereingen ist, auch nicht. Folglich kann man auch keine Auskunft geben.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    die Unterschiede zu verstehen, zwischen der Unterhaltsvorschusskasse und dem, was da angefordert wird und einer Beistandsschaft, scheint hier doch recht schwierig zu sein. Deshalb nochmals in epischer Breite.


    Unterhaltsvorschusskasse, das sind Steuermittel. Es ist ein Vorschuss aus Landesmitteln, der darlehensweise gewährt wird und zurückzuzahlen ist vom dem zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten. Die Höhe ist durch die Düsseldorfer Tabelle festgelegt, es gibt also Unterschiede je nach Alter des Kindes. Vom dortigen Mindestunterhalt ist das Kindergeld in Abzug zu bringen und der Rest wird maximal ausgezahlt. Wohlgemerkt als Darlehen. In dieser Kasse wird nur geprüft, ob der Vater derzeit zahlungsfähig ist, und wenn teilweise, wieviel er derzeit zahlen kann und wie bis zur oberen Grenze ausgezahlt wird. Das Ganze ist auf 72 Monate begrenzt, und die Empfängerin darf nicht verheiratet sein oder mit dem Kindsvater zusammen leben. Die Überprüfung und Bewilligung dieser Gelder haben die Länder prakischerweise an die Gemeinden deligiert. Wäre ja etwas mühsam für die Antragsteller jedesmal in die Landeshauptstadt zu fahren, um dort einen Antrag abzugeben. Basis für das alles ist das Unterhaltsvorschussgesetz. Die Kasse prüft nur, was sie prüfen muss, um die Anspruchsberechtigung festzustellen für diesen nach oben gedeckelten Betrag. Und sie geht auch ohne Belege in Vorlage, wenn die Mutter klar macht, dass kein Unterhalt kommt. Dem Vater muss hier aber klar sein, dass da erhebliche Schulden auflaufen.


    Eine völlig andere Geschichte ist die Beistandsschaft. Die juristische Basis findet sich im SGB VIII. Das ist eine Art anwaltliche Vertretung des Kindes eben für diese Angelegenheit. Sind auch andere Mitarbeiter, eine völlig andere Abteilung in der Verwaltung. Hier ist sauber zu rechnen, es sind alle, wirklich alle Unterlagen vorzulegen, bei Selbständigen die der letzten drei Jahre, die eine Berechnung ermöglichen. Dort wird, wenn man sich einig ist, eventuell gratis ein Unterhaltstitel erstellt, ansonsten bei Gericht eine Unterhaltsklage im Namen des Kindes eingereicht. Dort wird bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit geprüft, ob man ein fiktives Einkommen zugrunde legen kann. Und hier ist der Unterhaltsanspruch des Kindes natürlich nicht gedeckelt durch den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Da langt ein "ich bin selbständig und kann nicht mal einen Cent Unterhalt erbringen" mit Sicherheit nicht aus.


    Ich denke, @tred mach sich das ganze sehr einfach, im Augenblick. Er baut Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse auf. Dort erwartet man natürlich auch völlig zu Recht, dass sich die Mutter um die Angelegenheiten des Kindes kümmert. Und irgendwann wird sie, sofern er nicht zahlt, in der anderen Abteilung des Jugendamtes landen. Und eine Beistandsschaft wird eingerichtet werden.


    Wetten, dass?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das kommt drauf an. Im Rahmen einer Beistandsschaft werden normalerweise alle Unterlagen der letzten drei Jahre erfordert, aus denen sich dann das Jugendamt ein Bild über die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes machen kann.


    Geht es um die Unterhaltsvorschusskasse, also die Rückforderung des verauslagten Steuergeldes (ganz andere Kiste), so sind die Anforderungen geringer, da dort nur geguckt wird, ob die monatlich verlauslagten Gelder zurückzuzahlen sind.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    mit der Problematik ab zum Anwalt. Ich könnte das zwar hier auseinander tröseln, aber da muss man genaue Aktenkenntnis haben. Deshalb nur ein paar ganz allgemeine Ausführungen:


    Titel beim Jugendamt erstellt setzt voraus, dass der Vater einverstanden war. Wenn nicht, müsste ein Gerichtstitel da sein, also ein Gerichtsverfahren stattgefunden haben. Und einen abhanden gekommenen Titel bekommt man beim Gericht jederzeit wieder. Insoweit ist der Status also völlig ungeklärt. Da muss der Anwalt ran, eventuell auch überprüfen lassen, ob hier das JA fehlerhaft gehandelt hat, eventuell eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung in Betracht kommt.


    Warum der Vater den Job verloren hat, das wissen wir nicht. Wohl kaum wegen der paar Kröten, die ein schlecht Verdienender als Unterhalt zu zahlen hat. Ob man das heraus findet, das wage ich zu bezweifeln.


    Der laufende Unterhalt geht natürlich immer vor, ganz klar. Aber bei einer Zahlung von 4000 € sind ja auch Schulden aus der Vergangenheit getilgt worden. Und in der Vergangenheit hat der Steuerzahler ja für das Kind gezahlt. Dass diese Schulden zu begleichen sind, das ist ja auch klar.


    Ich wiederhole mich, geh sofort zum Anwalt. Das kann man über ein Forum nicht klären.


    Viel Erfolg!


    TK

    Hi,


    hier ist zu unterscheiden zwischen der Berechnung im Rahmen der Beistandsschaft und der Einforderung der Unterhaltsvorschusskasse. Ersteres richtet sich nach Familienrecht, letzteres ist öffentliches Recht. Der Unterhaltsvorschuss ist in der Höhe begrenzt, entsprechend sind auch die Anforderungen. Bei familienrechtlichen Berechnungen (in der Höhe nach oben offen), sind die Voraussetzungen anders. Um was geht es also?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es macht mich immer aus gutem Grund stutzig, wenn jemand unter Umschiffung des Jugendamtes oder eines Anwalts versucht, eine direkte Regelung zu finden. Meist wird da jemand über den Tisch gezogen. Mach da nichts ohne das Jugendamt.


    Wie wird das Einkommen ermittelt? Man nimmt das Netto-Einkommen der letzten 12 Monate inkl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Steuerrückzahlung, u.s.w. Dividiert diesen Betrag durch 12. Dann haben wir das Monatseinkommen. Dieses Einkommen wird bereinigt, etwa um Fahrtkosten. Schau da mal in die Richtlinien "Deines" OLGs, da können kleine Unterschiede bestehen, evtl. noch um eine zusätzliche Altersversorgung. Und dann liest man aus der Düsseldorfer Tabelle den Betrag hinsichtlich des Alters des Kindes ab, reduziert diesen um das hälftige Kindergeld.


    Weis ihn schriftlich darauf hin, dass Du das Jugendamt mandatiert hast und dass die schon korrekt rechnen würden und er sich doch bitte mit denen auseinandersetzen solle.


    Du hast einen Anspruch darauf, die Berechnung des Jugendamtes zu überprüfen. Bitte tu das.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    soviel geballten Blödsinn wie her von Tina, das hab ich selten gelesen. Aber gut, seis drum.


    Nochmals ganz klar, du kannst natürlich alle Unterlagen zur Nachberechnung anfordern und einsehen. Kontrollfreie Räume sind in unserem Rechtssystem nicht vorgesehen.


    Nochmals kurz zusammengefasst. Dein Gehalt spielt keine Rolle. Du leistest Deinen Anteil durch Betreuung des Kindes. Ob die Berechnung im Rahmen der Beistandsschaft korrekt ist, das kannst du rausfinden, indem du schlicht und ergreifend die Unterhalgen vom JA herausforderst. Und wenn die Berechnung stimmt, dann wäre immer noch zu fragen, warum der KV so wenig verdient. Ob er sich bewusst bedürftig macht. Dann kann man nämlich mit einem fiktiven Einkommen arbeiten.


    LG


    TK

    Hi,


    "Bedarfsgemeinschaft", das ist ein Begriff, der nur im Sozialrecht, z.B. SGB II eine Rolle spielt. Bei euch überhaupt nicht. Er zahlt für die Kinder, nicht unter dem Mindestunterhalt, damit ist dieser Drops gelutscht. Hier ist die einzige Frage, wie der Vergleich ausformuliert ist. Und das weisst nur du.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    die Frage ist, ob die Situation ausreicht, um eine Abänderung des Titels zu beantragen. Ich meine, dass ja, um das mal vorweg zu nehmen. Ist natürlich abhängig vom Verdienst des Ex. Auch die Änderung des Kindesunterhalts ist natürlich von den Gegebenheiten abhängig. Erst einmal in das Urteil, den alten Vergleich, was auch immer, schauen.


    Herzlichst


    TK

    @ tina: Unterhaltsvorschuss gibt es längstens bis zum 12. Geburtstag. Ich glaube kaum, dass sich die angehende Kinderpflegerin noch in diesem Altersfenster befindet. Außerdem muss zwar eine Ausbildung bezahlt werden, aber hier geht es doch auch um die Zeit der Nichtausbildung, und da hat das Mädel nun mal zu Unrecht Unterhalt bezogen. Und wo das mit dem Vorschuss für Volljährige steht, incl. der 14-Tagesgrenze, das wüsste ich schon gerne. Einfach mal den § nennen, ich lerne gerne dazu.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    entschuldigung, aber was ist denn das für eine Antwort?


    Auf den Trennungsunterhalt kommt es nicht an, weil die Zeit lange vorbei ist. Und selbst wenn man noch in der Trennungszeit wäre, würde der Anspruch nicht wegfallen, nur weil man mit einem neuen Partner zusammen lebt.


    Die Kinder sind immer unterhaltsberechtigt, ausnahmslos immer, auch wenn mit einem anderen Partner in einer familiären Beziehung zusammen gelebt wird. Es muss immer derjenige zahlen, bei dem die Kinder nicht leben. Vater ist also für die zwei Kinder aus 1. Ehe finanziell verantwortlich. Die Berechnung sieht ganz grob so aus:


    Einkommen bereinigen, etwa um Fahrtkosten, zusätzliche Altersversorgung. Dann anhand der Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt für die Kinder ermitteln. Achtung, da drei Kinder, eventuell in der Tabelle eine Stufe runter gehen. Die Tabelle geht von zwei Kindern aus. Jed nach dem, wo das Einkommen in der Gehaltsstufe liegt. So, dann hat man den Kindersunterhalt. Die Ehefrau kann unterhaltstechnisch nur herangezogen werden, um die Einkommensstufe zu ermitteln. Rein rechnerisch ist sie nachrangig.


    @ tina: wir freuen uns über jeden, der hier dazukommt (ist ja ein ganz kleines Forum) und hilft. Aber jemanden in die absolut falsche Richtung zu stubbsen, das ist schlicht und ergreifend unverantwortlich.


    Herzlichst


    TK