Beiträge von timekeeper

    Hi,


    das kann man so pauschal nicht beantworten. Wie Einkommen zu bereinigen sind, das findest du im www. Zunächst einmal, das Kind ist mit 12 in einer neuen Altersstufe. Es ist also ohnehin mehr zu zahlen. Reich die Unterlagen ein, erkläre es, wenn das nicht reicht, dann ab zum Anwalt. Allerdings, die größere Wohung und was auch immer zusätzlich, das spielt keine Rolle. Frau muss gegebenenfalls für sich selbst sorgen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich bin irritiert. Normalerweise ist ein deutsches Scheidungsurteil problemlos in der Türkei anzuerkennen und es bedarf keines neuen Urteils. Allerdings müssen ein paar Formalien beachtet sein. Etwa muss immer eine Sorgerechtsentscheidung für die Kinder in einem Scheidungsurteil vorhanden sein, und sei es rein deklaratorisch. Also etwa "das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder K1, K2 wird beibehalten." Welchen Mangel hat also das deutsche Urteil, dass nochmals geschieden werden muss?


    Herzlichst


    TK

    Ihren Pass kann sie natürlich haben. Und, mal ganz klar, bei häuslicher Gewalt kann auch die Frau der Wohnung verwiesen werden. Bei deiner Zerrüttung ist das allerdings problematisch.


    Den Zugang zum Konto, den kannst du doch ganz schnell regeln. Warum tust du es nicht?


    TK

    Hi,


    ist doch relativ unproblematisch. Grundsätzlich sind die Eltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Aber bei nicht priviligierten volljährigen Kindern nur dann, wenn niemand einspringt. Und einspringen kann eben der Steuerzahler, mit BaföG.


    TK

    Fangen wir mal vorne an. Wer soll diese Buchstabenwand lesen? Vielleicht mal die Anfragen besser durchstrukturieren?


    Die Anwaltsentscheidung war eine gute. Der wird dir erklären, wie es juristisch weiter geht.


    Nur einiges ist mir schon unklar. Wie kommt die Frau an DEIN Geld? Eventuell Konto wechseln, und dann ist das erledigt. Schulden musst du auch nicht machen. Geht normalerweise bei ALG II Empfängern gar nicht. Die finanziellen Angelegenheiten musst Du alleine regeln. Da kann Dir auch kein Anwalt helfen. Vielleicht auch mal in eine Sozialberatungsstelle gehen. Da gibt es auch in München genug von.


    Ehe du jetzt in totaler Panik aufläufst, vielleicht noch ein paar allgemeine Tipps. Das ist der ganz normale Scheidungswahnsinn. Da muss man durch. Die finanzielle Seite kannst du jetzt und sofort regeln. Du kannst bei deiner finanziellen Lage eh keine Verpflichtungserklärung abgeben. Vergiss das.


    Und - zum Schikanieren gehören zwei. Einer, der es tut, und einer der es zulässt. Ziehe klare Grenzen. Und den Rest wird der Anwalt für dich erledigen.


    TK

    Nur, weil du deutsche Staatsbürgerin bist, ist nicht deutsches Recht anwendbar. Das ist komplizierter. Aber, warum nicht mal den ersten Schritt gehen, und gemeinsam mit der Tante den Test machen? Abgesehen davon, so ein Test ist juristisch gar nichts wert, dient nur der eigenen Sicherheit. Juristisch verwertbare Tests, da gibt es bestimmte Voraussetzungen (ich kann ja auch meine beste Freundin hinschicken, die mir ähnlich sieht). Aber, solange der Gerichtsort nicht feststeht, kann man da gar nichts sagen.


    TK

    Hi,


    das Kind, welches du mit gebracht hast, das spielt hier keine Rolle. Das ist dein Problem. Ob es eine Neuberechnung gibt, das kann ich hier so nicht abschätzen. Da die Kinder grundsätzlich dem Anspruch der Ehefrau vorgehen (BGB) spielt dein Einkommen zunächst keine Rolle. Allerdings kann der Selbstbehalt des Mannes herabgesetzt werden, einfach, weil er mit jemandem zusammen lebt. Miete wird nur einmal fällig, Strom, GEZ u.s.w.


    TK

    Hi,


    wir haben immer wieder das Problem, dass eine funktionierende wirtschaftliche Einheit durch Trennung nicht automatisch in zwei funktionierende Einheiten mutiert. Schau mal in die Düsseldorfer Tabelle. Dann weisst du in etwa, was du an Kindesunterhalt zahlen musst. Erst danach ist der Ehegattenunterhalt dran. Dir muss aber ein Selbstbehalt von 1300 € bleiben. Also, Netto-Einkommen nehmen, bereinigen, dann Kindsunterhalt berechnen. Und erst dann kommt der Rest, sprich der Ehegattenunterhalt dran. Da sollte dann eine Einigung hinsichtlich der Kreditabwicklung erfolgen.


    Da ja doch einige Probleme da sind, würde ich dringend empfehlen schon jetzt einen Anwalt aufzusuchen, der dann mal sauber rechnen kann, damit du weisst, wo ihr steht, finanziell. Und, den Antrag auf Ehescheidung kann man in der Regel schon nach ca. 9 Monaten der Trennung stellen. Das wäre auch in deinem Sinn. Ich gehe nämlich davon aus, dass nachehelicher Unterhalt für die Frau nicht anfällt. Also, je zügiger geschieden wird, desto günstiger für dich. Und ein Anwalt wird ja eh gebraucht.


    Herzlichst


    TK

    Na, das klingt ja schon alles viel vernünftiger als am Anfang. Was Kindesunterhatl angeht, da schaust du in die Düsseldorfer Tabelle, da wirst du sehen, dass es immer gewisse GEhaltssprünge gibt. Anders ausgedrückt, nicht jede Gehaltserhöhung muss sich auswirken. Bei Ehegattenunterhalt wird anders (spitzer) gerechnet. Aber, in beiden Fällen ist zu berücksichtigen, dass du in einem halben Jahr eine ungünstigere Steuerklasse hast. Und ich hab erhebliche Zweifel, dass Unterhalt für die dann Exfrau noch nach der Scheidung zu zahlen ist. Steht denn in dieser Zeit was gravierendes an?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das kann man so pauschal nicht sagen. Zunächst einmal ein Hinweis. Die Berechnungsweise des BaföG Amtes hat nichts mit der familienrechtlichen Berechnung zu tun. Ist nur eine öffentlich-rechtliche Rechnungsgröße, um einen möglichen Anspruch auf BaföG ermitteln soll.


    Wenn du nicht mehr bei den Eltern lebst, dann beträgt dein Anspruch 670 € im Monat inkl. Kindergeld. Allerdings muss der Auszug auch mit der Ausbildung zu begründen sein. Nach dem BGB haben diejenigen, die Unterhalt zahlen, ein Wahlrecht. Sie können also auch freie Kost und Wohnung anbieten.


    Dann stellt sich die Frage, ob ein Titel existiert. Wenn dem der Fall ist, ist der zu bedienen. So, und wenn wir an dem Punkt angekommen sind, erst dann stellt sich die Frage, ob und wer wieviel zu zahlen hat. Grundsätzlich ist ein Überschreiten der Regelstudienzeit kein Grund die Einstellung der Zahlungen, wenn diese Überschreitung nur geringfügig ist. 2 Semester scheint mir noch akzeptabel zu sein. So, und jetzt musst du rechnen. Du bist kein priviligiertes Kind mehr. Minderjährige Kinder, volljährige priviligierte Kinder, neue Ehegatten, "abgelegte" Ehegatten mit Unterhaltsansprüchen, all die gehen vor. Die Einkommen der Eltern sind also zu bereinigen. Wie, das findest du in den Leitlinien deines Oberlandesgerichts. Und dann ist zwischen den Eltern zu quoteln.


    Wenn kein Titel besteht, der über die Volljährigkeit hinaus geht, dann müsstest du den Vater verklagen.


    Herzlichst


    TK

    Da das Kind nicht mehr priviligiert ist, bleibt nur der Unterhalt für die eigene Ehefrau als Rechnungsgröße. Und die üblichen Bereinigungsfaktoren, die du auch in den Leitlinien deines OLG findest. Wenn die Mutter nicht arbeitet, dann muss sie auch nichts beitragen. Auch wäre zu überprüfen, ob in dem Fall elternunabhängiges BaföG in Betracht kommt. Da bin ich im Augenblick überfragt.


    Erst einmal abwarten, wie sich die Planung der Tochter gestaltet. Wenn Forderungen kommen, dann die BaföG-Situation überprüfen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass wir an vielen Hochschulen gerade in Betriebswirtschaft lange Wartezeiten haben. Diese Wartezeiten sind natürlich nicht durch Unterhaltszahlungen zu überbrücken. Auch jetzt musst du gar nichts zahlen.


    Und wenn sie denn im Wintersemester 2015/2016 einen Studienplatz bekommt (was bei uns auf der Kante unwahrscheinlich wäre), BaföG-Ansprüche ausgeschlossen sind, dann würde ich einen Anwalt aufsuchen, der weiß, inweiweit euer Familiengericht es in so einem Fall für angemessen hält, das aufstockende Studium zu bezahlen.


    Herzlichst


    TK