Beiträge von timekeeper

    Hi,


    das kommt drauf an. So pauschal kann man die Frage nicht beantworten. Wenn der Gesellenbrief der erste Schritt in einer Berufsplanung ist, dann ist eventuell weiter zu bezahlen. Etwa so: man kann Pflege nur studieren, wenn man vorher eine Ausbildung als Pfleger oder Pflegehelfer hat. Oder, es ist sinnvoll, vor einem betriebswirtschaftlichen Studium eine Lehre als Bankkaufmann/Bankkauffrau zu absolvieren. So könnte man natürlich auch im Fall der Tochter hier argumentieren. Also, Einzelfallentscheidung.


    Vielleicht noch ein Hinweis: es gibt wahrscheinlich mehr arbeitslose Bürokauffrauen mit der schulischen Ausbildung "Bürokauffrau" als Pflastersteine auf den Strassen. Insofern ist die Überlegung der Tochter nicht abwägig. Nur, sie ist ja nicht mehr priviligiert. Dies bedeutet, dass so ziemlich alle anderen Unterhaltsberechtigte Vorrang haben, einschliesslich der Ehepartner. Außerdem sind beide Elternteile gleichermaßen zur Zahlung verpflichtet, Kindergeld wird voll angerechnet und BaföG geht vor. Ich würde erst einmal spitz rechnen, und dann sieht man weiter.


    Herzlichst


    TK

    Das vereinfachte Verfahren macht ja nicht immer Sinn. Insbesondere ist es dann nicht angesagt, wenn ein höherer Unterhaltsbetrag eingeklagt werden soll. Wenn man auf höhere Beträge aus ist, dann sollte man sich doch nicht beschränken, sondern die klassische Auskunftsklage wählen. Denn das vereinfachte Verfahren geht nur bei Mindestunterhalt, maximal bei 120 %. Könnte sogar sein, dass sich das JA regresspflichtig macht, wenn aus Gründen der Bequemlichkeit das vereinfachte Verfahren gewählt wird. Wir haben gerade so einen Fall, in welchem sich der Vater halb tot lacht. Darüber, dass er so preiswert davon gekommen ist.


    TK

    Hi,


    das Verschuldensprinzip ist 1976 abgeschafft worden. Ich schreib ja nicht, dass sie zwingend ein Wohnrecht hat. Nur, die eigene Wohnung steht unter besonderem Schutz des Grundgesetzes, und das ist nach der Erfahrung aus dem 3. Reich auch gut so. Warum eine Ehe auseinander geht, das hat doch ganz unterschiedliche Gründe. Und meist ist der Seitensprung doch nur das Resultat nach einem Auseinanderleben/einer Krise. Und sie arbeitet doch. Sie hat sich ausserdem um die Kinder gekümmert (auch das ist ein Job!). Den Haushalt geschmissen. Ihr habt euch für dieses Programm entschieden. Und - ihr habt last but not least auch die Steuervergünstigungen gerne in Anspruch genommen.


    Auch die Ehe steht unter besonderem Schutz des GG. Dreimal "Hinweg von mir", das ist halt nicht. Und - jeder zahlt bei einer Trennung drauf. Nicht nur emotional, weil eine Lebensplanung kaputt geht, sondern eben auch finanziell. Mach dir das klar, denk an die tolle Steuerersparnis der letzten Jahre, plane dein Leben neu.


    Und suche einen Anwalt auf.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    du hast die Beistandsschaft eingerichtet. Du bestimmst letztlich als gesetzliche Vertreterin der Tochter, wie vorgegangen wird. Und Verfahrenskostenhilfe gibt es nun mal nur, wenn die Partei auch bedürftig ist. Partei ist nicht das Jugendamt!


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    mit Kindergeld kommt sie auf 700 € im Monat. Der Bedarf eines Kindes, welches sich zwar in Ausbildung befindet, aber nicht mehr zu Hause lebt, beträgt 670 € monatlich. Damit ist ihr Bedarf gedeckt. Wie es aussieht, wenn das Kindergeld wegfällt, das ist eine ganz andere Frage. aber, dann dürfte sie ja auch mit der Ausbildung fertig sein, oder?


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    natürlich hat sie Rechte. Sie kann dort wohnen, im Streitfall würde ein Gericht über die Zuweisung der vormals ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung entscheiden. Ob du dann eine Nutzungsentschädigung bekommst, eine Miete quasi, das ist eine ganz andere Frage. Auch wirst du ihr zumindest für das Trennungsjahr Unterhalt zahlen müssen, du verdienst ja offensichtlich bedeutend mehr als sie. Hausratsaufteilung, was in der Ehe angeschafft worden ist, gehört gemeinsam. Meist ist es so, dass derjenige, bei dem die Kinder bleiben, auch die Masse des Hausrats behält.


    Hast du denn schon mal mit ihr geredet? Vielleicht liegt ihr ja "einigungstechnisch" gar nicht so weit auseinander? Jedenfalls ist eine umfassende Erstberatung beim Anwalt dringend zu empfehlen.


    Herzlichst


    TK

    Du verstehst nicht mal im Ansatz, wie das BGB funktioniert. Die regelmässige Verjährungsfrist ist 30 Jahre. Sie kann (die Ausnahmen sind im BGB genannt) verkürzt werden auf 3 Jahre. Fallst alle zivilen Forderungen haben eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese drei Jahre können wieder auf 30 Jahre durch einen Titel hochgeschraubt werden. Deshalb so viele Mahnbescheide/Klagen zum Jahresende. Eben um die Dreijahresfrist zu stoppen. Bei Unterhaltsrenten kann dann wieder die Dreihahresfrist gelten, wenn wie ich bereits schrieb, in Kenntnis der Adresse und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kein Vollstreckungsversuch vorgenommen wurde. Wenn man das wegen unbekannten Aufenthalts nicht konnte, oder die Aussichtslosigkeit bekannt war, bleibt der Titel in vollem Umfang wirksam. Niemand muss sein gutes Geld jemandem in einem aussichtslosen Verfahren hinterherschmeissen.


    Hieraus ergibt sich, dass auch eine Erbschaft nach 20 Jahren durchaus für Unterhaltsschulden herangezogen werden kann.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    dann musst du das gerichtlich durchsetzen. Nur, während seiner Umgangszeit kann er letztlich das Kind mit den Menschen zusammenbringen, mit denen er es zusammenbringen möchte. So, wie du das auch umgekehrt während "deiner Zeit" mit dem Kind machen kannst.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    z.B. bei einer Erbschaft. Z.B. bei einer Scheidung. Z.B. im Kindschaftsrecht. Wie geschrieben, muss nicht sein. Aber, kann.


    Mal ein Beispiel aus der Praxis: deutsche Staatsangehörige heiratet US-Soldaten in Deutschland. Die Ehe wird später in den USA geschieden. Sie heiratet wieder, wieder US-Soldaten. Der Soldat wird nach Wiesbaden versetzt. Das Kind kommt in einem deutschen Krankenhaus zur Welt. Riesen Probleme, weil die Scheidung und die neue Ehe nicht in Deutschland implementiert wurden. Kind gilt als Kind des ersten Mannes, der unbekannten Aufenthaltes ist. Weil der tatsächliche Vater in der Situation das Kind nicht bei sich krankenversichern kann, ein weiteres Problem. Die Scheidungsunterlagen aus den USA waren im Sturm Katrina verschwunden.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es ist sogar zu empfehlen, wenn einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit hat und man in Deutschland leben möchte. Sonst kann es später Probleme geben. Das sind sog. "hinkende" Ehen. Ist auch relativ einfach. Da die Implementierung Landesrecht ist, einfach mal beim Standesamt anfragen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    wenn ein Titel existiert, gelten andere Verjährungsfristen, grundsätzlich 30 Jahre. Diese Verjährung kann nur dann schneller eintreten, wenn sich der Unterhatlsberechtigte um nichts kümmert, hätte erfolgreich vollstrecken können, aber nichts tut. Ansonsten eben die 30 Jahre. Titel ist Titel und sollte ernst genommen werden.


    Herzlichst



    TK

    Hi,


    wenn es nicht möglich ist, eine sinnvolle Umgangsregelung zu treffen, solltest du diese mit Hilfe des Gerichts durchsetzen. Üblich bei so einem kleinen Kind ist, dass das umgangsberechtigte Elternteil das Kind in seinem Zuhause mehrfach die Woche kurz besucht, so etwa 1-2 Stunden. Die Zeiten sollten dann ausgedehnt werden, du solltest die Möglichkeit haben, das Kind mit zu nehmen, etwa zu dir, auf einen Spielplatz. Ziel ist, dass das Kind irgendwann auch ganze Wochenenden bei dir verbringt oder auch die Ferien. Auch, wenn der Umgang zu Beginn in den Räumlichkeiten der Mutter stattfindet, bedeutet das nicht, dass die Mama ständig dabei ist. Der Vater soll ja seinen Kontakt zum Kind aufbauen.


    Herzlichst


    TK