Hi,
aufgrund deiner dürftigen Angaben (was die wesentlichen Umstände angeht) kann nur eine sehr allgemeine Antwort gegeben werden.
Wenn ein Titel besteht, ist dieser bis er abgeändert wird, voll zu bedienen. Damit ist die Höhe des Unterhaltes festgelegt. Wenn kein Titel besteht oder aber derselbe abgeändert werden soll, ist nachfolgendes zu bedenken. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet und das Kindergeld ist voll in Abzug zu bringern. Auch bist du als Student nicht mehr priviligiert, was bedeutet, dass du nur nachrangig zu bedienen bist.
Das Jahreseinkommen des Vaters ist zu bereinigen, mindestens um 5 % berufsbedingter Einnahmen, kann aber auch mehr sein. Bei Beamten auch um den vollen Krankenkassenbeitrag, da ist der Arbeitgeber ja nicht beteiligt, ebenso um zusätzliche Altersversorgung u.s.w. Dann um die Posten für andere Kinder, seine Ehefrau. Dasselbe ist mit dem Einkommen der Mutter zu tun. So, dann sind die Einkommen zu addieren, der Bedarf ist anhand der düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Von diesem Betrag ist dann das volle (!) Kindergeld in Abzug zu bringen, der Rest ist entsprechend den Verdiensten zu quoteln. Damit weiss man dann, wie Hoch der Antreil eines jeden Elternteils ist.
Da bisher das Kindergeld nur hälftig berücksichtigt worden ist, hat der Vater insoweit schon mal zu viel gezahlt. Auch kann man rückwirkend nur dann Unterhalt fordern, wenn in Verzug gesetzt worden ist, und definitiv zu wenig gezahlt wurde. Auch wären alle Ansprüche, sofern in Verzug gesetzt wurde, die älter als drei Jahre sind, verjährt.
So, genauer kann man leider nicht antworten, da die Angaben zu ungenau sind.
Herzlichst
TK