Beiträge von timekeeper

    Na ja, der gerade Preis von 30.000 € zeigt ja eher auf eine grobe Peilung, als auf irgendwas anderes. Wobei wir ja auch nicht wissen, ob das Haus das alleinige Vermögen ist. Aber abgesehen davon, sieht es ja so aus, dass der Mann, sofern er nicht in dem Haus wohnt (was wir auch nicht wissen), eine Nutzungsentschädigung zusteht (sofern die Frau darin wohnt) oder aber die Hälfte des Mietzinses. Allerdings muss er sich auch an den Kosten beteiligen, auch an der Kreditabzahlung. Und eine Immobilie, die demnächst schuldenfrei ist, dann ist doch eine regelmässige Einnahme auch nicht sooo schlecht.


    Was ich seinerzeit mit Absprache der Bank gemacht habe: meinen Anteil bewusst nicht gezahlt. Es kam zur Zwangsversteigerung. Hab den Anteil meines Ex preiswert bekommen und das wars.


    Herzlichst


    TK

    Hallo,


    die Sache ist doch relativ klar. Geschieden konnte jetzt nur werden, wenn alle Angelegenheiten, die im Scheidungsantrag stehen, auch abgearbeitet sind. Deshalb hat der Anwalt wohl auf einen entsprechenden Antrag bei Gericht verzichtet.


    Hier ist aber noch ganz viel nicht geregelt. Erst einmal kann die Ex nicht auf Aufforderung eine Immobilie einfach verkaufen, nur weil du es willst. Das muss schon gemeinsam geschehen. Und wenn das gemeinsam nicht klappt, dann muss man die fehlende Zustimmungserklärung der Ex eben durch einen Gerichtsentscheid ersetzen. Außerdem muss die Berechnung des eigenen Anwalts ja nicht stimmen. Ist denn da das Haus mit drinnen? Wenn ja, woher weiss er, was damit auf dem Markt erzielt wird, wie die Nebenkosten aussehen, was mit der Darlehensabwicklung ist?


    Ist alles wohl doch etwas komplizierter, als du denkst.


    Herzlichst


    TK

    Außerdem kommen die Eltern erst ins Spiel, wenn BaföG nicht greift, BaföG muss also vorrangig beantragt werden. Abgesehen davon wissen wir nicht, ob andere Unterhaltsberechtigte existieren, die vorrangig sind, wie die Einkommen zu bereinigen sind. Also, erst einmal BaföG beantragen. Und dann sieht man weiter.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    vielleicht solltest du mal genau lesen, was ich geschrieben habe. Das Einkommen ist zu bereinigen. Deine Mutter ist mit im Boot. Muss genauso Unterhalt leisten wie der Vater. Und, das Kindergeld ist voll anzurechnen auf denjenigen, der zahlt. Dann sind unterhaltstechnisch das andere Kind und die Ehefrau in Abzug zu bringen. Es interessiert überhaupt nicht, was irgendwann zu Zeiten, in denen das zweite Kind und du gleichberechtigt waren, zu zahlen war. Du bist nachrangig. Aber, ohne Einkommen der Mutter wird das nicht mal ansatzweise was. Hatte ich doch geschrieben.


    Die Frage lautet also nicht, ob der Vater zu wenig Unterhalt bezahlt, sondern, ob die ELTERN zu wenig Unterhalt bezahlen.


    TK

    Hi,


    aufgrund deiner dürftigen Angaben (was die wesentlichen Umstände angeht) kann nur eine sehr allgemeine Antwort gegeben werden.


    Wenn ein Titel besteht, ist dieser bis er abgeändert wird, voll zu bedienen. Damit ist die Höhe des Unterhaltes festgelegt. Wenn kein Titel besteht oder aber derselbe abgeändert werden soll, ist nachfolgendes zu bedenken. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet und das Kindergeld ist voll in Abzug zu bringern. Auch bist du als Student nicht mehr priviligiert, was bedeutet, dass du nur nachrangig zu bedienen bist.


    Das Jahreseinkommen des Vaters ist zu bereinigen, mindestens um 5 % berufsbedingter Einnahmen, kann aber auch mehr sein. Bei Beamten auch um den vollen Krankenkassenbeitrag, da ist der Arbeitgeber ja nicht beteiligt, ebenso um zusätzliche Altersversorgung u.s.w. Dann um die Posten für andere Kinder, seine Ehefrau. Dasselbe ist mit dem Einkommen der Mutter zu tun. So, dann sind die Einkommen zu addieren, der Bedarf ist anhand der düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Von diesem Betrag ist dann das volle (!) Kindergeld in Abzug zu bringen, der Rest ist entsprechend den Verdiensten zu quoteln. Damit weiss man dann, wie Hoch der Antreil eines jeden Elternteils ist.


    Da bisher das Kindergeld nur hälftig berücksichtigt worden ist, hat der Vater insoweit schon mal zu viel gezahlt. Auch kann man rückwirkend nur dann Unterhalt fordern, wenn in Verzug gesetzt worden ist, und definitiv zu wenig gezahlt wurde. Auch wären alle Ansprüche, sofern in Verzug gesetzt wurde, die älter als drei Jahre sind, verjährt.


    So, genauer kann man leider nicht antworten, da die Angaben zu ungenau sind.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    wieso zurückzahlen, an das Finanzamt musst du gar nichts zurückzahlen. Du hast das ganze Jahr noch die Steuervergünstigungen, auch wenn ihr getrennt lebt.


    LG


    TK

    Nee, es ist überhaupt nicht ungerecht. Ihr habt geheiratet. Und damit in 6 Jahren viele Vorteile gehabt. Und dreimal "hinweg von mir", das gibt es in anderen Kulturkreisen. Dann muss man halt dort leben. Du bist jetzt in einer Übergangsphase, die ist vom Gesetz vorgesehen, und nach der Scheidung ist ja alles vorbei. Sieh zu, dass du die Scheidung schnell durchbekommst, und dann ist doch alles erledigt. Und nochmals, wieso sollte der Steuerzahler deine gescheiterte Lebensplanung finanzieren?


    LG


    TK

    Luisa,


    die Steuerklasse bleibt dir in diesem Jahr erhalten. Kein Thema. Nur, die Ersparnis gibst du nun mal teilweise weiter. Keine Sorge, er bekommt ja nicht mehr Geld als ALG II. Unterhaltszahlungen werden voll auf ALG II angerechnet. Und wenn man heiratet, alle steuerlichen Vorteile in Anspruch nimmt, dann muss man auch damit rechnen, dass es eventuell nicht nur Vorteile gibt. Eine Einbahnstrasse in der Richtung, ich nehme alle Vorteile wahr, die Nachteile soll die Allgemeinheit tragen, die gibt es nun mal nicht.


    Abgesehen davon drängen die Job-Center inzwischen durchaus sehr professionell auf Aufnahme von einer Tätigkeit. Und - er sieht im Falle von ALG II keinen Cent von der Unterhaltszahlung.


    LG


    TK

    Nee, das offizielle Trennungsjahr gibt es in den USA. Hier trennt man sich, indem man es tut. Sollte natürlich nachvollziehbar sein. Etwa durch Auszug aus der Wohnung, aber auch das muss nicht sein, man kann auch in einer Wohnung getrennt leben.


    So, die 1600 € sind mindestens um 5 % berufsbedingte Aufwändungen zu bereinigen. Wenn du Fahrtkosten hast, auch um mehr. Dann um die zusätzliche Altersversorgung (da bin ich mir aber nicht ganz sicher), dir bleiben unantastbar 1200 € im Monat. So sieht es in diesem Jahr aus. Im nächsten Jahr reduziert sich der Unterhat ganz einfach wegen der geänderten Steuerklasse. Nochmals, das ist ein ganz grober Überblick. Zu berücksichtigen ist natürlich auch, dass maximal 3/7 zu zahlen sind, sein Einkommen zu berücksichtigen ist. Aber an die 1200 € im Monat, an die kommt er mit Sicherheit nicht ran.


    LG


    TK

    Hallo luisa,


    deine Angaben sind zu Ungenau, deshalb ein paar allgemeine Ausführungen.


    Trennungsunterhalt ist regelmässig zu leisten, wenn er geltend gemacht wird und der Expartner genug verdient. Um hier was genaues zu sagen, müsste man deinen Netto-Verdienst kennen, deine berufsbedingten Aufwendungen, ob du Kinder hast, die bei dir leben u.s.w. Dann könnte man eine grobe Berechnung vornehmen. Und - natürlich muss dir auch genug zum Leben bleiben. Das ist also die Regel.


    Natürlich gibt es auch Ausnahmen, in denen kein Trennungsunterhalt zu zahlen ist. Ob du so ein Fall bist, weil er mutwillig eine Arbeitsstelle aufgegeben hat, das ist hier nur schwer abzuschätzen. Hinzu kommt noch, dass er bestimmt gute Gründe vorbringen wird, warum er gekündigt hat. Aber gib uns erst mal deine Zahlen, damit man rechnen kann; vielleicht ist dann schon alles erledigt.


    Noch ein Tipp. Für jemanden, der Trennungsunterhalt zahlen muss, ist es günstig, den Antrag auf Ehescheidung so schnell wie möglich bei Gericht einzureichen. Denn je kürzer die Trennungsphase, desto schneller ist eine mögliche Unterhaltszahlung vorbei. Bei uns kann man das schon nach 9 Monaten der Trennungszeit tun, so dass wirklich nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann. Auch, damit er nicht übermässig lange an deiner Rentenversorgung teilnimmt, dir also nicht zu viele Punkte von deinem Rentenkonto auf seines übertragen werden.


    Du merkst schon, wichtig ist vor allen Dingen, dass du jetzt planvoll vorgehst.


    LG


    TK

    Hi,


    sehe ich etwas anders. M.E. wird sich nichts ändern. Das Geld, welches nach Bereinigung des Einkommens für Unterhalt übrig bleibt, wird entsprechend dem Alter der Kinder gequotelt. Dies ist hier offensichtlich geschehen. Die Kinder sind in einer Altersgruppe, so dass sich nichts ändern dürfte. Also, er zahlt für das eine Kind, was bei der Mutter bleibt Unterhalt wie bisher.


    Würde man, wie edy vorgeschlagen hat, vorgehen, so würde rein rechnerisch das Kind, was zum Vater gezogen ist, bevorzugt werden. Und das ist nicht erwünscht.


    Dies deckt sich auch mit den Anmerkungen zur düsseldorfer Tabelle. Dort ist nur von unterhaltsberechtigten Kindern die Rede, ein Unterschied zwischen den Kindern, die im Haushalt des Zahlers leben und denen, die in einem anderen Haushalt leben, wird nicht gemacht.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    m.E. muss der Vater sogar eine Abänderung des Titels beantragen, ansonsten kann aus dem alten Titel vollstreckt werden, sofern der nicht auf Erreichen der Volljährigkeit begrenzt ist. Allerdings dürfte da das Jugendamt nicht mehr zuständig sein, wegen Volljährigkeit. Ich würde Tochter und Mutter mit gleichlautenden Briefen anschreiben, darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage mit dem 18. Geburtstag ändert, um Einkommensunterlagen der Mutter bitten, aus denen sich deren Verdienst errechnen lässt, gleichzeitig zur Herausgabe des alten Titels auffordern. Frist setzen, darauf hinweisen dass beim ergebnislosen Verstreichen der Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.


    Ach ja, Schulbescheinigung der Tochter wäre auch noch anzufordern.


    Wenn die Tochter noch nicht volljährig ist, kann man natürlich auch gemeinsam zum Jugendamt gehen. Aber, man muss sich einig sein, im Streitfall kann das Jugendamt keinen Abänderungstitel erstellen. Dann ist immer das Gericht zuständig.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    grundsätzlich sind beide Elternteile ab Volljährigkeit gemeinsam zum Unterhalt verpflichtet. Wenn die Mutter aber dauerhaft erkrankt ist, unter dem Selbstbehalt verdient, dann sieht das schlecht aus. Allerdings ändert sich auf jeden Fall etwas, das Kindergeld wird voll und nicht nur hälftig angerechnet.


    Besteht denn Kontakt zur Tochter, kann man mit der reden? Wenn wir das wissen, kann man da auch weiter raten.


    Ob die Rechtsschutzversicherung bezahlt, das kommt auf den Vertrag und dessen Umfang an. Da mal reinschauen, das können wir hier nicht wissen.


    Herzlichst


    TK