Beiträge von timekeeper

    Hi,


    das weiss man nicht. Das Jugendamt kümmert sich nur um das Wohlergehen der Kinder. Es hat keine Verpflichtung, eine Strafanzeige zu erstatten. Natürlich wird es in die Struktur der Familie rein schauen. Aber, verzettelt euch jetzt nicht. Wichtig ist, dass morgen der Antrag dem Gericht vorliegt, für die 14-jährige. Und dann sieht man weiter.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    Euch ist klar, dass nach der Inobhutnahme binnen drei Werktagen ein Antrag bei Gericht vorliegen muss, zumindest auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf wen auch immer, andernfalls das Kind zurück zu dem Vater muss?


    Das mit dem Gesundeitsamt kapiere ich auch nicht ganz. Da muss es schon Anhaltspunkte geben, dass irgenwas nicht in Ordnung ist. Wobei die von mir weiter oben ganz vage geäusserte Vermutung von sexuellem Missbrauch ja im Raum steht. Die Art des Abschotten des Kindes ist ja der Klassiker in so Fällen. Bei uns wird allerdings nicht das Gesundheitsamt eingeschaltet, sondern das städtische Krankenhaus mit seiner gerichtsmedizinischen Abteilung.


    Aber bitte, macht beim Anwalt Druck, dass er den Antrag bei Gericht bis Mittwoch einreicht. Das ist erst einmal wichtig, damit das Kind nicht schon in ein paar Tagen zurück zum Vater muss.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    das freut mich. War meine Taktik doch die richtige.


    Noch ergänzend Nacchfolgendes. Das Jugendamt kann in so Fällen doch gar nichts entscheiden. Dem Jugendamt kommt ausschließlich eine beratende Funktion zu, mehr nicht. Es muss nicht unbedingt tätig werden. Nur, wenn die Voraussetzungen des § 42 SGB VIII vorliegen. Und da hat das Jugendamt doch völlig richtig reagiert. Und der Anwalt hatte nur die eine Möglichkeit. Warum er die nicht gleich mit der Inobhutnahme kombiniert hat, keine Ahnung. Allerdings wird das Gericht das Jugendamt zwingend einschalten.


    Mir gefällt die Zwischenlösung durchaus. Alle haben die Zeit, zur Ruhe zu kommen, auch das Kind. Die Ausgangsposition bei Gericht ist jetzt für die Mutter besser, und sie wird das Kind regelmässig sehen, man kann das Zusammenleben an Umgangswochenenden testen. Das hilft allen. Die Mutter sollte jetzt aber den Kindesunterhalt nicht mehr an den Vater zahlen, sondern an das Jugendamt. Ich hoffe, dass der Anwalt wenigstens das richtig hin bekommt.


    Herzlichst


    TK

    Nochmals eine etwas ausführlichere Erklärung.


    Gem. Art. 6 GG hat der Staat ein Wächteramt. Das bedeutet, er muss (durch das Jugendamt) einschreiten, wenn ein Kind gefährdet ist. Wie das geschieht, das ergibt sich aus dem SGB VIII. Eine Form des Eingriffs ist die Inobhutnahme. Die kann einmal auf Eigeninitiatve des Jugendamts erfolgen, aber auch, wenn das Kind darum bittet, § 42 SGB VIII. Dieser "Bitte" ist zwingend nachzukommen, es sei denn sie erfolgt offensichtlich missbräuchlich (ich darf nicht in das POP-Konzert xy, meine Eltern kaufen mir dieses und jenes nicht, ich muss jeden Tag zur Schule u.s.w.). In allen anderen Fällen MUSS das Jugendamt das Kind auswärts unterbringen. Es hat die Eltern (hier den Vater) sofort zu unterrichten. Sind die Eltern mit der externen Unterbringung einverstanden, ist nichts weiter zu veranlassen. Sind die Eltern nicht einverstanden, dann ist unverzüglich (binnen 3 Werktagen) ein Antrag beim Familiengericht zu stellen, § 1666 BGB.


    So, und hier kommt jetzt die Schnittstelle ins normale Zivilrecht. Aber erst hier. Und bis zur Klärung der Angelegenheit bleibt das Kind auswärts untergebracht.


    Bis man an diesen Punkt kommt, ist der "normale" Weg der Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein völlig anderer. Sofern das Kind nur von einem Elternteil zum anderen wechseln soll, bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung, wenn sich die Eltern einig sind. Dasselbe gilt für ein Kind, welches bei nahen Verwandten untergebracht wird (bis Verwandtheitsgrad 3). Die Unterbringung bei ferneren Verwandten, Fremden bedarf der Einrichtung einer Pflegestelle durch das Jugendamt, sofern die Unterbringung zwei Monate überschreitet, also nicht nur vorübergehender Art ist.


    Hier ist nach Einschätzung des Anwalts kein Notfall gegeben. Also kann der Wechsel zivilrechtlich nur durch eine Gerichtsentscheidung ergehen. Die fehlende Willenserklärung des Vaters wird quasi durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt. Wenn kein Eilfall vorliegt (was hier wohl nicht der Fall ist, hörte sich am Anfang anders an), dann bleibt eben das ganz normale Gerichtsverfahren. Und das kann dauern. Mit Begutachtung und allem, was dazu gehört. Gegen diese Entscheidung ist dann noch ein Rechtsmittel möglich. Kann natürlich sein, dass der Richter nicht so furchtbar ausgelastet ist. Dann geht es schneller. Und dieses Verfahren wird, wie jedes Zivilverfahren auch, durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Zwar ist da häufig die Polizei dabei, allerdings nicht, um die Entscheidung durchzusetzen, sondern um die vollstreckende Person (GV) zu schützen.


    Unter Berücksichtigung dieser Optionen schien es mir ratsam, die Kombi zu empfehlen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ist denn bei Erreichen der Volljährigkeit neu gerechnet worden? Da ändern sich nämlich die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich. Zum einen ist auf den Unterhaltsbetrag das Kindergeld voll anzurechnen und nicht nur hälftig, zum andern ist die Mutter auch zahlungstechnisch mit im Boot.


    Herzlich


    TK

    Hi,


    kann man so nicht sagen. Wenn es um Forderungen aus dem Bereich des öffentlichen Rechts geht, sind die Pfändungsfreigrenzen geringer. Wenn es um familienrechtliche Forderungen geht, ist die Freigrenze ebenfalls geringer. Dann ist noch die Frage, wo gepfändet wird. Beim Arbeitgeber oder aber ein Konto? Wenn Konto, P-Konto? Oder Gerichtsvollzieher vor Ort?


    Ich finds schon bemerkenswert, dass hier jemand möglichst präzise Antworten von Laien fordert, selbst aber denkbar unpräzise fragt? Ne Kristallkugel gehört hier nicht zum Ausstattungsstatus, der vom Betreiber der Seite zur Verfügung gestellt wird.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es sind zwei völlig verschienene Schienen. Die Inobhutnahme ist öffentliches Recht, das Kind bleibt dann aus der Familie, bis eben begutachtecht ist. Bei dem Verfahren, für ihr euch entscheidet habt, bleibt das Kind in der Familie. Und die Inobhutnahme über das Jugendamt, die läuft sofort. Die endgültige Entscheidung kann genauso lange dauern, nur wo sich das Kind in der Zeit aufhält, das ist eben ein himmelweiter Unterschied.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    wenn ein Urteil da ist, dann ist es keine Inobhutnahme mehr. Das ist dann einer Herausgabe des Kindes durch den Gerichtsvollzieher. Damit hat das Jugendamt gar nichts zu tun. Nur, jetzt beginnt folgendes, das hätte eigentlich der Anwalt rüberbringen sollen. Die Antragsschrift wird dem Vater zugestellt, das Kind wird begutachtet. Das Erstellen des Gutachtens wird Monate dauern. Und dann irgenwann kommt eine Entscheidung, die beim Oberlandesgericht von beiden Seiten angefochten werden kann. Folglich ändert sich in den nächsten Monaten bis Jahren gar nichts.


    Wenn das gewünscht ist, völlig in Ordnung. Nur, jemand beibt auf der Strecke, und das ist das Kind. Schade.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    die Angelegenheit ist doch ganz einfach. Zunächst sollte man sich mal klar machen, was Kinder so im Monat kosten. Selbst ALG II Empfänger (die Kinder) bekommen je nach Alter zwischen 215 € und 300 € bar im Monat ausgezahlt. Dazu kommen die Kosten der Unterkunft (warm), pro Jahr noch pauschal 100 € für Schulanschaffungen vergünstigte Nachmittagsbetreuung (bis hin zu gratis, was fast immer der Fall ist), keine Kosten für Vereine u.s.w. Laut Familienministerium kostet so ein Kind im Minimum 400-500 € im Monat. Das muss man sich einfach klar machen. Wird häufig von den Elternteilen verkannt, bei denen die Kinder nicht leben.


    Hier geht es offensichtlich darum, den Titel vom Jugendamt abzuändern. Da keine Einigkeit herrscht, muss das durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Und jetzt hat das Gericht zu prüfen, ob Mehrarbeit (ganztags) zumutbar ist, oder ob es aus gesundheitlichen Gründen nicht geht. Ist es zumutbar, dann wird die Mutter so behandelt, als ob sie ganztags arbeiten würde, ist es nicht zumutbar (krankheitsbedingt), dann arbeitet sie eben weniger und es ist auch weniger Gehalt die Berechnungsgrundlage.


    Und die Kosten für den Umgang, die sind in der Regel schon in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen. Anders ausgedrückt, in der Regel muss das Umgangselternteil die Kosten tragen. Der Vater wird ja nicht aus Jux und Dollerei nach Bayern gezogen sein. Normalerweise gibt es da gute Gründe, etwa berufliche. Und die sind zu akzeptieren. Eine ganz andere Frage ist, ob nicht betreutes Fahren der Kinder zumutbar ist. Ich meine, dass ja. Vielleicht da auch mal auf eine Klärung drängen, bei Gericht mit Antrag.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es wird das verhandelt, was entweder beantragt ist, oder aber vom Gericht automatisch zu entscheiden ist. Zu letzterem gehört der Versorgungsausgleich. Bisher liegt ja nur eine Kontenklärung vor, mehr nicht. Und was ansonsten noch beantragt ist, das können wir hier nicht wissen.


    Herzlichst


    TK

    @ edy: wir sind zwar häufig einer Ansicht, hier aber überhaupt nicht. Das Kind ist akut gefährdet. Da kann jede Sekunde was passieren. Da geht es nicht darum, in aller Ruhe jemanden ins Boot zu holen. Wie soll das Kind denn zur Cariatas kommen? Was soll das mit der Schule? Die Schule kann und darf auf keinen Fall Auskünfte geben. Der einzige Weg ist die Inobhutnahme in Kombi mit dem Einleiten der Verfahren durch den Anwalt. Das Jugendamt muss eben energisch auf seine gesetzlich festgelegten Verpflichtungen hingewiesen werden. Und es muss gegebenenfalls mit Strafanzeige gedroht werden, wenn es nicht funktioniert. Was nützen die besten Gesetze, wenn sie nicht angewendet werden?


    Liebe FragenHilft: nachdem, was du da jetzt schreibst, schrillen bei mir alle Alarmglocken. Das ist das typische Muster für einen möglichen Missbrauch. Ich verkenne nicht, dass es auch den Missbrauch mit dem Missbrauch gibt, und dass einige Organisationen wie etwa Wildwasser überall Missbrauch sehen und völlig überflüssige Verfahren lostreten, wie etwa die Wormser Verfahren, in denen dann 25 Personen freigesprochen wurden.


    Aber, das völlige Abschotten des Kindes, das Verbot, altersgerechte Beziehungen zu pflegen (ganz wichtig), die absolute Kontrolle, wenn das Kind nicht im Haus ist, das kommt eigentlich nur bei Missbrauch vor oder aber aus weltanschaulichen/religiösen Gründen . Nein, ich würde es jetzt in der heissen Phase auch nicht ansprechen. Aber, ich würde was anderes tun. Du kannst es indirekt nämlich jetzt auch schon schützen. Gib dem Kind Stärke mit auf den Weg. Sag ihm, es solle, wenn irgend was, ehe es aus der Familie draussen ist, passiert, solle es sich seinen Mantel schnappen, die Wohnung verlassen und Hilfe suchen. Ich kenne das Umfeld jetzt natürlich nicht. Aber schon die nächste Polizeidienststelle muss helfen, oder eben ihr. Erklär dem Kind, wie es sich verhalten soll. Denn die Gefährdung des Kindes nimmt natürlich mit dem Eingang des Briefes vom Jugendamt noch zu.


    Ihr müsst jetzt ganz schnell und zielgerichtet handeln. Nebenkriegsschauplätze, taktieren, das kann man später. Wenn das Kind raus ist. Nicht vorher. Das einzige, was ich auch sehr schnell machen würde, ist (nach der Inobhutnahme) die Schule benachrichtigen, so dass das Kind nicht an der Schule abgefangen wird. Und eventuell einen vorübergehenden Schulwechsel anpeilen.


    Und dann soll der Anwalt so sein ganzes Programm abspulen. Kontaktverbot der Großeltern und des Vaters zum Kind, u.s.w.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es ist immer schwer, den Zusammenhang zwischen blauen Flecken und Verursacher herzustellen. Eigentlich sehe ich den Fall ganz einfach, wenn man sich aufs Wesentliche konzentriert. Das Kind will unbedingt raus. Es trägt glaubhaft Gründe vor. Damit ist die Inobhutnahme geboten, und zwar sofort, damit nicht noch mehr passiert. Eben, wenn der Brief vom Jugendamt ankommt. Und zumindest beim Jugendamt ganz klar vortragen, dass es sich nicht um einmalige Übergriffe handelt. Dort die Fotos zeigen.


    Ja, das Kind kann allein zum Arzt gehen. Ich gehe mal davon aus, dass es eine eigene Krankenkarte hat? Kann ja sein, dass der Schmerz am Montag zunimmt? Zumindest eine Notfallversorgung ist immer geboten.


    Aber mir geht was ganz anderes durch den Kopf. Dieses Abschirmen eines fast erwachsenen Menschen, das haben wir in der Regel bei ganz anderen Übergriffen, nämlich bei Übergriffen sexueller Art. Kann das ausgeschlossen werden? Wobei ich nicht unbedingt die Vergewaltigung meine. Da gibt es ja noch viele andere Varianten. Meist schweigen die Kinder aus Scham. Was natürlich Blödsinn ist, aber trotzdem. Wie gestaltet sich denn der Umgang mit anderen Gleichaltrigen ausserhalb der Schule? Was darf das Kind?


    Herzlichst


    TK

    edy,


    das hift doch im Augenblick gar nicht. Was soll ein Gespräch bringen, wenn der Misshandler nicht mitarbeitet? Und wenn täglich was neues passieren kann? Erst einmal ist das Kind in Sicherheit zu bringen. Dafür gibt es die Inobhutnahme. Und was dann passiert, wenn das Kind in Sicherheit ist, das ergibt sich dann aus der konkreten Situation.


    FragenHilft,


    was ist dann an dem Weg umständlich? Wie soll es denn anders funktionieren? Immerhin haben wir das gem. Art. 6 GG garantierte Recht des sorgeberechtigten Elternteils, sein Kind aufzuziehen. In dieses Recht darf nur mit Einverständnis des Elternteils (Zustimmung zur anderweitigen Unterbringung) oder aber durch einen Gerichtsentscheid eingegriffen werden. Das Ergibt sich aus, §§ 42, 8a SGB VIII , § 1666 BGB. Ist alles völlig klar geregelt.


    Nur, man muss sowas konsequent durchziehen. Und, die vorübergehende Unterbringung in einer Wohngruppe u.ä. muss das Kind in Kauf nehmen.


    Herzlichst


    TK