Beiträge von timekeeper

    So, weiter geht es. Ich erinnere mich noch gut an die Zeit, in der es im Prinzip ganz feste Regeln gab, nach denen ein Anwalt abrechnen durfte; die waren in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) niedergelegt. Das System wurde dann vor einiger Zeit geändert, jetzt haben wir das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches etwas flexibler ist; es ist grundsätzlich möglich, vom RVG abweichende Regelungen zu treffen. Es gehen Festpreise oder aber auch Stundenvergütungen; die Grenzen sind da, wo mit sittenwidrigen Preisen gearbeitet wird; sei es nach oben oder nach unten. Wenn aber nichts vereinbart ist, dann gilt das RVG.


    Wir haben zwei wesentliche Hauptelemente, die für die Höhe der Gebühren entscheidend sind. Einmal ist es Gegenstandswert, und dann auch, in welcher Form ein Verfahren durchgeführt wird: außergerichtlich, oder gerichtlich: wenn gerichtlich, wird es mit Beweisaufnahme oder ohne durchgeführt; kommt ein Vergleich zustande, kommt es zum Urteil; wird das Verfahren streitig verhandelt oder aber vorab wie auch immer erledigt.


    Zum Gegenstandswert: wenn A von B 100 € Zahlung begehrt, dann ist klar, der Gegenstandswert beträgt 100 €. Wie ist der Gegenstandswert aber bei nicht finanziell ausgerichteten Anträgen, etwa einem familienrechtlichen Umgangsrecht zu bewerten? Nun, da gibt es Regelstreitwerte, die die Gerichte zugrunde legen; sie liegen normalerweise bei 3000-5000 €; das ist letztlich eine Einzelfallentscheidung. Bei Scheidungsverfahren kommt es auf den Verdienst der Ehepartner an; der 3-fache ist da wohl bundesweit die Regel. Dazu kommen dann noch die Gegenstandswerte der weiteren Anträge bzw. des Bereichs, den das Gericht unabhängig von den Anträgen zu entscheiden hat, den Versorgungsausgleich.


    Ihr seht, je mehr man über Anwalt oder Gerichte entscheiden lässt, desto teurer wird es. Da kann man keine abschließende Empfehlung geben. Einerseits sind die Kosten natürlich geringer, wenn man etwa die Hausratsaufteilung privat regelt; andererseits kann es auch wesentlich sinnvoller sein, mit der Scheidung alles abschließend und mit fachlicher Beratung zu beenden. Das muss jeder für sich selbst entscheiden.


    Zur Höhe der Anwaltsgebühren: wie schon ausgeführt ist die Anwaltsgebühr einmal von den Gegenstandswerten abhängig, und auch von der Anzahl der Verfahrensabschnitte, in welchen der Anwalt benötigt wird. So, und dann kann zur Regelgebühr noch etwas dazu kommen, wenn wir einen außerordentlichen Arbeitsaufwand haben oder aber ein Fall mit erheblichem Schwierigkeitsgrad vorliegt.


    Dazu kommen dann noch Entschädigungen für Nebenkosten; also Büro, evtl. bei auswärtigen Terminen auch noch Fahrtkosten, Abwesenheitskosten.


    Aber bei doch recht vielen Unwägbarkeiten kann der erfahrene Anwalt in etwa einschätzen, was das ganze in etwa kosten kann. Ich rate immer, wirklich immer, die Gebührenfrage von vornherein anzusprechen, und zwar ehe man das Mandat erteilt; die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Und sich überlegen, ob man sich wirklich um jedes Häkeldeckchen streiten muss.


    Es mag vielen so vorkommen, als würden Anwälte wahnsinnig viel verdienen; man muss allerdings wissen, dass es ja in der Regel keine Stundenvereinbarung trifft; der Anwalt also von der Mischkalkulation lebt; bei einfachen wenig arbeitsintensiven Fällen mit hohem Gegenstandswert bleibt viel übrig; es gibt aber auch jene Fälle, gerade im Familienrecht, in welchen sehr intensiv gearbeitet werden muss, da steht das Honorar in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand.


    Und ganz zum Schluss: ich habe vor einigen Jahren mal eine EU-Studie hinsichtlich der Anwaltsgebühren gelesen. Auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Kaufkraft in den Ländern war Deutschland da doch sehr preiswert. Als sehr teuer wurden Rumänien und Italien eingestuft.


    So, jetzt wünsche ich euch von ganzem Herzen, dass ihr für euer familienrechtliches Problem den richtigen Anwalt findet.


    TK

    (die keine Anwältin ist)

    Schön, dass wir dich weiter begleiten dürfen. Sorry, wenn ich etwas heftig war. Aber es ist doch immer wieder dasselbe. Es wird versucht, und zwar unter Umgehung aller Sachkundigen, eine Lösung herbei zu führen. Der andere Teil ist genervt, will natürlich Stress vermeiden. Nur, das ist keine Lösung, wirklich nicht. Es muss jetzt einmal professionell durchgerechnet werden, eben im Interesse des Kindes. Ob mehr als der Mindestunterhalt raus kommt, kann ich nicht abschätzen. Aber, was immer raus kommt, der Betrag ist nicht von der Gnade des Verpflichteten abhängig. Und das ist das Ziel.


    TK

    Hi,


    ich weise auf Rechtslagen hin, ob die jemandem passen oder nicht. Klar, einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. Aber, inzwischen wird ja wieder verdient, und wenn man so etwas nicht regelt, dann bauen sich Schulden auf, was sehr unschön ist. Und da hilft auch eine Stundung nicht weiter.


    TK

    Hi,


    Du bist doch anwaltlich vertreten. Das Ziel war doch, einen Titel zu erwirken. Und da wird dann im Streitfall durch das Gericht auch festgelegt, in welcher Höhe er zahlen muss. Es ist immer, ausnahmslos immer sehr kritisch, an dem eigenen Anwalt vorbei irgend etwas zu regeln bzw. das zu versuchen. Deine Anwältin weiß, wie man einen solchen Fall vernünftig aufbaut. Du musst dich insoweit auch nicht irgendeinem Stress aussetzen. Außerdem hast du da einen extremen Dummschwätzer, gib ihm keine Bühne, auf der er sich dir gegenüber produzieren kann.


    So, nun zur Sache. Es macht wenig Sinn, sich willkürlich Einzelfallentscheidungen aus irgendwelchen Gerichtssprengeln auszusuchen, die in etwa (aber doch nicht so ganz) einen ähnlichen Fall zum Thema haben. Und, du hast noch nicht ganz verstanden, wie so ein Fall aufgebaut wird. Das Gesetz gibt insoweit nur unbestimmte Rechtsbegriffe vor, die eben sehr speziell bezogen auf den Fall auszufüllen sind.


    Ich hatte schon weiter oben darauf hingewiesen, dass man in so Fällen mit einem fiktiven Einkommen arbeitet. Und das kann über oder unter dem Mindestsatz liegen. Es wird also geprüft, was er erzielen kann. Einschränkungen sind da möglich, z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder anderen, das ist eben eine individuelle Sache. So, und integrierter Bestandteil dieser Rechnung sind auch Einnahmen aus Vermögen, Mietzins u.s.w. Wenn es dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, zusätzlichen Erwerb zu generieren, dann kann die Berechnungsgrundlage in der Tat diese Einnahmequelle sein; evtl. ist es auch zumutbar, seine Ersparnisse anzugreifen, um eben diesen Mindestanforderungen zu genügen. Ansonsten wird ein fiktives Einkommen herangezogen.


    Das sind die allgemeinen Grundsätze, die auch bundesweit Anwendung finden. Diesen Einstieg hatte, wenn ich dich richtig verstanden habe, auch deine Rechtsanwältin gewählt. Bitte lass die ihren Job machen.


    TK

    Hi,


    ich sehe im Moment keinen Anlass, eine Befangenheit des Richters anzunehmen. Man ist offensichtlich ganz am Anfang eines Verfahrens; im Augenblick ist lediglich über den Umgang des Vaters entschieden worden, und das ja wohl auch nur bis zur endgültigen Entscheidung. Dagegen spricht doch nichts; die Kids haben nicht nur eine Mutter; sie haben auch das Recht auf ihren Vater. Wenn es mit dem Umgang nicht klappt, dann muss man sich was anderes überlegen.


    Jedenfalls ist es immer töricht, einen Drogentest zu verweigern; man sollte mit dem Gericht zusammen arbeiten. Und, du bist anwaltlich vertreten; Alleingänge am eigenen Anwalt vorbei zu starten, das ist nicht akzeptabel. Und wird auch nicht von Erfolg gekrönt sein. Wie der Test bzw. das Ergebnis zu bewerten ist, das ist eine ganz andere Frage.


    Was mich wundert, das ist, dass die beiden Kinder wohl in der Gerichtsverhandlung überhaupt gehört worden sind. Sie sind in einem Alter, in welchem die Aussagen eigentlich keine Rolle spielen. Ich vermute, dass der Richter eher das Verhalten der Kinder beobachten wollte.



    Mein dringender Rat ist, es jetzt einfach mal auszuprobieren. Und keine Alleingänge ohne Anwältin machen. Bei der Entfernung könnte auch ein anderes Umgangsmodell sinnvoller sein; etwa seltener und dafür länger. Aber das wird dann die Zukunft bringen.


    Noch eine Anmerkung: In so Verfahren wie diesem empfinden 50% der Beteiligten die Verhandlungsführung, die Entscheidung als falsch. Woran das wohl liegen mag?


    TK

    Hi,


    ich schreibe hier ja in lockerer Folge über das Verhältnis Anwalt/Mandanten, einfach, damit diese im Familienrecht so wichtige Beziehung funktioniert. In einem Scheidungsverfahren besteht für den Antragsteller Anwaltszwang; in anderen Familienrechtssachen vor Gericht teilweise, wenn jedoch die Gegenseite einen Anwalt hat ist es schon unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit häufig sinnvoll, einen zu mandatieren. Nur, wer zahlt ihn?


    Wie in allen Gerichtsverfahren, aber auch in außergerichtlichen Verfahren gibt es das Prinzip der Verfahrungskostenhilfe (VKH), d.h., im Fall der Bedürftigkeit kann der Betroffene erwarten, dass nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die eigenen Anwaltskosten zumindest als Darlehen übernommen werden. Im Gerichtsverfahren regelt das in der Regel der Anwalt mit, wenn es um rein außergerichtliche Tätigkeit geht, dann kann das Amtsgericht auf Antrag auch die Erstattung von Beratungskosten und außergerichtliche Korrespondenz erstatten. Also: arm = schutzlos, das gibt es in Deutschland nicht. Wenn die Beratung bzw. das Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg haben, dann geht der Staat zumindest in Vorlage.


    Ob die verauslagten Kosten zurück zu zahlen sind, ist eine Einzelfallentscheidung, und greift in Gerichtsverfahren. Entweder, man bekommt bedingungslose VKH bewilligt, dann muss man sich zunächst einmal um gar nichts kümmern. Allerdings, das Gericht wird binnen der ersten 4 Jahre überprüfen, ob sich an der Bedürftigkeit etwas geändert hat, dann bekommt man die Auflage, den verauslagten Betrag entweder durch einmalige Zahlung oder aber in Raten zu begleichen. Oder aber man muss von vornherein Raten zahlen.

    Beratungshilfe- und VKH-Honorare sind geringer als die Regelhonorare von Anwälten. Abweichungen nach oben sind zwar möglich, aber im Familienrecht ist mir insoweit noch kein Fall untergekommen. Auch das muss man wissen, wobei die Differenz zu Lasten des Anwalts außergerichtlich besonders hoch ist. Deshalb sollte man vor Mandatierung auch dieses Problem ansprechen.


    So, das war der Einstieg, später geht es weiter.


    TK

    Hi,


    Du, ich hätte ihm auch 10 Ehefrauen gegönnt. Er war mir einfach irgendwann einerlei. Nur, wenn man ein Kind so leiden sieht, wie ich es gesehen habe, dann wird man stinkig. Und das ist kein Geschlechterproblem. Das ist ein individuelles völlig geschlechtsunabhängiges Haltungsproblem.


    Nur, wir haben leider immer wieder die Problematik, dass man geschuldete Zahlungen mit der Ausübung von Macht koppelt. Der/die Verpflichtete erfreut sich daran, eben zu wissen, dass der andere darauf angewiesen ist, und weiss, wie sehr auf das Geld gewartet wird. Oder es wird gekoppelt an Zutritt zur Wohnung oder andere "Gefälligkeiten." Und das geht gar nicht.


    Deshalb muss da Ordnung rein. Dann entspannt sich hoffentlich auch das Elternteil/Kind-Verhältnis. Das ist das, was ich in so Fällen anstrebe.


    Noch in Ergänzung zu Deinem Fall: es interessiert beim Versorgungsaugleich überhaupt nicht, wie die Ex ihr Leben nach der Scheidung gestaltet hat, ob erfolgreich oder nicht. Es geht ausschießlich um die Abwicklung des gemeinsam Erwirtschateten in der Ehe. Und da war eben noch ein Punkt ungeklärt, der ausschließlich die Ehezeit betrifft.


    TK

    Hi Marta,


    schön, dass du dich wieder gemeldet hast. Die Einschätzung deines Anwalts deckt sich ja in etwa mit meiner. Nochmals: nur, weil sich der Vater was leisten kann, er vielleicht von seiner Ehefrau finanziert wird, muss er nicht alles mit seiner Tochter teilen. Ganz wichtig ist der Titel. Und, eine Stufe mehr oder weniger nach der Düsseldorfer Tabelle, so viel macht der Unterschied ja nicht aus. Und wie er das finanziert, das interessiert überhaupt nicht. Schön, wenn der Anwalt einen höheren Betrag austituliert bekommt. Nur das Rätselraten am Monatsersten, ob was kommt oder nicht, das muss aufhören. Auch die Haltung, man bezahle, wenn es passt, das geht gar nicht. Und sich über diese Form der Machtausübung zu freuen.


    Weiterhin viel Erfolg! Und berichte bitte weiter.


    TK

    Hi,


    ich fürchte, meine Antwort wird Dir nicht gefallen. Sie geht auch über das juristische hinaus, einfach deshalb, weil ihr kein juristisches Problem habt. Es ist ein menschliches.


    Ich sehe nach wie vor keinen Missbrauch von einer wie auch immer, der juristisch angreifbar wäre.


    Die Lebensbedingungen ändern sich, ihr habt nicht mehr die quirligen lustigen Eltern mit dem "Haus der offenen Tür," wo jedes Kind jederzeit kommen konnte, was erledigen oder auch nicht. Jetzt sind sie alt und Pflegefälle. Die Bedürfnisse ändern sich und auch auf die Bedürfnisse der Pflegenden ist Rücksicht zu nehmen. Ihr habt eine neue Situation, auf die sich einzustellen ist, ob sie euch passt oder nicht.


    Nun zu den beschriebenen Aktivitäten. Ihr habt offensichtlich unser Rechtssystem nicht mal im Ansatz verstanden. Das ist kein Vorwurf, überhaupt nicht. Nur, aus dem fehlenden Verständnis heraus kam es dann eben auch zu der Verhärtung der Fronten. Aus Art. 20 unseres Grundgesetzes ergibt sich die Unabhängigkeit der drei Gewalten, also der Legislative, Judikative und der Administrativen. Keine der Gewalten darf der anderen reinpfuschen, und das ist auch gut so, gerade nach leidvoller Erfahrung im dritten Reich. Ihr habt also in blindem Aktionismus um euch geschlagen, ohne Sinn und Verstand. Unser demokratisches Rechtssystem basiert auf Gesetzen und hat keine Zauberfeen als Vollstrecker.


    Ihr könne Eure Großeltern regelmäßig sehen, eben nur nach Anmeldung. Das ist doch in Ordnung. Denn gerade Demenkranke brauchen sehr, sehr viel Planung, Einstellung auf wechselnde Situationen, und die Pfleger vielleicht auch. Das müsst ihr jetzt verarbeiten.


    Nach so viel blinden Aktionismus ist es kein Wunder, dass die Gegenseite unflexibel wird. Ganz ehrlich, ich würde auch mit niemandem reden wollen, der das alles gegen mich durchgezogen hat. Wirklich nicht. Die Großeltern sind gut versorgt, das ist überprüft worden im Rahmen des Gerichtsverfahrens.


    Juristisch ist also kein Ansatzpunkt vorhanden. Mein dringender persönlicher Rat: lasst Ruhe in die Sache reinkommen; hoffentlich entspannt sich das alles dann; und dann kann man über mehr Flexibilität verhandeln. Und bitte ganz ohne den Bundespräsidenten, das Verfassungsgericht, weitere Demonstrationen wo auch immer. Das ist der menschliche Ansatzpunkt.


    TK

    Hi,


    noch in Ergänzung. Eine Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, rechtsverbindliche Erklärungen für den Vollmachtgeber abzugeben. Von solchen Erklärungen, die missbräuchlich waren, da lese ich hier nichts. Dass jemand es auch bei nahen Verwandten nicht liebt, dass die mit Schlüssel jederzeit in die Wohnung kommen können, nur weil dort auch die Eltern/Großeltern leben, das sollte sich einem eigentlich erschließen. Selbst den Großeltern könnte das ja inzwischen zu viel werden.


    Ich denke, ihr müsstet inzwischen akzeptieren, dass sich Lebensumstände ändern; eben z.B. wegen des Alters der Großeltern. Und versuchen, in den Umgang, Besuch eine akzeptable Regelung zu bekommen. Und dabei nicht vergessen, dass auch Umgang mit liebenden Verwandten für die älteren Herrschaften Stress bedeuten kann. Ganz unabhängig von dem Stress für die Mitbewohner.


    Und, wenn es denn um die Rettung der Familienzugehörigkeit geht, dann kann doch jemand anderes die Tradition der älteren Herrschaften gerne fortführen. Allen Verwandten einen Schlüssel geben, so dass die jederzeit bei einem aufschlagen können, dann ist es doch auch in Ordnung.


    TK

    Hi,


    da die Eltern nicht unter Betreuung stehen, können sie unabhängig von ihrem Geisteszustand jederzeit die Vollmacht widerrufen. Man kann außerdem eine Betreuung durch einen familienunabhängigen Betreuer anregen. Dann wird überprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Die können jetzt natürlich vorliegen, vor einigen Jahren noch nicht. Nur, man muss natürlich substantiiert vortragen, wie man auf die Idee kommt. Und es gibt auch Teilbetreuungen für nur bestimmte Belange, etwa die Gesundheitsvorsorge oder aber aber die finanziellen Belange.


    Ansonsten muss niemand ein Haus der offenen Tür führen. Die Verwandtschaft hat keine juristischen Rechte, deshalb kann auch niemand irgendwelche Ämter zu was auch immer bevollmächtigen.


    TK

    Hi,


    auch Mütter von Kindern müssen leben können. Ich habe 2 Kinder ganz ohne Unterhalt und Unterhaltsvorschuss alleine aufgezogen und finanziert. Und auch meine Kinder mussten essen und trinken, da hat sich nichts geändert, glaub es mir mal. Ein Auto war kein Thema, konnte ich mir nicht leisten. Unterhaltsvorschusskasse gabs in der heutigen Ausgestaltung noch nicht, auch keine Ganztagsschulen oder Horte. Kinderfrau also privat gezahlt; und bitte nicht vergessen, die Mutter des 1. Kindes hat auch die Ausgaben für sich und das Kind.


    Ich bin nicht frech, ich weise lediglich auf die Rechtslage hin. Und, es ist nun mal so, dass man bei einem gemeinsamen wirtschaften nun mal wesentlich weniger Kosten hat, weil sich vieles teilt. Auch der Stromverbrauch der Wohnzimmerlampe wird nicht höher, wenn zwei unter der Lampe sitzen. Also, mal sauber rechnen und schauen, was bei Berücksichtigung des 2. Kindes raus kommt; auch mal schauen, ob man evtl. ein Wohngeldfall ist. Bei all dem ist enorm hilfreich, wenn man grundsätzlich mal in der finanziellen Wirklichkeit realistisch aufschlägt, auch in der des 1. Kindes.


    TK

    Hi,


    das Problem, das ich hier (wie so oft) sehe, dass möglicherweise der falsche Rechenweg gewählt wurde, aber das Ergebnis bei richtigem Rechenweg auch nicht oder nur so unwesentlich abweicht, dass wir keine Veränderung bei der Höhe der Verpflichtungen haben. Ich hätte hier z.B. das 2. Kind berücksichtigt, wäre aber im Selbstbehalt deutlich runter gegangen.


    TK

    Hi,


    ich kann das im Augenblick nicht ganz nachvollziehen. Zwar kann man zu dem Ergebnis kommen, dass Umschulung einer Erwerbstätigkeit gleich zu setzen ist; allerdings kommt eine Herabsetzung des Selbstbehalts schon deshalb in Betracht, weil du mit der Mutter des 2. Kindes zusammen lebst. Das ist da wohl nicht berücksichtigt worden?


    TK

    Marta, Du schaffst das. Es ist eben wichtig, dass ganz geordnete Verhältnisse herrschen. Das war bei mir wohl ähnlich wie bei es bei dir ist.. Der Zirkus ging über Jahre, genau gesagt 16 Jahre. Noch ein Aspekt, der meinem Kind wichtig war: "Der soll sich mindestens einmal im Monat dran erinnern, dass es mich gibt." Dieser Gedankengang wird m.E. viel zu viel vernachlässigt, in den Unterhaltsdiskussionen. Wie verkraften die Kinder das alles?


    Du bist auf dem richtigen Weg. Ich hab es so gemacht, dass das wenige, was er zahlte, auf ein separates Konto kam, weil ich nicht schlecht verdiente. Für den Notfall, oder aber für den Fall des Auszugs. Mit 18 gabs dann von dem Konto Geld für den Führerschein; den Rest bekam das Kind bei der Einrichtung der ersten eigenen Wohnung.


    Der Vater hatte für Arbeit keine Zeit, weil er seiner 3. oder 4. Ehefrau (ich hab irgendwann den Überblick verloren) den kinderlosen Haushalt führte, da könne man neben den gesundheitlichen Gründen eben nicht mehr arbeiten. Sei ja so viel zu tun. Also, zieh das Ding im Interesse des Kindes durch.


    TK