Beiträge von timekeeper

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum. So, nun zu deinem Fall.


    Du hast zwei Fragen. Die eine ist, wo man gratis Rechtsrat bekommt. Da sind die Möglichkeiten in Deutschland beschränkt, der Anwalt ist da die richtige Anlaufadresse.


    So, die weitere Frage ist, ob du Unterhalt für dein ältestes Kind zahlen musst. Ich habe jetzt nicht alles nachgerechnet; außerdem ist das wohl eher subsidiär. Für dich ist ja der Vater deiner Kinder finanziell zuständig, zumindest bis die Kinder 3 Jahre alt sind. Damit bist du in der Lage, für deinen Großen auch Unterhalt zu zahlen.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier in unserem kleinen Forum.


    Nun zur Sache. Normalerweise kann das so hochgelobte Wechselmodell nur unter zwei Voraussetzungen klappen:

    das Kind muss es verkraften und die Eltern müssen noch in der Lage sein, miteinander zu kommunizieren; Erziehungskonzepte u.s.w. abzustimmen. Wenn nur eine Voraussetzung nicht da ist, muss das Modell zum scheitern kommen. Viele Kinder vertragen diesen ständigen Wechsel z.B. nicht. Da können sich die Eltern noch so sehr bemühen; es funktioniert einfach nicht.


    Deshalb ist mir relativ unklar, wie bei der von dir geschilderten Lage das Gericht überhaupt zu der Entscheidung kommen konnte. Jedenfalls ist das Modell gescheitert. Was ich tun würde: sauber Protokoll darüber führen, was wie passiert, etwa einen Monat lang. Dann gemeinsam mit anwaltlicher Unterstützung eine Abänderung des Betreuungsmodells bei Gericht beantragen. Ob es dann an der fehlenden Disziplin des anderen Elternteils liegt; ob das Kind es letztlich nicht verkraftet, das wäre für mich sekundär. Das wäre so mein Einstieg in die Problematik.


    TK

    Hi,


    wenn man ohne Rechtsgrund vor Gericht geht, dann hängt man eben auch auf den Kosten. Den Titel in Besitz bekommen, das reicht doch völlig aus. Selbst wenn man vor Gericht geht, das Gericht dann feststellt, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, kann man nicht ausschließen, dass aus dem alten Titel noch vollstreckt wird. Es gibt nun mal keinen absoluten Ausschluss von Lebensrisiko. Wirklich nicht. Wieviel Geld ihr da investieren wollt, ist eure Entscheidung.


    TK

    Hi,


    ich sehe gerade, dass noch eine Frage offen ist. Es gibt immer nur eine Originalgerichtsentscheidung, und die befindet sich in der Akte und wird auch immer dort bleiben. So, an die Betroffenen wird dann eine Ausfertigung/Ablichtung gesandt. Diese Ausfertigung, die die Parteien bekommen, werden dann wieder dem Gericht zur Verfügung gestellt, mit dem Antrag, das Teil für rechtskräftig zu erklären und für vollstreckbar. Erst dann kann man mit diesem Teil eine Pfändung von was auch immer einleiten. Grundsätzlich gibt es nur einen solchen Titel, nicht mehr. Wenn mehrere Gläubiger-Parteien da sind, bekommt auch jeder so ein Teil, weitere Ausfertigungen etwa bei Verlust bekommt man nur mit erheblichem Aufwand, einfach um einen Missbrauch zu verhindern. So, deshalb kann letztlich jeder, der das Teil in den Händen hat, auch vollstrecken.


    "Während des Vollstreckungsverzichts," ich vermute mal, du meinst die Phase, ehe man im Besitz der Vollstreckungsurkunde ist; hier muss man materielles Recht und formelles unterscheiden. Es kann vollstreckt werden, allerdings kann dann die Vollstreckungsgegenklage greifen.


    So, diesmal hoffentlich eine Antwort von mir ohne Fehler, nochmals Entschuldigung insoweit.


    TK

    Hi,


    da dann sorge erst einmal dafür, dass dieser in die Welt kommt. Am preiswertesten (kostenlos) ist es, wenn du beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichtest, die kümmern sich dann darum. Achtung, das hat nichts mit der Unterhaltsvorschußkasse zu tun. Ist eine andere Sache.


    TK

    Hi,


    wobei bei Unterhaltsverpflichtungen sowohl der Selbstbehalt als auch der Pfändungsfreibetrag herabgesetzt werden können. Ob der Vorschuss zurückgezahlt werden muss, das ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Titel in der Welt ist, in der Regel schon. Wenn man von einem fiktiven Gehalt ausgeht, auch.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.


    Ich teile deine Bedenken. Aus einem Titel kann jederzeit vollstreckt werden, und zwar von demjenigen, der ihn in der Hand hat. Es kann auch später passieren, falls die Frau mal notleidend wird, dass das Job Center von ihr erwartet, dass sie aus dem Titel vollstreckt, bzw. es auch selbst tut.


    Der Notar kann den Titel nicht aus der Welt schaffen. Er könnte eventuell einen unwiderrufbaren Verzicht formulieren; ob der allerdings bei einer wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse Bestand hat, kann ich im Augenblick nicht abschätzen. Würde allerdings wesentlich mehr Sicherheit bieten, als der Vorschlag der Ex und deren Anwältin.


    Es gibt m.E. zwei Alternativen. Die preiswerteste ist, die Herausgabe des Titels zu fordern. Dann müsste sie im Fall einer erneuten Geltendmachung von Unterhalt eben neu klagen. Oder, wenn das verweigert wird, bleibt nur die Klage. Der Jurist nennt das Prinzip "actus/actus contrarius." Also, man kommt aus einer Sache mit einem zwingenden Formerfordernis nur auf demselben Weg raus, wie man rein gekommen ist.


    Noch der Vollständigkeit halber: natürlich kann man sich auch gegen eine materiell-rechtlich rechtswidrige Pfändung aus einem Titel wehren, allerdings nur sehr eingeschränkt. Etwa, wenn bezahlt ist und trotzdem vollstreckt wird. Oder eben auf Bezugnahme auf eine getroffene Vereinbarung. Aber erst einmal ist dann das Konto dicht oder aber der Lohn weg, und zwar auch für alle "Rückstände." Das nennt sich dann Vollstreckungsabwehrklage. Aber so weit muss es ja nicht kommen.


    Falls es in Deinem Fall zu einem Gerichtsverfahren kommt, wird derjenige die Kosten tragen müssen, der gewinnt.


    So, ich hoffe, ich habe das Prinzip einigermaßen verständlich rüber gebracht.


    TK

    Hi,


    man weiß gar nichts Genaues. Grundsätzlich ist es auch möglich, von Bürgergeld Schulden in kleinen Raten zurück zu zahlen; so z.B. auch Strafen zu bezahlen. Die Unterhaltsvorschusskassen wissen in der Regel ziemlich genau, wie sie rechnen müssen.


    Seriöse Antworten auf irgendwelche Gerüchte kann man nicht geben; tun wir auch nicht.


    TK

    Hi,


    ich mach mal weiter. Hier ist zunächst zwischen Kindesunterhalt und Unterhalt für die Ex zu unterscheiden. Wenn du, was das Kind angeht, welches bei dir lebt, alleinerziehend bist, dann dann unterstützt dich die Unterhaltsvorschusskasse, die auch beim Jugendamt angesiedelt ist, aber letztlich eine eigene Abteilung ist, die letztlich Landesmittel verwaltet. Du kannst für das Kind auch eine Beistandschaft bei Jugendamt einrichten, dann kümmern die sich um alles. Jedenfalls steht dir der Vorschuss zu.


    TK

    Hi,


    was "indiziert" bedeutet, das kann man schnell herausfinden, indem man eine Suchmaschine im www benutzt und dann mal nachliest. Dann kann man sich überlegen, ob es zu dem eigenen Sachverhalt, den wir nicht kennen, passt. Wohl eher nicht. Wir wissen nicht, wo du was auch immer gehört hast, und hellseherische Fähigkeiten haben hier nicht einmal die Admins und Mods.


    TK

    So, weiter geht es.


    Die Auskunft deines Anwalts ist zutreffend. Eine Scheidungsvereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung, ein Ehevertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen, bei euch aber schon, da auch Immobilien zu regeln sind. Man muss aber im Rahmen eines Scheidungsverfahrens das alles nicht regeln. Was im Scheidungsverfahren zu regeln ist, das richtet sich nach den Anträgen. Es ist also völlig ausreichend, den Antrag auf Ehescheidung zu stellen, von Amts wegen wird dieser Antrag seitens des Gerichts gegebenenfalls noch um die Klärung des Versorgungsausgleichs ergänzt, und das wars. Ist die preiswerteste Lösung, aber nicht unbedingt die sinnvollste. Im Raum stehen können noch (nur mal die gängigsten Probleme aufgezählt) Unterhalt für Trennungszeit, die Zeit nach der Scheidung, Unterhalt für Kinder, Sorgerecht, Umgangsrecht, wer bekommt den Hund, Hausratsaufteilung, und, und, und .......


    So, jetzt zum Zugewinnausgleich. Wann und wie ihr den durchführt, ist letztlich eure Entscheidung. Und auch die Form könnt ihr aussuchen. Es muss nicht jetzt und sofort alles geregelt werden. Es sei denn, einer von euch will das. Deshalb mein Rat von gestern Abend, erst mal abzuwarten, was jetzt gerichtshängig gemacht wird.


    Wenn der Zugewinn nicht in das Scheidungspaket genommen wird, habt ihr drei Jahre Zeit, alles zu regeln, drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Geschieht dann häufig etwas entspannter. Aber, wenn es um in gemeinsamen Eigentum stehende Immobilien geht, kann man das natürlich auch noch viel später trennen; dann eben nur nicht unter dem Begriff "Zugewinn," sondern als Auseinandersetzung unter Eigentümern.


    So, das mal als Einstieg.


    TK

    Hi,


    ich halte mich heute abend kurz, morgen ausführlich. Der Zugewinn muss überhaupt nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens sein. Ich würde erst einmal abwarten, ob er von der Frau überhaupt anhängig gemacht wird. Stichtag für Ende der Zugewinngemeinschaft ist der Tag der Rechtshängigkeit, das ist der Tag, an welchem der Scheidungsantrag zugestellt wird.


    Man kann sich auch außergerichtlich einigen. Und man hat auch noch viel Zeit, bis 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Ich würde im Augenblick einfach mal abwarten. Nur noch ein Hinweis: wenn es zum Streit kommt, ist es in der Regel wesentlich teurer, das ohne sachkundige Beratung zu machen, als einmal etwas Geld in die Hand zu nehmen.


    TK

    Hi,


    ich habe erst gerade festgestellt, dass sich DX67 an einen anderen Thread angehängt hat. Das sehen wir gar nicht gerne, einfach weil dadurch ein ziemliches Durcheinander produziert wird. Ich lasse es hier jetzt mal so weiter laufen, weil ich weiß, dass sich der Ausgangsfall erledigt hat.


    1. Zum Ausgangsfall: es ist immer wieder das gleiche. Es gibt keine identischen Fälle. Der Fragesteller in jenem Fall lebt im Ausland da spielen eben noch andere Faktoren rein, etwa die Berechnung bzw. die Umrechnung des Einkommens auf deutschen Level. Dieser Fall ist mit einem für den Fragesteller positiven Ergebnis abgeschlossen worden; allerdings kam es überhaupt nicht zur Überprüfung der Problematik, die DX 67 angesprochen hat. Ich entschuldige mich ausdrücklich bei DW, also Fragesteller Nr.1 für diese seine Missachtung. Sorry, hätte mir nicht passieren dürfen.


    2. So, ich möchte jetzt in Fall Nr.2 einen Hinweis von Frase nochmals aufnehmen, der wichtig ist, wohl aber ein wenig untergegangen ist. Pflegebedürftigkeit ist ein schleichender Prozess. Es fällt vielen der Betroffenen schwer, sozusagen aus dem vollen Leben heraus sich dann auf ein Zimmer zu reduzieren und letztlich so der Selbständigkeit und auch seines bisherigen Lebens beraubt zu werden. Wenn irgend möglich, sollte man eine Übergangsphase einplanen. Also, Pflegestufe festlegen lassen, das da dann gezahlte Geld für einen ambulanten Pflegedienst einsetzen. Das ist dann preiswerter als das Pflegeheim, wenn es ausreichend ist, dass die Pflegekraft 1-2 mal am Tag kommt. Das funktioniert auch im Mix mit familiärer Betreuung. Habe es bei meiner Großmutter, meiner Mutter, und noch einigen Menschen aus meinem Umfeld so gehandhabt. Die alten Menschen kamen erst ins Heim, als sie selbst merkten, dass es keine andere Alternative mehr gibt. Natürlich war dann die Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim auch nicht mehr sehr lang.


    Auch so Alternativen bitte in die Überlegungen mit einbeziehen. Und es ist ja schon ein Unterschied, ob man für 5 Jahre Kosten mit tragen muss, oder nur für ein Jahr.


    TK

    Hi,


    zunächst würde ich mal klären, ob der Arbeitgeber das überhaupt mitmacht.


    So, nun zur Sache: es gibt verschiedene Kategorien von Unterhalt. Bei Ansprüchen von Kindern bis 18 oder Kindern bis 21, sofern sie noch zur Schule gehen (Abi, mittlere Reife) muss der Verpflichtete alles, wirklich alles tun, um seinen Verpflichtungen nachzukommen; er darf sich ohne Not nicht künstlich bedürftig machen, um sich wie auch immer selbst zu verwirklichen. Das ist die privilegierte Gruppe von Berechtigten. So, bei allen anderen Gruppen von Berechtigten wird diese Verpflichtung schwächer, weil irgendwann dann das Recht des Verpflichteten auf eigene Lebensgestaltung eben als stärker eingestuft wird. Das sieht man u.a. auch daran, dass der unantastbare Selbstbehalt ansteigt, mehr Bereinigungsfaktoren anerkannt werden.


    Auf der anderen Seite gibt es auch das Wort "Umgehungsgeschäft," d.h., man darf seine Lebensgestaltung mit geringerem Verdienst nicht ausschließlich darauf einstellen, aus den Unterhaltsverpflichtungen heraus zu kommen. Ich staune insoweit immer wieder über die Kreativität gewisser Verpflichteter; will hier nicht zu viele Beispiele geben. Nur eines: es wird auf Teilzeit umgestellt; der Rest wird als freier Mitarbeiter geschafft, auf Rechnung, die Rechnungen werden stark verzögert und in kleinen Raten beglichen; wohin der Rest geht ..... Das geht natürlich gar nicht; der Staatsanwalt nennt so etwas Betrug.


    Auf der anderen Seite: der ausgelaugte 60-jährige, der eben mehr Zeit für sich braucht, da wird niemand etwas dagegen haben, wenn er seine Arbeitszeit reduziert.


    Also, wie so oft: Einzelfallentscheidung.


    TK

    Hi,


    Du hast das System noch nicht so ganz verstanden. Ich versuche es noch mal.


    Das Kind hat einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel, deshalb sind zumindest in streitigen Fällen auch Unterhaltstitel in der Welt. So, da gibt es jetzt zwei Kategorien, den statischen und den flexiblen. Letzterer ist eigentlich die Regel. Da ändert sich quasi automatisch bei Änderung der Altersstufe des Kindes oder aber der Düsseldorfer Tabelle automatisch der zu zahlende Betrag; bei statischen Titeln bleibt es beim austitulierten Betrag.


    So, jetzt zum nächsten Problemkreis. Es kann sein, dass sich die Verdienstumstände ändern, dann besteht möglicherweise auch ein Anspruch auf Abänderung des Titels. Deshalb ist festgelegt, dass grundsätzlich alle zwei Jahre eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse stattfinden kann. Also ein Anspruch auf Offenlegung besteht. Das ist die Regel.


    Nun zur Ausnahme: es kann wesentliche Veränderungen geben, die eine vorherige Überprüfung und Abänderung sinnvoll erscheinen lassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit auf beiden Seiten muss schon eine wesentliche Veränderung eingetreten sein, sei es positiv oder negativ. Der Klassiker ist, dass der Unterhaltszahler dauerhaft erwerbsunfähig wird, also wesentlich weniger verdient. Dann kann er den Titel auch relativ kurzfristig abändern lassen. Umgekehrt muss aber auch möglich sein, bei einer wesentlichen Verbesserung vor Ablauf der zwei Jahre eine Veränderung herbeizuführen. Bleibt die Frage, was wesentlich ist. Ganz sicherlich nicht eine Gehaltserhöhung um ein paar hundert €. Da muss schon eine ganze Menge zusammen kommen, ehe dieser Fall greift. Und eine Mitteilung, der Zahler fahre schon wieder in den Urlaub, gehe teuer essen, das langt mit Sicherheit nicht.


    Bleibt die Frage, ob der Verpflichtete eine wesentliche Veränderung mitteilen muss. Ich meine, dass ja, darüber kann man aber streiten, zumindest dann wenn es unterhaltstechnisch wirklich nicht viel ausmacht. Einzelfallentscheidung.


    Ich kenne einen Fall, da hat der Verpflichtete als Mangelfall nur 2/3 des Mindestunterhalts zahlen müssen. Und, der Typ gewann tatsächlich im Lotto, und zwar richtig. Das hätte er mitteilen müssen. Oder der "Nebenbei" Student, der nach Studienabschluss dann den Sprung ins Management seiner Firma schaffte.


    So, ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer?


    TK

    Hi,


    ja und den Betrag, den du zahlen kannst, den verbraucht das Kind, glaub es mir mal. Und keine Mutter muss nur, weil der Vater seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, sich selbst in Lumpen hüllen und sich Asche aufs Haupt streuen. Was ist das denn für eine Haltung? Der Betrag, der hier zur Debatte steht, den verbraucht das Kind. Und das wird das Geld ja kaum in künstlichen Fingernägeln anlegen.


    TK

    Hi,


    ob wir einen dynamischen Titel haben, das sollte sich aus dem Wortlaut ergeben. Die Titel, die vom Jugendamt formuliert sind, sind normalerweise dynamisch. Da dieser "Automatismus" ja nicht alles erfasst, sondern nur das, was sowieso anzupassen ist, auch sehr sinnvoll.


    Alle zwei Jahre besteht unabhängig von der Entwicklung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Auskunft. Es gibt allerdings Ausnahmen, immer dann, wenn wir eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse haben, sei es positiv oder negativ. Angesichts der Tatsache, dass die Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle doch sehr weit gefasst sind, ist eine Mitteilungspflicht bei positiver Veränderung doch eher selten.


    TK

    Hi,


    das Einkommen muss erst einmal ermittelt werden. Also, Einnahmen der letzten 12 Monate inkl. Weihnachts/Urlaubsgeld, Steuerrückzahlungen u.s.w., diesen Betrag durch 12 dividieren. Dann das monatliche Einkommen bereinigen, z.B. um berufsbedingte Aufwendungen, Steuern, Sozialabgaben. So, jetzt kennen wir das berücksichtigungsfähige Netto-Einkommen. Jetzt kann man in der Düsseldorfer Tabelle ablesen, was zu zahlen ist. Der Selbstbehalt ist ja schon genannt. Davon ist die Hälfte des Kindergeldes in Anzug zu bringen. Das Kindergeld kommt also beiden Elternteilen zugute.


    Angesichts des dann ermittelten Betrages ist es mir wirklich schleierhaft, wie man davon ein sorgloses Leben führen soll. Wenn wir mal die Bürgergeldzahlen hinzuziehen, dann kommen wir zu nachfolgendem Mindestbedarf für ein Kind in dem Alter: 357 € + anteilige Warmmiete + sonstige verdeckte Nebenkosten. Wenn nicht mehr zur Verfügung steht, lebt dieses Kind dann in Armut, aber eben so gerade noch akzeptabel. Wie um des Himmels Willen soll sich von diesem Betrag dann noch die Mutter ein Leben in Saus und Braus leisten?


    Monatliche Rentenzahlungen, und die Unterhaltszahlung fällt unter diese Definition, werden nun mal verbrauchsunabhängig ausgezahlt. Auch der Altersrentenempfänger muss ja der Rentenkasse nicht erklären, warum er in diesem Monat 3x 1/2 Pfund Butter gekauft hat. Und, wie sollte denn die Abrechnung aussehen? Etwa so: 3 Gläser Möhrenbrei, 2 Pakete Windeln, 1 Paket Griesbrei? Zumal ja vom Unterhalt auch noch für größere Anschaffungen angespart werden muss. Etwa die neue Karre, das größere Bett, das Kind ist aus seiner Schuhgröße rausgewachsen, u.s.w.


    Also, sauber rechnen, das der Kindsmutter zukommen lassen, und gut ist.


    TK