Beiträge von timekeeper

    Hi,


    Du hast das System noch nicht so ganz verstanden. Ich versuche es noch mal.


    Das Kind hat einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel, deshalb sind zumindest in streitigen Fällen auch Unterhaltstitel in der Welt. So, da gibt es jetzt zwei Kategorien, den statischen und den flexiblen. Letzterer ist eigentlich die Regel. Da ändert sich quasi automatisch bei Änderung der Altersstufe des Kindes oder aber der Düsseldorfer Tabelle automatisch der zu zahlende Betrag; bei statischen Titeln bleibt es beim austitulierten Betrag.


    So, jetzt zum nächsten Problemkreis. Es kann sein, dass sich die Verdienstumstände ändern, dann besteht möglicherweise auch ein Anspruch auf Abänderung des Titels. Deshalb ist festgelegt, dass grundsätzlich alle zwei Jahre eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse stattfinden kann. Also ein Anspruch auf Offenlegung besteht. Das ist die Regel.


    Nun zur Ausnahme: es kann wesentliche Veränderungen geben, die eine vorherige Überprüfung und Abänderung sinnvoll erscheinen lassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit auf beiden Seiten muss schon eine wesentliche Veränderung eingetreten sein, sei es positiv oder negativ. Der Klassiker ist, dass der Unterhaltszahler dauerhaft erwerbsunfähig wird, also wesentlich weniger verdient. Dann kann er den Titel auch relativ kurzfristig abändern lassen. Umgekehrt muss aber auch möglich sein, bei einer wesentlichen Verbesserung vor Ablauf der zwei Jahre eine Veränderung herbeizuführen. Bleibt die Frage, was wesentlich ist. Ganz sicherlich nicht eine Gehaltserhöhung um ein paar hundert €. Da muss schon eine ganze Menge zusammen kommen, ehe dieser Fall greift. Und eine Mitteilung, der Zahler fahre schon wieder in den Urlaub, gehe teuer essen, das langt mit Sicherheit nicht.


    Bleibt die Frage, ob der Verpflichtete eine wesentliche Veränderung mitteilen muss. Ich meine, dass ja, darüber kann man aber streiten, zumindest dann wenn es unterhaltstechnisch wirklich nicht viel ausmacht. Einzelfallentscheidung.


    Ich kenne einen Fall, da hat der Verpflichtete als Mangelfall nur 2/3 des Mindestunterhalts zahlen müssen. Und, der Typ gewann tatsächlich im Lotto, und zwar richtig. Das hätte er mitteilen müssen. Oder der "Nebenbei" Student, der nach Studienabschluss dann den Sprung ins Management seiner Firma schaffte.


    So, ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer?


    TK

    Hi,


    ja und den Betrag, den du zahlen kannst, den verbraucht das Kind, glaub es mir mal. Und keine Mutter muss nur, weil der Vater seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, sich selbst in Lumpen hüllen und sich Asche aufs Haupt streuen. Was ist das denn für eine Haltung? Der Betrag, der hier zur Debatte steht, den verbraucht das Kind. Und das wird das Geld ja kaum in künstlichen Fingernägeln anlegen.


    TK

    Hi,


    ob wir einen dynamischen Titel haben, das sollte sich aus dem Wortlaut ergeben. Die Titel, die vom Jugendamt formuliert sind, sind normalerweise dynamisch. Da dieser "Automatismus" ja nicht alles erfasst, sondern nur das, was sowieso anzupassen ist, auch sehr sinnvoll.


    Alle zwei Jahre besteht unabhängig von der Entwicklung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Auskunft. Es gibt allerdings Ausnahmen, immer dann, wenn wir eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse haben, sei es positiv oder negativ. Angesichts der Tatsache, dass die Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle doch sehr weit gefasst sind, ist eine Mitteilungspflicht bei positiver Veränderung doch eher selten.


    TK

    Hi,


    das Einkommen muss erst einmal ermittelt werden. Also, Einnahmen der letzten 12 Monate inkl. Weihnachts/Urlaubsgeld, Steuerrückzahlungen u.s.w., diesen Betrag durch 12 dividieren. Dann das monatliche Einkommen bereinigen, z.B. um berufsbedingte Aufwendungen, Steuern, Sozialabgaben. So, jetzt kennen wir das berücksichtigungsfähige Netto-Einkommen. Jetzt kann man in der Düsseldorfer Tabelle ablesen, was zu zahlen ist. Der Selbstbehalt ist ja schon genannt. Davon ist die Hälfte des Kindergeldes in Anzug zu bringen. Das Kindergeld kommt also beiden Elternteilen zugute.


    Angesichts des dann ermittelten Betrages ist es mir wirklich schleierhaft, wie man davon ein sorgloses Leben führen soll. Wenn wir mal die Bürgergeldzahlen hinzuziehen, dann kommen wir zu nachfolgendem Mindestbedarf für ein Kind in dem Alter: 357 € + anteilige Warmmiete + sonstige verdeckte Nebenkosten. Wenn nicht mehr zur Verfügung steht, lebt dieses Kind dann in Armut, aber eben so gerade noch akzeptabel. Wie um des Himmels Willen soll sich von diesem Betrag dann noch die Mutter ein Leben in Saus und Braus leisten?


    Monatliche Rentenzahlungen, und die Unterhaltszahlung fällt unter diese Definition, werden nun mal verbrauchsunabhängig ausgezahlt. Auch der Altersrentenempfänger muss ja der Rentenkasse nicht erklären, warum er in diesem Monat 3x 1/2 Pfund Butter gekauft hat. Und, wie sollte denn die Abrechnung aussehen? Etwa so: 3 Gläser Möhrenbrei, 2 Pakete Windeln, 1 Paket Griesbrei? Zumal ja vom Unterhalt auch noch für größere Anschaffungen angespart werden muss. Etwa die neue Karre, das größere Bett, das Kind ist aus seiner Schuhgröße rausgewachsen, u.s.w.


    Also, sauber rechnen, das der Kindsmutter zukommen lassen, und gut ist.


    TK

    Hi,


    herzlich willkommen hier bei uns in unserem kleinen Forum.


    Zunächst zum Konto. Ich hatte seinerzeit ein Schülerkonto für meinen Sohn eingerichtet; habe dieses dann irgendwann aus pädagogischen Gründen wieder gekündigt. Mein Kind wurde von der Bank in einer Form gezielt mit Werbung zugemüllt, die sich für mich in Richtung Gehirnwäsche bewegte. Also, auch ohne Schülerkonto kann Kind leben, vielleicht sogar besser als mit.


    So, nun zum anderen Problem. Ich würde dem Vater das Erfordernis des Schulwechsels schriftlich darlegen, kann ja sein, dass das in Dänemark anders ist. Ihn unter Fristsetzung (14 Tage) auffordern, beigefügtes Zustimmungsformular auszufüllen und zurück zu senden. Dieses Schreiben gerichtsfest, in Deutschland wäre das per Einschreiben, keine Ahnung, wie das in Dänemark läuft, dürfte dort aber was Vergleichbares geben, zusenden. Wenn keine Antwort kommt, das Familiengericht in eurem Ort anrufen, das kann die Zustimmung des Vaters ersetzen. Auch im Eilverfahren. Dabei hilft euch dann gerne der Anwalt eures Vertrauens.


    Nein, Zwangsadoptionen gibt es seit unseliger Vergangenheit in Deutschland nicht mehr, und das ist auch gut so. Ja, für das Kind ist das Jugendamt zuständig, an welchem es lebt. Was spricht denn gegen die bisherige Umgangshandhabung? Wie weit ist denn die Entfernung zwischen dem Vater und euch?


    TK

    Hi,


    die ganze Sache ist etwas komplizierter. Grundsätzlich muss die Ausbildung zügig durchgezogen werden. Aber, auf der anderen Seite wird dem jungen Menschen auch eine Orientierungsphase zugebilligt. Also es kann die Ausbildung auch mal gewechselt werden. Dabei schaut man sich nicht so sehr auf die Anzahl der Versuche; eher auf die Dauer. Ein Jahr wird (soweit ich den Überblick habe) immer zugebilligt. Allerdings gibt es auch Gerichte, die deutlich mehr zubilligen. Das OLG Stuttgart hat z.B. vor einigen Jahren auch einen Studiumswechsel nach etwa 2 Jahren als okay gefunden; die Eltern mussten das neue Studium bis zum Ende finanzieren. Du siehst, es gibt da keine festen Regeln, es ist eben eine Einzelfallentscheidung.


    Da der Rausschmiss bzw. das Ende der Ausbildung nach ein paar Monaten erfolgte, neige ich zu folgender Einschätzung: die Eltern müssen ab dem 1. Februar keinen Unterhalt mehr zahlen bzw. die Unterhaltszahlungen wieder aufnehmen, sofern sich nicht lückenlos eine neue Ausbildung/ein Studium anschliesst. Die Übergangszeit, die die Eltern finanzieren müssen, zwischen Schule und Studiumsbeginn/Ausbildungsbeginn, die hatte er schon, nochmal gibt es das nicht. Nimmt der Sohn im Laufe des Jahres 2025 eine neue Ausbildung auf, sind die Eltern wieder in der Pflicht. Klappt das nicht, so kann man nicht mehr von einer zügig absolvierten Ausbildung ausgehen, dann sind die Eltern nicht mehr in der Pflicht.


    TK

    Na, das klingt doch ganz vernünftig. Wirklich. Und ergründe bei deinem Anwalt auch mal, warum das Verfahren so ganz und gar nicht fort geht. Irgend etwas läuft da sehr unrund. Darum soll sich dein Anwalt kümmern, das ist sein Job! Man kann so ein Verfahren zügig zu einem Ende bringen, allerdings muss man es pflegen!


    TK

    Hi,


    der Zeitraum, für den der Versorgungsausgleich eingeholt wird, das ist der bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung. Hatte ich doch schon geschrieben. Warum fragst du nicht deinen Anwalt? Und der Zugewinnausgleich kann immer beantragt werden; im laufenden Verfahren oder nach Beendigung des Verfahrens, und er kann auch außergerichtlich abgewickelt werden.


    TK

    Hi,


    aus dem Formular geht hervor, für welchen Zeitraum der Antrag gestellt wird. Aber, einerlei, dein Anwalt kennt den Termin. Wieso ist da noch keine Antwort da? Ungeklärte Zeiträume oder aber was? Sehr untypisch das Ganze.


    Wie kommt man auf die Idee, dass der Zugewinnausgleich noch beantragt werden wird? Wieso ist das noch nicht passiert? Irgendwie läuft das Verfahren so nicht gerade rund. Wirklich nicht. Woran es liegt, kann ich nicht abschätzen.


    TK

    Hi,


    hab mir den Zeitablauf nochmals angeschaut. Es ist für mich schwer nachvollziehbar, dass ein Verfahren seit 8 Monaten bei Gericht anhängig ist, ohne dass irgend etwas passiert ist. Nach Eingang eines Scheidungsantrages bei Gericht bekommt das Verfahren nicht nur ein Aktenzeichen; die Antragsschrift wird auch automatisch an die Gegenseite zur Stellungnahme weiter geleitet, mit Fristsetzung zur Stellungnahme. Wir haben zwar eine chronische Arbeitsüberlastung bei den Gerichten; die Justiz wurde ja in Deutschland wohl flächendeckend äußerst sparsam mit finanziellen Mitteln bedacht; aber diese grundlegenden Vorgänge funktionieren wirklich ausnahmslos. Und wenn dann die Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist, spätestens dann wird die Akte wieder dem Richter vorgelegt. Er kann anhand der Zustellungsunterlagen dann die Rechtshängigkeit feststellen, er wird dann das Auskunftsverfahren bei der Rentenversicherung anleiern, das macht er von Amts wegen, und auch alles weitere tun, um dem Verfahren Fortgang zu geben.


    Du scheinst ja seit April überhaupt nichts von dem Verfahren gehört zu haben? Bist du sicher, dass es überhaupt bei Gericht anhängig ist? Hast du Gerichtskosten bezahlt? Irgendwie hab ich bei diesem Sachvortrag ein ganz schlechtes Gefühl.


    TK

    Hi,


    es sind in der Tat Stichtage. Hat aber für Rentenansprüche/Versorgungsausgleich null Auswirkungen, weil diese Anspruche monatlich entstehen. Ist also letztlich völlig einerlei, wann man sich im Laufe eines Monats getrennt hat. Der genaue Tag kann für andere mögliche Ansprüche von Bedeutung sein. Aber nicht für die normale Abwicklung eines Scheidungsverfahrens.


    TK

    Hi,


    das Gericht teilt irgendwann die Dauer der Ehe (von ..... bis mit). Spätestens, wenn es die Auskünfte über den Versorgungsausgleich einholt. Für die Berechnung des VA ist nämlich auch dieser Zeitpunkt von Bedeutung. Allerdings, zwar ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in vielerlei Hinsicht von Bedeutung, jedoch nicht in allen Punkten. Auch nach der Zustellung darf keiner der Noch-Eheleute sich z.B. bedürftig machen und das gemeinsame Vermögen oder aber auch das eigene Vermögen ohne Genehmigung des anderen z.B. verspekulieren. Selbst wenn es dein eigenes ist und die Noch-Ehefrau lediglich von dem Zinsgewinn profitiert.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    Nun zu deiner Frage. So ganz richtig liegst du nicht, aber immerhin fast richtig. Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus dem in der Ehe erwirtschafteten Gewinn. Ehezeit iSd Gesetzes wird definiert als die Zeit vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung. Hier ist zwischen Anhängigkeit bei Gericht und Rechtshängigkeit zu unterscheiden. Anhängig ist der Scheidungsantrag mit Eingang bei Gericht. Rechtshängig wird der Scheidungsantrag mit Zustellung beim Antragsgegner durch das Gericht. Eine privat veranlasste Zustellung beim gegnerischen Anwalt spielt keine Rolle. Da typischerweise der Antragsgegner/Beklagte noch gar keinen Anwalt hat, der sich schon bei Gericht bestellt hat, ist der Eingang bei der Partei entscheidend.


    TK

    Morgen frase,


    du wirst dich dran erinnern, dass ich ja, was diese Regelung angeht, von Anfang an erhebliche Bedenken hatte. Ich will das alles nicht wieder aufwärmen. Fakt ist jetzt, dass sich die Gerichte bemühen müssen, dass alles in eine verfassungsgemäße Form zu gießen. Ich habe damals, und auch heute noch nicht, verstanden, wieso man nicht die Erfahrungen, die man beim Kindesunterhalt gemacht hat, incl. Rechtsprechung, praktisch in die Regelung für Elternunterhalt transferierte. Insbesondere, was die Geschwisterproblematik angeht. Diese Problematik haben wir doch fast Deckungsgleich beim Unterhalt volljähriger Kinder, die sich noch nicht allein versorgen können (Ausbildung, Studium) und nicht mehr zu Hause leben, wenn die Eltern getrennt oder geschieden sind. Und da funktioniert das bundesweit praktizierte Modell prima!


    TK

    Hi,


    eigentlich halte ich mich ja aus der Elternunterhalt-Problematik raus, das wissen hier unsere erfahrenen Mitglieder. Wenn wir jedoch wie hier den Prinzipien der jur. Methodenlehre nähern, dann nehme ich doch Stellung, vielleicht erleichtert es einigen Betroffenen, mit dem Problem umzugehen.


    Das Gesetz kann nicht jeden Einzelfall regeln. Deshalb haben wir auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe, auf der Rechtsfolgeseite gegebenenfalls Ermessen. Beides ist im Einzelfall auszufüllen, gerade im Unterhaltsrecht sind dann gewisse Kategorien für Standartfälle geschaffen worden, danach wird dann in der Regel vorgegangen; im konkreten Einzelfall kann man dann davon abweichen.


    So, zur Bestimmung der Unterhaltshöhe: man muss für die Zukunft eine Berechnung vornehmen. Dabei geht man davon aus, dass es in etwa in Zukunft so bleibt, wie es in naher Vergangenheit war. Deshalb werden als Hilfsmittel die Einnahmen naher Vergangenheit genommen; bei festem Gehalt die letzten 12 Monate, bei unregelmäßigem Gehalt (Selbständigkeit) die letzten 36 Monate. Dass das so bleibt, das ist eine widerlegbare Vermutung. Kann man davon ausgehen, dass in Zukunft dauerhaft wesentliche Veränderungen vorkommen, positiv oder negativ, dann kann man die Vermutung, die auf der Vergangenheit fußt, nicht heranziehen. Man muss dann auf den Erwartungen für die Zukunft, also einer anderen Vermutung, die Berechnung aufbauen.


    Hieraus folgt, dass wesentliche Änderungen mitzuteilen sind. Ich sehe diese Verpflichtung auch bei den Kindern, die ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Und zwar nicht nur, wenn sich die Änderung zu ihren Gunsten auswirkt, sondern auch zu ihren Lasten. Dadurch kann es bei Selbständigen natürlich zu erheblichen Schwankungen kommen. Eben zum Abweichen von den Vermutungen, die ja nur pauschaliert sein können.


    So, nun zum Problem des Hauseigentums des Pflegebedürftigen, wenn die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebt. Davon ausgehend, dass sie auch nicht mehr ganz jung ist, auf der anderen Seite aber genug Kapital (Immobilie) da ist, um die Heimkosten zu tragen, gibt es noch eine andere Lösung, zu der häufig gegriffen wird. Niemand wird die alte Lady aus ihrer Wohnung/ihrem Haus vertreiben. Es wird eine Grundschuld eingetragen, deren Höhe nach Ableben des Ehemannes im Heim zu berechnen ist. Und realisiert wird die nach Tod der Ehefrau. Oder aber, die Grundschuld wird nach oben begrenzt, man weiß ja nicht, wie lange der Mann noch lebt.


    Wir sind also wieder im Bereich des individuellen Ausfüllens eines unbestimmten Rechtsbegriffs, eventuell eben in einem Fall, in welchem die allgemeinen Vermutungsregeln nicht ausreichen.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen in unserem Forum.


    Nun zu deiner Frage. Die kann man nicht so ohne weiteres beantworten, da müsste ich mir die Akte anschauen. Ich versuche es trotzdem einmal. Grundsätzlich ist ein PfÜb so lange in der Welt, wie kein Aufhebungsbeschluss seitens des Vollstreckungsgerichts ergeht. Das ist das Prinzip des actus/actus contrarius. Eine Gerichtsentscheidung, einerlei ob Urteil oder Beschluss oder sonst was, ist so lange in der Welt, bis sie durch eine entsprechende gleichwertige Gegenentscheidung aufgehoben ist. Es sei denn, es gibt im Beschluss eine Beschränkung, sei es in zeitlicher Hinsicht oder aber hinsichtlich des gepfändeten Betrages. Du müsstest zunächst einmal schauen, ob sich aus dem Beschluss insoweit etwas ergibt.


    Leider wird gerade bei Pfändungen für laufende Beträge häufig nicht sauber gearbeitet. Deshalb meine Frage: wie habt ihr das bei den letzten Sprüngen von Arbeitsgeld zu Krankengeld und wieder zurück gehandhabt?


    TK