Beiträge von timekeeper

    Hi,


    der Zeitraum, für den der Versorgungsausgleich eingeholt wird, das ist der bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung. Hatte ich doch schon geschrieben. Warum fragst du nicht deinen Anwalt? Und der Zugewinnausgleich kann immer beantragt werden; im laufenden Verfahren oder nach Beendigung des Verfahrens, und er kann auch außergerichtlich abgewickelt werden.


    TK

    Hi,


    aus dem Formular geht hervor, für welchen Zeitraum der Antrag gestellt wird. Aber, einerlei, dein Anwalt kennt den Termin. Wieso ist da noch keine Antwort da? Ungeklärte Zeiträume oder aber was? Sehr untypisch das Ganze.


    Wie kommt man auf die Idee, dass der Zugewinnausgleich noch beantragt werden wird? Wieso ist das noch nicht passiert? Irgendwie läuft das Verfahren so nicht gerade rund. Wirklich nicht. Woran es liegt, kann ich nicht abschätzen.


    TK

    Hi,


    hab mir den Zeitablauf nochmals angeschaut. Es ist für mich schwer nachvollziehbar, dass ein Verfahren seit 8 Monaten bei Gericht anhängig ist, ohne dass irgend etwas passiert ist. Nach Eingang eines Scheidungsantrages bei Gericht bekommt das Verfahren nicht nur ein Aktenzeichen; die Antragsschrift wird auch automatisch an die Gegenseite zur Stellungnahme weiter geleitet, mit Fristsetzung zur Stellungnahme. Wir haben zwar eine chronische Arbeitsüberlastung bei den Gerichten; die Justiz wurde ja in Deutschland wohl flächendeckend äußerst sparsam mit finanziellen Mitteln bedacht; aber diese grundlegenden Vorgänge funktionieren wirklich ausnahmslos. Und wenn dann die Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist, spätestens dann wird die Akte wieder dem Richter vorgelegt. Er kann anhand der Zustellungsunterlagen dann die Rechtshängigkeit feststellen, er wird dann das Auskunftsverfahren bei der Rentenversicherung anleiern, das macht er von Amts wegen, und auch alles weitere tun, um dem Verfahren Fortgang zu geben.


    Du scheinst ja seit April überhaupt nichts von dem Verfahren gehört zu haben? Bist du sicher, dass es überhaupt bei Gericht anhängig ist? Hast du Gerichtskosten bezahlt? Irgendwie hab ich bei diesem Sachvortrag ein ganz schlechtes Gefühl.


    TK

    Hi,


    es sind in der Tat Stichtage. Hat aber für Rentenansprüche/Versorgungsausgleich null Auswirkungen, weil diese Anspruche monatlich entstehen. Ist also letztlich völlig einerlei, wann man sich im Laufe eines Monats getrennt hat. Der genaue Tag kann für andere mögliche Ansprüche von Bedeutung sein. Aber nicht für die normale Abwicklung eines Scheidungsverfahrens.


    TK

    Hi,


    das Gericht teilt irgendwann die Dauer der Ehe (von ..... bis mit). Spätestens, wenn es die Auskünfte über den Versorgungsausgleich einholt. Für die Berechnung des VA ist nämlich auch dieser Zeitpunkt von Bedeutung. Allerdings, zwar ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in vielerlei Hinsicht von Bedeutung, jedoch nicht in allen Punkten. Auch nach der Zustellung darf keiner der Noch-Eheleute sich z.B. bedürftig machen und das gemeinsame Vermögen oder aber auch das eigene Vermögen ohne Genehmigung des anderen z.B. verspekulieren. Selbst wenn es dein eigenes ist und die Noch-Ehefrau lediglich von dem Zinsgewinn profitiert.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    Nun zu deiner Frage. So ganz richtig liegst du nicht, aber immerhin fast richtig. Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus dem in der Ehe erwirtschafteten Gewinn. Ehezeit iSd Gesetzes wird definiert als die Zeit vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung. Hier ist zwischen Anhängigkeit bei Gericht und Rechtshängigkeit zu unterscheiden. Anhängig ist der Scheidungsantrag mit Eingang bei Gericht. Rechtshängig wird der Scheidungsantrag mit Zustellung beim Antragsgegner durch das Gericht. Eine privat veranlasste Zustellung beim gegnerischen Anwalt spielt keine Rolle. Da typischerweise der Antragsgegner/Beklagte noch gar keinen Anwalt hat, der sich schon bei Gericht bestellt hat, ist der Eingang bei der Partei entscheidend.


    TK

    Morgen frase,


    du wirst dich dran erinnern, dass ich ja, was diese Regelung angeht, von Anfang an erhebliche Bedenken hatte. Ich will das alles nicht wieder aufwärmen. Fakt ist jetzt, dass sich die Gerichte bemühen müssen, dass alles in eine verfassungsgemäße Form zu gießen. Ich habe damals, und auch heute noch nicht, verstanden, wieso man nicht die Erfahrungen, die man beim Kindesunterhalt gemacht hat, incl. Rechtsprechung, praktisch in die Regelung für Elternunterhalt transferierte. Insbesondere, was die Geschwisterproblematik angeht. Diese Problematik haben wir doch fast Deckungsgleich beim Unterhalt volljähriger Kinder, die sich noch nicht allein versorgen können (Ausbildung, Studium) und nicht mehr zu Hause leben, wenn die Eltern getrennt oder geschieden sind. Und da funktioniert das bundesweit praktizierte Modell prima!


    TK

    Hi,


    eigentlich halte ich mich ja aus der Elternunterhalt-Problematik raus, das wissen hier unsere erfahrenen Mitglieder. Wenn wir jedoch wie hier den Prinzipien der jur. Methodenlehre nähern, dann nehme ich doch Stellung, vielleicht erleichtert es einigen Betroffenen, mit dem Problem umzugehen.


    Das Gesetz kann nicht jeden Einzelfall regeln. Deshalb haben wir auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe, auf der Rechtsfolgeseite gegebenenfalls Ermessen. Beides ist im Einzelfall auszufüllen, gerade im Unterhaltsrecht sind dann gewisse Kategorien für Standartfälle geschaffen worden, danach wird dann in der Regel vorgegangen; im konkreten Einzelfall kann man dann davon abweichen.


    So, zur Bestimmung der Unterhaltshöhe: man muss für die Zukunft eine Berechnung vornehmen. Dabei geht man davon aus, dass es in etwa in Zukunft so bleibt, wie es in naher Vergangenheit war. Deshalb werden als Hilfsmittel die Einnahmen naher Vergangenheit genommen; bei festem Gehalt die letzten 12 Monate, bei unregelmäßigem Gehalt (Selbständigkeit) die letzten 36 Monate. Dass das so bleibt, das ist eine widerlegbare Vermutung. Kann man davon ausgehen, dass in Zukunft dauerhaft wesentliche Veränderungen vorkommen, positiv oder negativ, dann kann man die Vermutung, die auf der Vergangenheit fußt, nicht heranziehen. Man muss dann auf den Erwartungen für die Zukunft, also einer anderen Vermutung, die Berechnung aufbauen.


    Hieraus folgt, dass wesentliche Änderungen mitzuteilen sind. Ich sehe diese Verpflichtung auch bei den Kindern, die ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Und zwar nicht nur, wenn sich die Änderung zu ihren Gunsten auswirkt, sondern auch zu ihren Lasten. Dadurch kann es bei Selbständigen natürlich zu erheblichen Schwankungen kommen. Eben zum Abweichen von den Vermutungen, die ja nur pauschaliert sein können.


    So, nun zum Problem des Hauseigentums des Pflegebedürftigen, wenn die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebt. Davon ausgehend, dass sie auch nicht mehr ganz jung ist, auf der anderen Seite aber genug Kapital (Immobilie) da ist, um die Heimkosten zu tragen, gibt es noch eine andere Lösung, zu der häufig gegriffen wird. Niemand wird die alte Lady aus ihrer Wohnung/ihrem Haus vertreiben. Es wird eine Grundschuld eingetragen, deren Höhe nach Ableben des Ehemannes im Heim zu berechnen ist. Und realisiert wird die nach Tod der Ehefrau. Oder aber, die Grundschuld wird nach oben begrenzt, man weiß ja nicht, wie lange der Mann noch lebt.


    Wir sind also wieder im Bereich des individuellen Ausfüllens eines unbestimmten Rechtsbegriffs, eventuell eben in einem Fall, in welchem die allgemeinen Vermutungsregeln nicht ausreichen.


    TK

    Hi,


    erst einmal herzlich willkommen in unserem Forum.


    Nun zu deiner Frage. Die kann man nicht so ohne weiteres beantworten, da müsste ich mir die Akte anschauen. Ich versuche es trotzdem einmal. Grundsätzlich ist ein PfÜb so lange in der Welt, wie kein Aufhebungsbeschluss seitens des Vollstreckungsgerichts ergeht. Das ist das Prinzip des actus/actus contrarius. Eine Gerichtsentscheidung, einerlei ob Urteil oder Beschluss oder sonst was, ist so lange in der Welt, bis sie durch eine entsprechende gleichwertige Gegenentscheidung aufgehoben ist. Es sei denn, es gibt im Beschluss eine Beschränkung, sei es in zeitlicher Hinsicht oder aber hinsichtlich des gepfändeten Betrages. Du müsstest zunächst einmal schauen, ob sich aus dem Beschluss insoweit etwas ergibt.


    Leider wird gerade bei Pfändungen für laufende Beträge häufig nicht sauber gearbeitet. Deshalb meine Frage: wie habt ihr das bei den letzten Sprüngen von Arbeitsgeld zu Krankengeld und wieder zurück gehandhabt?


    TK

    Nun ja, Musil, es scheint ja so zu sein, dass er Kreditnehmer ist. Da ist es schon sinnvoll, seinen Kreditverpflichtungen nachzukommen, im Außenverhältnis mit der Bank. Wie man das dann im Innenverhältnis regelt, zwischen den Partnern, das ist eine ganz andere Frage. Einen möglichen Weg hatte ich ja aufgezeichnet.


    Ich habe mal unterstellt, 2 Kinder sind im Vorschulalter, 2 unter 12 Jahren und mal ganz grob den Bedarf von Frau und Kindern auf der Basis von Bürgergeld berechnet. Ich komme da auf einen Bedarf von etwa 2300 € + angemessene Warmmiete. In diesem Betrag ist das hälftige Kindergeld enthalten, auch ein pauschalierter Alleinerziehendenzuschlag.


    Damit könnte die Rate für die Hypothek m.E. als angemessener Mietzins bzw. Lastenausgleich übernommen werden.


    Etwas hatte ich weiter oben noch vergessen: das Kindergeld ist bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung des Mannes hälftig zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, reduziert also den Zahlungsanspruch.


    TK

    Hi,


    Ihr habt euch den denkbar ungünstigsten Zeitpunkt zur Trennung ausgesucht. Man behält die günstige Steuerklasse für Verheiratete nämlich für das komplette laufende Jahr, in welchem die Trennung erfolgt. Wenn man sich also im Januar trennt, hat man noch ein Jahr diesen Vorteil, wenn man sich im Dezember trennt, überhaupt nicht. Bitte, bitte trennt euch erst in einem Monat, also nach den Festtagen.


    Wenn deine Frau keiner Berufstätigkeit nachgeht, dann wäre sie wohl ergänzend zu dem zu zahlenden Unterhalt ein Fall für Bürgergeld. Dadurch wäre dann auch die Hypothek abgedeckt, denn angemessene Mietzahlungen bzw. Hausabtrag wird auch übernommen, sofern Bedürftigkeit vorliegt. Aber erst einmal muss auf der Basis des bereinigten Einkommens im Januar sauber gerechnet werden.


    TK

    Hi,


    Musil, das hier ist MaWos Anfrage. Alice hat einen eigenen Thread. Bitte die beiden Anfragen nicht vermischen. Bei MaWo ist einfach zu überprüfen, ob die getroffene Vereinbarung Einfluss auf die jetzige Situation hat. Ob also eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung durch den Vertrag ausgeschlossen ist, ob durch eine Änderung der Lebensumstände die seinerzeitige Geschäftsgrundlage weggefallen ist, ob das Konstrukt mit dem Kindesunterhalt überhaupt wirksam ist. Das sind die drei vorrangigen Punkte, die mir da einfallen.


    Ja, ich staune auch immer, dass man lieber vor sich hin wurschtelt, dadurch die Grundlage für einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden legt, nur um die paar Kröten für den Anwalt zu sparen, der ja nur einen Bruchteil davon kostet. Und, in diesem Zusammenhang ganz interessant: Deutschland (keine Ahnung wie es in Österreich ist) ist im Vergleich zu anderen EU-Ländern insoweit extrem preiswert. Also, Anwälte im Ausland verdienen mehr. Sogar in Rumänien sind Anwälte deutlich teurer, immer bezogen auf die Kaufkraft und andere wirtschaftliche Faktoren.


    TK

    (die keine Anwältin ist, also keine Schleichwerbung macht)

    Hi,


    das ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, die wir hier ohne hellseherische Fähigkeiten nicht abschätzen können. Ich nenne mal einige: Abwesenheit des Richters (Urlaub, Krankheit), Arbeitsbelastung des Richters, Überbelastung in der Geschäftsstelle, der Schreibstube, der Poststelle, Akte ist versandt oder aus anderen Gründen nicht greifbar, unvollständige Anträge oder solche mit ergänzendem Klärungsbedarf; zögerliche Reaktion der Gegenseite, Rückfragen nach Reaktion der Gegenseite .....


    Und nochmals, nicht alle Anwaltsgebühren sind durch Verfahrenskostenhilfe gedeckt.


    TK

    Hi,


    das ist nun mal leider der übliche Gang. Die wenigsten Fälle laufen einvernehmlich ab, glaub es mir mal. Wir hier ersetzen ja keinen Anwalt, wollen und dürfen wir auch nicht. Unser Ziel ist es, zu erklären, unsere Fragesteller dahin zu führen, dass sie besser verstehen und vielleicht auch besser einschätzen können.


    Was du tun solltest, damit die Anwältin gut arbeiten kann: bereite den Termin vor; schreibe dir die Fragen auf, die dir wichtig sind. Nimm vielleicht hier deine Anfrage mit den Antworten mit.


    Wann JA, wann Anwalt? Wenn es nur um Kindesunterhalt geht, der Fall ein Standartfall ist, dann würde ich immer JA empfehlen. Schon wegen der Kosten. Wenn wir jedoch ein ganzes Paket von Problemen haben, dann macht es wenig Sinn, den Unterhalt separat bearbeiten zu lassen. Dann bitte "all in one" behandeln. Aber auch bei Unterhalt, wenn es mit dem JA nicht klappt, ab zum Anwalt.


    Bitte berichte uns weiter, damit auch andere von deinen Erfahrungen profitieren können.


    TK