Beiträge von gobberblast

    Hallo!


    Der Ehemann ist seiner Frau gegenüber zu UH verpflichtet. Den konkreten Betrag kann man analog zum TU berechnen.
    Krankenversicherung ist nun doch kein so großes Problem. Als Ehefrau eines BW-angehörigen ist sie Beihilfeberechtigt - der Bund trägt 70% der Behandlungskosten.
    Für den Rest gibt es verhältnissmäßig günstige Zusatzversicherungen (~ 12€/Monat).


    Es ist aber deiner jetzigen Frau zuzumuten, dass sie für ihr leibliches Kind selbst aufkommt,


    Das ergibt sich jetzt auf welcher Rechtsgrundlage? Alle Kinder der jetztinge Ehefrau sind juristisch auch Kinder des OP. Die Familie hat sich für das klassische Einverdienermodell entschieden. Ich sehe da jetzt im Bezug auf den UH für ein weiteres Kind keinen Rechtsansatz um dieses Modell in Frage zu stellen.



    und der 20 Jährige Sohn nicht kostenlos wohnen muss.


    Muss nicht, aber darf. Ich kenne jetzt keine Entscheidung in welcher im Falle eines älteren Kindes, welches gerade seine Ausbildung beendet hat aber noch daheim wohnt, fiktive Mieteinnahmen für das Kinderzimmer festgelegt wurden.


    Wenn deine Arbeitsstunden reduziert werden, hast du Zeit für eine zusätzliche Einnahmequelle.


    edy


    DAS ist allerdings völlig richtig.

    Hallo!

    das Adoptivkind ist nach meiner Einschätzung bei dir nicht einzuberechnen, aber da kann man auch anderer Ansicht sein.


    Was wäre denn dafür die Rechtsgrundlage?
    Richtig ist: Derartige Implikationen können ein Hinderungsgrund für eine Adoption sein, in diesem Fall hat die Adoption doch aber wohl schon stattgefunden. Ich sehe da keine Grundlage zwischen "gültigen" und "ungültigen" Kindern im Bezug auf UH zu unterscheiden.

    Hallo!


    Mir ist zwar keine Entscheidung zu einem Fall mit Internat bekannt, allerdings würde ich dieses analog zu einem Auslandsjahr sehen:
    Hier gibt es eine OLG Entscheidung das der UH weiterhin in voller Höhe fällig ist.
    Die (abstruse) Begründung: Der Betreuungselternteil erbringt seine Betreuungsleistung ja weiterhin in vollem Umfang da er dem Kind bei Problemen als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
    Somit wäre es unbillig den BarUH Elternteil zu entlasten.....

    da die Kinder nicht dort hin wollen und ich nicht einsehe , dass ich dazu gezwungen werde .


    Naja, so ein Selbstläufer wird das nicht.
    Was machst du, wenn sie nicht in die Schule gehen wollen? Darauf klagen das sie von der Schulpflicht befreit werden?


    Viel wichtiger wäre es die Gründe zu analysieren und verbessern.
    Grundsätzlich ist ein Aufenthalt bei den Großeltern ja nichts schlechtes. Manche Kinder sind da ganz wild drauf.
    Warum machen sie denn da "die Hölle" durch? Weil sie es gewohnt sind das du immer alles Helikopterst und jegliche Unnannehmlichkeiten aus dem Weg räumst - und das geht jetzt nicht?
    Mir fällt jetzt zumindest mal kein genereller Grund ein warum ein 10 jähriges Kind in Dauerkontakt zu seiner Mutter stehen müsste - außer es ist das derart gewohnt das es überhaupt nicht eigenständig irgendwo leben kann.
    Auch das Problem läge dann aber nicht an den Großeltern....

    Hallo zusammen!


    Ich stelle hier mal folgenden Fall zur Diskussion:


    UH-Titel ist mit dem 18 Geburtstag ausgelaufen. Die Anfrage des UH-Pflichtigem KV nach einer Schulbescheinigung uns Bankverbindung des Kindes wurde seitens einer RA mit einer Aufforderung zur Neuberechnung beantwortet.
    Noch als Detailinfo: Die RA in diesem Fall vertritt die KM, welche vom Kind in UH-Sachen bevollmächtigt wurde. Dies nur um klar zu machen wer Verzögerungen verschuldet hat.
    Der Fakt, das das Kind sich in der UH-Angelegenheit gar nicht von der KM vertreten lassen kann soll hier mal unbeachtet bleiben.


    Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen wurde ein Vergleichsangebot des KV (Weiterzahlung des bisherigen UH) abgelehnt und eine Neuberechnung gefordert. Die hierzu notwendigen Gehaltsnachweise wurden vom KV vollständig bereit gestellt.
    Seitens der KM wurden lediglich zwei Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Der KV hat den Verdacht das die KM noch erhebliche weitere Einkünfte hat (KM ist wieder verheiratet, KV hab ebenso UH-Berechtigte Kinder aus erster Ehe, und einige vermietete Immobilien. Es besteht der Verdacht das zumindest ein Teil dieser Einkünfte über die KM realisiert wird - um den KU des Ehemannes entsprechend zu reduzieren).
    Seit dieser Forderung ist nun seit mehreren Monaten Funkstille.


    Nun die Frage: Kann in diesem Fall die KM die UH-Berechnung beliebig verzögern - und dann plötzlich nach langer Zeit (wenn potentiell ihre Einkommenssituation nach unten korrigiert wurde) den UH noch rückwirkend geltend machen - denn die Auskunftsauforderung an den KV ist ja erfolgt?


    Wenn hier keine Verwirkung eintreten sollte:
    Hätte der KV die Möglichkeit einzuwenden das die UH-Forderungs seitens einer RA welche die KM vertritt gar nicht möglich ist, und somit eine Inverzug-Setzung bisher nicht erfolgt ist?


    Gruß


    CDS

    Hallo!


    Wie edy schon schrub: Vereinbarungen zu Lasten Dritter sind nichtig. Das bedeutet: Im Falle einer Scheidung muss absehbar sein das ein Verzicht auf den Versorgundsausgleich nicht dazu führt das einer der Ehepartner auf finanzielle Unterstützung vom Staat angewiesen sein wird.


    Zum rechtlichen Vermögen: Es kann jetzt - auch kein Notar - vorhersehen wie ein Gericht im Streitfall entscheidet.
    Bisher ist der Tenor so, das es auf Seite des Verzichtenden eher einfach war zu argumentieren man konnte bei Abschluss der Vereinbarung die Folgen ja gar nicht absehen.
    Auf der anderen Seite werden Einwendungen der Art "Die vereinbarte Zahlung ist ja viel zu hoch" seitens des zur Zahlung verpflichteten gerne mit der Begründung "Wieso, sie wussten doch ganz genau was sie da unterschrieben haben" verworfen.


    Ich persönlich halte einen solchen Ehevertrag für völlig überflüssig da er die beteiligten bestenfalls nicht schlechter stellt aus die gesetzliche Regelung ohnehin ist.
    Schlimmstenfalls werden alle Verzichtserklärungen für unwirksam, und alle Zahlungsverpflichtungen für wirksam befunden.

    Naja,
    erschwerend kommt vor Gericht noch hinzu das bei vielen Gerichten die "Schuldfrage" im Kopf eben doch noch existiert:


    Ist der Mann fremd gegangen, dann ist er logischerweise das Schwein das am Ende der Ehe Schuld ist
    Ist die Frau fremd gegangen, dann ist logischerweise der Ehemann das Schwein das das arme, arme Hascherl mit seinem Verhalten in die Arme eines anderen getrieben hat.

    Sorry, aber das ist dann doch zu dünn.


    Nicht alles was "Amt" heißt kann auch beliebige Beschlüsse erlassen.
    Auch das JugendAMT kann keine UH-Pflicht und Höhe verbindlich festlegen.


    Ganz im Gegenteil steht im UHV-Gesetz das die Behörde die UH-Pflicht GERICHTLICH feststellen lassen kann. Das widerspricht jetzt direkt der Behauptung die UHV-Behörde könne UH-Beträge nach Gutdünken per Verwaltungsakt festsetzen.

    Hallo!

    Hi,


    du hast die öffentlich-rechtliche Seite außer Betracht gelassen. Da kann dann die Zahlungsaufforderung in Form eines Verwaltungsaktes erfolgen, gegen den man dann Widerspruch einlegen muss.


    Herzlichst TK


    Es kann ja überhaupt keine Ansprüche des JA geben. Der KV zahlt aktuell mehr als es UHV geben würde.
    Ehrlich gesagt ist mir die Aussage des FA auch nicht klar. Es wäre mir neu, wenn das FA VOR Auszahlung eines Steuerguthabens zunächst mal abwarten - oder gar prüfen - würde ob seitens irgend einer Behörde noch Ansprüche bestehen.

    Hallo!


    Rein theoretisch ist der Ansatz korrekt.
    Möglicherweise hat Sabine die nicht ganz absurde Befürchtung das besagte Mietzahlungen nicht freiwillig kommen - und wenig Lust sich da auf eine absehbare Konfrontation einzulassen .....


    "Außerdem sind die Kosten so hoch wie die Miete in unserem Stadtteil. Aber zuallererst zum Wohl meines Kindes möchten wir zu einem anderen Stadtteil nicht umziehen.


    Naja, die Frage ist ob eine Alleinerziehende mit einem Kind unbedingt eine 3-Zimmer Wohnung braucht. Eine kleinere ist ggf. billiger ....


    Das Problem ist aber noch komplexer:


    Zum einen bleibt mal die Frage ob die Bank dich als alleinigen Darlehensnehmer überhaupt akzeptiert. MÜSSEN tut sie das nicht.


    Dann bleibt das Problem mit der Nutzungsentschädigung. Das gegen den KU aufzurechnen geht so lange gut, wie keiner von euch auf staatliche Hilfe angewiesen ist.


    Aber noch komplexer: Wie soll das denn in Zukunft funktionieren? Du zahlst das Darlehen alleine weiter ab, er bleibt aber zu 50% im Grundbuch stehen?
    Er zahlt weiterhin 50% der Raten - und hat am Ende 1/2 Wohnung die er eigentlich nur an dich vermieten kann? Klingt nach keinem langfristig sinnvollen Konzept.

    Hallo!


    Da kann man timekeeper nur zustimmen.
    Bezüglich der Steuerklasse gibt es Steuerrechtlich genau zwei zulässige Varianten:


    1. Beibehaltung von 3/5 bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Trennung - und dann entsprechender Wechsel ab 1.1.2019
    2. Abgabe einer Getrenntlebenderklärung und Wechsel zum nächsten Monats-ersten.


    Abgesehen von der steuerrechtlichen Seite würde ich noch aus einem weiteren Grund von einem verzögerten Wechsel abraten: Die Gegenseite könnte auf die Idee kommen sämtlichen UH nach Steuerklasse 3 durchzusetzten, da diese ja noch länger beibehalten werden soll.
    Ändert sich diese dann, müsste der UH-Pflichtige auf Änderung des UH klagen.
    DAS kostet zumindest mal Geld, kann aber durchaus auch komplett in die Hose gehen, nämlich dann wenn zuvor sämtlicher UH per Vergleich geregelt wurde.
    Dann wird sich ein Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Standpunkt stellen das eine Änderung nach unten nicht möglich ist, da der UH-Pflichtige ja bei Zustimmung zum Vergleich bereits wusste das sich sein Nettoeinkommen ändern wird. Hätte er dies also berücksichtigen wollen, so hätte er dies im Rahmen des Vergleiches bereits tun müssen.

    ... wobei es meiner Meinung nach dringend an der Zeit ist die völlig absurde Anrechnung des Wohnvorteiles bei selbst genutzem Wohneigentum als Einkommen abzuschaffen.


    Dieser Ansatz ist ein Faustschlag ins Gesicht von all denen, die im ihrem Leben vorausschauend geplant und ihr Geld in ein Eigenheim investiert haben anstelle es zu verbrauchen.
    Als "Belohnung" dafür - und das er dadurch im Alter potentiell auch weniger auf staatliche Leistungen angewiesen sein wird - darf er jetzt noch "Strafe" für seine Sparsamkeit zahlen.

    Hallo!


    Ich befürchte ihr werdet um die Dokumente nicht herum kommen.
    In genau eurer Konstellation - ein deutscher Bürger fliegt mal schnell ins Ausland und heiratet einen Ausländer - wird geprüft ob die Ehe auch hätte nach deutschem Recht geschlossen werden können.
    Es gab da in der Vergangenheit allzuviele Kleverle die versucht haben auf diesem Weg ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen.
    Selbst Dänemark - bis vor noch nicht so langer Zeit ein beliebtes Land hierfür - hat inzwischen die Voraussetzungen zur Eheschließung entsprechend angezogen.

    Hallo!
    Das sog. "kleine Sorgerecht" gibt es de-facto nicht, zumindest nicht so wie es gerne behauptet wird.
    Ich weiß, da steht durchaus etwas derartiges im Gesetz, aber wer mal genau nachliest wird feststellen das es nur heiße Luft ist.


    Der neue Partner darf:
    - Aufgaben in Bezug auf das Kind wahrnehmen zu denen ein Erziehungsberechtigter ihn bevollmächtigt hat
    - Bei Gefahr im Verzug zum Wohle des Kindes handeln.


    So, genau diese beiden Punkte gelten allerdings genauso für jeden beliebigen Dritten, egal ob das jetzt der Partner, die Nachbarin oder der befreundete Bäcker ist.


    Ergo hat der neue Partner keinerlei Rechte welche nicht auch jeder andere hätte.