Hallo TheBrad,
im bereits vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften"
Link:
https://www.bundesrat.de/Share…_blob=publicationFile&v=1
steht
Dem § 141 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.“
Dazu steht folgende Erklärung:
§ 141 entspricht vollumfänglich der bisherigen Regelung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit
sich dieser auf Leistungen nach dem Sechsten Kapitel bezog. Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche sind
nicht von § 93 des Zwölften Buches und damit auch nicht von § 141 umfasst. Dies ist im Zwölften Buch aufgrund
der den § 93 SGB XII verdrängenden, spezielleren Vorschrift des § 94 SGB XII unzweifelhaft. Weil es in der
reformierten Eingliederungshilfe nur für die Sonderregelung des § 142 Absatz 3 SGB IX eine dem § 94 des
Zwölften Buches entsprechende Regelung gibt, bestand die Möglichkeit, auch bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche
unter den Wortlaut des § 141 zu fassen, was mit dieser Regelung nicht beabsichtigt war. Zur Vermeidung
von Rechtsunsicherheiten wird klargestellt, dass § 141 nicht auf die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsansprüchen anzuwenden ist.
Ich habe diese Änderung ursprünglich falsch verstanden. Der Wortlaut:
....bestand die Möglichkeit, auch bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche unter den Wortlaut des § 141 zu fassen, was mit dieser Regelung nicht beabsichtigt war. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird klargestellt, dass § 141 nicht auf die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsansprüchen anzuwenden ist.......
klingt jedoch eindeutig.
Aus meiner Sicht können ab dem 01.01.2020 in der Eingliederungshilfe keine bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche, gegenüber Kindern von Behinderten, auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Das bedeutet die Information im von Dir genannten Link (BMAS FAQ8) sollte entsprechend stimmen.
Ich gehe davon aus, dass wir als Betroffene, nach über einem Jahrzehnt, ab dem 01.01.2020, keinen weiteren Behördenterror mehr ertragen müssen und endlich wieder frei sind. Nur die Rück-/Restabwicklung (Ansprüche bis Ende 2019) wird uns noch etwas wertvolle Lebenszeit kosten.
Weiterhin geht ja auch das Angehörigenentlastung in die richtige Richtung.
Für diejenigen, die über der 100.000 Euro Grenze liegen und diese Ungerechtigkeit weiter ertragen müssen, weiterhin darunter leiden, Unverschämtheiten von Behördenmitarbeitern erdulden müssen, in ihrer Familien-/Lebens-/ und Karriereplanung eingeschränkt sind, ungerechte Familienverhältnisse weiter aushalten müssen, viel wertvolle Lebenszeit für dieses leidige Thema verschwenden müssen, weiter Anwaltstermine- und kosten auf sich nehmen müssen, etc. etc. wünsche ich von ganzem Herzen "ALLES GUTE"!
Der Elternunterhalt gehört ganz abgeschafft, wie z.B. in den Niederlanden bereits vor Jahrzehnten geschehen. Der BGB §1601 gehört in seiner jetzigen Form, nach 120 Jahren, endlich in Rente geschickt und reformiert.