Beiträge von Smiley

    Hallo liebes Forum,


    ich habe eine Frage zum Selbstbehalt in der Einkommensstufe 2. Wird nach der Einkommensstufe 2 (Selbstbehalt 1400 Euro) berechnet und man zahlt nicht den Mindestunterhalt, erfolgt eine Herabstufung in der Einkommensstufe 1 (Selbstbehalt 1160)?


    Die Zahlen dazu:

    Nettoeinkommen: 2020 Euro (monatlich) + 420 Steurrückzahlung (Jährlich) + ca 1000 Euro (Weihnachts- Urlaubsgeld jährlich)

    Fahrtkosten: 198 Euro

    Kind 1: 15 Jahre

    Kind 2: 5 Jahre


    Bereinigtes Einkommen: 1940 Euro


    Eigenbedarf (Selbstbehalt) 1400 Euro
    Verteilungsmasse: 1940 Euro - 1400 Euro = 540


    Kind 1: 522 - 102 (Kindergeld) = 420 Euro

    Kind 2: 388 - 102 (Kindergeld) = 286 Euro

    Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten: 706 Euro


    Kind 1 Unterhalt: 321 Euro

    Kind 2 Unterhalt: 219 Euro


    Die Verteilungsmasse von 540 Euro reicht nicht aus, um den Mindestunterhalt beider Kinder von 706 Euro zu bedienen. Somit wäre dies ein Mangelfall.

    Wird man jetzt automatisch um eine Einkommensstufe tiefer gestellt um 1160 Euro Selbstbehalt zu haben? Denn dann sieht die Sache je ganz anders aus und der Mindestunterhalt wäre gedeckt.


    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Hallo,


    vielen Dank für die Rückmeldungen.


    timekeeper : Um meine dargelegte komplizierte Sachlage vereinfacht auszudrücken, um diesen Punkt geht es.


    Die Berechnung selbst ist in Ordnung. Es gab drei Punkte mit denen ich nicht ganz einverstanden war. Zwei Punkte konnte ich klären. Offen war, ob es rechtens ist, dass Zahlungen im letzten Jahr an das Kind nicht berücksichtigt werden, weil dieses zum jetzigen Zeitpunkt kein Anspruch mehr hat bzw nicht mehr geleistet werden.


    Ich würde gern noch eine Frage nachlegen.


    Wenn man eine Einmalzahlung erhält, die bisher nicht vorgekommen ist und nicht wieder vorkommt. Auf wieviel Jahre ist diese umzulegen oder ist diese gar nicht zu berücksichtigen? Gibt es dazu eine Grundsatzregelung?


    Laut Leitlinien muss eine Einmalzahlung auf mehrere Jahre umgelegt werden. Leider ist nicht ersichtlich auf wieviel Jahre.


    Diese Einmalzahlung kam durch einen neuen betriebsinternen Vertrag zustande und sollte als Belohnung für gute Arbeit sein.

    Ich arbeite seit 6 Jahren in der Firma und nach 5 Jahren gab es diese Einmalzahlung. Aus meiner logischen Sicht, müsste man dies auf 5 Jahre umlegen.

    Kann man so argumentieren? Sollte man dies eventuell auf 3 Jahre umlegen?


    Danke und Viele Grüße

    Hallo Zusammen,


    ich benötige bitte eure Hilfe.


    Der Unterhalt für eins meiner Kinder wurde vom Jugendamt neu berechnet und ich bin der Meinung, dass dies so nicht richtig ist.
    Es ist gar nicht so einfach den Sachverhalt darzulegen.


    Ich habe zwei Kinder, Kind 1 geb. 11/1998 und Kind 2 11/2004, von unterschiedlichen Kindesmüttern. Bei Kind 1 gab/gibt es keinerlei Probleme zum Unterhalt/Umgangsrecht. Bei Kind 2 sieht das ganz anders aus. Hier musste ich bereits zweimal einen Anwalt zur Klärung einschalten. Zu Kind 2 besteht kein Umgangsrecht, obwohl ich mich hier mehrmals Hilfe suchend an das Jugendamt gewandt habe.


    Kind 1 studiert seit 10/2019 und seit 11/2019 über 21 Jahre.
    Kind 2 ist minderjährig, Kind 1 war bis 09/2019 volljährig privilegiert. Kind 1 hat bis 05/2019 Abi gemacht und bis 09/2019 Ferien. Also sind beide Kinder unterhaltsmäßig gleichgestellt.


    Für beide Kinder gibt es jeweils einen Titel. Der Unterhalt wurde immer regelmäßig gezahlt. Mit Kind 1 und der Kindesmutter, wurde eine schriftliche Vereinbarung getätigt, dass der Unterhalt nach dem 18. Lebensjahr bis zum Ende des Abiturs weiter gezahlt wird.
    Im März 2020 wurde jetzt eine Neuberechnung des Unterhalts für Kind 2 durchgeführt. Grundlage für die Berechnung ist der Zeitraum 03/2019 - 02/2020. Für das Kind 1 wurde bis einschließlich 10/2019 Unterhalt gezahlt. Berechtigt war der Unterhalt, aus meiner Sicht, bis 09/2019. Das Studium begann in 10/2019.


    Das Jugendamt erkennt die Unterhaltszahlungen nicht an bzw bringt diese bei der Berechnung nicht in Abzug, mit der Begründung, da Kind 1 zum jetzigen Zeitpunkt über 21 ist. Dies ist aus meiner Sicht zum Teil richtig. Jetzt ist er über 21, studiert, erhält Bafög und ist in der Rangfolge nach hinten gerutscht. Bis 09/2019 war er gleichrangig.


    Daher meine Frage an Euch, muss das Jugendamt dies bei der Berechnung für diesen Zeitraum 03/2019 - 02/2020 in Abzug bringen, auch wenn für Kind 1 jetzt kein Unterhalt mehr gezahlt wird? Wenn man diesen genannten Zeitraum als Berechnungsgrundlage nimmt, muss man doch auch die Verpflichtungen in Abzug bringen, auch wenn diese jetzt nicht mehr bestehen? Oder sehe ich das falsch?


    Ich habe in diesem Zeitraum drei Bonuszahlungen erhalten. Diese werden voll angerechnet. Dies ist auch richtig und gehe mit der Anrechnung auch mit. Diese Bonuszahlungen werden dieses Jahr nicht mehr erfolgen.


    Das heißt, sehe ich zukünftig meinen Verdienst, werde ich dieses Jahr weniger haben, als 2019. Verursacht durch die Bonuszahlungen. Dies nehme ich in Kauf, da es so laut Gesetz auch so geregelt ist. Mir geht es um die Anrechnung der Unterhalts für Kind 1, welches in Abzug gebracht werden muss. Laut Jugendamt sehen die Gerichte dies nicht so, da ich aktuell keinen Unterhalt für Kind 1 zahle.


    Ich möchte vorerst nicht zum dritten Mal einen Anwalt einschalten. Das Geld würde ich lieber den Kindern zukommen lassen

    Noch ein Zitat aus dem Schreiben vom Jugendamt: ".. dass Ihr Sohn ... nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn vom Jugendamt/Rechtsanwalt eine entsprechende Festlegung zum haftungsanteiligen Unterhaltsanspruch für die Volljährigkeit vorliegt. Da dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt, findet ihr volljähriges Kind keine Berücksichtigung."


    Was auch immer das heißen mag?
    Vor zwei Jahren wurde vom gleichen Bearbeiter ebenfalls eine Berechnung durchgeführt. In dieser Berechnung wurde Kind 1 berücksichtigt, obwohl er bereits Volljährig war und das Abitur absolvierte.


    Ich würde mich über Antworten von Euch freuen. Lieben Dank