Beiträge von edy

    Hallo Max,


    Auch bei nichtverheirateten jeder mit eigener Wohnung gilt:


    Der Elternteil bei dem dass Kind nicht wohnt, muss dem anderen Betreuungsunterhalt zahlen


    bis zum mindestens 3 Geburtstag des KIndes.


    Also Kindesunterhalt und zusätzlich Betreuungsunterhalt für den anderen Elternteil ( wenn er leistungsfähig ist).
    Und dieser Kindesunterhalt plus evtl. Betreuungsunterhalt zieht das JC vom Bedarf ab. Wo ist dass Problem?
    Es geht doch hier um Gesetze, und nicht was die Mutter gerne nicht möchte.


    vG
    edy

    Hallo harry,


    Deiner Frau steht Trennungsunterhalt ab "in Verzugsetzung" zu.


    Also ab dem Zeitpunkt wo du aufgefordert wurdest dein Einkommen offenzulegen.


    Wenn dies deine Noch-Frau oder das JC verlangt hat, dann ab diesem Datum.


    Ich würde dir hier ein Beratungsgespräch ca. 200€ bei einem Anwalt empfehlen,


    vG
    edy

    Hallo Gabi,


    lass dir einen Termin bei der nächsten Rentenversicherungsstelle in deinem Wohnort geben.


    ich habe folgendes im Netz gefunden:


    Durch die bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder können die Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gegeben sein. Die Neuberechnung kann auf Antrag eines der beteiligten Geschiedenen beim Familiengericht eingeleitet werden. Der Antrag kann gestellt werden, wenn mindestens einer von beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen wird. Dabei kann es für die Beteiligten zu einer Änderung der bisherigen Berechnung des Versorgungsausgleichs kommen.Hinweise zu vermeintlichen Anträgen auf Mütterrente

    hier gehts zur RV

    edy

    Hallo fredelchen,


    ob die Mutter wirklich weniger zahlen muss bezeifele ich.


    Der wahrscheinliche Denkfehler: sie geht davon aus dass der Unterhaltsbetrag gleich bleibt.


    Richtig ist aber wie @TK schon schrieb, dass beide Einkommen zusammen addiert werden. Damit entsteht


    natürlich ein viel höherer Bedarf, der dann im Verhältnis zum jeweiligen EK zu zahlen ist.


    vG
    edy

    Hallo Katja,


    wer ist die ARGE ? oder meinst du das Jobcenter?


    Hier geht es erst mal bis zum 18.Geburtstag des Kindes ( da es noch minderjährig ist,und ihm
    Unterhalt zusteht). Mit 18 könnte sich dass ändern.
    Das Jobcenter prüft ob du leistungsfähig bist,und den vollen gesetzlichen Kindesunterhalt zahlen kannst.
    Eine frei vereinbarte Höhe des Unterhalts wird nicht anerkannt. ( du zahlst dem Vater einen Betrag
    und den Rest soll das JC übernehmen?, das geht nicht).
    Das JC verlangt von dir Einkommensnachweise,es setzt dich also "in Verzug".Ab diesem Datum musst
    du evtl. nachzahlen (wenn sich rausstellt was du zahlen musst).
    Der Unterhalt der dem Vater zusteht wird also auf das JC übergeleitet.


    lg
    edy

    Hallo Jazzemann,


    Ich denke kein Gericht in Deutschland wird seinem Wunsch entsprechen.


    Wie soll das denn in der Praxis aussehen?


    Kind 6 Monate Schule in Bundesland 1 dann 6 Monate in Bundesland 2 ?


    Wie sollten die Eltern sich dann mit ihrem Arbeitsplatz verhalten? usw.


    Oder sollen beide jeweils ALGII beantragen?


    vG
    edy

    Hallo ovimarco,


    Wenn ihr euch auf einen freiwilligen Betrag einigt, ok.


    Ich denke dem Hinweis von @bissig sollte man aber nachgehen.


    Die Mutter sollte eine Berechnung vom JA vornehmen lassen,
    Das JA wird feststellen dass du nicht leistungfähig bist.


    Die Mutter kann dann Unterhaltsvorschuss beantragen, dann bekommt sie ca. 250€.


    Ab dem Zeitpunkt wenn du wieder leistungsfähig bist zahlst du wieder Unterhalt.


    Wenn eine Nichtleistungsfähigkeit festgestellt wurde, wirst du den Vorschuss nicht zurückzahlen müssen.


    Das ist aber nur meine Meinung.


    edy

    Hallo Mamie84,


    scheinbar ist meine gestrige Antwort nicht angekommen.


    kannst du doch überprüfen nach betätigen der Eigabetaste.


    Bei Zugewinngemeinschaft gilt:
    Dem Endvermögen ist das Vermögen hinzuzurechnen, was der jeweilige Ehegatte in den letzten zehn Jahren vor Zustellung des Scheidungsantrages verschenkt, verschwendet in Form von Trink- oder Spielsucht etc. oder zu einem geringen Preis verkauft hat. Sofern der andere Ehegatte mit dem Verschenken des Vermögens einverstanden war, fällt dieses nicht in das Endvermögen. Die Hinzurechnung setzt allerdings voraus, dass der Ehegatte bei Stellung des Scheidungsantrages überhaupt noch Vermögen hat.


    edy