Hallo wesley1006,
ein "Hallo" am Anfang und dafür winiger Smileys wären schön.
Wie alt ist denn das Kind?
Hat der Kindesvater seine Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
vorgelegt ? plus Lohnsteuerbescheinigung ?
vG
edy
Hallo wesley1006,
ein "Hallo" am Anfang und dafür winiger Smileys wären schön.
Wie alt ist denn das Kind?
Hat der Kindesvater seine Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
vorgelegt ? plus Lohnsteuerbescheinigung ?
vG
edy
Hallo Max,
einfach immer richtige Angaben machen, dann regeln sich viele Dinge
von alleine.
edy
Hallo Max,
Also BG, Vater kündigt Wohnung und zieht mit der Mutter zusammen. Oder das Kind lebt halt beim Vater.
Ja mit der Mutter zusammen ziehen, dann braucht ihr evtl. kein ALGII mehr.
Oder Kind zieht zum Vater ( kann er das mit seiner Arbeitzeit regeln?) und die Mutter hat Zeit
zu arbeiten.
vG
edy
Hallo Max,
Auch bei nichtverheirateten jeder mit eigener Wohnung gilt:
Der Elternteil bei dem dass Kind nicht wohnt, muss dem anderen Betreuungsunterhalt zahlen
bis zum mindestens 3 Geburtstag des KIndes.
Also Kindesunterhalt und zusätzlich Betreuungsunterhalt für den anderen Elternteil ( wenn er leistungsfähig ist).
Und dieser Kindesunterhalt plus evtl. Betreuungsunterhalt zieht das JC vom Bedarf ab. Wo ist dass Problem?
Es geht doch hier um Gesetze, und nicht was die Mutter gerne nicht möchte.
vG
edy
Hallo Max,
was passiert denn wenn alles wahrheitsgemäß abläuft?
edy
Hallo Maximilian,
Es gibt doch bestimmt auch Foren die darauf spezialisiert sind, Hilfe zu " Tricksereien"
zu geben? hast du es dort mal versucht?
vG
edy
Hallo Gabi,
ich empfehle dir hier deine Fragen zu stellen.
Da Antworten Laien aber auch Experten.
ein Registrierung ist nicht nötig.
berichte über das Ergebnis.
vG
edy
Hallo harry,
Deiner Frau steht Trennungsunterhalt ab "in Verzugsetzung" zu.
Also ab dem Zeitpunkt wo du aufgefordert wurdest dein Einkommen offenzulegen.
Wenn dies deine Noch-Frau oder das JC verlangt hat, dann ab diesem Datum.
Ich würde dir hier ein Beratungsgespräch ca. 200€ bei einem Anwalt empfehlen,
vG
edy
Hallo Gabi,
lass dir einen Termin bei der nächsten Rentenversicherungsstelle in deinem Wohnort geben.
ich habe folgendes im Netz gefunden:
Durch die bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder können die Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gegeben sein. Die Neuberechnung kann auf Antrag eines der beteiligten Geschiedenen beim Familiengericht eingeleitet werden. Der Antrag kann gestellt werden, wenn mindestens einer von beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen wird. Dabei kann es für die Beteiligten zu einer Änderung der bisherigen Berechnung des Versorgungsausgleichs kommen.Hinweise zu vermeintlichen Anträgen auf Mütterrente
hier gehts zur RV
edy
Hallo,
VIst das so richtig? Und wie sieht das aus, wenn ich mir einen kleinen Nebenjob zulegen möchte?
Nochmals Danke, für die Hilfsbereitschaft,
Max
ja so richtig.
Beim Nebenjob kommt es auf die Höhe der Stunden sowie des EK an.
Im Normalfall sind diese Jobs überobligatorisch,werden also nicht angerechnet.
lg
edy
Hallo fredelchen,
ob die Mutter wirklich weniger zahlen muss bezeifele ich.
Der wahrscheinliche Denkfehler: sie geht davon aus dass der Unterhaltsbetrag gleich bleibt.
Richtig ist aber wie @TK schon schrieb, dass beide Einkommen zusammen addiert werden. Damit entsteht
natürlich ein viel höherer Bedarf, der dann im Verhältnis zum jeweiligen EK zu zahlen ist.
vG
edy
Hallo Silke,
was mich stört ist das Wort "Erzeuger". ( klingt, als wenn euer Sohn ein landwirtschaftliches Produkt sei).
Also muss ich mit einem sehr geringem Einkommen noch das Kindergeld abzweigen,
Dürfte sich ausgleichen, da nun die Kosten für den Sohn(Wohnung,Essen,Kleidung,Taschengeld usw) wegfallen.
vG
edy
Hallo Katja,
wer ist die ARGE ? oder meinst du das Jobcenter?
Hier geht es erst mal bis zum 18.Geburtstag des Kindes ( da es noch minderjährig ist,und ihm
Unterhalt zusteht). Mit 18 könnte sich dass ändern.
Das Jobcenter prüft ob du leistungsfähig bist,und den vollen gesetzlichen Kindesunterhalt zahlen kannst.
Eine frei vereinbarte Höhe des Unterhalts wird nicht anerkannt. ( du zahlst dem Vater einen Betrag
und den Rest soll das JC übernehmen?, das geht nicht).
Das JC verlangt von dir Einkommensnachweise,es setzt dich also "in Verzug".Ab diesem Datum musst
du evtl. nachzahlen (wenn sich rausstellt was du zahlen musst).
Der Unterhalt der dem Vater zusteht wird also auf das JC übergeleitet.
lg
edy
Hallo,
Ihr habt hoffentlich im ersten Jahr nach der Trennung die Steuerklasse geändert?
Trennungsunterhalt wird in etwa so berechnet, dass beide EK zusammen gerechnet geteilt durch zwei,
jeder die Hälfte bekommt. Jeder hat einen Selbstbehalt von 1200€
lg
edy
Hallo Jazzemann,
Ja da sind Männer und Frauen gleich.
Oft wissen beide nicht, dass Kinder Vater und Mutter brauchen (auch nach der Trennung)
edy
Hallo Jazzemann,
Ich denke kein Gericht in Deutschland wird seinem Wunsch entsprechen.
Wie soll das denn in der Praxis aussehen?
Kind 6 Monate Schule in Bundesland 1 dann 6 Monate in Bundesland 2 ?
Wie sollten die Eltern sich dann mit ihrem Arbeitsplatz verhalten? usw.
Oder sollen beide jeweils ALGII beantragen?
vG
edy
Hallo ovimarco,
Wenn ihr euch auf einen freiwilligen Betrag einigt, ok.
Ich denke dem Hinweis von @bissig sollte man aber nachgehen.
Die Mutter sollte eine Berechnung vom JA vornehmen lassen,
Das JA wird feststellen dass du nicht leistungfähig bist.
Die Mutter kann dann Unterhaltsvorschuss beantragen, dann bekommt sie ca. 250€.
Ab dem Zeitpunkt wenn du wieder leistungsfähig bist zahlst du wieder Unterhalt.
Wenn eine Nichtleistungsfähigkeit festgestellt wurde, wirst du den Vorschuss nicht zurückzahlen müssen.
Das ist aber nur meine Meinung.
edy
Hallo,
hat deine EX genügend Einkommen?
edy
Hallo Mamie84,
scheinbar ist meine gestrige Antwort nicht angekommen.
kannst du doch überprüfen nach betätigen der Eigabetaste.
Bei Zugewinngemeinschaft gilt:
Dem Endvermögen ist das Vermögen hinzuzurechnen, was der jeweilige Ehegatte in den letzten zehn Jahren vor Zustellung des Scheidungsantrages verschenkt, verschwendet in Form von Trink- oder Spielsucht etc. oder zu einem geringen Preis verkauft hat. Sofern der andere Ehegatte mit dem Verschenken des Vermögens einverstanden war, fällt dieses nicht in das Endvermögen. Die Hinzurechnung setzt allerdings voraus, dass der Ehegatte bei Stellung des Scheidungsantrages überhaupt noch Vermögen hat.
edy