Beiträge von edy

    Hallo rv,


    Die Tochter muss dir ganz klar darlegen:


    Ausbildungsvertrag und ob sie bei derMutter oder in eigener Wohnung (Mietvertrag) wohnt.


    Bei Ausbildung wird ihr Einkommen sowie das voll Kindergeld auf ihren Bedarf angerechnet.


    Ich hatte mich hauptsächlich auf die Aussagen des Jugendamtes verlassen, zu dem ich einen guten Kontakt bis zu ihrem 21. Lebensjahr pflegen konnte.


    nach deiner Schildreung hättest du evtl.schon ab 18.Geburtstag die Zahlungen einstellen können.


    Wurde denn ab 18.Geburtstag das ganze Kindergeld angerechnet?


    lg
    edy

    Hallo s.A.


    Besteht ein noch gültiger Titel/Jugendamtsurkunde über das 18.Lebensjahr hinaus?


    Zunächst ist natürlich der werdende Vater Ihr und dem Kind zu Unterhalt verpflichtet.


    Unterhalt bekommt die Tochter nur wenn sie in Schule/Ausbildung ist.


    Hat die Mutter Einkommen ? wie hoch?


    Wie hoch ist dein Einkommen?


    lg
    edy

    Hallo Moni,


    Der Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag (Tag der Hochzeit) kommt in dein Anfangsvermögen.


    Der heutige Wert (minus Restschuld) ist dein Endvermögen.


    Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn


    Der Zugewinn ist zur Hälfte mit deinem Nochehemann zu teilen.


    Eine Zugewinnberechnung nur für ein Haus geht natürlich nicht.


    Es ind alle Werte des Endvermögen so wie alle Werte des Anfangsvermögen jedes Partners


    zu bewerten.


    lg
    edy

    Hallo TK,


    Die Idexierung dient ja nur dem Inflationsausgleich ( ja dass weißt du).


    Verteilt werden kann ja nur was nochvorhanden ist.( hier werden keine Schulden gemacht).


    Kreditverträge sind halt Sache zwischen den Kreditnehmern und der Bank.( da wird weiter gehaftet).


    btw.


    Interresante Unterhaltung bei einer ISUV-Veranstaltung zwischen mir und einer RA-in:


    Selbst teure Antike Möbel werden ins AV gestellt und indexiert , obwohl die nach 25 abgenutzt (wertlos) sind.


    Natürlich bin ich Laie und kein RA, kann auch mal deneben liegen.


    lg
    edy

    Hallo Konfusius,


    Mietkosten müsstest du aus dem Selbstbehalt bestreiten. Bei Mietzahlung bildest du kein Kapital-


    Dem Wohnvorteil kannst du wie schon mehrfach geschrieben, die Kreditzinsen gegenrechnen, nicht aber die


    Tilgungsrate ( sonst würdest du auf Kosten des Kindes Kapital bilden).


    lg
    rdy

    Hallo Ungerecht,


    Was macht der 18.Jährige Sohn ( Schule/Ausbildung?) . Hat die Mutter des 18.Jährigen Einkommen?


    wie hoch ist ihr EK?


    Hast du dem Anwalt deiner EX dein Einkommen dargelegt?


    lg
    edy

    Hallo GdL


    Die die Fau hat einen um 80 000€ höhreren Zugewinn als der Mann Sie muss also die Hälfte


    ihres Zugewinnes an den Mann ausgleichen.


    Würde dass Haus verkauft werden, hätten beide je 200 000€ in der Hand.


    Der Mann würde seine 200 000€ behalten. Die Frau müsste dem Mann von ihren 200 000€ , 40 000€ geben.


    Somit hätten der Mann 240 000€ und die Frau 160 000 €.


    Wie lange hat die Ehe gedauert?


    lg
    edy

    Hallo GdL,


    Grundsätzlich besteht die Zugewinnberechnung aus einer Berechnung für den Mann und einer für die Frau.


    Also es wird für Jeden ein evtl. Zugewinn berechnet.


    e



    Mann Frau
    Anfangsvermögen 80.000 0
    Endvermögen Haus 400.000 durch zwei 200.000 200.000
    minus Hauskredit von 100.000 -50.000 -50.000
    minus Anfangsvermögen -40.000
    Endvermögen??? 190.000 110.000


    Das Haus ist z.Zt. 300 Ts.€ wert.


    d.h.


    Endvermögen Mann 150000€
    Anfangsvermögen Mann 80000€
    Zugewinn 70 000€


    Endvermögen Frau 150000€
    Anfangsvermögen Frau 0,00€
    Zugewinn 150000€


    Jeder muss seinen Zugewinn mit dem anderen Teilen ( und behält hier die Hälfte des Hauses).


    Das Anfangsvermögen wird noch indexiert ( wichtig bei langer Ehe)


    lg
    edy

    Hallo Thorsten,



    Splittingvorteil und Kindesunterhalt


    Bei der Einkommensermittlung für die Berechnung des Unterhalts für Kinder aus der geschiedenen Ehe ist der Splittingvorteil der neuen Ehe einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Die Entscheidung des BVerfG betrifft nur den Ehegattenunterhalt, da sich das BVerfG mit § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB und dem Maß der ehelichen Lebensverhältnisse auseinandersetzen. § 1578 BGB spielt für den Kindesunterhalt keine Rolle.


    lg
    edy