Beiträge von edy

    Hallo Kashbug,


    Wohnst du noch bei deiner Mutter? oder in "eigener Wohnung" ?


    BAFöG ist dem Unterhalt vorrangig und muss immer beantragt werden


    Das BAFöG (auch der Darlehnsteil) sowie das volle Kindergeld wird auf den Bedarf angerechnet.


    Der Bedarf ist bei "wohnen bei einem Elternteil" oder eigener Wohnung unterschiedlich.


    lg
    edy

    Hallo gabosch,


    Du bist doch 2 Kindern zu Ünterhalt vepflichtet ( die DT geht von 2 Berechtigten aus) warum dann eine Höherstufung?


    google mal nach den entsprechenden Leitlinien deines OLG-


    z.b. OLG Leitlinien Frankfurt


    unter Punkt 13.1.1 steht:
    Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.


    lg
    edy

    Hallo Teo.


    du solltest dich besser informieren, z.B. bei google.


    Ein Freibetrag von 7000€ bei der Steuer bedeutet nicht 7000€ Steuerersparnis,sondern senkt das zu versteuernde


    Einkommen um 7000€. Die Steuerersparnis ist dann enstsprechend niedriger z.B. 1000€.


    In eigener Wohnung steht dir pauschal ein Unterhalt von 735€ zu, Darin ist der AZUBI-LOHN sowie das volle Kindergeld enthalten.

    Hallo Strubel,


    Unterhaltsforderungen enden nicht mit einem bestimmten Alter.


    Wichtig ist aber natürlich das eine Zielstrebigkeit vorausgesetzt wird.


    Eine Änderung des Studiengang wird eine Verlängerung des Studiums bedeuten?


    Wurde dies mit dem Vater abgesprochen?


    Ich denke bei Gericht wird man dir weiterhin Unterhalt zusprechen aber "Bei Gericht und auf hoher See" ?


    Hinzu kommt nun auch noch das du nicht mehr familienversichert werden kannst, Also bestimmt nochmals 150€ mehr Kosten hast.


    lg
    edy

    Hallo Sarabina,


    Zur Einreichung der Scheidung muss erst ein Trennungsjahr vorausgehen ( zumindest 9-10 Monate Trennung).


    Eine Zugewinnberechnung muss spätestens 3 Jahre nach der Scheidung durchgeführt werden.


    Allse was du am Hochtzeitstag hattest (musst du nachweisen können) bekommst du zurück das Erbe ebenso, wenn der Wert noch vorhanden ist.


    Die Zugewinnberechnung muss nicht im Scheidungsverfahren durchgeführt werden ( kann also "abgetrennt" werden).


    Die 3 Jährige Verjährungsfrist ist aber zu beachten.


    lg
    edy

    Hallo Gucci75,


    Ich würde erstmal Step by Step vorgehen, und auf die Argumente des JA achten.


    Wenn es vor Gericht geht ist jede Entscheidung denkbar.


    Sollte dein Einkommen hoch genug sein, wärest du deinem Partner zu Unterhalts verpflichtet ( Rollentausch), sein Bedarf wäre also gedeckt,und er könnte sein EK für die Unterhaltszahlung nehmen.


    Hier wäre ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Familienrecht ratsam.


    lg
    edy

    Hallo Gucci75,


    Da sollte das JA mal den Nachhilfeunterricht besuchen, denn es liegt völlig falsch.


    SB kann gesenkt werden dass ist richtig.


    Aber wenn das Geld über dem SB nicht ausreicht dann liegt ein Mangelfall vor.


    Das Geld über dem SB wird dann auf alle Kinder aufgeteilt.


    Es könnte eine höhere Wochenarbeitszeit sowie ein Zweitjob verlangt werden ( ist natürlich nicht immer so einfach).


    lg
    edy

    Hallo Schmitti,


    Entscheidend ist der Wert den du in Form von Haus oder bar usw. am Hochzeitstag hattest = Anfangsvermögen. Der Kredit ist negatives Anfangsvermögen.
    Negatives Anfangsvermögen in der Ehe getilgt, ist Zugewinn.


    Was für Folgen hat es, das der Eigentumsübergang erst in der Ehe war?


    Das dürfte keine Auswirkungen haben, denn du hattest das Eigentum nur in anderer Form.


    lg
    edy

    Hallo,


    Bedarf inklusiv bedeutet, er bekommt insgesamt 735€, das Kindergeld ist in diesem Betrag schon drin.


    Ob ihm ein Familiengericht bei Abendschule ein Unterhalt zusprechen würde,


    bezweifle ich. ( ist aber möglich).



    Anmerkung 3: edy Anwalt hatte sie beauftragt, da geht es auch nciht ums zahlen


    Hat der Anwalt eine Vollmacht des Sohnes beigelegt? hat die Mutter eine Vollmacht des Sohnes?


    lg
    edy

    Hallo,
    ..


    wie TK schon schreibt: Bedarf bei eigener Wohnung 735€ inklusiv volles Kindergeld


    teile dies dem Anwalt mit.Außerdem benötigst du die Einkünfte der Mutter.


    Der Unterhalt ist von beiden Eltern im Verhältnis ihres bereinigten Netto zu zahlen.


    Wer hat den Anwalt beauftragt?


    Schreibt der Anwalt wirklich 184€ Kindergeld? dann ist er nicht auf dem Laufenden.


    lg edy

    Hallo melody,


    wie a4711 schon schrieb;


    Der Anwalt rechnete hier für getane Arbeit ab.Den "nichtverbrauchten Betrag" kannst du zurück verlangen.


    Jetzt haben wir (ich und mein ex Mann) uns entschieden getrennt zu bleiben, also, keine Scheidung, kann ich mein Geld zurück verlangen?, ich meine, ein Teil davon?


    Wenn getrennt leben evtl. nur wegen Steuervorteilen einer Scheidung bevorzugt wird, wäre ich vorsichtig.


    Das betrifft z.B. den Versorgungsausgleich, Erbsachen evtl. Unterstützung bei Bezug von Sozialgeldern usw.


    lg
    edy

    Hallo Chikil,


    Nach deiner Schilderung hast du m.E. keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen deine Eltern.


    Evtl. kannst du dich mit den Eltern einigen, und den Unterhalt zumindest teilweise als "Darlehen" bekommen.


    Ich würde deinen Weg "würdigen" und mich darüber freuen, und dich unterstützen.


    lg
    edy

    Hallo Chikil,


    i.d.R. endet der Unterhaltsanspruch nach erster abgeschlossener Ausbildung ( oder es wurde vorher mit den Eltern anders vereinbart).


    wie alt bist du?


    Bist du dem Grunde nach BAFöG berechtigt?


    hast du mal die Einkommenswerte in einen BAFöG-Rechner eingegeben?


    hier:


    BAFöG ist immer vorrangig und wird wie Kindergeld auf deinen Bedarf angerechnet.


    lg
    edy

    Hallo,


    aber er müsste doch eigentlich über seinen Ausbilder/Kostenträger versichert sein, oder sehe ich das falsch? Das mit dem Bafög werde ich wohl mal mit ihm diskutieren müssen, sofern er mal Zeit hat..


    Ob die "Schule" die KK-Beiträge übernimmt?, ich denke eher nein.


    Studenten ab 25 Jahre z.B. , müssen sich selbst versichern.


    Das Gespräch solltest du zeitnah führen.


    Ob ihm BAFöG zusteht, kannst du über einen BAFöG-Rechner ermitteln:



    https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/


    lg
    edy

    Hallo Thomas,


    Eine weiterführende Ausbildung wird wohl anerkannt, muss aber i.d.R. mit dem Unterhaltszahler vorher abgestimmt sein.


    Habe ihn auch gefragt ob er Barfög bezieht...würde sich ja anbieten...kam dann...Nein, haben die abgelehnt.


    BAFöG kann er nur beantragen wenn er die Einkommensverhältnisse beider Elternteile nachweist, hast du deine Einkommens-


    unterlagen eingereicht?


    BAFöG-Beantragung ist immer vorrangig.


    Ab 25 fällt das Kindergeld so wie die Familienversicherung weg.


    lg
    edy