Hallo TT,
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2009 – 18 UF 207/08: FamRZ 2009, 1497-1498)Auskunftsanspruch der Eltern untereinander beim Volljährigenunterhalt
(Zitat) "Dem Kläger (Vater) steht gegen die Beklagte (Mutter) kein Anspruch aufAuskunftserteilung und Belegvorlage zu ihrem Einkommen und Vermögen zu. Gesetzlich geregelt ist eine Auskunftspflicht nur zwischen Unterhaltsgläubiger und -schuldner in den §§ 1580, 1605 BGB sowie §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1615l Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. § 1605 BGB (-> Rechtsgrundlagen zum Auskunftsanspruch). Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ist dem deutschen Recht fremd. Zwar ist anerkannt, dass sich ein Anspruch auf Auskunft auch aus § 242 BGB ergeben kann. Dieser setzt allerdings das Bestehen besonderer rechtlicher Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art zwischen den Beteiligten voraus, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet (so schon RGZ 108, 1, 17; 158, 377, 379; ferner BGH NJW 1957, 669; NJW 1978, 1002; FamRZ 1988, 268, 269; NJW 2003, 3624, 3625). Zwar hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 1988, 268; ihm folgend OLGR Schleswig 2001, 373; OLG Köln FamRZ 1992, 469, 470; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 666) nach diesen Grundsätzen das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des von einemvolljährigen gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommenen einen Elternteils gegen den anderen Elternteil bejaht. Indessen ist ein solcher Anspruch nicht in jedem Falle gegeben (ebenso Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kap. Rn. 507a; Borth in Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, IV Rn. 536; Viefhues in juris-Praxiskommentar zum BGB, 4. Aufl. 2008, § 1605 Rn. 15)".
Oder aber du erklärst, ohne Einsicht ist eine Berechnung nicht möglich, d.h. Unterhalt gibt es nur
wenn du den berechnen kannst.
lg
edy