Beiträge von edy

    Hallo TT,


    OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2009 – 18 UF 207/08: FamRZ 2009, 1497-1498)Auskunftsanspruch der Eltern untereinander beim Volljährigenunterhalt
    (Zitat) "Dem Kläger (Vater) steht gegen die Beklagte (Mutter) kein Anspruch aufAuskunftserteilung und Belegvorlage zu ihrem Einkommen und Vermögen zu. Gesetzlich geregelt ist eine Auskunftspflicht nur zwischen Unterhaltsgläubiger und -schuldner in den §§ 1580, 1605 BGB sowie §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1615l Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. § 1605 BGB (-> Rechtsgrundlagen zum Auskunftsanspruch). Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ist dem deutschen Recht fremd. Zwar ist anerkannt, dass sich ein Anspruch auf Auskunft auch aus § 242 BGB ergeben kann. Dieser setzt allerdings das Bestehen besonderer rechtlicher Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art zwischen den Beteiligten voraus, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet (so schon RGZ 108, 1, 17; 158, 377, 379; ferner BGH NJW 1957, 669; NJW 1978, 1002; FamRZ 1988, 268, 269; NJW 2003, 3624, 3625). Zwar hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 1988, 268; ihm folgend OLGR Schleswig 2001, 373; OLG Köln FamRZ 1992, 469, 470; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 666) nach diesen Grundsätzen das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des von einemvolljährigen gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommenen einen Elternteils gegen den anderen Elternteil bejaht. Indessen ist ein solcher Anspruch nicht in jedem Falle gegeben (ebenso Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kap. Rn. 507a; Borth in Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, IV Rn. 536; Viefhues in juris-Praxiskommentar zum BGB, 4. Aufl. 2008, § 1605 Rn. 15)".


    Oder aber du erklärst, ohne Einsicht ist eine Berechnung nicht möglich, d.h. Unterhalt gibt es nur


    wenn du den berechnen kannst.


    lg
    edy

    Hallo Clint,


    Genau genommen fragt ein Titel nicht mehr nach dem z.Zt. bestehenden Sachverhalt.


    So lange er gültig ist, kann daraus vollstreckt werden. ( Das würde ich dem Vater mitteilen).


    Die Unterhaltsforderung besteht ja noch.(also m.E. keine missbräuchliche Vollstreckung).


    Eine Titel-Abänderung müsste der Vater veranlassen.


    Und nochmals: Verschwende deine Zeit nicht um Antworten anderer User zu verbessern,sondern


    gib eine Antwort zu dem bestehenden Thema.


    lg
    edy

    Hallo TT,


    Wenn die Tochter 18 ist (ab diesem Zeitpunkt) ist das alles ihre Sache.


    Sie muss dir das Einkommen der EX nachweisen.


    Die EX muss ihr Auskünfte der Tochter vorlegen ( die Tochter gibt sie an dich weiter).


    Das ganze natürlich schriftlich (nachweisbar).Bei selbstständigen das Einkommen der letzten 36 Monate.


    Die Tochter sollte sich wegen der Auskünfte der Einkommen vom Jugendamt vertreten lassen.


    Dein möglicher Unterhalt für Tochter und Sohn zusammen, ergibt sich aus dem bereinigten


    Einkommen und dem Selbstbehalt.


    lg
    edy

    Hallo Sky11,


    Hat der Vater evtl. eine Jugendamtsurkunde (bei der Beistandschaft) unterschrieben?


    Würde dort mal nachfragen.Falls ja, könnte daraus einfach vollstreckt/gepfändet werden.


    Wenn nein, solltest du auf eine Neuberechnung (neues Jugendamt) bestehen.


    lg
    edy

    Hallo Sky11


    besteht ein Unterhaltstitel/Jugendamtsurkunde?


    Ich vermute der höhere Betrag der bei der Neuberechnung heraus kam, ist wegen der Heirat entstanden. ( höheres Netto).


    Den Unterhalt hat er komplett an dich zu zahlen, und nicht weniger an dich weil er für die Tochter spart.


    lg
    edy

    Hallo,

    Zitat

    Egal welches Abi, bis 21 ist sie immer privilegiert. Auch Internat ist unschädlich.
    Es sei denn, sie wohnt nicht mehr fest bei Mama oder ist verheiratet


    dagegen spricht:


    privilegiert,
    *¹ sofern sie unter 21 Jahre alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben, sind sie minderjährigen Kindern gleichgestellt.


    lg
    edy

    Hallo TT,


    Wenn du z.B. eine weitere Altersvorsorge betreiben würdest ( nachweisbar, z.B. Lebensversicherung


    auf Rentenbasis), könntest du 5 % von deinem EK bereinigend abziehen.Ansonsten ist dein bereinigtes EK


    1900€-2000€.


    Wenn die Tochter privilegiert ist, musst du deinen Anteil am Unterhalt zahlen ( den Großteil aber die EX).Hier kannst du den Unterhalt an den Sohn nicht abziehen.


    Wäre die Tochter nicht privilegiert, könntest du den Unterhalt des Sohnes abziehen.


    Ich würde dir zur gegebenen Zeit mal ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Familenrecht


    empfehlen ( nur Bertatung,vorerst kein Mandat), kostet ca. 200€.


    lg
    edy

    Hallo TT,


    Da du keine "Arbeitsaufwendungen( Fahrtkosten hast usw.) hast kannst du ca. 5 % von deinen Einkünften
    als "Bereinigung" ansetzen".siehe die Leitlinien deines OLG

    google z.B. für Frankfurt/Main


    Leitlinien


    https://olg-frankfurt-justiz.h…22-2222-2222-222222222222Wenn deine EX wirklich ein so hohes Einkommen hat, wird sie den größten Anteil des Unterhalts übernehmen müssen.


    Besteht ein noch gültiger Unterhaltstitel? ( der über das 18.Lebensjahr hinaus geht).


    lg
    edy

    Hallo TT,


    hallo edy....


    zu klären wäre noch, hat sie jetzt einen eigenen hausstand
    oder nicht. gemeldet ist sie bei der mutter, sie lebt jedoch
    überwiegend im internat. ich gehe mal davon aus, dass es so
    gewertert wird, dass sie noch bei der mutter lebt.


    Ich denke eher sie hat keinen eigenen Hausstand .


    Bei eigenem Hausstand wäre sie nicht mehr privilegiert.


    Hat die Mutter Einkommen? wie hoch netto?


    lg
    edy