Beiträge von edy

    Hallo,


    So kurz verheiratet gewesen und dann Unterhalt für die Frau zu zahlen

    in der Trennungszeit sollen beiden Partnern in etwa das gleiche Geld zur Verfügung stehen ( daher evtl. Trennungsunterhalt). Ob du nach der Scheidung noch nachehelichen Unterhalt zahlen musst ist doch völlig unklar!


    edy

    Hallo,



    Aber wer kann wissen, was das Haus zur Eheschließung wert war? Wir haben 99% Eigenleistung eingebracht.

    du kennst zumindest den Kaufpreis?


    Was genau passiert, wenn unser Sohn hauptsächlich bei der Mutter lebt? Was passiert wenn er zu „gleichen Teilen“ bei uns lebt?

    Kommt auf dein Einkommen, und das Einkommen der Mutter an.


    edy

    Hallo erzer,


    kommt darauf an bei wem der Jungen leben würde, der andere müsste Kindesunterhalt zahlen.


    Dann könnte ein Partner eine Zugewinnberechnung erstellen lassen.


    Wie Gauss schon schrieb. Wertsteigerungen ( nur die Steigerungen), werden hälftig geteilt.


    edy

    Hallo Ptr,


    Euer beider Verhalten sollte von einer "neutralen" Person bewertet werden ( Familientherapeut/-in .)


    Natürlich denkt jeder, dass seine eigene Meinung die richtige ist. Und ob dein Verhalten das schlechtere ist, kann die Mutter kaum selbst entscheiden.


    edy

    Hallo Ptr,


    (psychische Gewalt).

    Ich denke den Kindern den Vater zu entziehen, ist mindestes auch psychische Gewalt ?


    Ich würde ihr nachweislich den Vorschlag machen, eine Familientherapie zu besuchen ( damit zeigt du dass dir das Kindeswohl wichtig ist.).


    Was sagen die Kinder zum Verhalten der Mutter?


    edy

    Hallo Andres,


    Man sollte zuerst ermitteln was das Haus bei einem Verkauf ( minus Restkredit) einbringen würde).


    Warum wurde die Grundbucheintragung 70:30 gewählt?


    Wenn ich dieses jetzt machen würde, jedoch in der Ehe das Haus dann verkaufe, hat sie dann nochmal Anspruch auf Geld, obwohl ich sie bereits ausbezahlt habe?


    Ein Notar sollte einen "Auszahlungsvertrag/ Übertragungsvertrag " anfertigen, in dem steht:" mit der Auszahlung" sind jede evtl. weiteren Zahlungen ausgeschlossen.


    edy

    Hallo,


    Ja die Höhe des Unterhaltes, ob er gerecht ist ist, oder nicht, wird unterschiedlich beurteilt.


    Man sollte aber die gesamt Ausgaben für das Unterhalt berechtigte Kind,( Gesamtausgaben die in einem Jahr entstehen, sehen.).


    Vergessen werden oft: Wohnkosten + Nebenkosten, Strom, Medien, Urlaube, Klassenfahrten,Geburtstagsfeiern, Weihnachtsgeschenke. auch Kosten von Hobbies, und "bring-abhol Kosten" usw.


    edy

    Hallo Dennistpunkt,


    Du musst das Netto laut Lohn/Gehaltszettel nehmen ( nicht den Auszahlbetrag). Dieses Netto kann dann um verschiedene Posten


    noch bereinigt werden. Die Düsseldorfer Tabelle zeigt das bereinigte Netto an.


    Der Firmenwagen ist ja für dich eine "Ersparnis", für ein eigenes Auto müsstest du ja auch zahlen.


    edy

    Hallo Tabula rasa,


    Zitat von aus dem WWW

    Wenn Ihnen vom Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, deckt das die Kosten ihres Rechtsanwalts und die Gerichtskosten ab. Ist Ihnen die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so müssen Sie keinen Gerichtskostenvorschuss an das Gericht zahlen.

    edy

    Kristina B. Vor 17 Minuten

    Guten Tag,

    ich lebe getrennt von meinem Ex Freund mit unserem gemeinsamen Sohn zusammen. Wir waren nie verheiratet, aber er hat die Vaterschaft anerkennt und dem Sorgerecht schriftlich zugestimmt.

    Mein Sohn ist 1,5 Jahre alt. Mein Ex verdient 3.100 Euro netto. Verstehe ich es richtig, in der Düsseldorfer Tabelle lediglich bei der richtigen Altersstufe zu schauen ( 0-5) und dem Nettoeinkommen und dann die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen? Dann wären es 400 Euro Unterhalt. Ist dies richtig?


    Viele Grüße

    Kristina B.

    Hallo ,


    Zitat von aus dem Net

    Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt setzt nach § 1602 Abs. 1 BGB die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten voraus. Dieser Grundsatz ist für minderjährige unverheiratete Kinder durch § 1602 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, dass sie den Stamm ihres Vermögens nicht anzugreifen brauchen. Eigenes Einkommen des Kindes mindert jedoch dessen Unterhaltsbedürftigkeit und damit auch seinen Unterhaltsanspruch. Das gilt grundsätzlich für Einkommen jeder Art, einschließlich der nicht subsidiären Sozialleistungen. Entsprechend ist auch die der Tochter zustehende Halbwaisenrente in vollem Umfang auf ihren gesamten Unterhaltsbedarf anzurechnen.

    edy