Hallo Chrivo,
kannst du dennoch den Mindestuntehalt zahlen ?
edy
Hallo Chrivo,
kannst du dennoch den Mindestuntehalt zahlen ?
edy
Hallo Dodo HH,
Natürlich kannst du auch von seinen Verträgen profitieren.
Verträge die als Rente ausgezahlt werden, gehen in den Versorgungsausgleich, Verträge die als Einmalauszahlung laufen, gehen in die Zugewinnberechnung.
edy
Hallo TM8884,
natürlich versucht ihr Anwalt für sie das beste rauszuholen.
Zunächst wird der Kindesunterhalt ermittelt , erst danach kann der Trennungsunterhalt (mrt dem was übrig bleibt)
ermittelt werden.
Nach Geburt des Kindes mit deiner neuen Partnerin steht auch diesem natürlich Unterhalt zu. Dann wird zuerst der KU für beide Kinder berechnet usf.
Deiner neuen Partner steht evtl. auch Betreuungsunterhalt zu.
Lass dich bei einem Anwalt/Anwältin beraten ( ca. 200€ Beratungsgebühr)., und lass ihn ggf. die Sache klären.
edy
Hallo Muesle 1971,
Es müsste der Wert zum Zeitpunkt des Erbes und zum Zeitpunkt des Verkaufs ermittelt werden.
Die Differenz ist m.E Zugewinn.
edy
Hallo Adamos,
Könnte ma die 30 000€ nicht als Anteil der Wohnung im Grundbuch eintragen lasssen.
edy
Hallo Günther,
was ist hiermit?
1.3 Ab dem 3. Kind kann jeweils ein Freibetrag von 4.368,- Euro zuzüglich 2.640,- Euro- Betreuungsfreibetrag (insgesamt: 7.008,- Euro) abgezogen werden! Für das 1. und 2. Kind kann kein Abzug erfolgen. Achtung, Abzug nur bei einem Elternteil möglich! Außerdem muss dieser Freibetrag durch die Lohn steuerkarte oder den Steuerbescheid belegt werden!
edy
Hallo Günther123,
Ich würde das Problem zuerst mit der Kindergartenleitung besprechen.
Das entsprechende Formular mit Hilfe der Kindergartenleitung ausfüllen.
edy
Hallo Perplex,
Du könntest das Kind vor die Wahl stellen ( es hat keine unbedingtes Recht bei dir zu wohnen).
Es kann sich ausrechnen was es mit ca. 1000 € machen kann? Wohnungsmiete, Nebenkosten, Strom usw. außerdem Essen ?
wieviel "Taschengeld" bleibt dem Kind nach allen Kosten zur freien Verfügung?
Ich denke bei all dem "Komfort" in deiner Wohnung, und einem ensprechenden Taschengeld von dir, könnte es zufrieden sein.
edy
Hallo Perplex,
Die DT geht vom bereinigten Einkommen aus.
Warum sollte dem Kind wenn es bei dir wohnt mehr zustehen ?
Wenn das Kind bei dir wohnt, hat es wohl entsprechend "Komfort" ?
wie alt ist denn das Kind?
du leistest Unterhalt in Betreuung und Naturalien.
Ein angemessenes Taschengeld gibt es sicher auch ?
edy
Hallo G: Frank,
Ich würde sagen: die Gegenseite versucht's halt.
edy
Hallo G:Frank,
Alle regelmäßig eingehenden Beträge werden angerechnet. Das Gesamteinkommen wird dann bereinigt.
Ein Sparerbetrag kann nicht abgezogen werden.
edy
du kannst lesen ?
Hallo Vikolla,
Der Selbstbehalt gegenüber deinen Kindern beträgt 1450€
der Selbstbehalt gegenüber deiner EX beträgt 1600€
edy
Hallo Blume 26,
Wenn die Kinder bei dir wohnen bleiben ( und noch keine 18 Jahre alt sind), dann steht dir Kindesunterhalt zu.
Das geerbte Ackerland kommt in sein Anfangsvermögen ( zum Zeitpunkt des Erbes)
edy
Hallo ronnymaier1981.
Wie bereits geschrieben, der Tochter dem Grunde nach nur Unterhalt zu wenn sie in Schule/Ausbildung ist ( siehe Anmerkung TK).
Ausbildungssuchend, muss sie sich zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit. ( nicht JC) melden , da sie sonst keinen Anspruch auf Kindergeld hat.
Nein du musst die Differenz zu 930€, nicht "aufstocken".
edy
Hallo ronnymaier1981.
Der Tochter steht natürlich nur Unterhalt zu, wenn sie in Schule/Ausbildungs ist. ( vorher hat sie ja Zeit sich selbst zu versorgen).
Natürlich ist dann auch die Mutter dem Grunde nach Barunterhaltspflichtig. ( wenn sie leistungsfähig ist).
Das AZUBI-Geld der Tochter wird z.T. auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet.
edy
Hallo ronnymaier1981.
was macht denn die neunzehnjährige Tochter z.Zt: beruflich /schulisch?
besteht ein Unterhaltstitel über den 18 jährigen Geburtstag hinaus ?
edy
Hallo Gaus,
Ja schon, aber nur die Frau bekommt den Wert des Hauses minus Schulden in ihr Endvermögen.
Aber ihr Endvermögen ist nun viel höher als ihr Anfangsvermögen . Die Differenz=Zugewinn muss sie teilen.
edy
Hallo Daniel,
Wenn Schulden abgebaut werden, kommt es auch zu einem Zugewinn ( würde man das Haus verkaufen, dann hätte man bei "Verkaufswert-minus Schulden" mehr übrig).
Da dein Vermögen sich verringert hat, hast du keinen Zugewinn.
Bei Ihr scheint es aber anders zu sein.
Eine grobe Bewertung des Hauses kann man mit vergleichbaren Objekten festellen. Oder aber über den Baukostenindex ( Vericherungswert von 1914 indexiert). Auch Makler könnten eine grobe Schätzung vornehmen. Endlich ist dann ein amtliches gerichtliches Gutachten von Bedeutung.
edy
Hallo Lonesomeday,
gemeinsame Kinder habt ihr keine !?
Die sauberste Lösung könnte ein Verkauf der Immobilie sein.
edy