Hi
hat ein wenig gedauert
Ich denke, Wächteramt und Elternstreit gehören nicht zusammen. Man müsste sonst unterstellen, dass jeder Elternstreit per se zu einer Kindeswohlgefährdung führt und im Amt und vor Gericht so verfahren muss. Dem ist nicht so - zumindest hat der Gesetzgeber das nicht so gesehen.
Lassen wir bitte bei der Betrachtung bitte das >Kindeschutzverfahren außen vor und bleiben bei dem Elternstreit §§1671,1684 etc.
Lt. Gesetz gibt es da eben nur die Grundrechteträger (§7 Abs, 2 Nr1 FamFG - deren Recht es betrifft) die sich inhaltlich außerhalb des Zeugenstandes äußern dürfen. Es fehlt schlicht an gesetzlicher Grundlage, das Gesagte/Geschriebene von Dritten zu den Akten zu nehmen oder zu verwerten. Unabhängig davon, ob es sich um eine Beobachtung oder eine Meinung/fachliche Einschätzung handelt. Recht hemmungslos gelangt sogar Gesagtes Vierter und Fünfter über den Betroffen zu den Akten und zum Thema in Erörterungstermine.
Andersrum fehlt es dem Informationsgeber, hier dem Jugendamt mit Beratungsstellen, an Aufgabe und Befugnis, eigene Beobachtungen, Meinungen, Gesprächsinhalte, Gesprächsergebnisse inhaltsgetragen dem Gericht zu übermitteln. Ausweislich des Leistungskataloges §2 Abs. 2 SGB VIII ist weder das Amt noch ein Leistungserbringer (Beratungsstelle, Umgangsbegleiter etc) zu keinem Zeitpunkt dazu berufen worden, für das Gericht zu ermitteln oder Gesprächsinhalte mit dem Gericht zu teilen. Es fehlt schlicht an der Aufgabe, sich in einem Verfahren der Eltern an der Sachaufklärung zu beteiligen.
Der Informationsgeber ist zudem gesetzlich daran gehindert, Daten bei Dritten über den Betroffenen zu erheben (§62 Abs 2). Das trifft eben auch für die Gerichtsakten und Teilnahme an der Erörterungsterminen zu. Betrachtet man manch ein Schreiben von AnwältInnen wird da gelogen dass sich die Balken biegen ( s.a. Norbert Blüm). Dabei ist mir bewusst, dass eine JugendamtmitarbeiterIn mit solchen Schriften aus dem Gericht überhäuft wird - und wenn sie das alles liest sich um Kinderschutzfälle nur untergeordnet kümmern kann. Und auch wenn sie alles sorgsam gelesen hat - was soll sie da sinnvolles beitragen. Es zeichnet sich ein Bild im Kopfe und eine Meinung welche sich in jedem Beratungsgespräch widerspiegelt. Das Lesen hätte sie sich sparen können: Die Verfahrensordnung FamFG sieht eine Übermittlung an das Jugendamt inhaltlich nicht vor - es wurde unbefugt übermittelt und die Amtsverschwiegenheit der RichterIn gebrochen. §§7 Abs. 2 Nr. 4 und 162 Abs 3 sind da recht eindeutig.
Natürlich hat das Gericht keine Glaskugel oder hellseherische Fähigkeiten. Es kann nur mit dem Arbeiten, was es hat und was es darf. Ich sehe auch kein Problem darin, dass eine Behauptung von einem Elternteil eben von dieser bewiesen werden muss. Ebenso sehe ich kein Problem darin, dass dies von der Vorsitzenden am Anfang des Verfahrens deutlich gemacht wird. Wer aber denunziert und dann keine Beweise liefert verliert an Glaubwürdigkeit. Das Gericht hat keine Gewähr, das das was es für wahr hält, auch tatsächlich wahr ist.
Wer aber von Anfang des Verfahrens sich nicht an Gesetze hält und sich nicht an einfache Regeln des Respekts und des Anstandes hält, muss damit leben, dass das Ergebnis, hier eine staatliche Entscheidung, willkürlich und zufällig erscheint, ggf. auch diskriminierend. Die Zufälligkeit wird auch durch Dutzende Meinungen Dritter nicht geringer, denn all jene haben eine eigene Biographie und so eine eigene geprägte Meinung oder haben ggf. unkritisch die Meinung eines Mindsets oder Mainstreams angenommen.
Und deshalb bin ich tatsächlich der Meinung, dass Datensparsamkeit an jeder Stelle eine gesunde Sache ist, wenn es um den Intimbereich der Familie und um die eigene Persönlichkeit geht. Man schützt seine eigene Integrität.
Würden die Gerichte nicht ein so großes Aufheben machen, wären viele Verfahren rasch fertig:
LiebeR Umgangsverweigerer, nennen und beweisen Sie einen oder mehrere Umstände, der Sie daran hindert, den Umgang mit dem andere Elternteil zu dem vorgeschlagenen Terminen/ Rhythmus zuzulassen. Um mit den Befindlichkeiten ihres gemeinsamen Kindes nach dem Umgang besser umgehen zu können bietet das Jugendamt ein reiches Portfolio an Unterstützung an.
Das Ergebnis dieser Verfahrensweise ist sicher mehr Umgang mit dem anderen Elternteil und weniger entsorgte Elternteile. Die Entscheidung dürfte eher tatsächlich richtig sein, betrachtet man die Zufälligkeit jetzt. Mehr kann ein Staat eben nicht leisten. Das Kind hat eben nur diese Eltern, ein Leben lang. Normalerweise, es sei denn staatlich Stellen oder Schiegereltern etc. mischen mit.
Soweit dazu