Beiträge von inert

    Kire,


    den Umfang der Mitwirkung des JA in einem Gerichtsverfahren bestimmt das Gericht.


    TK

    Nein. Das Gesetz. Die Verfahrensordnung FamFG.

    Deren Auslegung ist nicht im Richterspruchprivileg enthalten. FamFG §7 Abs. 6 ist nicht anders auslegungsfähig.

    Die Mitwirkung ist zudem ein Begriff aus dem SGB VIII, dafür ist nur das Verwaltungs- und Strafgericht zuständig. Zwischen Gericht und Jugendamt besteht kein Rechtsverhältnis. Das Gericht ist im SGB VIII nicht als Leistungsempfänger gelistet.

    Oh mei.

    Laut FamFG §7 Abs. 4 hat das Gericht über die Verfahrenseröffnung das Jugendamt zu informieren. Nur die >Eröffnung<, kein Antragsschreiben o.ä.

    Laut SGB VIII § 17 Abs 3 hat das Jugendamt die Namen und Adressen dazu zu verwenden, um den Eltern das weitgefächerte Beratungsangebot vorzustellen.

    Laut FamFG § 162 Abs. 1 ist das Jugendamt zu hören

    Laut SGB VIII § 50 Abs. 2 Satz 5 dürfen sie in diesem Verfahren über den Stand des Beratungsprozesses das Gericht informieren.


    Nach GVG §170 ist das Verfahren nichtöffentlich, nach FamFG §7 Abs 6 ist das Jugendamt nicht beteiligt.

    Nach SGB VIII § 62 Abs. 1 ist eine Datenerhebung nur dann statthaft, sofern sie zur Erfüllung einer Aufgabe dient > Keine Aufgabe erkennbar

    Nach SGB VIII § 62 Abs. 2 sind die Daten bei der betroffenen Person zu erheben > Geht nicht in einer Verhandlung, da redet der eine über den anderen


    Aufgaben der Jugendhilfe mit Leistungsempfänger sind in SGB VIII §2 Abs. 2 gelistet, das Gericht ist nicht dabei. Das riecht nach Familiengerichtshilfe Deutschland.


    Die Mitwirkung in §50 beschreibt in Abs. 1, für welche Fallgruppen die Jugendhilfe Ressourcen für die Betroffenen bereitstellen muss. Im Falle von Trennung und Scheidung SGB VIII §17 Abs1 u. 2 und 18.

    Der Abs. 2 beschreibt die Limitierung des Aussagegehaltes. Im Falle des Elternstreites (Antragstellerin als Grundrechteträger und Antragsgegnerin deren GrundRecht es betrifft) kann sich das Jugendamt nur im Rahmen des FamFG 155 Abs 2 äussern. Damit wird er SGB VIII §64 Abs.2 gerecht.

    Abs. 3 regelt den Verwendungszweck der überlassenen gerichtlichen Entscheidung. Aus FamFG 162 Abs. 3 ist das Gericht befugt, den Beschluss dem Jugendamt zu übermitteln, von der Beschlussbegründung ist dort nicht die Rede.


    Das bedeutet: Der §50 erweitert nicht die Rechtsphäre des Jugendamtes sondern limitiert das Mitteilungsbedürfnis über das, was es gehört hat, schützt also die Eltern und Kinder.


    Grundsätzlich gilt: Alles was man sagt, kann und wird durch Sozialpädagogen ausgewertet. Sozialpädagogik ist nach Duden und Lehrplan die Pädagogik außerhalb von Schule und Familie. Es können aber Kurse angeboten werden.


    Nun hat das Jugendamt ja klargestellt, dass es sich an die vorstehenden Gesetze nicht halten wird und sicher wird sich das Gericht nicht an die Gesetze halten. Das Jugendamt wird eine inhaltliche "Stellungnahme" abgeben und somit wandert ein Papier von einem Nichtbeteiligten in die Akte.


    Auf der anderen Seite sind Kindschaftssachen FamFG §151 dem Zivilrecht zuzuordnen. Der, der etwas behauptet, muss es auch beweisen, wenn es ausdrücklich bestritten wird. Rügen und Bestreiten ist das Basis Handwerkszeug der bezahlten Rechtspflege.


    Eine probate Lösung: Gib ihr alle wichtigen Vollmachten: Schule, Gesundheit, Behördengänge, Religionsausübung, Beantragung sozialer Leistungen. Damit ist sie absolut handlungsfähig aber Du verlierst kein einziges Recht. Damit besteht auch für das Gericht kein Handlungsbedarf.


    Begründe Dein erstes Schreiben mit einer Reflexhandlung, jetzt wäre alles geregelt.

    Beim Jugendamt schön zuhören und Fragen, was es alles bieten kann....


    Grüße

    Jürgen

    Mit der Möglichkeit, Unterhalt fordern zu können, gerne auch geregelt wie BGB 1612a, habe ich auch kein Problem.


    Für falsch halte ich jedoch die Titulierung ohne Bedingung. Schlüssig ist für mich der Zusatz: ...nach der jeweils aktuellen DT auch bis zum ersten Schulabschluss der nach Eintritt der Volljährigkeit erreicht wird und dies dem Pflichtigen durch Schulbesuchsbescheinigung dargelegt wird und die Bankverbindung mitgeteilt wird....

    Dann ist für alle Beteiligten Klarheit geschaffen.


    Wenn darüber hinaus Unterhalt gefordert wird ist es Sache vom Kind. Früher standen die "Kinder" in diesem Alter unter Waffen, wenn ihnen das zugetraut wurde - und wird (Polizei), dann muss ihnen bewusst sein, was eine Forderung ggf. auch für den Pflichtigen bedeutet. Sie können selbst abschätzen, was zu holen ist, was real benötigt wird, was zur Mehrung des Vermögens dient und welches Verhältnis zwischen Pflichtigen und "Kind" wachsen soll.


    Wenn die Prägung jedoch auf "Zahlelternteil" gerichtet ist, braucht es wohl die vorhanden Verfahrensordnungen und Gesetze. Für Unterhaltssachen kann man sich auch eines Güterichterverfahrens bedienen, da braucht man keinen Anwalt. Eben je nach Prägung.

    Hallo Excel59


    Wir sind da ja eh einer Meinung.

    Ich wehre mich allenfalls gegen, zumindest in Meinen Augen, Streit schüren durch Ämter und Behörden. A Nackata hod hoit nix.

    Es gab da vor Jahren in Bayern eine Untersuchung die ergab, dass Unterhaltssachen im ländlichen Raum weniger häufig von Ämtern vor Gericht landen als im urbanen Bereich.

    Landkreis Starnberg, OLG München.

    Landkreis Hof, AG Bayreuth.


    Hinweis der Rentenkasse: Geld fließt erst bei Eintritt in das Regel-Renteneintrittsalter.


    Ich glaube, beim KU gibt es so absurde Beschlüsse wenn Behörden mitmischen, das würde Seiten füllen.

    Beistand Jugendamt: "Sie verdienen 46.000 € netto im Monat, Da können Sie doch 9.000 Unterhalt bezahlen" und zog vor Gericht. Streitwert festgesetzt 12x9k€

    Richterin schlug Vergleich 8.950€ vor und versteckte den Vorschlag mit Anerkenntnisfrist in der Rechtsbehelfserklärung. Auch die Akteneinsicht brachte nur die Erkenntniss, dass Dutzende Lohnbescheingungen, Jahreslohnbescheinigungen und vieles mehr ein Gehalt von 4.600€ Brutto in der Akte nachvollziehbar machten. 650€ waren eben nicht genug (Damals DT 2019) Das Verfahren ist bis heute nicht beendet, Kind lebt beim anderen Elternteil.

    Und ich als Öffnungsklausel den BGB 1618a:

    § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht

    Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

    = "kann geltend machen"

    Gilt natürlich nicht, wenn die öffentliche Hand mitspielt. Hm. Warum eigentlich nicht?

    Also wenn der Pflichtige keine Mittel hat würde ein gerichtlicher Streit nur dazu führen, dass Rentenpunkte von dem der nix hat an die UVG Stelle geschrieben werden. Von sich aus würde der Bedürftige sich ja nicht streiten, er weiss ja, das nix zu holen ist...... Aber das sind ja die Ausnahmen.

    Hm.

    Naja, ARGE deshalb, weil es die dort in den Wahnsinn getrieben hat.


    Der Unterhalt für's Kind bestand aus bezahlter Wohnung für beide inkl. Nebenkosten. Dazu ein Fahrzeug nebst Wartung und Betriebsstoffen. Ferner Dienstag und Freitag min. 5kg "Früchte der Ernte oder des Stalls". Im gerichtlichen Vergleich wurde dies so gebilligt als Kindesunterhalt mit der gerichtlichen Feststellung, das der Wert die vergleichbaren Werte bereits in de nächsten Altersklasse übersteigt und nicht zurückgefordert werden kann.


    Das ganz ging bis zum 15ten Lebensjahr des Kindes gut, bis die Mutter arbeitslos wurde. Das Kind kam in der Krankasse des Vaters unter, Bargeld war jedoch keines vorhanden und so ging die Mutter für ihren Bezug zum Amt. Dort erklärte man ihr, sie solle Barunterhalt für das Kind einklagen, offensichtlich sei Geld da.


    Die beiden steckten die Köpfe zusammen und rechneten mit einem Anwalt das durch. Tatsächlich reichte der Kindes-Barunterhalt lt. DT für Kind und Mutter, das Amt zahlte fortan KDU nebst allen sonstigen Kosten, die man bei genauer Recherche saugen kann. In Summe über die Dürrezeit von 20 Monaten 19.000 Euro. Beim ursprünglichen Antrag wäre das Amt nur mit 8.500 Euro belastet worden.


    Deshalb ist DT eine hilfreiche Methode, Streit zu vermeiden und reduziert im Kontakt mit Ämtern für alle beteiligten eine Menge Arbeit. Eben dieses "Wirre" versucht eine staatliche Verwaltung zu vermeiden. Damit wird es für den Bürger nachvollziehbar und den Beamten reduziert es im Ermessenspielraum bzw. stellt ihn nicht vor schier unmögliche Aufgaben.


    Grüße

    Jürgen


    Noch ein Satz zum müssen: Kann man auf Kindesunterhalt verzichten? Mindestens genauso müßige Diskussion und mit viel Arbeit verbunden.

    Moin!


    Die DT ermöglicht den Eltern, auch ohne bezahlte Rechtspflege eine Lösung zu finden. Blick in Tabelle, ist es für beide ok oder den Streit nicht wert, geht das Advocatum leer aus. Möchte eine (mws) streiten, wird nur noch um "ein paar" Euro gestritten.... Das dürfte in den meisten Fällen so sein.


    M.E. ist der Barunterhalt deswegen im BGB zunächst festgeschrieben, weil es keine andere beständige Größe im System gibt. Geld, Einkommen und Kinderfreibetrag sind feststehende, gesetzmäßige Größen, die mehr oder wenige leicht prüfbar sind.


    Ziel ist es ja grundsätzlich, den Staat frei von Last zu halten (BGB) und das Kind am eigenen Lebenstand teilhaben zu lassen (DT). Gleichzeit muss der betreuende Elternteil ja Unterhalt fordern um das Vermögen des Kindes nicht zu schmälern. Und so ist "kann fordern" auch zu verstehen.


    Im streitigen Verfahren müsste man also darlegen können, dass die Gabe oder sonstgleicher Geldfluss den gleichen tatsächliche Wert für das Kind hat und andererseits das Vermögen des Kindes sich mehrt. Das ganze aber bitte so, dass es leicht prüfbar ist und der betreuende Elternteil muss natürlich einverstanden sein, die Barmittel bereitzustellen.


    Bei der Gabe darf es um nichts handeln, von dem die Existenz der Betreuenden abhängt, also z.B. Wohnung bei fehlenden eigenen ausreichenden Barmitteln o.ä. Nahrungsmittel sind für Juristen ebenso schlecht zu bewerten wie Betreuungszeit. Dies alles führt wieder zu Streitigkeit. Der Rechtsfriede bleibt aus.


    Auch die Arge kommt mit sowas nicht zurecht. Gerad bei Mindestunterhalt wäre das fatal: Geht der betreuende Elternteil zum Amt wird der Unterhalt voll angesetzt, obwohl ja z.B. die Wohnung bezahlt wird und KDU gar nicht beantragt wird. Nicht greifbar, für die öffentliche Hand nicht handlebar und deshalb grundwegs abzulehnen.


    Grüße

    Jürgen

    Moin


    siehe soweit vorstehend.


    Bei der unbefristete Pflegschaft muss man gute Gründe angeben, warum man die Pflegschaft niederlegen möchte. Und kommt nicht so schnell raus, wenn man eigene Notlagen in Griff bekommen muss. Es muss ja erst ein neuer gefunden werden.


    Damit haben gerade ehrenamtliche Vormünder und Pfleger ernste emotionale Probleme, gerade dann, wenn es dabei um Unterbringung Minderjähriger in Heime gegen den Willen der Eltern und Kinder geht. Aus der Sicht der Kinder und Eltern "pflegen" sie dann das Unrecht. Sie werden recht unsachlich angegangen, nur noch als Feind betrachtet und ihnen wird dann alles mögliche vorgeworfen.


    Die vorläufige Pflegschaft ist auf 3 bzw. 6 Monate angelegt. Es ist demnach Risikoabwägung. Also nachlesen, wie man ggf. aus der Nummer rauskommt.


    Grüße

    Jürgen

    Wenn man da die Zusammenarbeit verweigert, dann kann auch niemand abschätzen, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.


    TK

    Nun, das Jugendamt ist nicht dazu berufen, im Verfahren der Eltern sich zum Umgang zu äußern. Dafür fehlt es an rechtlicher Grundlage.

    Damit sie nicht übergriffig werden können, erzählt man eben nichts.


    Einen Rassisten sehe ich nicht wirklich. Aber einen zutiefst verletzten, verunsicherten und hilflosen Elternteil, der aus seiner Sicht (wir sind ja nicht dabei) den Boden unter den Füßen verliert. Noch richtetet sich der Groll gegen den anderen Elternteil, als Akademiker wird er aber schnell die Kurve zur Sachlichkeit finden, ein mündinger Mandant sein und merken, dass es eine juristische Realität gibt und eine gesetzliche Grundlage. Beides muss nicht deckungsgleich sein.


    @Mayer95: Geh bitte davon aus, dass Du nicht allein in einer solchen Situation steckst, gleichmäßig verteilt auf Mütter und Väter. Bayern, Preußen und Sachsen. Und Schwaben. Deshalb sind diese Art von Foren für diese Form von Ausbrüchen denkbar ungeeignet. Wenn Du hier ein Echo bekommst, dürften es künftige Gesprächspartner ähnlich empfinden.


    Wir können gerne Vorgehensweisen, auch kontrovers, diskutieren. Wie oben erwähnt gibt es unterschiedliche Wahrnehmungen der Realität, auch alternative. Wichtig für die Gesprächspartner ist aber das Erkennen von ernsthafter Bemühung des Lesens und des Lernens. Den Sozialpädagogen sollte man z.B. im Duden nachlesen.


    Grüße

    Jürgen

    Profis. Auf Krawall gebürstet. Viele davon. Das hilft.


    Ernsthaft: Egal was Du auf offiziellen Wege probierst geht wahrscheinlich schief.

    Es ist unwahrscheinlich, dass ein Gericht an der Situation zu Deinen Gunsten ändert.


    Warum soll der Staat etwas ändern, Du finanzierst ja die Mutter mit > weniger Bürgergeld.


    Und wenn vor Gericht: Ganz leise. Nicht viel vortragen. Mit Basics anfangen.


    Jugendamt rauslassen, wenn dann nur zuhören, weder über Mutter noch über Dich was erzählen. Alles was Du erzählst wird gegen Dich verwendet.


    Grüße

    Jürgen

    Hallo Timekeeper


    Da bin ich dabei.


    In ein Grundrecht darf nur durch Gesetz eingegriffen. Das Recht auf Familie regelt EMRK Art. 8, GG Art. 6, die zulässige Regelungsbefugnis durch den Staat in BGB §1684 in Bezug auf Teilhabe durch Umgang.

    .

    Kommt kein Umgang zustande oder wird er erschwert, ist das Grundrecht des Kindes durch die Eltern (ein Elternteil) eingeschränkt. Die Prüfung, ob diese Grundrechteinschränkung angezeigt, verhältnismäßig oder gar schädlich ist, obliegt dem Staat, wenn er davon erfährt und er hat ein Amtsverfahren zu führen.


    Dabei ist der, der einschränkt in der Beweislast, denn dem Wesen nach ist Kindschaftsrecht dem Zivilrecht zuordnen.


    In das Elternrecht aus GG Art. 6 greift der "verweigernde" Elternteil nicht ein, weil sich dieses Recht nur auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger bezieht. Erst der Beschluss könnte u.U. in das Elternrecht (unzulässig) eingreifen, wenn die Bewertung eines Umstandes nicht nicht die Entscheidungsbefugnis des Staates fällt.


    So mein Verständnis....

    Hallo Tabula rasa


    Sehr oft werden tatsächlich keine Kosten erhoben, auch nicht die für den VB. Eben aus dem Grund. Und regelmäßig werden die Kostenentscheidungen nach höflicher Beschwer auch aufgehoben.


    Ganz unsystematisch beobachtet könnte man auf die Idee kommen, dass es bei Beteiligung von AnwältInnen tendenziell Kosten auferlegt werden.


    Es kann auch sein, dass es reflexartig zur Erhebung kommt, weil jemand "Antrag" über die Anregung geschrieben hat. Oder man hat sich mit dem Begriff "Ermessen" aus dem GkG nicht beschäftigt. Es gibt auch Stimmen, die erklären, "wessen Recht betroffen ist" und heben gegeneinander auf.


    Ermessenfehlerhaft ist sicher, dem Anreger ohne weitere Begründung die Kosten aufzuerlegen. Er vertritt grundsätzlich das Kind zur Durchsetzung des Grundrechts auf Familie. Auch ohne Anregung durch blose Mitteilung ergibt sich nichts andres, er kann aber nichts dafür.


    Bei der Kostenentscheidung im o.g. Verfahren war es ein Antragsverfahren, passt also nicht.

    " nach gefestigter Rechtsprechung "

    Tatsächlich werden regelmäßig solche "Entscheidungen" publiziert.


    Liest man die genauer durch, halten sie einer Prüfung nicht stand ODER
    in das Grundrecht des Kindes wurde nicht gar nicht eingegriffen, es wurde nur darum gestritten, ob man um 15 Uhr oder 17Uhr abholt.


    Wie gesagt, höflich darauf hinweisen, dass es sich um ein Amtsverfahren handelt und das man dafür die Rechtsgrundlage nicht findet.


    Im FamFG, der Verfahrensordnung, findet man den Umgang nicht unter den Antragsverfahren in Kindschaftssachen....


    Grüße

    Jürgen

    :-)

    Glaube ich gerne....


    Grundrechteträger ist das Kind, dessen Grundrecht wird verletzt durch Einschränkung des Rechtes auf Familie (Umgang).

    Würden sich die Eltern nicht drum kümmern, könnte das Kind sein Grundrecht nicht einfordern. Deshalb muss sich das Gericht ab Kenntnis selbstlaufend drum kümmern.


    Das Kind ist in §7 Abs.1 geführt, die Eltern als Abs.2 Nr.1.


    Wenn das Kind mit einem Elternteil keinen Umgang mehr erhält, schreibt alle 3 Wochen an das Gericht, das kein Umgang mehr stattfindet, man aber Willens und in der Lage ist, den Umgang wie bisher zu gestalten. Dann müsste sich das Gericht irgendwann bewegen.


    Man regt also nur an....


    Grüße

    Jürgen

    Hallo TI


    Ein Umgangsverfahren wird von Amts wegen geführt, d.h. es gibt keine AntragstellerIn.

    Einer von beiden regt das Verfahren an, der andere ist gezwungen, sich darauf einzulassen.


    Daher sollte es keine Kosten für die Streithansel geben,

    Wenn doch, höflich darauf hinweisen, dass man keine Rechtsgrundlage für eine solche Kostenentscheidung finden kann, weil man sich ja dem Verfahren nicht entziehen konnte - es ist ja von Amtswegen eröffnet und geführt worden.


    Grüße

    Jürgen

    Hallo DTM84


    Deine gesundheitliche Situation geht die Unterhaltsvorschusskasse inhaltlich nichts an. Im Bewilligungsbescheid zum Bürgergeld sollte die Begründung ausreichend sein. Andernfalls würde ja die UVG-Stelle die Arbeitsweise vom JobCenter anzweifeln.


    Bevor man solch sensiblen Gesundheitsdaten ausreicht, sollte man die Organisation fragen, nach welchen standardisierten, frei zugänglichen Kriterien eine Arbeitsfähigkeit und der damit zu erwirtschaftende Erlös berechnet wird. Und bitte die Information beilegen, wie sich nachvollziehbar die Bewertung und Art der Auswertung von der des JobCenters unterscheidet.


    Hintergrund: Die UVG-Stelle gilt für den Pflichtigen als recht garstig. Es scheint stets unterstellt werden, man möge sich vor dem Unterhalt drücken. Dies führt zu bösartigen, übergriffigen und verletzenden Schriftstücken, die an die Substanz gehen. Selbst der Einbeinige soll noch als Fahrradkurier losfahren.


    Deshalb sollte man mit Intimdaten etwas sorgsam umgehen.


    Grüße

    Jürgen

    Hi

    Also, das Vermitteln zwischen den Eltern und die außergerichtliche Ertüchtigung zur gemeinsamen Sorge auch nach Trennung und Scheidung etc. ist Aufgabe vom Jugendamt. Das müssen sie den Eltern und ggf. Kindern leisten, dazu verpflichtet SGB VIII §50 Abs.1 mit §2 Abs. 2. durch §§17 u. 18. Der Verfahrensbeistand hat mitzuwirken, also einen vom Jugendamt oder Gericht vorgegeben Weg zur Befriedung mitzugehen oder zumindest nicht dagegen zu arbeiten.


    Ausweislich dem Gesetzestext sind Grundkenntnisse vorzuweisen. Und ein Fachgebiet (z.B. Rechtsanwalt) oder ähnliches. Deshalb hat der Gesetzgeber klar gesagt, er soll Gespräche führen, nicht aber auswerten und an Dritte übermitteln. Ich halte es für fragwürdig, dieser Minimalqualifikation eine Stimme in der Familie zu geben. Das hat der Gesetzgeber bei widerstreitenden Eltern nicht vorgesehen. Bedenklich halte ich es auch, dass der Verfahrensbeistand, das gesprochenen Wort oder ein Werturteil aus dem Hörensagen an das Gericht übermitteln sollen darf, obwohl er nicht weiß, was wahr oder falsch ist. Damit schafft man eine Bühne für den den Gewohnheitslügner und Trickser. Wie soll denn eine Schulung für einen Rechtsanwalt oder Sozialpaedagogen aussehen, um das zu durchschauen und nachzuweisen?


    Woher soll ein Elternteil wissen, nach welchen Kriterien und Maßstäben der Verfahrensbeistand das Hörensagen auswertet? Woher wissen sie, dass kein Recht auf Einsicht und Korrektur vor Übermittlung zugebilligt bekommen, also erst vom Gericht erfahren, was andere über ihre Erziehungsleistung oder ihre Person mitgeteilt haben sollen? Ich glaube, mit der Methode überfährt man die Eltern ganz einfach. Sie sind nicht mehr alleinige Eltern, die entscheiden dürfen, was in ein Verfahren eingebracht wird und was nicht. Deshalb hat das der Gesetzgeber nicht vorgesehen.


    Eine inhaltliche Stellungnahme vermittelt allen Lesern ein Bild im Kopf. Jeder deutet Aussagen von Dritten anders, folgt aber gerne der Argumentation der Schreiberin. Es liegt nun in der Natur der Sache, dass derjenige, der sich gegen die Irrtümer, Lügen Dritter wehrt oder sich um Klarstellung bemüht, als aufsässig empfunden wird. Also, umso mehr in ein Verfahren reingeschüttet wird, desto mehr bläht es sich auf.


    Zu hinterfragen währe nun natürlich, ob es im Interesse des Kindes ist, völlig bewusst und vorsätzlich wahres und unwahres Hörensagen in das Verfahren der Eltern einzutragen, unabhängig davon, ob es zulässig oder für zulässig erklärt wird. Es erzeugt immer ein Bild im Kopfe der Empfänger. Damit verliert das Kind das Recht auf Familie, weil es von Personen fremdbestimmt werden, die nicht ihre gesetzlichen Vertreter sind.


    Der Verfahrenspfleger wurde abgeschafft, weil es ihm auf Grund der behördlichen Struktur nicht möglich war, gegen Willkür wirksam vorzugehen. Dabei kann die Willkür auch vom Staat bzw. dessen Institutionen ausgehen (Verbringkinder, Heimkinder, Sorgerechtenzug>Heimunterbringung). Er stand immer Interessenkonflikt und konnte diesen Kindern keine Stimme geben. Das jetzige Konstrukt ist sicher etwas unglücklich, weil sich die Befugnisse auf den Normalmenschen reduzieren, bei entsprechendem Engagement kann er aber wirksam der Willkür entgegenwirken.


    Grüße

    Jürgen