Und die Elternrechte sind zwar durch das Grundgesetz geschützt, jedoch haben wir wie bei all den geschützten Rechten eine Fülle von Ausnahmen, die sich dann aus den einzelnen Gesetzen ergeben, es gibt keine Rechte, die ausschließlich von Eltern wahrgenommen werden dürfen.
Hi!
Hm. Es geht ums Kind.
Jetzt bin ich der Ansicht, das bei Einhaltung der Gesetze und Verfahrensordnungen am ehesten mit einer auf Tatsachen basierenden staatlichen Entscheidung zu rechnen ist.
Eine elektronische Verarbeitung ist nicht Bedingung zur Anwendbarkeit der DSGVO. Diese ist "nur" die Darstellung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung in leichter Sprache.
Wie Du richtig schreibst, bedarf es eines Gesetzes, das den Eingriff in ein Grundrecht mit Aufgabe und Befugnis regelt, deutlich hierzu GG Art. 2 Abs 2 Satz 3. Dem trägt die Verfahrensordnung FamFG Rechnung, denn es hebt weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Elternrecht noch das Recht auf Familie auf. Als Verfahrensbeteiligter nach FamFG §7 Abs.2 Nr. 2 ist der Verfahrensbeistand nicht in seinen Rechten betroffen, damit wird klargestellt, dass er die Aufgaben zu erledigen hat, die ihm durch ein für ihn geltendes Gesetz übertragen wurden und welches ihn mit Befugnissen ausstattet. Dort würde eben auch vermerkt sein, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang er in das Grundrecht eines Dritten eingreifen darf.
Die Verfahrensordnung FamFG ist für die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes nicht maßgeblich. Das FamFG regelt die Tätigkeiten und Pflichten der Gerichtsbarkeit. Dadurch, dass ein Verfahrensbeistand jedoch Beteiligter ist, kann das FamFG als Verfahrensordnung ihm keine Befugnisse erteilen. Das wäre auch seltsam, weil das Recht der Eltern und Kinder auf informationelle Selbstbestimmung im FamFG nicht eingeschränkt wird - auch nicht durch das Gericht.
Wenn man nun dem Verfahrensbeistand eine inhaltliche Tätigkeit, also ein Hinwirken, auf eine Entscheidung oder eine Sachaufklärung zugestehen würde, müsste diese so in einem Gesetz verankert sein. Aber auch ohne Gesetz bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung nach erfolgter Information - und er ist spätestens bei der Übermittlung an Dritte gezwungen, die sachliche Richtigkeit zu gewährleisten. Bei widerstreitenden Eltern ist das in der Regel das gesprochene Wort - das wahr oder unwahr sein kann. Damit wäre der geübte Gewohnheitslügner klar im Vorteil.
Wenn es also um die Kinder geht, warum soll man dann von einem Regelwerk abweichen?
Wäre nicht dann die strengste Anwendung unter Beachtung aller Grundrechte am ehesten die Gewähr für ein faires Verfahren und eine auf Tatsachen basierende staatliche Entscheidung? Letztlich färbt eben dieses faire Verfahren auf die Kinder ab.
Also das Kind, vertreten durch die Eltern, erhält ein faires Verfahren.
Verfahrensbeistand kann, einige Verbrecher ausgenommen, jeder werden. Dieser Jedermann von der Straße soll in einem Verfahren der widerstreitenden Eltern nun Meinungen und Hörensagen zum Besten geben dürfen? Mir erschließt sich der Sinn nicht. Es geht um die Kinder für die die Eltern ein Leben lang die Verantwortung tragen.
Grüße
Jürgen