Beiträge von inert

    Und die Elternrechte sind zwar durch das Grundgesetz geschützt, jedoch haben wir wie bei all den geschützten Rechten eine Fülle von Ausnahmen, die sich dann aus den einzelnen Gesetzen ergeben, es gibt keine Rechte, die ausschließlich von Eltern wahrgenommen werden dürfen.

    Hi!

    Hm. Es geht ums Kind.

    Jetzt bin ich der Ansicht, das bei Einhaltung der Gesetze und Verfahrensordnungen am ehesten mit einer auf Tatsachen basierenden staatlichen Entscheidung zu rechnen ist.


    Eine elektronische Verarbeitung ist nicht Bedingung zur Anwendbarkeit der DSGVO. Diese ist "nur" die Darstellung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung in leichter Sprache.


    Wie Du richtig schreibst, bedarf es eines Gesetzes, das den Eingriff in ein Grundrecht mit Aufgabe und Befugnis regelt, deutlich hierzu GG Art. 2 Abs 2 Satz 3. Dem trägt die Verfahrensordnung FamFG Rechnung, denn es hebt weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Elternrecht noch das Recht auf Familie auf. Als Verfahrensbeteiligter nach FamFG §7 Abs.2 Nr. 2 ist der Verfahrensbeistand nicht in seinen Rechten betroffen, damit wird klargestellt, dass er die Aufgaben zu erledigen hat, die ihm durch ein für ihn geltendes Gesetz übertragen wurden und welches ihn mit Befugnissen ausstattet. Dort würde eben auch vermerkt sein, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang er in das Grundrecht eines Dritten eingreifen darf.


    Die Verfahrensordnung FamFG ist für die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes nicht maßgeblich. Das FamFG regelt die Tätigkeiten und Pflichten der Gerichtsbarkeit. Dadurch, dass ein Verfahrensbeistand jedoch Beteiligter ist, kann das FamFG als Verfahrensordnung ihm keine Befugnisse erteilen. Das wäre auch seltsam, weil das Recht der Eltern und Kinder auf informationelle Selbstbestimmung im FamFG nicht eingeschränkt wird - auch nicht durch das Gericht.


    Wenn man nun dem Verfahrensbeistand eine inhaltliche Tätigkeit, also ein Hinwirken, auf eine Entscheidung oder eine Sachaufklärung zugestehen würde, müsste diese so in einem Gesetz verankert sein. Aber auch ohne Gesetz bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung nach erfolgter Information - und er ist spätestens bei der Übermittlung an Dritte gezwungen, die sachliche Richtigkeit zu gewährleisten. Bei widerstreitenden Eltern ist das in der Regel das gesprochene Wort - das wahr oder unwahr sein kann. Damit wäre der geübte Gewohnheitslügner klar im Vorteil.


    Wenn es also um die Kinder geht, warum soll man dann von einem Regelwerk abweichen?
    Wäre nicht dann die strengste Anwendung unter Beachtung aller Grundrechte am ehesten die Gewähr für ein faires Verfahren und eine auf Tatsachen basierende staatliche Entscheidung? Letztlich färbt eben dieses faire Verfahren auf die Kinder ab.
    Also das Kind, vertreten durch die Eltern, erhält ein faires Verfahren.


    Verfahrensbeistand kann, einige Verbrecher ausgenommen, jeder werden. Dieser Jedermann von der Straße soll in einem Verfahren der widerstreitenden Eltern nun Meinungen und Hörensagen zum Besten geben dürfen? Mir erschließt sich der Sinn nicht. Es geht um die Kinder für die die Eltern ein Leben lang die Verantwortung tragen.


    Grüße

    Jürgen

    Hallo Zusammen


    Wenn etwas kommt geht das erst zum Gericht und wird an alle verteilt.

    Dort kann man das lesen, was der eine über den anderen gesagt hat, bzw. wie der VB das verstanden haben will, was das Jugendamt gesagt haben soll, der Kindergarten, Lehrerin..... Man kann nachlesen, wie der/die VB eure Beziehung bewertet auf Basis von dem, was andere gesagt haben sollen. Vielleicht gibt es auch eine Bewertung der Wohnung und eine Betrachtung, was "kindgerecht" sei. Möglicherweise auch eine Darstellung, wie das Kind die Sache womöglich sieht und was es gesagt habe soll. Kurz: Dritter Mann/Frau am Tisch der Familie. Der "Dritte Mann" vermittelt ein Bild im Gerichtsverfahren.


    Es ist natürlich auch möglich, dass nur die Mitteilung kommt, man habe mit dem Kind und den Eltern gesprochen-nix weiter.


    Ich sehe den Worst Case schon kritisch. Ihr als Eltern seit ein Leben lang für die Kinder verantwortlich. Ihr habt das Recht und die Pflicht über euer Schicksal zu entscheiden und eben auch das Schicksal eurer Kinder, Deshalb ist der Bereich der Familie auch besonders geschützt. Einmal im Grundgesetz und zudem in der EU VO 679/16, national der DSGVO Art. 9. Dadurch, dass der Gesetzgeber keine Rechtsgrundlage für das Übermitteln und das Erheben und Ausreichen bei Dritten geschaffen hat, trägt er u.a. dem Elternrecht Rechnung, weil nur die Eltern befugt sind, ein Verfahren als Grundrechteträger inhaltlich zu führen.


    Nehmen am Tisch der Familie natürliche bezahlten Personen oder Ämter (Jugendamt) Platz, muss man den Anspruch haben dürfen, dass diese nur über Tatsachen berichten, nicht über Meinungen, Gefühle, Momentaufnahmen. Tatsächlich basiert jedoch fast alles auf Hörensagen.

    Und noch dazu muss ihre übertragene vom Gesetz übertragene Aufgabe sein, damit für alle klar und deutlich ist, das man im Moment der Verfahrenseröffnung eben nur der Meinungen vom VB und ggf. Jugendamt abhängig ist. Der Gesetzgeber sieht das eben nicht so,


    Deshalb sehe ich das eben kritisch. Einmal im Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Würde des Menschen, Recht auf faires Verfahren (Kein Zeugenstand, kein Anspruch auf Richtigkeit) und eben Elternrecht, weil der Dritte Mann darüber mitredet, was gut und nicht gut im Elternhaus - einem Elternteil, - sei. Wenn es blöd läuft wird es ein toxisches Verfahren obwohl sich die Eltern zusammenraufen könnten.


    Grüße

    Jürgen

    Hallo Timekeeper


    Ich hatte auch gedacht, dass Familiendynamik usw. im Lehrplan steht.


     Lernfeld 1: Berufliche Identität und professionelle Perspektiven
    weiterentwickeln
     Lernfeld 2: Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen
    pädagogisch arbeiten

     Lernfeld 3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und
    Inklusion fördern
     Lernfeld 4: Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen
    professionell gestalten
     Lernfeld 5: Erziehungs-und Bildungspartnerschaften mit Eltern und
    Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen
     Lernfeld 6: Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken
    kooperieren


    Aber von Familie steht Länderübergreifend nichts drin.


    Familienhelfer ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt.
    Es gibt beim Bund eine Initiative zur Zusatzausbildung für Pädagogen und Psychologen um in dem sensiblen Bereich qualifizierte Unterstützung sicherzustellen.

    Bisher wurde der Familienhelfer als Informant des Jugendamts wahrgenommen.


    Grüße!



    Nö, das sind ausgebildete/studierte Sozialpädagogen.

    Hallo timekeeper


    Sozialpaedagogik ist ein Teilgebiet der Pädagogik, das sich mit der Erziehung des Einzelnen zur Gemeinschaft und zu sozialer Verantwortung außerhalb der Familie und der Schule befasst.


    Da würde mir grad unwohl werden.


    Grüße!

    Hallo Timbo89


    Der Stern-Artikel verklärt die Aufgabe und Befugnis des VB.
    Die Darstellung zeigt, wie die Gesprächspartnerin ihre Aufgabe versteht, nicht aber die tatsächlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen.


    Viele Verfahrensbeistände haben sich z.B. mit dem Datenschutz noch nie beschäftigt, die betroffenen Eltern und Kinder aber auch nicht.

    Deshalb ist es ratsam eine "Willenserklärung über die Untersagung jedweder Datenverarbeitung" zu erstellen und dem VB vor Zeugen zu geben und/oder zu faxen (Nachweis). Das ganze kann auch nett und freundlich geschehen. Und auch zeitnah nach einem Gespräch.


    Im Kern geht es darum zu verhindern, dass der Verfahrensbeistand "Personenbezogene Daten der besonderen Kategorie" (DSGVO Art. 9) bei Dritten erhebt, auswertet und dann an des Familiengericht übermittelt. Oder eben das was man selbst sagt eben anders versteht als das man es gemeint hat und / oder anders ausdeutet. Das Problem ist immer, das eine Grundforderung der Datenverarbeitung die sachliche Richtigkeit ist (DSGVO Art. 5 lit d), die kann aber der Verfahrensbeistand bei Auswertung und Übermittlung nicht gewährleisten. Damit fällt auch die Notwendigkeit, denn was soll ein Gericht mit einer inhaltlichen Stellungnahme anfangen, von der man nicht sicher sein kann, das sie auf Tatsachen beruht. Die Gefahr ist natürlich latent, dass sie verwendet wird.


    Ein weiteres Problem gibt es mit der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung von personenbezogener Daten der besonderen Kategorie, zudem aus dem Schutzbereich der Familie.
    Da gibt es zwei Möglichkeiten: Man willigt aktiv ein oder es gibt ein Gesetz, das die Einwilligung ersetzt.

    Die Einwilligung setzt eine umfassende Information vor Beginn der Datenverarbeitung über alle Verarbeitungsschritte voraus, also Erhebung, Art/Umfang Auswertung und Art/Zweck Übermittlung, Möglichkeiten der Korrektur etc. Trotzdem benötigt es ein Gesetz, dass dem Verfahrensbeistand die Datenverarbeitung gestattet.

    Gibt es ein Gesetz, dass die Einwilligung ersetzt, besteht nach DSGVO Art. 21 das Widerspruchsrecht. Denn jeder, der Daten über eine betroffene Person bei Dritten erhebt, muss dies der Person mitteilen. Ebenso wenn er Daten an Vierte übermittelt. (Es gibt gesetzliche Ausnahmeregelungen, nicht aber im FamFG, Kindschaftssachen §151)


    Für den Verfahrensbeistand gibt es solche Gesetze nicht. Der FamFG ist für das Gericht bindend, nicht aber auf die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes anwendbar.


    Der FamFG §158 regelt nur die Pflichten des Gerichts als Verfahrensordnung und die Stellung des Verfahrensbeistand im Verfahren verbindlich. Eine Verpflichtung des Gerichtes ist es, den Auftrag des "Gespräche führen" konkret in Art und Umfang zu beschreiben und zu begründen (Damit wird der Zweck ersichtlich). Das Gericht ist verpflichtet, Rechtsmittel des VB zu bearbeiten. Nachdem er nicht der gesetzliche Vertreter ist, können nur die Eltern als Grundrechteträger die Interessen des Kindes vertreten. Der Verfahrensbeistand ist also Beteiligter ohne den Grundrechten des Elternrechts.


    Daher dürfte extreme Datensparsamkeit angebracht sein.


    Grüße!