Berechnung des Kindesunterhalts
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle legt die Höhe des Kindesunterhalts fest, den der unterhaltsverpflichtete Elternteil, heute i.d.R. immer noch der Vater, an die Kinder zahlen muss, zu Händen des betreuungsunterhaltsverpflichteten, also des die Kinder betreuenden Elternteils, heute i.d.R. immer noch die Mutter.
Wie wird der Unterhalt für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle konkret berechnet?
Um zu verstehen, wie der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen ist, sollte man zunächst die Anmerkungen und Leitlinien des OLG Düsseldorf zur Düsseldorfer Tabelle lesen. Die Unterhaltsleitlinien gehen zunächst auf das unterhaltsrelevante Einkommen ein, dann auf den Kindesunterhalt und anschließend auf den Ehegattenunterhalt. Des weiteren behandeln sie die Tatbestandsmerkmale Leistungsfähigkeit und Mangelfall.
Wichtig: Die Anmerkungen und Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf dürfen nicht mit der Düsseldorfer Tabelle selbst verwechselt werden. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf stehen neben der Düsseldorfer Tabelle, ergänzen sie.
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Was hat es mit den Unterhaltsrichtlinien der anderen Oberlandesgerichte auf sich?
Es gibt in Deutschland 24 Oberlandesgerichte und diese OLGe haben sich nicht auf eine einheitliche Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht einigen können. So bringt jedes Oberlandesgericht seine eigenen Unterhaltsrichtlinien heraus, entwickelt seine eigenen Bedarfssätze, Selbstbehalte und Berechnungsschlüssel. Daraus folgt, dass für den eigenen Fall immer die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem man lebt, maßgebend ist. Über dem Oberlandesgericht gibt es zwar noch den Bundesgerichtshof (BGH), aber dieses Gericht ist nur Revisionsinstanz und eine Revision ist nur in seltenen Fällen zulässig. Grundsatzentscheidungen des BGH zum Kindesunterhalt gibt es zudem nur wenige.