Mindestunterhalt für das minderjährige Kind
Oft taucht folgende Frage auf: Gibt es ein Minimum, das an das Kind als Unterhalt gezahlt werden muss? Unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle?
Für den Mindestunterhalt wurden früher die untersten Beträge der Düsseldorfer Tabelle herangezogen wurden.
Mindestunterhaltsverordnung
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab dem 1. Januar 2016 durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Dies ist durch eine Änderung des § 1612a BGB möglich geworden. Damit ist der Mindestunterhalt unabhängig von den Kinderfreibeträgen.
Die Düsseldorfer Tabelle hat also für 2016 erstmals die Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mindestunterhaltsverordnung – MUV) als Grundlage:
§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 335 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 342 Euro ab dem 1. Januar 2017,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 384 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 393 Euro ab dem 1. Januar 2017,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 450 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 460 Euro ab dem 1. Januar 2017
Der zu zahlende Mindestunterhalt reduziert sich um die Hälfte des Kindergeldes, wenn das Kindergeld nicht an den Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt wird.
Ist man minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, so muss man bei einer, eine Verbraucherinsolvenz beantragen, um den Ansprüchen der Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen, vgl. Urteil des BGH vom 23.02.2005, Az.: XII ZR 114/03.
Auf die o.g. Summen hat ein minderjähriges Kind einen unbedingten Anspruch. Der Unterhaltsverpflichtete muss jede Anstrengung unternehmen, um wenigstens diesen Mindestunterhalt zu gewährleisten. Unter Umständen muss er eine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen, etwa einen Minijob vor oder nach der normalen Erwerbstätigkeit.
Für den Fall, dass dennoch keine Leistungsfähigkeit besteht, obwohl der Verpflichtete alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, hat der nicht barunterhaltsverpflichtete Elternteil die Möglichkeit beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Das Jugendamt tritt dann in Vorleistung. Gegen den Unterhaltspflichtigen besteht ein Erstattungsanspruch.
Muss alles für das Kind aus dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden?
Die Antwort lautet: nein! Das minderjährige Kind hat neben den Tabellensätzen Anspruch auf Mehrbedarf und Sonderbedarf. Dabei ist Mehrbedarf eine Ausgabe, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum anfällt und Sonderbedarf eine Ausgabe, die einmalig ist und außergewöhnlich hoch ist. Zu beachten ist, dass es sich um Ausgaben handeln muss, die in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind.
Beim Mehrbedarf und Sonderbedarf sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen und auch die bisherigen Kosten und Familienverhältnisse vor der Trennung.