Kindergeld erhalten Eltern für ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Voraussetzung ist, dass die Kinder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet sind.
Der Anspruch besteht auch, wenn die Kinder studieren oder sich in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis befinden.
Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 (Az. 20 UF 875/15) im Anschluss an ein Urteil des BGH vom 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) entschieden, dass die volle, d. h. alleinige Haftung des die Kinder betreuenden Elternteils für den Kindesunterhalt dann in Betracht kommt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient, selbst wenn dieser, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil, auch bei Zahlung des vollen Unterhalts, seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren kann.
Haben volljährige junge Erwachsene, die ein FSJ absolvieren, einen Anspruch auf Kindesunterhalt? Hierüber hatte jüngst das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.
FSJ zwischen Schule und Berufsausbildung
Nach dem Schulabschluss, der mittleren Reife oder dem Abitur, beginnen viele junge Erwachsene nicht mit einer Berufsausbildung oder einem Studium, sondern leisten ehrenamtliche Arbeit in einem staatlich geregelten FSJ, einem Freiwilligen Sozialen Jahr. Sie erhalten während dieser Zeit keine Vergütung, wohl aber ein Taschengeld, manchmal auch Unterkunft und Verpflegung.
Reichen Taschengeld und sonstige Leistungen des Trägers des FSJ nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, stellt sich die Frage, ob die Eltern während der Zeit des FSJ ergänzenden Unterhalt zu zahlen haben.
Wenn sich verheiratete oder nicht verheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern trennen, muss die Zahlung des Unterhalts für die Kinder neu geregelt werden. Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes sind 2,2 Millionen minderjährige Kinder in Deutschland auf Unterhalt angewiesen. Die Sätze für den Kindesunterhalt richten sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese wurde am 1. Januar 2016 aktualisiert.
Sehr oft gibt es bei einer Trennung der Eltern Streit um den Kindesunterhalt. Dieser muss bis zur Volljährigkeit eines Kindes der Elternteil zahlen, der nicht den überwiegenden Anteil an Betreuung und täglicher Versorgung erbringt. Der andere Elternteil erfülle bis dahin seine Unterhaltspflicht durch die Betreuungsleistung. Regelmäßige Aufenthalte des Kindes am Wochenende beim Unterhalt zahlenden Vater ändern daran nichts an der Höhe der Unterhaltspflicht.
Verwandte in gerader Linie sind einander zu Unterhalt verpflichtet. Aus dieser gesetzlichen Regelung resultiert der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern.
Ein Unterhaltsanspruch setzt immer voraus, dass der Anspruchsteller bedürftig ist. Bei Kindern ist dies in der Regel der Fall, wenn sie minderjährig sind oder aber noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Die Eltern müssen den Kindern eine Berufsausbildung finanzieren.
Ist das Kind bereits volljährig und verfügt es z. B. aufgrund einer Erbschaft oder einer großzügigen Schenkung der Großeltern über eigenes Vermögen, stellt sich allerdings die Frage, ob Eltern dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sind.