Änderungen Kindesunterhalt 2019 durch Düsseldorfer Tabelle

2019 Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle wurde 2019 an die neuen Bedarfe der Kinder angepasst.

Pünktlich zum 1. Januar 2019 wurde die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Das bedeutet, dass für viele Kinder ein geänderter Unterhaltsbetrag zu zahlen ist.

Düsseldorfer Tabelle mit neuen Eingangsbeträgen

Die vom Bundesjustizministerium (Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz) erlassene Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sogenannte Mindestunterhaltsverordnung, hat in § 1 neue Zahlen für den Mindestunterhalt festgelegt.

Danach beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2019 für Kinder in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB) 354 Euro,

in  der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB) 406 Euro und

in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB) 476 Euro.

Diese Werte sind die Grundlage für die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zum Januar 2019.

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Unterhalt Kind – die gesetzlichen Regeln

Fast jedes Jahr im Januar werden die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle neu gefasst und an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. So auch 2019.

Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Unterhalt für das Kind oder die Kinder des unterhaltsverpflichteten Elternteils.

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, wird aber wie ein solches behandelt. Vater und Mutter können sich nach einer Trennung an ihr orientieren, wenn es um den Unterhalt für das gemeinsame Kind geht. Fast jedes Jahr haben minderjährige Kinder Anspruch auf mehr Geld, wenn die Eltern getrennt sind.

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