Pünktlich zum 1. Januar 2019 wurde die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Das bedeutet, dass für viele Kinder ein geänderter Unterhaltsbetrag zu zahlen ist.
Düsseldorfer Tabelle mit neuen Eingangsbeträgen
Die vom Bundesjustizministerium (Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz) erlassene Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sogenannte Mindestunterhaltsverordnung, hat in § 1 neue Zahlen für den Mindestunterhalt festgelegt.
Danach beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2019 für Kinder in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB) 354 Euro,
in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB) 406 Euro und
in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB) 476 Euro.
Diese Werte sind die Grundlage für die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zum Januar 2019.