Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall eines Klägers zu entscheiden, der von seiner Ehefrau geschieden worden war. Beide waren gemeinsam Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Über die Auseinandersetzung des Grundeigentums führten die geschiedenen Eheleute einen Zivilprozess, der bis zum Oberlandesgericht führte und dort mit einem Vergleich endete.
In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Anwaltskosten des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte jedoch eine steuerliche Berücksichtigung ab.