Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen ist. Ab rechtskräftiger Scheidung ist nachehelicher Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Der Anspruch auf Unterhalt für den Ex-Partner – egal ob als Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt – kann schon nach einem Jahr enden. Und zwar in dem Falls, dass der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner zusammenzieht.
So hat das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 78/16 mit Urteil vom 16.11.2016 entschieden. Nach einem Jahr könne, so das OLG, von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Diese führe zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Ex-Partners.
Vor 8 Jahren hat der Gesetzgeber mit einer Unterhaltsreform das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Eheleute in den Vordergrund gestellt. Er wollte eine vollständige Entflechtung der finanziellen Beziehungen der Ex-Partner erreichen, jedenfalls dem Grundsatz nach. Jeder der Ex-Gatten soll für die Deckung seines täglichen Lebensbedarfes nach der Scheidung selbst sorgen.
Im Unterhaltsrecht wurden die Möglichkeiten erweitert, Unterhaltsverpflichtungen zeitlich zu befristen.
Hinsichtlich der Scheidung wurde das Schuldprinzip vor über 30 Jahren nach heftigen Diskussion in einer Reform des Familienrechts abgeschafft. Seither kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es spielt keine Rolle mehr, ob ein Partner den anderen „böswillig verlassen“, ihm „seelische Grausamkeiten“ zugefügt oder sich „ehrlos und unsittlich“ verhalten hat. Das wurde von konservativer Seite seinerzeit als „Zeichen des Verfalls des sittlichen Bewusstseins eines Volkes“ gewertet. Dennoch: der Gesetzgeber hat die Familiengericht entlastet und festlegt, dass nach einer Trennungsphase von drei Jahren davon auszugehen ist, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist und somit die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Dennoch, über die Hintertür des Unterhalts hat es das Schuldprinzip geschafft, im Familienrecht bis in die Gegenwart zu überleben.
Seitensprung und Ehebruch lässt Unterhaltsanspruch entfallen
Die Familiengerichte müssen deshalb noch immer die schmutzige Wäsche der zerstrittenen Ehepartner waschen. Das Zerrüttungsprinzip ist kein Freifahrtschein für eine absolute Narrenfreiheit in der Beziehung. Die Frage der Schuld entscheidet zwar nicht mehr, ob eine Ehe geschieden wird, wohl aber spielt sie eine erhebliche Rolle bei den finanziellen Folgen der Scheidung. Hier haben die Fehltritte eines Partners noch immer große Auswirkungen.
Ein Unterhaltsanspruch, der dem Grunde nach gegeben ist, kann im Einzelfall verwirkt sein.
Unterhaltsanspruch
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Frage. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 10.11.2015 unter dem Az 10 UF 210/14 einen solchen Ausnahmefall festgestellt.
Ehegattenunterhalt
Im zugrunde liegenden Fall, verlangte der Ehemann von seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt. Die Ehefrau wendete gegen diesen Anspruch ein, er sei verwirkt, weil der Ehemann seit mehr als zwei Jahren in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau lebe. Diese Frau benannte sie als Zeugin.