Kindesunterhalt bei großer Einkommensdifferenz der Eltern

betreuungsunterhalt
Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind nicht immer gleichwertig.

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 (Az. 20 UF 875/15) im Anschluss an ein Urteil des BGH vom 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) entschieden, dass die volle, d. h. alleinige Haftung des die Kinder betreuenden Elternteils für den Kindesunterhalt dann in Betracht kommt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient, selbst wenn dieser, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil, auch bei Zahlung des vollen Unterhalts, seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren kann.

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