Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Ex-Partners bereits nach einem Jahr

Gemeinsamer Urlaub kann Lebensgemeinschaft verfestigen.

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen ist. Ab rechtskräftiger Scheidung ist nachehelicher Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Der Anspruch auf Unterhalt für den Ex-Partner – egal ob als Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt – kann schon nach einem Jahr enden. Und zwar in dem Falls, dass der  Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner zusammenzieht.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 78/16 mit Urteil vom 16.11.2016 entschieden. Nach einem Jahr könne, so das OLG,  von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Diese führe zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Ex-Partners.

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Kosten der Scheidung steuerlich absetzbar – aber nur begrenzt

Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall eines Klägers zu entscheiden, der von seiner Ehefrau geschieden worden war. Beide waren gemeinsam Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Über die Auseinandersetzung des Grundeigentums führten die geschiedenen Eheleute einen Zivilprozess, der bis zum Oberlandesgericht führte und dort mit einem Vergleich endete.

In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Anwaltskosten des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte jedoch eine steuerliche Berücksichtigung ab.

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Trennung als Voraussetzung für die Scheidung

Trennung von Tisch und Bett
Ein Trennungsjahr ist Voraussetzung für eine Scheidung.

Eine Trennung im rechtlichen Sinn ist Voraussetzung für eine Scheidung, denn sie manifestiert, dass die Ehe zerrüttet ist. Mindestens ein Jahr müssen Eheleute getrennt leben, um eine Scheidung zu erreichen. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist allerdings in seltenen Ausnahmefällen eine Scheidung in Form einer Blitzscheidung möglich.

Trennung in Ehe und Lebenspartnerschaft

Nur wenn Ehepartner oder die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sich tatsächlich getrennt haben, ist eine Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft möglich. Trennung bedeutet – schlagwortartig umschreiben – Trennung von Tisch und Bett. Im rechtlichen Sinn liegt also eine Trennung vor, wenn kein ehelicher Haushalt mehr vorhanden ist. Klar ist dies, wenn einer der Partner ausgezogen ist. Aber auch innerhalt einer gemeinsamen Wohnung ist eine Trennung im Rechtssinn durchführbar. Das setzt aber beispielsweise voraus, dass die Noch-Ehepartner nicht in einem Bett schlafen und nicht füreinander kochen.

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