Wenn sich Ehepartner trennen, entsteht in vielen Fällen für einen der Partner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Partner um gemeinsame Kinder kümmert und deshalb nicht für den eigenen Lebensunterhalt mittels einer Anstellung sorgen kann. Allerdings ist im ersten Jahr der Trennung grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit nicht vorgesehen.
Bei einer neuen verfestigten Partnerschaft kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt jedoch ausgeschlossen sein.
Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen ist. Ab rechtskräftiger Scheidung ist nachehelicher Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Der Anspruch auf Unterhalt für den Ex-Partner – egal ob als Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt – kann schon nach einem Jahr enden. Und zwar in dem Falls, dass der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner zusammenzieht.
So hat das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 78/16 mit Urteil vom 16.11.2016 entschieden. Nach einem Jahr könne, so das OLG, von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Diese führe zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Ex-Partners.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens tauchen immer wieder typische Unterhaltsfragen auf. Oft hat man hierzu falsche Vorstellungen.
Trennungsunterhalt
Viele scheidungswillige Ehepartner gehen davon aus, dass der eine Partner nach der Trennung automatisch Unterhalt vom anderen bekommt. Oftmals denken so die Frauen, wenn der Ehemann der Verdiener ist. Richtig ist zwar, dass der Noch-Ehepartner während der Trennungszeit dem anderen, bedürftigen Partner zum Unterhalt verpflichtet ist. Derjenige, der weniger verdient oder auch gar nichts verdient hat einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner, der Einkommen oder höheres Einkommen hat.
Hat sich ein verliebtes Paar vor dem Standesbeamten das Jawort gegeben, so werden damit automatisch gegenseitige Unterhaltsansprüche geboren. Diese sind, je nach dem Zustand der Ehe, unterschiedlicher Art. Während der Zeit der intakten Ehe kann der gering verdienende Ehegatte vom mehrverdienenden Ehegatten Familienunterhalt verlangen. Nach einer Trennung für die Zeit der Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Ehescheidung gibt es den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt).
Sehen wir uns die drei Unterhaltsarten ausführlicher an.
Eine Trennung im rechtlichen Sinn ist Voraussetzung für eine Scheidung, denn sie manifestiert, dass die Ehe zerrüttet ist. Mindestens ein Jahr müssen Eheleute getrennt leben, um eine Scheidung zu erreichen. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist allerdings in seltenen Ausnahmefällen eine Scheidung in Form einer Blitzscheidung möglich.
Trennung in Ehe und Lebenspartnerschaft
Nur wenn Ehepartner oder die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sich tatsächlich getrennt haben, ist eine Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft möglich. Trennung bedeutet – schlagwortartig umschreiben – Trennung von Tisch und Bett. Im rechtlichen Sinn liegt also eine Trennung vor, wenn kein ehelicher Haushalt mehr vorhanden ist. Klar ist dies, wenn einer der Partner ausgezogen ist. Aber auch innerhalt einer gemeinsamen Wohnung ist eine Trennung im Rechtssinn durchführbar. Das setzt aber beispielsweise voraus, dass die Noch-Ehepartner nicht in einem Bett schlafen und nicht füreinander kochen.