Nach der Statistik wird fast jede zweite Ehe in Deutschland geschieden. – Eher weniger schön als gut.
Hat ein Ehepaar nun den Entschluss zu einer Scheidung endgültig gefasst, sollte es sich über die erforderlich Vorgehensweise gut informieren. Viele Paare haben eine falsche Vorstellung von dem, was für eine Scheidung erforderlich ist bzw. was man tun und nicht tun sollte.
Hinsichtlich der Scheidung wurde das Schuldprinzip vor über 30 Jahren nach heftigen Diskussion in einer Reform des Familienrechts abgeschafft. Seither kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es spielt keine Rolle mehr, ob ein Partner den anderen „böswillig verlassen“, ihm „seelische Grausamkeiten“ zugefügt oder sich „ehrlos und unsittlich“ verhalten hat. Das wurde von konservativer Seite seinerzeit als „Zeichen des Verfalls des sittlichen Bewusstseins eines Volkes“ gewertet. Dennoch: der Gesetzgeber hat die Familiengericht entlastet und festlegt, dass nach einer Trennungsphase von drei Jahren davon auszugehen ist, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist und somit die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Dennoch, über die Hintertür des Unterhalts hat es das Schuldprinzip geschafft, im Familienrecht bis in die Gegenwart zu überleben.
Seitensprung und Ehebruch lässt Unterhaltsanspruch entfallen
Die Familiengerichte müssen deshalb noch immer die schmutzige Wäsche der zerstrittenen Ehepartner waschen. Das Zerrüttungsprinzip ist kein Freifahrtschein für eine absolute Narrenfreiheit in der Beziehung. Die Frage der Schuld entscheidet zwar nicht mehr, ob eine Ehe geschieden wird, wohl aber spielt sie eine erhebliche Rolle bei den finanziellen Folgen der Scheidung. Hier haben die Fehltritte eines Partners noch immer große Auswirkungen.
Der Vater eines Kindes zahlt Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes. Diese bezieht Elterngeld in Höhe von 650 Euro.
Anrechnung von Elterngeld auf Unterhaltspflicht
In seiner Einkommenssteuererklärung machte der Vater die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend und vertrat die Auffassung, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich übersteigen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Beträge führten.
Das Finanzamt hingegen folgte dieser Argumentation nicht und rechnete das gesamte Elterngeld an.