Wenn sich Ehepartner trennen, entsteht in vielen Fällen für einen der Partner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Partner um gemeinsame Kinder kümmert und deshalb nicht für den eigenen Lebensunterhalt mittels einer Anstellung sorgen kann. Allerdings ist im ersten Jahr der Trennung grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit nicht vorgesehen.
Bei einer neuen verfestigten Partnerschaft kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt jedoch ausgeschlossen sein.