Kein Trennungsunterhalt bei einer verfestigten neuen Partnerschaft

Trennungsunterhalt bei verfestigter Lebenspartnerschaft
Wer mit dem neuen Partner Familienfeste feiert, lebt in einer verfestigten Partnerschaft

Wenn sich Ehepartner trennen, entsteht in vielen Fällen für einen der Partner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Partner um gemeinsame Kinder kümmert und deshalb nicht für den eigenen Lebensunterhalt mittels einer Anstellung sorgen kann. Allerdings ist im ersten Jahr der Trennung grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit nicht vorgesehen.

Bei einer neuen verfestigten Partnerschaft kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt jedoch ausgeschlossen sein.

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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen neuer Beziehung

Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann verwirkt sein.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Ein Unterhaltsanspruch, der dem Grunde nach gegeben ist, kann im Einzelfall verwirkt sein.

Unterhaltsanspruch

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Frage. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 10.11.2015 unter dem Az 10 UF 210/14 einen solchen Ausnahmefall festgestellt.

Ehegattenunterhalt

Im zugrunde liegenden Fall, verlangte der Ehemann von seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt. Die Ehefrau wendete gegen diesen Anspruch ein, er sei verwirkt, weil der Ehemann seit mehr als zwei Jahren in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau lebe. Diese Frau benannte sie als Zeugin.

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