Sorgerecht bei Scheidung und Trennung
Grundsatz: Gemeinsames Sorgerecht für gemeinschaftliche minderjährigen Kinder
Solange die Ehe funktionierend besteht, haben beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Das elterliche Sorgerecht gliedert sich auf in die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Elterliche Sorge ist aber nicht nur mit Rechten, sondern genausogut mit Pflichten verbunden. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz ist das Sorgerecht zuletzt umgestaltet worden. Weitere Änderungen stehen bevor, insbesondere was das Recht der nichtehelichen Väter anbelangt.
Mit der letzten Reform des Sorgerechts kann die Sorge für eheliche und nichteheliche Kinder von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden, auch dann, wenn die Eltern getrennt sind. Auch der Vater eines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters hat nicht nur ein Umgangsrecht sondern auch einen Anspruch auf das Sorgerecht für das Kind, so eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Davor war ein gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern nur mit Zustimmung der Mutter möglich.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können so genannte Sorgeerklärungen abgeben. Sie erklären darin, die Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt erfolgen kann.
Geben die Eltern die Sorgeerklärungen ab, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Bisher lag dies allein in der Willkür der Mutter.
Ein Umgangsrecht haben neben dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, auch Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Das Umgangsrecht ist als primäres Recht des Kindes ausgestaltet.
Ein elterliches Züchtigungsrecht gibt es nicht mehr. Damit sind selbst leichte Schläge bei kleineren Kindern verboten.
Inhalt des elterlichen Sorgerechts
Die elterliche Sorge setzt sich aus der Vermögenssorge und der Personensorge zusammen. Hinzu kommt die gesetzliche Vertretung des Kindes. Die Personensorge gleidert sich auf in die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Die Personensorge hat aber auch die persönliche Fürsorge zum Gegenstand, also die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes.
Das Sorgerecht für ein Kind ist damit das Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Betreuung und Versorgung eines minderjährigen Kindes und im BGB (§§ 1626 – 1698b) geregelt.
Neben dem Sorgerecht steht die Unterhaltspflicht der Eltern; sie müssen finanziell für ihr Kind sorgen.
Beispiele:
Die Personensorge beinhaltet die Pflege und Erziehung des Kindes. Hierbei geht es z. B. um die Wahl der Schule oder Entscheidungen über die Höhe des Taschengeldes oder Freizeitaktivitäten.
Die Eltern müssen bei medizinischen Behandlungen des Kindes zustimmen. Sie vertreten ihr Kind rechtlich gegenüber dem Arzt. Auch wenn es nur um kleine Eingriffe wie Ohrsticker geht, ist die Einwilligung der Eltern notwendig.
Eltern haben zudem die Aufsichtspflicht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie entscheiden beispielsweise, ob das Kind bei Freunden übernachten darf.
Eltern verwalten das Vermögen des Kindes, etwa ein Sparkonto, und entscheiden, wie das Vermögen verwendet wird. Bei Verträgen vertreten die Eltern das Kind; es müssen beide Elternteile unterschreiben. Vater und Mutter können sich aber gegenseitig bevollmächtigen; dann reicht die Unterschrift nur eines Elternteils.
Wie wird das Sorgerecht erlangt?
Beide Elternteile, Vater und Mutter, erlangen das gemeinsame Sorgerecht mit der Geburt des Kindes, wenn sie miteinander verheiratet sind. Es handelt sich um ein Automatismus, der nicht umgangen werden kann. So kann eine Mutter oder ein Vater das Sorgerecht nicht ablehnen.
Das gemeinsame Sorgerecht für Eltern, die bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, entsteht automatisch dann, wenn sie später die Ehe miteinander eingehen.
Trennen sich die Eltern oder lassen sie sich scheiden, so hat dies zunächst keine Auswirkungen auf das gemeinsame Sorgerecht.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erlangt nur die Mutter das Sorgerecht für das Kind automatisch mit der Geburt. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Vater und Mutter können aber Sorgeerklärungen abgeben. Dann haben beide das gemeinsame Sorgerecht.
Streitigkeiten bei der Ausübung des gemeinschaftlichen Sorgerechts
Haben die Eltern bei der Ausübung des Sorgerechts in einem Punkt unterschiedliche Meinungen, so schreibt ihnen das Gesetz in § 1627 BGB vor, dass sie versuchen müssen, sich zu einigen. Ist dies nicht möglich, so darf die Entscheidung nicht einfach von einem Elternteil allein getroffen werden. Vielmehr kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass die Entscheidung in dieser Frage ihm allein übertragen wird. Das ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Entscheidung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Handelt es sich lediglich um eine Nebensächlichkeit, so kann das Gericht nicht angerufen werden, sondern die Eltern müssen sich selbst einigen. Ist das nicht möglich, so hat die Maßnahme zu unterbleiben. Was ist nun erheblich? Bejaht wurde dies von den Familiengerichten bei der Wahl des Namens, der Schule, der Ausschlagung einer Erbschaft und vor allem bei der Bestimmung des Aufenthaltsortes. Das Familiengericht entscheidet erst, nachdem ein Vermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. Es hört die Parteien und entsprechend § 159 FamFG das Kind an. Dann überträgt es einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis für die konkrete Angelegenheit oder auch für eine bestimmte Art von Angelegenheiten. Der Antragsgegner kann gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde einlegen. Ist das Kind schon 14 Jahre alt, hat es ebenfalls ein Beschwerderecht. Über die Beschwerde entscheidet das übergoerdnete Gericht.
Verhinderung
Es gibt Fälle, in denen die elterliche Sorge ruht. Das kann aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen sein. Geregelt ist dies in den §§ 1673 ff BGB. Liegt ein gemeinsames Sorgerecht vor, so übt während des Ruhens der elterlichen Sorge der andere Elternteil die elterliche Sorge allein aus. Ist ein Elternteil beschränkt geschäftsfähig, so übt er die tatsächliche Personensorge noch selbst aus.
Für das Kind wird ein Vormund oder Pfleger bestellt, wenn die elterliche Sorge des allein Sorgeberechtigten vorübergehend ruht und der Wegfall des Ruhensgrundes in absehbarer Zeit eintreten wird.
Bestehen die Gründe für das Ruhen der elterlichen Sorge auf Dauer, so hat der andere, bisher nicht sorgeberechtigte Elternteil gem. § 1678 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Übertragung der elterlichen Sorge, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Andernfalls erhält das Kind einen Vormund oder Pfleger.
Ende des Sorgerechts
Mit der Volljährigkeit des Kindes endet das elterliche Sorgerecht automatisch, also mit dem 18. Geburtstag. Des weiteren mit dem Tod des Kindes.
Das elterliche Sorgerecht fällt bedingt fort, wenn das ehefähige minderjährige Kind heiratet. Dann verbleibt bei den Eltern lediglich noch die Vormögenssorge und die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten. Die tatsächliche Personensorge, also etwa das Recht zur Erziehung, fällt weg. Auch wenn das minderjährige Kind wieder geschieden wird, lebt dieser Teil der Personensorge nicht wieder auf. Das ergibt sich aus § 1633 BGB.
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann einem Elternteil die elterleiche Sorge auch durch eine gerichtliche Entscheidung entzogen werden, etwa bei Trennung und Scheidung oder generell bei einem Missbrauch des Sorgerechts.
Stirbt ein Elternteil, so endet das elterliche Sorgerecht ebenfalls. Der überlebende Elternteil hat dann automatisch das alleinige Sorgerecht, vgl. § 1680 Abs. 1 BGB. Hatte der oder die Verstorbene ein alleiniges Sorgerecht, so ist eine Gerichtsentscheidung dafür notwendig, das Sorgerecht auf den anderen Elternteil zu übertragen. Das Gericht wird das Sorgerecht auf ihn übertragen, wenn das dem Wohl des Kindes dient.
Sorgerecht bei Scheidung
Die Regel bei einer Scheidung ist – und soll es nach dem Willen des Gesetzgebers sein – dass die Scheidung erfolgt, ohne dass ein Gericht mit der Sorgerechtsregelung befaßt wird: Das bisherige gemeinsame Sorgerecht der Eltern bleibt weiter bestehen.
Ziel des Kindschaftsrechtsreformgesetzes war, bei einem Auseinandergehen der Eltern, egal ob verheiratet oder unverheiratet zusammenlebend, das gemeinsame Sorgerecht über Trennung und Scheidung hinaus grundsäzlich unverändert bestehen zu lassen.
Es kann jedoch – unabhängig vom Scheidungsverfahren – ein isoliertes Sorgerechtsverfahren bei Gericht anhängig gemacht werden (s.o.) – dies kann in Verbindung mit dem Scheidungsantrag geschehen. Wird kein Antrag gestellt, so befasst sich das Familiengericht auch im Scheidungsverfahren nicht mit der Frage der Sorgerechtsübertragung. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet sein sollte, wird es von Amts wegen tätig.
Im Falle einer Trennung müssen und sollen sich die Eltern also darüber einigen, bei wem das Kind leben soll, wo der Aufenthalt des Kindes sein soll. Kommt schon hierüber keine Einigung zustande, weil jeder das Kind bei sich wohnen haben möchte, dann wird wahrscheinlich auch keine Einigung bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge möglich sein. Das Gericht wird sich auf Antrag mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts befassen müssen.
Das gemeinsame Sorgerecht ist nach den gesetzgeberischen Vorgaben bei Trennung und Scheidung also die Regel. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts erfordert einen Antrag und besondere Gründe, die im Kindeswohl begründet sein müssen.
Besteht das gemeinsame Sorgerecht im Falle einer Trennung oder Scheidung fort, so hat das Elternteil, bei dem das Kind lebt, dennoch die meiste Verantwortlichkeit. In § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB werden die Befugnisse der Eltern aufgeteilt:
Entscheidungen des täglichen Lebens
Das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zu alleinigen Entscheidungen des täglichen Lebens. Es sind solche Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine gravierenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, etwa Entscheidungen über die alltägliche Gesundheitsvorsorge, Routineimpfungen, Entschuldigungen in der Schule bei Krankheit, über die Teilnahme an Schulveranstaltungen oder über den Kontakt des Kindes zu Nachbarn, Freizeitgestaltung oder Taschengeldregelungen.
Bedeutsame Entscheidungen
Bedeutsame Entscheidungen müssen hingegen im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil getroffen werden. Zu diesen Entscheidungen gehören etwa die Wahl des Kindergartens, der Schule oder Lehrstelle, Lehrerbesprechung über gefährdete Versetzung, Einwilligung in größere Operationen, Umzug, Auslandsaufenthalt oder die Eröffnung eines Kontos sowie die Geldanlage.
Zu den bedeutsamen Entscheidungen gehört auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Richten diese sich jedoch gegen den anderen Elternteil, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen; das folgt aus § 1629 Abs. 2 BGB.
Unabhängig von der gesetzlichen Vorgabe können die Eltern bei Einigkeit andere Regelungen treffen und sich auch gegenseitig bevollmächtigen, für das Kind zu entscheiden.
Nichteheliche Kinder
Uneheliche beziehungsweise nichteheliche Kinder werden in Sorgerechtsfragen den ehelichen Kindern gleichgestellt.
Sorgeerklärungen bei nichtehelichem Kind
Eltern eines nichtehelichen Kindes können ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht haben. Es gilt folgendes: wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können sie bei der Geburt des Kindes Sorgerechtserklärungen abgeben.
Sie müssen erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, vgl. §§ 1626 a ff BGB. Jeder Elternteil muss diese Sorgeerklärung persönlich vor einem Notar ode dem Jugendamt abgeben. Ein beschränkt geschäftsfähiges Elternteil bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Das Familiengericht kann diese Zustimmung durch Beschluss ersetzen. Die Sorgeerklärung ist bedingungsfeindlich. Sie darf auch nicht befristet sein. Die Eltern des nicht ehelichen Kindes müssen nicht zusammenleben, um ein gemeinsames Sorgerecht ausüben zu können.
Die Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt abgegeben werden. Sie werden jedoch erst mit der Geburt des Kindes wirksam. Auch später kann die Sorgeerklärung noch abgebeben werden, bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Die Sorgeerklärungen können im Nachhinein nicht mehr von den Eltern abgeändert werden. Eine Abänderung kann nur auf Antrag durch das Familiengericht erfolgen. Ein solcher Beschluss setzt gem. § 1671 BGB voraus, dass die Eltern voneinander getrennt leben und ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Sorge auf sich beantragt. Hat das Gericht dann das Sorgerecht auf ein Elternteil allein übertragen, so kann dies auch nur wieder durch einen Gerichtsbeschluss geändert werden, nicht durch erneute Sorgeerklärungen.
Sorgerecht ist Menschenrecht
Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung kann der Vater eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht für das Kind also nur mit Zustimmung der Mutter erlangen, vgl. § 1626 a Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ist gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (Az. 1 BvR 420/09) verfassungswidrig. Sie verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Auch § 1672 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Ähnlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Danach hat auch der Vater eines Kindes, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, einen Anspruch, das (gemeinsame) Sorgerecht auszuüben.
Zuvor war der Vater vom Wohl und Willen der Mutter abhängig. Ohne die Mitwirkung der Mutter und gegen ihren Willen konnte der Vater eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht nur erhalten, wenn der Mutter die elterlichen Sorge gem. den §§ 1680 Abs. 3 und § 1666 BGB entzogen wurde, sie dauerhaft an der Ausübung verhindert war (§ 1678 Abs. 2 BGB) oder starb (§ 1680 BGB) und die Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl entsprach.