Umgangsrecht

Das Umgangsrecht

Das Umgangsrecht – die Umgangsregelung

Das Umgangsrecht ist in den §§ 1684 und 1685 BGB geregelt.

§ 1684 BGB: Umgang des Kindes mit den Eltern – Abs. 1: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

§ 1685 BGB: Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen – Abs. 1: Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. – Abs. 2: Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).

§ 1626 Abs. 3 BGB statuiert, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört. In § 1684 Abs. 1 BGB wird das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil festegelegt und umgekehrt für beide Elternteile das Recht und die Pflicht auf einen Umgang mit ihrem Kind fixiert. Aber auch andere Personen, die für das Kind bedeutsam sind, haben ein gesetzliches Umgangsrecht. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils

Das Umgangsrecht gibt dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil die Möglichkeit, sich von dem körperlichen und geistigen Wohl seines Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen. Er kann so die verwandtschaftlichen Beziehungen mit dem Kind aufrechterhalten und einer Entfremdung vorbeugen. Das Umgangsrecht soll auch das Bedürfnis nach Liebe auf beiden Seiten (Vater oder Mutter und Kind) erfüllen.

Das Umgangsrecht beinhaltet kein Erziehungsrecht. Das Erziehungsrecht ist als Teil der Personensorge dem sorgeberechtigten Elternteil vorbehalten.

Gestaltung und Ausübung des Umgangrechts

Zunächst sollten die Eltern versuchen, sich über die Gestaltung des Umgangsrechts zu einigen. Nur wenn keine Einigung möglich ist, soll das Gericht angerufen werden.

In der gerichtlichen Praxis ist folgende Regelung häufig anzutreffen, die allerdings überaltet erscheint: Das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, holt es jedes 2. Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 zu sich nach hause. Außerdem gibt es ein zusätzliches Besuchsrecht an den 2. Feiertagen zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten sowie an seinem Geburtstag. Daneben besteht das Recht zu einer Ferienreise von 3 Wochen.
Wohnen die Eltern allerdings weit auseinander, kann eine andere Regelung erforderlich sein.

Briefliche Kontakte, Telefongespräche und Kontakte per Internet sollen den persönlichen Umgang ergänzen. So soll eine Beziehung zwischen Kind und abwesendem Elternteil aufrecht erhalten und entwickelt werden.

Loyalitätspflicht

Allerdings geht der Gesetzgeber, wie gesagt, davon aus, dass die getrennten oder geschiedenen Eltern sich einvernehmlich über das Umgangs- und Besuchsrecht einigen. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrecht sollte unbedingt eine großzügige Regelung treffen – denn dies entspricht am ehesten dem Kindeswohl. Es geht hier um das Kind – auf dessen Rücken keinesfalls der Groll des einen Elternteils gegen den anderen Elternteil – durch Erschwerung und Kurzhalten des Umgangs – ausgetragen werden darf. § 1684 Abs. 2 BGB verpflichtet im Gegenteil beide Elternteile zur Loyalität, dazu, Störungen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu unterlassen und die Erziehung nicht zu erschweren. Der Umgang mit dem anderen Elternteil darf nicht erschwert werden. Auch wenn das Kind den anderen Elternteil nicht sehen will, muss aufgrund der Loyalitätspflicht auf das Kind im positiven Sinn eingewirkt werden. Auch muss die Durchführung des Umgangs durch organisatorische Mittel gefördert werden.

Verstößt das Elternteil, bei dem das Kind wohnt, gegen diese Pflichten, so kann das Familiengericht eingreifen. So ist auch der Entzug des Sorgerechts oder der Unterhaltsberechtigung des Elternteils möglich.

Zusammenfassung

Derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder oder das Kind nicht ständig aufhalten, hat ein also Recht auf Umgang mit seinen Kindern. An sich ist dies ein Recht des Kindes: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit seinem Elternteil, § 1648 Abs. 1 S. 1. BGB.

Auch andere Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht, etwa die Großeltern und die Geschwister oder der ehemalige Lebensgefährte eines Elternteils, wenn er eine Verantwortung für das Kind übernommen hatte, s. o., § 1685 BGB.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts als ein Recht des Kindes trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil ein wichtiger Punkt für die gesunde Entwicklung des Kindes ist, jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Fälle.

Das Umgangsrecht kann auch zwangsweise mittels Gerichtsvollzieher und Polizei durchgesetzt werden, in dem schlimmen Fall, dass es von dem anderen Elternteil grob missachtet wird. Weitere Zwangsmittel sind etwa Zwangsgeld oder Zwangshaft. Bei ständiger Boykottierung des Umgangsrechts droht der Entzug des Sorgerechts.